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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfallschadenregulierung, Reinigungskosten, Probefahrt

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Buxtehude, Urt. v. 11.03.2021 - 31 C 529/20

Leitsatz: Die Reinigungskosten nach einer Lackierung und die Kosten für eine Probefahrt sind vom Schädiger bei der Unfallschadenregulierung zu erstatten.


Amtsgericht Buxtehude

Verkündet am 11.03.2021

31 C 529/20

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit
pp.

Kläger

hat das Amtsgericht Buxtehude im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO unter Berücksichtigung der bis zum 18.02.2021 eingereichten Schriftsätze durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2019 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 104,72 €.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe der ausgeurteilten Summe aus § 7 Abs. 1 StVG. Die 100 %ige Haftung der Beklagten ist unstreitig.

Der Kläger kann als Geschädigter von der Beklagten den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB ersetzt verlangen. Erforderlich im Sinne von § 249 BGB ist, was ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aus Sicht des Geschädigten für erforderlich halten durfte. Vorliegend hat der Geschädigte den Reparaturauftrag gemäß dem Gutachten des Sachverständigenbüros pp. vom 22.07.2019 erteilt. In dem Gutachten sind ebenfalls Kosten für Reinigungsarbeiten nach der Lackierung sowie für eine Probefahrt enthalten. Entsprechend dem Gutachten hat die Werkstatt dann auch abgerechnet. Es bestand daher aus Sicht des Klägers als Geschädigten keine Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung. Soweit hier evtl. zu hoch abgerechnet wurde, trägt die Beklagte als Schädiger das sog. Werkstattrisiko, wobei aber vorliegend auch aus Sicht des Gerichtes keine Zweifel an der Erforderlichkeit der abgerechneten Positionen Reinigungsarbeiten und Probefahrt bestehen.

Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


Einsender: RA G. Stark, Stade

Anmerkung:


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