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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wuppertal, Beschl. v. 17.11.2021 - 13 Gs 41/21

Eigener Leitsatz: Die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Bestellungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Beiordnung nicht genügt worden ist.


Amtsgericht Wuppertal

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Dem Beschuldigten pp. wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 1 Nr. 2, § 141 Abs. 1 StPO).

Gründe

Dem Angeschuldigten war - seinem Antrag vom 19.04.2021 (BI. 71 d.A.) entsprechend - auch nachträglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, weil ihm mit Schreiben des Polizeipräsidiums Wuppertal vom 15.04.2021 der Tatvorwurf der Vergewaltigung eröffnet worden ist und er dies beantragt hat. Entsprechend § 141 Abs. 1 StPO war daher unverzüglich, spätestens vor der Vernehmung des Beschuldigten, ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Dies ist unterblieben. Der Umstand, dass noch vor dem Vernehmungstermin am 26.04.2021 das Verfahren mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 23.04.2021 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ändert hieran nichts. Denn das Recht des Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers dient dessen Verteidigung in jeder Lage des Verfahrens. Daher war sie nach dem Gesetzeswortlaut unverzüglich geboten und ist nunmehr nachzuholen, um den Rechtsnachteil, der dem Beschuldigten durch die Nichtbestellung entstanden ist, auszugleichen.

Wuppertal, 17.11.2021
Amtsgericht


Einsender: RA H. Botterbrod, Düsseldorf

Anmerkung:


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