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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Jugendstrafe, Urteilsgründe, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 RVs 109/21

Leitsatz: Bei der Verhängung von Jugendstrafe ist eine besonders sorgfältige Sanktionsbegründung erforderlich. Es muss das Vorliegen schädlicher Neigungen eingehend - und nicht nur formelhaft - begründet und angegeben werden, welcher Art diese sind. Zu früheren Straftaten, mit denen schädliche Neigungen begründet werden, müssen konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen werden und der Richter muss sich damit auseinandersetzen, warum gerade die abgeurteilte Tat die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert.


In pp.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Lippstadt zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verwahrte der Angeklagte von Mai 2018 bis zum 13.08.2018 82,73 gr Marihuana und 8,4gr Haschisch mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 8,69 gr zum gewinnbringenden Weiterverkauf auf. Einen Teil dieser Menge verkaufte er an die Zeugin A. Am 16.08.2021 lagerte er in einer Fremdwohnung 75,91gr MDMA (20,4gr Wirkstoffgehalt), 265,9 gr Amphetamin (42,9 gr Wirkstoffgehalt), 190,98 gr Cannabis (24,4 gr Wirkstoffgehalt) und 248 Tabletten Oxazepam zum gewinnbringenden Weiterverkauf auf. Eine Erlaubnis besaß er in beiden Fällen nicht. Das Amtsgericht sah schädliche Neigungen des Angeklagten als gegeben an.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die Verletzung des § 54 Abs. 1 JGG.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des AG Lippstadt zurückzuverweisen und die weitergehende Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils weist hingegen einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Bei der Verhängung von Jugendstrafe ist eine besonders sorgfältige Sanktionsbegründung erforderlich, die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu überprüfen ist. Es muss das Vorliegen schädlicher Neigungen eingehend - und nicht nur formelhaft - begründet und angegeben werden, welcher Art diese sind. Zu früheren Straftaten, mit denen schädliche Neigungen begründet werden, müssen konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen werden und der Richter muss sich damit auseinandersetzen, warum gerade die abgeurteilte Tat die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 377; OLG Köln, Beschl. v. 05.03.2010 - 1 RVs 26/10 - juris; Brunner/Dölling in: Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2017, § 54 Rdn. 16).

Die Urteilsgründe sind hier insoweit lückenhaft, als sie nähere Angaben zu den beiden Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz aus Juli 2020 und Januar 2021 vermissen lassen. Zwar stützt der Tatrichter seine Wertung, dass bei dem Angeklagten schädliche Neigungen vorliegen, nicht allein auf diese beiden Verurteilungen, sondern auf sämtliche Umstände, die er im Rahmen der Strafmessung benannt hat ("sind aufgrund dessen", UA S. 5). Der Tatrichter stützt jedoch seine Überzeugung, dass die schädlichen Neigungen gerade auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bestanden, auf diese beiden Verurteilungen. Selbst wenn diese Annahme angesichts der neuerlichen Verurteilung nicht fernliegt, kann der Senat aufgrund der lückenhaften Feststellungen zu den beiden genannten Verurteilungen letztlich nicht prüfen, ob die Wertung rechtsfehlerfrei ist. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass vor diesen Verurteilungen zunächst eine "Delinquenzpause" bzw. "Verurteilungspause" von knapp zwei Jahren (2018-2020) eingetreten war und die beiden Verstöße gegen das Waffengesetz auch auf völlig anderem Gebiet als die noch frühere Delinquenz liegen.

Nicht erkennbar hat der Tatrichter auch die im Rahmen der Bewährungsprognose genannten Umstände einer inzwischen aufgenommenen schulischen Ausbildung und deren Auswirkungen auf etwaige in der Vergangenheit vorliegende schädliche Neigungen gewertet.


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Anmerkung:


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