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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Beiordnung, Schwierigkeit der Rechtslage

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 04.05.2021 - 21 Qs 14/21

Leitsatz: Es liegt eine schwierige Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn es maßgeblich auf die Auslegung von Begriffen aus dem Nebenstrafrecht und dabei insbesondere auch auf die - stellenweise auch für erfahrene Rechtsanwender - unübersichtlichen Normen und Anlagen des SprengG, vor allem aber des WaffG, ankommt.


Landgericht Magdeburg
21 Qs 14/21

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen u.a.

hat die 1. Strafkammer — Beschwerdekammer — des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 04. Mai 2021 beschlossen:

Dem Angeschuldigten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 20.01.2021 gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten werden der Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 20.01.2021 aufgehoben und dem Angeschuldigten Rechtsanwalt pp. als notwendiger Verteidiger beigeordnet.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeschuldigte zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Landeskasse zu Last.

Gründe:

Mit Anklage vom 19.10.2020 wird dem Angeschuldigten unter anderem vorgeworfen, entgegen § 27 Abs. 2 SprengG mit explosionsgefährlichen Stoffen ausgenommen nach § 5 Abs. 1 S. 1 SprengG zugelassene pyrotechnische Gegenstände umgegangen zu sein, ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Satz 1 Munition, ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 eine Schusswaffe und ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Munition besessen zu haben.

Nach Zustellung der Anklage hat der Angeschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.11.2020 beantragt, ihm seinen Verteidiger als notwendigen Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen.

Diesen Antrag hat das Amtsgericht Quedlinburg mit Beschluss vom 20.01.2021 zurückgewiesen. Das Vorliegen zweier Gutachten impliziere demnach noch keine schwierige Sachlage.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.02.2021, beim Amtsgericht Quedlinburg am selben Tag eingegangen, hat der Angeschuldigte gegen diese Entscheidung „Beschwerde" eingelegt.

Zur Begründung der notwendigen Verteidigung hat der Verteidiger in seinen Schriftsätzen auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage verwiesen. Eine schwierige Sachlage liege vor, weil selbst die Staatsanwaltschaft für die Verfassung der Anklage auf zwei Behördengutachten angewiesen gewesen sei und die Staatsanwaltschaft nach ihrer Abschlussverfügung die Ladung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung als notwendig erachte. Die Rechtslage sei schwierig, weil diverse Gegenstände unter die komplizierten Normen des Waffengesetzes und seiner Anlagen zu subsumieren seien.

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 142 Abs. 7 S. 1 StPO zulässig.

Es ist zwar nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 43 Abs. 1 StPO eingelegt, jedoch ist dem Angeschuldigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die sofortige Beschwerde war innerhalb einer Woche ab der Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Der angegriffene Beschluss wurde dem Angeschuldigten am 28.01.2021 zugestellt und damit gemäß § 35 Abs. 2 StPO bekanntgegeben.

Die Zustellung erfolgte in Form der Ersatzzustellung nach gemäß § 37 Abs. 1 StPO entsprechend geltenden § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Beschluss wurde gemäß Zustellungsurkunde mit Rechtsmittelbelehrung am 28.01.2021 in einer Gemeinschaftseinrichtung – pp., in der sich Angeschuldigte in stationärer Behandlung befindet - an einen zum Zustellungsempfang ermächtigten Vertreter übergeben, nachdem der Angeschuldigte nicht angetroffen werden konnte.

Der Beginn der Frist wurde nicht erst nach § 37 Abs. 2 StPO durch die gemäß dem Empfangsbekenntnis spätere Zustellung an den Verteidiger am 29.01.2021 bewirkt, weil eine Empfangsbevollmächtigung nicht nachgewiesen ist. Zwar hat dieser mit Fax vom 20.12.2019 die Verteidigung des Angeschuldigten mitgeteilt, allerdings befindet sich keine Vollmachtsurkunde bei den Akten.

Die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO endete deswegen gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 04 02.2021.

In diesem Fall war dem Angeschuldigten von Amts gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da der Wiedereinsetzungsgrund in einem Verfahrensfehler des Gerichts liegt, der ursächliche Zusammenhang zwischen Versäumnisgrund und Säumnis ohne weiteres erkennbar und eine Glaubhaftmachung wegen Ersichtlichkeit aus der Akte überflüssig ist (vgl. KG Berlin Beschluss vom 09.01.2014 — 2 Ws 2/14 m.w.N.).

Der Angeschuldigte hat die sofortige Beschwerde deswegen einen Tag nach dem Fristende eingelegt, weil das Amtsgericht Quedlinburg den angegriffenen Beschluss vom 20.01.2021 sowohl dem Angeschuldigten selbst als auch — entgegen § 145 a Abs. 2 StPO - seinem Verteidiger förmlich zugestellt hat. Stattdessen hätte das Amtsgericht nach § 145a Abs. 3 StPO den Verteidiger formlos über die Zustellung an den Angeschuldigten unterrichten müssen. Eine solche Unterrichtung ist unterblieben. Da die an einem Strafverfahren Beteiligten regelmäßig darauf vertrauen dürfen, dass ein mit der Sache befasstes Gericht alle verfahrensrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Ordnungsvorschriften beachtet (KG Berlin, Beschluss vom 09.01.2014 — 2 Ws 2/14 ), durfte der Verteidiger auch darauf vertrauen, dass die gegenständliche Frist erst mit der förmlichen Zustellung des Beschlusses an ihn am 29.01.2021 in Gang gesetzt wurde. Es bestand kein Anlass, sich mit dem Angeschuldigten zu besprechen, ob diesen möglicherweise eine frühere Zustellung erreicht hat. Im Fall der ordnungsgemäßen Benachrichtigung hätte der Verteidiger dagegen sofort erkannt, dass die Beschwerdefrist bereits durch die einen Tag zuvor an den Angeschuldigten erfolgte Zustellung lief. Da einem Rechtsmittelberechtigten grundsätzlich offensteht, auch den letzten Tag einer Frist abzuwarten, ergibt sich vorliegend nichts Anderes daraus, dass der Verteidiger die sofortige Beschwerde erst an diesem letzten Tag der von ihm angenommenen Frist eingelegt hat. Dass die angegriffene Entscheidung fehlerhaft zweimal zugestellt wurde, ergibt sich dabei ohne weiteres aus der Zustellungsurkunde vom 28.01.2021 und dem Empfangsbekenntnis vom 29.01.2021.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Dem Amtsgericht ist zwar zuzustimmen, dass allein das Vorliegen zweier Gutachten nicht geeignet ist, eine schwierige Sachlage zu begründen. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Es liegt bereits eine schwierige Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, weil es maßgeblich auf die Auslegung von Begriffen aus dem Nebenstrafrecht und dabei insbesondere auch auf die entsprechende Einordnung einzelner Gegenstände, unter anderem eines verrotteten aus dem zweiten Weltkrieg stammenden Panzersprenggeschosses, ebenfalls aus dem zweiten Weltkrieg stammender Gewehr- sowie moderner Pistolenpatronen, innerhalb der - stellenweise auch für erfahrene Rechtsanwender -unübersichtlichen Normen und Anlagen des SprengG, vor allem aber des WaffG ankommt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO sowie aus § 473 Abs. 7 StPO.


Einsender: RA T. Reulecke, Wernigerode

Anmerkung:


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