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Entscheidungen

Gebühren

Terminsgebühr, Bemessung, Terminsdauer, Verzögerungen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Cottbus, Beschl. v. 20.01.2022 - 24 KLs 34/20

Eigener Leitsatz: 1. Die Terminsgebühr für den gerichtlichen Termin erfasst neben der Teilnahme an gerichtlichen Terminen, noch solche Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der konkreten Vorbereitung des Termins stehen wie z.B. die nochmalige Aktendurchsicht oder die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift oder vom Verteidiger benannten Zeugen geladen wurden. Alle sonstigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die der Vorbereitung bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung gelten, wie z.B. eine nochmalige Besprechung mit dem Mandanten oder Befassung mit Zeugenaussagen etc., werden hingegen von der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG abgegolten.
2. Als durchschnittlich und damit grundsätzlich die Mittelgebühr rechtfertigend ist eine ca. 5-stündige Hauptverhandlung vor der Strafkammer anzusehen
3. Die Dauer der Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung bestimmt sich aus dem in der Sitzungsniederschrift vermerkten tatsächlichen Beginn der Sitzung. Gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StPO beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache. Verzögerungen können sich insoweit nicht auf die Terminsgebühr auswirken.


24 KLs 34/20
Landgericht Cottbus

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp. und andere

Verteidiger

Rechtsanwalt

wegen räuberischer Erpressung

Nach dem bestandskräftigen Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 07.05.2021, Aktenzeichen: 24 K.ls 34/20, werden die der Angeklagten gemäß § 467 Abs. 1 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf
in Buchstaben 184,45 € einhundervierundachtzig und 45/100 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 07.06.2021 festgesetzt. Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag zurückgewiesen-

Begründung

Zu erstatten sind dem Angeklagten nur die notwendigen Auslagen, § 467 StPO. Hierzu gehört die Vergütung eines Rechtsanwaltes, soweit diese nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten ist (§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens; ist diese Bestimmung jedoch unbillig, ist sie für die Erstattung durch die Staatskasse nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

Notwendige Kosten sind Kosten, die bei der Beauftragung eines Verteidigers entstanden sind. Mehrkosten, die aus einem Wechsel resultieren sind mangels Notwendigkeit nicht erstattungsfähig.

Das vorliegende Verfahren ist ein als durchschnittlich einzustufendes Verfahren vor der Strafkammer des Landgerichts. Weder der Sachverhalt an sich noch der Aktenumfang waren außergewöhnlich umfangreich oder schwierig gelagert, so dass der Umfang und die Schwierigkeit anwaltlicher Tätigkeiten im Hinblick auf Informationsbeschaffung und Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht wesentlich und damit gebührenrelevant über das Normalmaß hinausgingen.

Unter Berücksichtigung und sachgerechter Wertung aller Bemessenskriterien des § 14 Abs. 1 RVG sind vorliegend eine Grundgebühr (VV-Nr. 4100 RVG) und eine Verfahrensgebühr VV-Nr. 4112 RVG in der Höhe der jeweiligen Mittelgebühr (200 Euro bzw. 185 Euro) angemessen.

Die Terminsgebühr VV-Nr. 4114 RVG umfasst bereits nach ihrem Wortlaut nur die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, d.h. mit ihr wird die Anwesenheit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Termin abgegolten. Somit ist das wesentliche Bemessungskriterium der Terminsgebühr zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts (LG Cottbus, B. v. 17.12.19, 22 Qs 223/19; OLG Düsseldorf, B. v. 12.05.17, 61 Qs 5/17; B. v. 19.05.17, 1 Ws 2/17 — juris). Darüber hinaus erfasst die Terminsgebühr noch solche Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der konkreten Vorbereitung des Termins stehen wie z.B. die nochmalige Aktendurchsicht oder die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift oder vom Verteidiger benannten Zeugen geladen wurden. Alle sonstigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die der Vorbereitung bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung gelten, wie z.B. eine nochmalige Besprechung mit dem Mandanten oder Befassung mit Zeugenaussagen etc., werden hingegen von der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG abgegolten (s.a. OLG Bremen, B. v. 24.11.11, II AR 115/10).

Als durchschnittlich und damit grundsätzlich die Mittelgebühr rechtfertigend ist eine ca. 5stündige Hauptverhandlung vor der Strafkammer anzusehen. Dabei ist grundsätzlich auch immer die Vernehmung von Zeugen berücksichtigt, da die Beweisaufnahme Bestandteil eines jeden Strafverfahrens ist. Danach waren vorliegend sämtliche Hauptverhandlungstermine von nur unterdurchschnittlicher Dauer und rechtfertigen keine Terminsgebühren, die über die Mittelgebühr hinausgehen. Die Dauer der Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung bestimmt sich aus dem in der Sitzungsniederschrift vermerkten tatsächlichen Beginn der Sitzung. Gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StPO beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache (OLG Saarbrücken, B. v. 20.02.06,1 Ws 5/06). Es wird insoweit auch auf die Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls verwiesen (§ 274 StPO). Verzögerungen können sich insoweit nicht auf die Terminsgebühr auswirken. Die Gebühren erhöhen sich auch nicht stets automatisch um 20 Prozent, sondern nur dann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Denn die angemessene Gebühr ist bezogen auf den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und sachgerechter Wertung aller beurteilbaren Bemessenskriterien zu bestimmen. Solche Umstände lagen in diesem Verfahren nicht vor.

In der Gesamtschau und der sachgerechten Wertung aller Bemessenskriterien werden deshalb folgende Terminsgebühren als angemessen erachtet:
- 28.04.20 (0:14 Std.) 150,00 Euro
- 28.09.20 (1:40 Std.) 290,00 Euro
- 05.10.20 (2:23 Std.) 320,00 Euro
- 26.10.20 (3:00 Std.) 320,00 Euro
- 07.05.21 (1:01 Std.) 250,00 Euro
Auf die Summe der angemessenen Wahlanwaltsgebühren (1.715 Euro) ist die Summe der gesondert festgesetzten Pflichtverteidigergebühren (1.560 Euro) anzurechnen, so dass sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 155 Euro zzgl. Umsatzsteuer (VV-Nr. 7008 RVG) 1.11.v. 29,45 Euro ergibt.

Die festgesetzten Kosten sind ab Eingang des Festsetzungsantrages bei Gericht zu verzinsen. (§ 464b StPO).

Cottbus, 20.01.2022


Einsender: RA Dr. C. Pagels, 04860 Torgau

Anmerkung:


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