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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafzumessung, JGG, Schwere der Schuld, Internetjihadismus

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 30.10.2020 – (6a) 172 OJs 22/18 (1/20)

Leitsatz: Auch bloße Propaganda für den militanten Jihad kann bei einem Jugendlichen schwere Schuld begründen, welche die Verhängung von Jugendstrafe erfordert.


Im Namen des Volkes

In pp.

wegen Werbens für eine terroristische Vereinigung im Ausland u.a.

hat der Strafsenat 6a des Kammergerichts aufgrund der Hauptverhandlung vom
20. Oktober 2020 bis zum 30. Oktober 2020, an der teilgenommen haben:

in der Sitzung am 30. Oktober 2020 für R e c h t erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terro-ristische Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatein-heit mit Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit Gewaltdarstellung sowie wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staats-gefährdenden Gewalttat in zwei Fällen zu einer einheitlichen Jugendstrafe von neun (9) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerle-gen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 91 Abs. 1 Nr. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, 129b Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1a, 52, 53 StGB;
§§ 1, 3, 21 Abs. 1, 31 Abs. 1,104 Abs. 1 Nr. 1 JGG

Gründe:

(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I. Persönliche Verhältnisse

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 18 Jahre alte unbestrafte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Seine Eltern sind Kinder von geflüchteten Palästinensern und im Südlibanon in einem sogenannten Flüchtlingslager aufge-wachsen…

Die … Familie bewohnt eine schmucklose Vier-Zimmer-Wohnung in B, in welcher er sich ein Zimmer mit zwei Brüdern teilt.

Der Angeklagte hat als Kleinkind zunächst nur Arabisch gesprochen. Mit der deut-schen Sprache wurde er erstmals im Kindergarten konfrontiert. Die zweite Klasse wiederholte er. Bis zur 10. Klasse besuchte er eine Gemeinschaftsschule…

Seine Freizeit verbrachte der eher schüchterne Angeklagte bewegungs- und erleb-nisarm zumeist zu Hause, wo er sich mit Computerspielen beschäftigte. Viele dieser Spiele stellten Gewalt dar. Mit seinem Bruder und wenigen Freunden filmte er sich beim Spielen und lud die Bilder im Internet hoch. In seiner Familie erhielt er wenig Anerkennung. Insgesamt war er gegenüber Menschen distanziert und nachgerade feindselig eingestellt. Der Angeklagte mochte auch Kriegsfilme, sowohl Spielfilme als auch Dokumentationen über den 1. und 2. Weltkrieg. Zurzeit besucht der Angeklagte regelmäßig ein Fitnessstudio. Er gibt auch an, in B und im Umland zu wandern.

Der Angeklagte fühlt und bezeichnet sich als Moslem, lebt den Glauben aber nicht rituell. Er gibt an, nicht beten zu können. Auch die Moschee besucht er nicht. Aller-dings hat ihn seine Mutter dazu bewegt, im laufenden Jahr erstmals im Ramadan zu fasten. Seine Mutter ist es auch, die den Angeklagten, wie er selbst angibt, animiert hat, sich nichts gefallen zu lassen.

Das Urteil beruht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO.

II. Feststellungen zum Tatgeschehen

1. Feststellungen zum IS

a) Entstehung, Entwicklung und Zielsetzung

Der Islamische Staat (IS) ist eine terroristische Vereinigung im Ausland, die seit Juni 2014 unter diesem Namen auftritt. Sie ist aus den Organisationen at-Tauhid, at-Tauhid wa-l-Jihad, al-Qaida in Mesopotamien, Islamischer Staat im Irak (ISI) und lslamischer Staat im Irak und in Großsyrien (lSlG) hervorgegangen.

Der Jordanier Abu Musab al-Zarqawi gründete im Jahr 2000 im Irak die Organisation at-Tauhid („Bekenntnis der Einheit Gottes“), die er 2004 in at-Tauhid wa-l-Jihad („Monotheismus und Heiliger Krieg“) umbenannte. Maßgebliche Ziele der jihadistisch orientierten Gruppierung waren zunächst der Sturz der Monarchie in Jordanien und der Kampf gegen Israel. Nach dem Einmarsch der von den USA angeführten Koaliti-onstruppen in den Irak im März 2003 bekämpfte die Vereinigung diese ebenso wie den neuen irakischen Staat. Ab Oktober 2004 trat die Organisation unter dem Na-men al-Qaida fi Bila dar-Rafidain („al-Qaida in Mesopotamien“) auf. Gleichzeitig schwor al-Zarqawi dem damaligen Führer der al-Qaida Usama Bin Laden Gefolg-schaft und wurde im Gegenzug zu ihrem Regionalführer (Emir) im Irak ernannt. Trotz dieses formellen Anschlusses blieb die Organisation jedoch selbstständig und machte mehrfach deutlich, dass sie Versuchen der al-Qaida-Führung in Pakistan, ihre Strategie zu beeinflussen, nicht entsprechen würde. Bis 2006 gelang es der Gruppierung in Kooperation mit anderen Organisationen, die im Irak operierenden Truppen an den Rand einer Niederlage zu bringen. Im Juni 2006 wurde al-Zarqawi jedoch bei einem Luftangriff amerikanischer Truppen getötet. Sein Nachfolger Abu Ayyub al-Masri benannte die Vereinigung in Abgrenzung zu al-Qaida im Herbst 2006 in lslamischer Staat im Irak um und proklamierte das Ziel, im Irak einen eigenen sun-nitischen Staat aufzubauen. Allerdings führte die starke Präsenz US-amerikanischer Truppen und ihrer irakischen Verbündeten zu einer erheblichen Schwächung des IS. Erst nach dem amerikanischen Abzug 2011 erstarkte die Vereinigung unter der Füh-rung des Irakers Abu Bakr al-Baghdadi erneut. Bereits im Sommer 2011 versuchte al-Baghdadi, seine Vereinigung über die irakischen Grenzen hinaus auch in Syrien zu etablieren und die Möglichkeiten einer Beteiligung am dort seit 2011 ausgetragenen Bürgerkrieg zu eruieren. Dabei konnte er auf bereits vorhandene Netzwerke des IS zurückgreifen, denn syrische Kämpfer hatten schon während der Kämpfe im Irak nach 2003 neben saudi-arabischen Kämpfern das größte ausländische Kontingent der Vereinigung gestellt.

Am 8. April 2013 rief der lS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi in einer Audiobotschaft die Gründung eines lslamischen Staates im Irak und in Großsyrien aus, der unter sei-nem Kommando fortan eine irakisch-syrische Organisation bilden sollte. Der arabi-sche Name der Vereinigung lautete ad-Daula al-lslamiya fi l-lraq ash-Sham. Der Na-mensbestandteil „ash-Sham" wird überwiegend mit „Großsyrien“ (Levante) übersetzt, womit das Gebiet der osmanischen Provinz Syrien bzw. die historische Region Syri-en (Bilad ash-Sham) und damit auch der Libanon, Transjordanien und das histori-sche Palästina gemeint sind. Gebräuchlich ist daneben auch die Übersetzung mit „Damaskus“ oder „Syrien“, so dass die Vereinigung teils auch als Islamischer Staat im Irak und in Syrien bezeichnet wurde.

Im Januar 2014 schloss der Führer der al-Qaida, Aiman al-Zawahiri, den IS offiziell aus. Nach zwischenzeitlichen Niederlagen konnte der IS zunächst im Irak erhebliche Landgewinne verbuchen und kontrollierte seit dem Sommer 2014 die aneinander-grenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks. Dort bemühte sich die Ver-einigung weiterhin, ein staatsähnliches Gebilde und Verwaltungsstrukturen zu errich-ten. Seit dem 29. Juni 2014 nennt sich die Vereinigung Islamischer Staat ohne An-gabe einer geographischen Begrenzung. Ihr Führer al-Baghdadi rief sich zum Amir al-Mu’minin („Befehlshaber der Gläubigen“) aus und ließ sich Kalif Ibrahim nennen. Damit dokumentierte er seinen Anspruch auf die Nachfolge des Propheten Moham-med als politisches und religiöses Oberhaupt aller Muslime weltweit. Der IS wurde im Laufe des Jahres 2014 zur stärksten Rebellengruppe in Syrien, geriet aber seit dem Spätsommer 2014 durch die Luftangriffe der USA sowie europäischer und arabischer Verbündeter zunehmend unter Druck.

Neben dem Sturz der von Schiiten dominierten Regierung im Irak gehörten maßgeb-lich die Bekämpfung des Regimes des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad und die Errichtung eines zumindest die heutigen Staaten Irak, Syrien und Libanon umfas-senden Gottesstaates unter Geltung der Scharia zu den Zielen der Vereinigung. Hierzu beteiligte sich der lS in verschiedenen Regionen Syriens an militärischen Bo-denkämpfen und beging zahlreiche Sprengstoff- und Selbstmordanschläge sowie Entführungen und Ermordungen von Zivilisten. Seine Mitglieder verstanden die be-waffneten Kämpfe und Anschläge als Jihad und damit als religiöse Verpflichtung.

Zu den weiteren Zielen des IS gehörten die Ausweitung des Kampfes auf die Nach-barstaaten einschließlich Saudi-Arabiens und der Türkei, die Eroberung Palästinas sowie die „Befreiung" Jerusalems und schließlich die Schaffung eines weltumspan-nenden Kalifats. Die Ideologie des IS umfasste neben einer antiisraelischen bzw. an-tijüdischen Ausrichtung auch einen ausgeprägten Schiitenhass. Der IS verfolgte so-gar Sunniten, die mit Schiiten kooperierten, und bekämpfte mit außerordentlicher Brutalität die Aleviten, zu denen Präsident Assad, weite Teile der politischen und mili-tärischen Elite Syriens sowie die weiterhin regimetreuen Teile der syrischen Armee und der Sicherheitskräfte gehörten. Ferner bekämpfte der IS die Christen, Drusen, Kurden und Jesiden. Sie wurden zu Zehntausenden versklavt oder getötet.

b) Struktur

Führer des IS war seit April 2010 bis zu dessen Tod im Oktober 2019 der Iraker Abu Bakr al-Baghdadi (alias lbrahim bin Awad al-Badri alias Abu Du'a). Er soll in Bagdad Religionswissenschaft studiert haben und nahm in den ersten Jahren des bewaffne-ten Kampfes im Irak zunächst als Scharia-Verantwortlicher einer kleinen Gruppe namens Jaish Ahl as-Sunna wa-l-Jama'a, die in der Provinz Diyala und den Städten Samarra und Bagdad operierte, in erster Linie religiöse Aufgaben wahr. Diese Grup-pe schloss sich dem Majlis Shura al-Mujahidin („Schura-Rat der Glaubenskämpfer“) an, einer von der irakischen al-Qaida dominierten Dachorganisation, und al-Baghdadi wurde in deren Scharia-Komitee aufgenommen. Nach der Gründung des lslamischen Staates im Irak übernahm er die Oberaufsicht über die Scharia-Komitees in den Re-gionen und war zudem Mitglied im Schura-Rat der Vereinigung. In diesem Kontext stand auch die von al-Zarqawi übernommene Weigerung, Anweisungen der al-Qaida-Führung zu befolgen. Gegenüber konkurrierenden islamistischen Organisationen formulierte al-Baghdadi einen Alleinvertretungsanspruch, den er kompromisslos um-zusetzen versuchte. Er führte seine Organisation strikt autoritär und reagierte auf Widerstände mit brutaler Gewalt. Bei verschiedenen Säuberungsaktionen fielen meh-rere interne Gegner seinem Alleinherrschaftsanspruch zum Opfer.

Die weiteren zentralen Führungsstellen des IS besetzten zumindest bis 2015 mit ei-ner Ausnahme – dem Organisationssprecher Abu Muhammad al-Adnani, einem Sy-rer – ausschließlich Iraker. Die Vereinigung hatte unterhalb des Kalifen Kommandeu-re für den Irak und für Syrien. Einige von diesen wurden in Gefechten getötet, jedoch umgehend von al-Baghdadi durch zwei ehemalige Baath-Militärs ersetzt. Dabei han-delte es sich um den Irak-Kommandeur Abu Muslim at-Turkmani, der aber bereits im August 2015 bei einem amerikanischen Luftangriff umkam, und um Abu Ali al-Anbari, der seit dem Tod von Abu Muslim at-Turkmani die neue „Nummer zwei“ des IS war, mittlerweile aber auch getötet wurde. Zum weiteren Führungspersonal der Vereini-gung gehörten daneben Abu Muhannad al-Suwaidawi alias Abu Aiman al-Iraqi, der Anführer des IS-Militärrates und zwischenzeitliche Kommandeur in West-Syrien, und Abu Ahmad al-Alwani, ein weiterer ehemaliger Angehöriger der irakischen Armee. Abu Muhannad al-Suwaidawi soll im November 2014 in Mossul umgekommen sein.

Wie alle bekannten islamistischen Gruppierungen unterhielt auch der IS einen so ge-nannten Schura-Rat, dem die maßgeblichen Entscheidungsträger der Vereinigung angehörten und der zumindest formal über die Nachfolge des Emir-Kalifen und ande-re besonders wichtige Fragen zu entscheiden hatte. Ob und mit welchen tatsächli-chen Kompetenzen dieses Gremium tatsächlich zusammentrat, ist nicht bekannt. Unterhalb des Schura-Rates waren mindestens sechs Komitees angelegt, die sich mit Religionsangelegenheiten, Militär, Sicherheitsfragen und Nachrichtengewinnung, Finanzen, der Aufsicht über die Provinzverwaltung sowie mit der Medienarbeit des IS befassten. Auf nachgeordneter Ebene agierten verschiedene wichtige Feldkomman-deure, die gleichzeitig Emire der einzelnen Provinzen und Einsatzgebiete der Verei-nigung waren. Namentlich bekannt geworden sind Abu Yahya al-lraqi als Emir von Idlib, der diese Provinz jedoch 2014 evakuieren musste, Abu al-Athir als Emir von Aleppo, nach dessen Absetzung in wenigen Monaten drei Nachfolger mit diesem Amt betraut wurden, und Abu Aiman, Kommandeur der Küstenprovinz Latakia.

In den vereinnahmten Provinzen und Städten errichtete der IS eine zumindest rudi-mentäre Verwaltung, zu deren Aufgaben es gehörte, die Versorgung der Bevölke-rung mit Nahrungsmitteln, Wasser und Elektrizität zu gewährleisten, was jedoch zu-meist nur unzureichend gelang. Daneben wurde regelmäßig ein Scharia-Verantwortlicher ernannt oder ein Scharia-Komitee zur Überwachung der Anwendung und Auslegung des islamischen Rechts entsprechend der Ideologie des IS eingerich-tet. Die Einhaltung der von der Vereinigung vorgegebenen salafistischen Verhaltens-regeln überwachte die „Hisba“, eine Religionspolizei, die Verstöße mit harten Strafen ahndete. Darüber hinaus verfügte der IS über eine Geheimpolizei, die generell ver-mummt auftrat und dem Komitee bzw. der Abteilung Sicherheit und Nachrichtenge-winnung unterstand.

Die Vereinigung verfügte in den Jahren 2015 und 2016 über bis zu 40.000 Kämpfer. Zahlenangaben hierzu schwankten nicht zuletzt wegen der hohen Fluktuation unter den in Syrien und im Irak agierenden Gruppierungen. Insbesondere nach Ausrufung des Kalifats im Sommer 2014 konnte die Organisation einen starken Zulauf auch ausländischer Kämpfer verzeichnen, weil sich viele bisherige Mitglieder der Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham (JaN, heute: Jabhat Fath ash-Sham), aber auch Kämpfer anderer Vereinigungen dem IS zuwandten.

Zwar stellten irakische und syrische Jihadisten den überwiegenden Teil der Kämpfer des IS, allerdings verfügte die Vereinigung auch über mehrere tausend Freiwillige aus dem Ausland. Die meisten von ihnen stammten aus Saudi-Arabien, Marokko, Tunesien, Jordanien und der Türkei. Unter den Nichtarabern waren vor allem die Tschetschenen und andere aus dem Kaukasus stammende Ethnien vertreten, von denen viele aus der türkischen und europäischen Diaspora kamen.

Für den IS kämpften zweitweise bis zu 5.000 Europäer. Sie konnten – anders als in die von Kern-al-Qaida beherrschten schwer zugänglichen Gebiete im Grenzbereich zwischen Pakistan und Afghanistan – verhältnismäßig einfach in die Türkei reisen und von dort über die offiziellen Grenzübergänge oder illegal mit Hilfe von Schleusern nach Syrien gelangen. Besonders ab Ende 2013 nahm die Zahl der ausländischen Kämpfer weiter zu. Dem IS war es auch deshalb gelungen, eine besonders attraktive Anlaufstelle für ausländische Rekruten zu werden, weil er ihnen ein Leben in einem „islamischen Staat salafistischer Prägung“ versprach und zudem mit medienwirksam präsentierten Gräueltaten seine kompromisslose Ideologie aufsehenerregend ver-marktete. Zudem erhielten die Kämpfer eine Art Sold, mit dem die Unterhaltskosten vor Ort bestritten werden konnten.

c) Finanzierung und Öffentlichkeitsarbeit

Der IS galt als reichste terroristische Gruppierung weltweit und erwirtschaftete in den Jahren 2013 bis 2015 zwischen einer und fünf Millionen US-Dollar pro Tag. Außer-dem erhob er diverse „Steuern“, unter anderem eine „Schutzsteuer“ von Geschäfts-leuten, eine zehnprozentige „Almosensteuer“ auf alle geschäftlichen und privaten Einkünfte sowie „Kopfsteuern“ von den im Land verbliebenen Christen. Daneben wurden „Zölle“ auf den Transport von Waren erhoben. Der Verkauf geraubter Kunst-schätze aus Museen in Nachbarländer und die Plünderung von Banken und Privat-häusern brachten weitere Gelder ein. Schließlich konnte die Vereinigung in den Jah-ren 2013 und 2014 für westliche Geiseln Lösegelder im Umfang von ca. 30 bis 65 Millionen US-Dollar erpressen. Spenden aus dem Ausland spielten nur eine unterge-ordnete Rolle.

Die Öffentlichkeitsarbeit der Vereinigung war und ist wie schon zu Zeiten der iraki-schen al-Qaida hochmodern und auf die Erlangung größtmöglicher Aufmerksamkeit und die Demonstration der eigenen Macht ausgerichtet. Über Medienstellen wie al-Furqan, al-I`tisam und das Hayat Media Center wurden viele Videos grausamer Hin-richtungen ins Internet gestellt. Dazu gehörten zahlreiche Gräueltaten an westlichen Geiseln, die vor laufender Kamera enthauptet wurden. Andere Videos zeigten Hin-richtungsszenarien, in denen Dutzende, teils hunderte irakische und syrische Regie-rungssoldaten gezwungen wurden, ihre eigenen Gräber zu schaufeln, und sodann ermordet und verscharrt wurden. Die Vereinigung bemühte sich daneben jedoch auch, durch Tätigkeitsberichte aus den einzelnen von ihr besetzten Provinzen ihre Aktivitäten zur Errichtung eines islamischen Staates zu belegen. Ab Juli 2014 gab sie zudem ein anspruchsvoll gestaltetes englisches Online-Magazin namens „Dabiq“ heraus, von dem einige Ausgaben auch auf Deutsch und in anderen Sprachen er-schienen.

d) Straftaten der terroristischen Vereinigung IS

Die Strategie des lS bestand darin, durch Anschläge auf staatliche Einrichtungen und Zivilisten den irakischen und den syrischen Staat zu schwächen, selbst personell zu wachsen und zur einzigen legitimen Vertretung der Sunniten in beiden Ländern zu werden. Sie war jedoch zweigeteilt: Im Irak konnte die Vereinigung angesichts ihrer Stellung als wichtigste aufständische Gruppierung den Staat direkt bekämpfen. In Syrien hingegen richteten sich die Kampfhandlungen sowohl gegen das Assad-Regime als auch gegen die zahlreichen ebenfalls dort agierenden Gruppierungen, vornehmlich die JaN und die Freie Syrische Armee (FSA), um auch dort eine Vor-machtstellung einzunehmen und möglichst viel Land zu gewinnen. Dabei galt ein be-sonderes Augenmerk den Gebieten an der irakischen Grenze im Osten und der tür-kischen Grenze im Norden, insbesondere den Grenzübergängen und den Orten, in denen sich die syrische Öl- und Gasinfrastruktur befand.

Die Vereinigung beging vorwiegend Autobombenanschläge, bei denen ein Selbst-mordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug möglichst nah zum An-schlagsort brachte und dort detonieren ließ. Im Irak kam es dabei häufig zu einer Serie koordinierter zeitgleicher Anschläge an verschiedenen Orten. In den Jahren 2012 und 2013 wurden dort im Rahmen einer von al-Baghdadi öffentlich ausgerufe-nen und „Mauern einreißen“ genannten Kampagne hunderte Anschläge dieser Art – unter anderem acht spektakuläre Überfälle auf irakische Gefängnisse – verübt, wo-bei ein Schwerpunkt auf der Hauptstadt Bagdad lag. Dem schloss sich ab Juli 2013 eine weitere Kampagne mit dem Namen „Soldatenernte“ an, der hunderte, möglich-erweise sogar tausende von irakischen Soldaten und Polizisten zum Opfer fielen. Auch in Syrien verübte der IS Autobombenattentate, allerdings nicht so massiv wie im Nachbarland. Die Vereinigung sorgte jedoch häufig durch Mordkomplotte gegen prominente Angehörige anderer in Syrien agierender Gruppierungen für Aufsehen. So fielen ihr unter anderem Kommandanten der Ahrar al-Sham sowie der FSA zum Opfer. Ferner wurde der vom Führer der al-Qaida al-Zawahiri zu seinem Vertreter in Syrien bestellte Abu Khalid as-Suri, der im Auftrag al-Zawahiris die Auflösung des IS in Syrien überwachen sollte, getötet.

Mit äußerster Brutalität gingen die Mitglieder der Vereinigung in den von ihr kontrol-lierten Gebieten gegen feindliche Kämpfer und die Zivilbevölkerung vor. Politische Gegner wurden verhaftet, gefoltert und getötet. Die Zustände in den Gefängnissen waren unmenschlich, und willkürliche Hinrichtungen waren an der Tagesordnung. Ab Herbst 2013 kam es zu zahlreichen öffentlichen Erschießungen und Enthauptungen. In einigen Fällen präsentierten lS-Kämpfer die abgetrennten Köpfe ihrer Gegner im Internet. Verstöße gegen das islamische Recht wurden von den Scharia-Gerichten mit drakonischen Strafen geahndet. Außerdem zerstörte der IS nach der Eroberung einer Region oder Stadt häufig verbotene Heiligengräber, Moscheebauten auf Grä-bern und nichtsunnitische Gotteshäuser als eine Art erste Maßnahme der Verbrei-tung der eigenen strengen Ideologie nach der salafistischen lslaminterpretation.

e) Aktuelle Entwicklung

Beginnend im Jahr 2016 geriet der IS militärisch zunehmend unter Druck. Im Folge-jahr verlor er seine Hauptstädte und die meisten anderen wichtigen Orte. Er zog sich in Richtung Südosten ins mittlere Euphrattal zurück.

Von den zeitweise bis zu 40.000 Kämpfern standen im März 2019 noch 4.000 bis 6.000 offen unter Waffen. Ihre Zahl hat zuletzt weiter abgenommen. Das IS-Herrschaftsgebiet ist stark geschrumpft, von staatlichen Funktionen kann nicht mehr gesprochen werden. Nach der Tötung al-Baghdadis und Erneenung von Abu Ibrahim al-Haschimi-al Kuraischi zu dessen Nachfolger beschleunigte der IS seinen Rückzug in den Untergrund, wo allerdings die alten Befehlsstrukturen fortbestehen. Als Unter-grundorganisation begeht der IS weiterhin gut vorbereitete und geplante Anschläge. Vornehmlich im Nordirak ermordet der IS z. B. gezielt Ortsvorsteher, reguläre Solda-ten, Polizisten und Milizionäre, aber auch viele Zivilisten. Auch in Europa begeht der IS immer wieder Anschläge. In Deutschland kam es am 19. Dezember 2016 zum bisher folgenschwersten Anschlag: Anis Amri ermordete zwölf Menschen, als er ei-nen Sattelzug in einen Berliner Weihnachtsmarkt lenkte, 45 Menschen wurden ver-letzt, davon 30 schwer. Viele solcher Terrorakte sind durch den IS direkt angeleitet, er bestimmt Ort, Zeit und Art ihrer Begehung. Zunehmend kommt es aus der Sym-pathisanten- und Unterstützerszene aber auch zu Anschlägen, die durch den IS (nur) inspiriert sind, ohne dass eine Kommunikation mit der Vereinigung besteht. Der Ver-lust staatlicher Funktionen und militärischer Macht geht sowohl in Bezug auf die Pro-paganda als auch in Bezug auf terroristische Anschläge einher mit einem Zuwachs an Bedeutung für das Sympathisantenmilieu.

2. Radikalisierung des Angeklagten

Im Laufe des Jahres 2017 begann der Angeklagte, sich für das Geschehen im arabi-schen Raum zu interessieren. Dabei faszinierten und begeisterten ihn vor allem die Erfolge des jihadistisch-salafistischen IS im Irak und Syrien. Zwar wusste der Ange-klagte nicht um die genauen Ziele dieser Vereinigung. Auch interessierte er sich nicht für Einzelheiten, etwa ihre Struktur oder den Aufbau des bereits errichteten und wei-ter zu errichtenden Staatswesens. Nicht einmal den langjährigen Anführer der Verei-nigung, den „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi, kannte der Angeklagte damals oder spä-ter mit Namen. Was er aber bewunderte, war das rigide, gewaltvolle und rücksichts-lose Vorgehen dieser und anderer militant- jihadistischer Vereinigungen, wie z. B. al Qaida, die Al-Nusra-Front, die Taliban, Boko Haram und die Shabab-Milizen.

Dass der IS seine Mordtaten filmte und auch ihm zugänglich machte, empfand er als großes Glück. Vor allem mochte er explizite Gewaltszenen, die er bisher nur aus Spielfilmen und Videospielen kannte. Filme und Bilder, in denen die Tötung eines realen Menschen das zentrale Geschehen darstellten, hatten es ihm besonders an-getan. Dafür war er dem IS dankbar. Im Laufe des Jahres 2018 steigerte er den Konsum von Propagandamaterial und Gewaltdarstellungen. Zunächst ging es dem Angeklagten nur darum, selbst in den Besitz solchen Materials zu kommen und es allenfalls im kleinen, also im Bekannten- und auch Familienkreis weiterzuverbreiten. Mit der Zeit wurde ihm bewusst, dass er zumindest medial Teil des großen, rück-sichtslosen und gewalttätigen Ganzen werden konnte, für das der IS stand. Dieses Ziel empfand er als beglückend und sinnstiftend. Um es zu erreichen, erweiterte und optimierte er seine Möglichkeiten, das empfangene Propagandamaterial weiterzu-verbreiten.

Im Laufe des Jahres 2018 wurde der Angeklagte Mitglied in immer mehr, zuletzt mehreren hundert militant-jihadistisch und islamistisch geprägten Gruppen und Ka-nälen. Hierzu zählten auch die vom Bundesamt für Verfassungsschutz für „aus-schließlich gewaltorientiert“ gehaltenen Gruppen „TOYOTA GANG“, „Dawlah Chat Group“, Answer the Call“ und „Nashir news Agency“. Diese wurden fast ausnahmslos vom Messengerdienst Telegram bereitgestellt, der in diesen Kreisen besonders beliebt war. In einer Vielzahl dieser Gruppen wurden dem Angeklagten wegen seiner zunehmenden Aktivitäten und seiner wachsenden Reichweite Rechte als (Mit-) Ad-ministrator eingeräumt. Bei seinen mannigfaltigen Zügen durch das Internet machte der Angeklagte Bilder, Filme oder andere Dokumente aus, die zu teilen er für sinnvoll und befriedigend hielt. Zu einem großen Teil ging es dabei um Gewaltdarstellungen, häufig von gefallenen, hingerichteten oder anderweitig wehrlos ermordeten Men-schen. In der Regel kopierte er den Link zu solchen Dateien und lud diesen in meh-reren seiner vielen Telegram-Gruppen hoch. Dabei ging es ihm stets darum, dass die Datei von möglichst vielen Nutzern geöffnet und der Inhalt betrachtet oder gele-sen wurde. Der Angeklagte machte die Erfahrung, dass Filme mehr Aufrufe erfuhren als Bilder und Bilder wiederum „erfolgreicher“ waren als reine Schriftdokumente. Je gewaltvoller und blutiger die Darstellung war, desto größer war in der Regel ihre Reichweite. Da der Angeklagte in der Szene bedeutend und prominent werden woll-te, richtete er sein Augenmerk in besonderer Weise auf solches Material. Wenn ein Dokument besonders oft aufgerufen worden war, war er glücklich und stellte sich vor, dass er in einer – imaginären – Rangfolge der IS-Verantwortlichen immer weiter nach oben steigen würde und auf diese Weise Zugang zu noch attraktiverem Propa-gandamaterial erhalten würde, was wiederum seine Reichweite und seine Anerken-nung weiter steigern würde.

Vereinzelt führte er mit Gleichgesinnten über das Internet Schriftverkehr. Seine Kommunikationspartner kannte er dabei nicht. Im September 2018 etwa schrieb er einem „Ahmad“, er wolle am Silvestertag einen Brandanschlag auf ein „Auto oder Haus“ begehen, die Tat filmen und die Aufnahmen dem IS zur Verfügung stellen. Dass der zu dieser Zeit 16-jährige Angeklagte eine solche Tat tatsächlich begehen wollte, ist unwahrscheinlich.

So sehr er selbst die Verbreitung des Propagandamaterials zur Verbesserung seines Selbstwerts wollte, so sehr sah er sich auch in der Pflicht gegenüber jenen, die ihm in Telegram-Gruppen Administratorenrechte eingeräumt hatten. Er wusste, dass damit die Erwartung verbunden war, Propagandamaterial so weit wie möglich zu streuen. Auch wenn er diese Personen nicht kannte, wollte er ihnen gefallen und sie nicht enttäuschen. Erhielt er von einem solchen Oberadministrator für die Weiterlei-tung von Propaganda ein „Daumen-hoch-Emoji“, fühlte er sich bestätigt und aufge-wertet. Es war ihm auch wichtig, in der zu Paranoia neigenden Jihadistenszene nicht als Spion oder Verräter zu gelten.

Von höheren Abrufzahlen, die ihm in seinen Gruppen und Kanälen angezeigt wur-den, erzeugte der Angeklagte Screenshots. Diese dienten ihm als eine Art Trophäe, jedenfalls aber als innerer Arbeits- und Erfolgsnachweis. Dieses Vorgehen war fast ritualisiert und kam vielfach vor, u.a. in den nachfolgend näher bezeichneten Fällen.

b) Tathandlungen (i. e. S.)

1. (Fall 1 der Anklageschrift)

In den Tagen oder Wochen vor dem 3. August 2018 stieß der Angeklagte in einer Gruppe des Messengerdienstleisters Telegram auf eine ihn interessierende Publika-tion des IS. Die Gruppe, in welcher er Mitglied, aber nicht Administrator war und auch kein Schreibrecht hatte, trug den Namen „al-Naba“. Sie enthielt Veröffentli-chungen des IS, unter anderem die gleichnamige IS-Wochenzeitung „al-Naba“ („Die Nachricht“), in welcher hauptsächlich Operationsberichte und Infografiken sowie Be-richte zu aktuellen Ereignissen dargestellt wurden. Den Link zur Ausgabe 142 (im pdf-Format) kopierte der Angeklagte und stellte ihn in seine Telegram-Gruppe "Kali-fat Nachrichtenl24“, seinen Telegram-Kanal "Kalifat Nachrichten l 24" sowie in etwa zwanzig weitere Gruppen und Kanäle ein. Am 3. August 2018 hatten alleine durch die Einstellung in die Gruppe "Kalifat Nachrichtenl24“ mindestens 156 Nutzer die Publikation aufgerufen, wenig später waren es ca. 250. In den weiteren Gruppen gab es ebenfalls eine Vielzahl weiterer Leser.

In der mit Bildern von Kampfszenen, Waffen und gefallenen Kämpfern versetzten arabischsprachigen Veröffentlichung wurden vorrangig die in der Vorwoche erzielten militärischen Leistungen der als "Soldaten des Kaifats" bezeichneten IS-Kämpfer ge-priesen. So wurden die Erstürmung eines Militärflughafens, erfolgreiche als Märty-reroperationen bezeichnete Selbstmordattentate und weitere Tötungen von feindli-chen Kämpfern geschildert. In mehreren Artikeln wurde die Notwendigkeit des mili-tanten Jihad religiös hergeleitet und ausdrücklich dazu aufgerufen, sich dieser "An-strengung auf dem Wege Gottes" tatkräftig anzuschließen. In einem mit "Leiste ihnen den Treueeid bis zum Tod" überschriebenen Artikel hieß es: "Steht auf, ihr En-kel der Sahaba und erneuert den Treueeid Eurer Vorväter zum Kampf und zum Tod auf dem Wege Gottes. Werdet Ihr getötet, so ist es ein Erfolg, ein Sieg und ein schneller Weg ins Paradies." Der Beitrag mündete im Aufruf, sich der "Armee des Kalifats", also dem IS, anzuschließen. In einem weiteren Artikel hieß es, der militant geführte Jihad sei Glaubenspflicht eines jeden Muslim, die Religion gebiete die Teil-nahme.

Mit der Veröffentlichung und Verbreitung dieser Ausgabe rief der IS auch dazu auf, allgemein dem militanten Jihad zu folgen. Er forderte die Leser darüber hinaus aus-drücklich dazu auf, sich ihm, dem IS, als wichtigem und legitimem Vertreter dieses Jihads anzuschließen und für ihn zu kämpfen.

Bevor der Angeklagte den Beitrag verlinkte, hatte er ihn gesichtet. Er hatte alle Bilder angeschaut, aber nicht jedes Wort der Veröffentlichung gelesen, zumal er zwar gut Arabisch sprach, die arabische Schrift aber weit weniger gut beherrschte. Der Ange-klagte war sich darüber im Klaren, dass es sich um ein aufwendig und professionell erzeugtes Propagandastück des – für verfassungswidrig erklärten und in Deutsch-land verbotenen – IS handelte und dass er und alle weiteren Betrachter und Leser dazu veranlasst werden sollten, den IS und seine Ziele zu bejahen und zu unterstüt-zen und sich der Vereinigung anzuschließen. Genau dies versprach sich der Ange-klagte auch, als er den Link in seine Gruppen und Kanäle kopierte.

2. (Fall 9 der Anklageschrift)

Am 6. Oktober 2018 fand der Angeklagte in einer Telegram-Gruppe, deren Mitglied er war, wiederum ein Dokument, das er für würdig befand, weitergeleitet und verviel-fältigt zu werden. Die Gruppe trug den Namen „Al Saqri Corporation for Military Sci-ences“. Dahinter stand die gleichnamige Organisation, die nicht „offiziell“ oder unmit-telbar Bestandteil des IS ist, diesem aber nahesteht und mit großer Wahrscheinlich-keit von IS-Mitgliedern getragen wird. Die Gruppe leitet, vornehmlich über den Messangerdienst Telegram, zur Herstellung von Sprengstoff und Handfeuerwaffen an, stellt aber auch dar, wie biologische und chemische Giftstoffe erzeugt und einge-setzt werden.

Das vom Angeklagten gefundene Dokument trug die Überschrift "Silent Terror series, Lethal gases, Explanation No. 1 Phosphine Gas Ph3". Hierbei handelte es sich um eine mehrere Seiten umfassende pdf-Datei, in der in englischer Sprache zur Herstel-lung und Anwendung von Phosphor-Gas für jihadistische Anschläge angeleitet wird. Das Dokument beginnt mit einer Lobpreisung Allahs, einem Bekenntnis zum IS und einer Kriegserklärung an die Christenheit („Brüder des Kreuzes“), um sodann darzu-legen, wie erfolgreich Phosphorgas zur Tötung des Gegners eingesetzt werden kann.

Der Angeklagte fand Gefallen an Inhalt und Gestaltung des Dokuments, das er zu-mindest überflogen und in seinem zentralen Sinngehalt vollständig erfasst hatte. Ihm war bewusst, dass die Veröffentlichung nicht weniger als die Anleitung zu folgen-schweren terroristischen Anschlägen war, welche einzelne Staaten von „Ungläubi-gen“ treffen und nachhaltig erschüttern sollten. Mit dem Bestreben, den Inhalt mög-lichst vielen Nutzern zukommen zu lassen, kopierte der Angeklagte den Link in rund zwanzig seiner eigenen Gruppen und Kanäle, die jeweils zwischen 20 und 110 Mit-glieder hatten. Mindestenns 320 Nutzer öffneten den Link und betrachteten die Anlei-tungsschrift.

3. (Fall 10 der Anklageschrift)

In den Wochen vor dem 10. Oktober 2018 las der Angeklagte in einer islamistischen Telegram-Gruppe, deren Mitglied er war und die seiner Einschätzung nach von al Qaida oder den Taliban administriert wurde. Hier begegnete ihm ein von der al-Qaida-Propagandastelle „Al-Malahem Media“ herrührendes englischsprachiges Do-kument, das mit „Making The Hidden Bomb“ überschrieben war und aus einer be-kannten Publikation („Inspire“) stammte. Auf rund 30 Seiten zeigte es, anschaulich bebildert und in einfacher Sprache, die Herstellung kleiner und angeblich nicht detek-tierbarer Sprengvorrichtungen aus allgemein verfügbaren Materialien. Der Text for-derte dazu auf, zum Beispiel Anschläge auf zivile Flugzeuge zu verüben. Zu der er-forderlichen Konspiration wurde dabei ebenso angeleitet wie zum Verbergen der Sprengvorrichtung in Flughäfen.

Auch dieses Dokument hatte der Angeklagte überflogen und in seinem Sinngehalt verstanden. Es gefiel ihm, und er fand es würdig, multipliziert zu werden. Auch hier war dem Angeklagten bewusst, dass die Veröffentlichung zu folgenschweren terroris-tischen Anschlägen anleitete, welche vorwiegend westliche Staaten treffen und nachhaltig erschüttern sollten. Wiederum in dem Bestreben, es möglichst vielen Nut-zern zukommen zu lassen und dem IS hiermit Unterstützer zu verschaffen, kopierte der Angeklagte den Link und verschob ihn in rund zwanzig seiner eigenen Gruppen und Kanäle. Wie von ihm geplant, wurde der verlinkte Inhalt vielfach weitergeleitet und bis zu 350 mal geöffnet und gelesen.

4. (Fall 11 der Anklageschrift)

Am 13. Oktober 2018 las der Angeklagte wiederum in der Telegram-Gruppe „Al Saqri Corporation for Military Sciences“, deren Mitglied er war. Hier öffnete er eine Filmdatei. Der Film, den sich der Angeklagte – mit gelegentlichem Überspringen we-niger Sequenzen – anschaute, trug den Titel „You must fight them, oh Muhawid".

Das vom Medienbüro der IS-„Provinz“ Ar-Raqqa produzierte knapp dreißigminütige Video enthält Sequenzen in französischer und arabischer Sprache, es ist englisch- oder arabischsprachig untertitelt. Eingeblendet ist durchgehend das Emblem der IS-Propagandastelle Ar-Raqqa oder die Flagge des IS. Der Film besteht aus mehreren selbstständigen Teilen. In der Einleitung werden nach der Einblendung einer religiö-sen Floskel und des Emblems der IS-Propagandastelle Ar-Raqqa, musikalisch unter-legt mit französischsprachigen Naschids, eine Weltkugel mit Orten erfolgreicher An-schläge gezeigt, darunter auch deutsche. Der erste Hauptteil des Videos enthält eine Art Schulung mit Messern. Ein Französisch sprechender maskierter „Trainer Abu Sulayman AI-Firansi" doziert inmitten von Kriegstrümmern zunächst über die Wirk-samkeit von Messerangriffen und die Wahl des richtigen Messers. Im Hintergrund der durch Kamerafahrt kühl dargestellten Szenerie ist ein Mann zu sehen, der in der Art einer Kreuzigung an einen Querbalken gebunden ist. Von einer durch „Abu Su-layman AI-Firansi" angeleiteten weiteren Person werden diesem Mann, dessen Furcht und Verzweiflung mit Händen zu greifen sind, bei vollem Bewusstsein zu-nächst erhebliche Schnitt- und Stichwunden im Bereich des linken Handgelenks, des Halses und des Unterbauchs beigebracht. Sodann wird er, noch immer bei Bewusst-sein, durch einen tiefen Kehlschnitt ermordet. Der Betrachter kann sich diesen Bil-dern durch die professionelle Kameraführung nicht entziehen; er nimmt durch die Nahaufnahmen an jedem einzelnen Schritt der Ermordung teil. Mit der Aufforderung „Nun müsst Ihr handeln" leitet der Film in Übungen über, wie unbewaffnete Passan-ten durch Messerangriffe überraschend und effektiv ermordet werden. Nach einem weiteren Aufruf, das Gesehene in die Tat umzusetzen, wird der Monolog eines ver-mummten Mannes gezeigt, der die in den Ländern der „Ungläubigen“ lebenden Mus-lime in englischer Sprache zur Teilnahme am Jihad und zur Verteidigung des Glau-bens aufruft. In der anschließenden Überleitung berichtet ein Sprecher von der gro-ßen Niederlage, welche die USA durch den Jihad bereits erlitten hätten. Im dritten Hauptteil demonstriert ein Maskierter die Herstellung von Sprengstoff („TATP" bzw. Acetonperoxid) und den Bau eines Sprengsatzes mit einem Zünder aus handelsübli-chen Grundsubstanzen. Der vierte Hauptteil zeigt einen Mann, der einen Rucksack mit einem Sprengsatz tragen muss und durch Abgabe von Schüssen dazu gezwun-gen wird, durch ein Wüstenareal zu rennen. Sein Lauf wird aus verschiedenen Per-spektiven gefilmt, auch aus der Luft. Der angsterfüllte Atem des um sein Leben ren-nenden Manns ist deutlich zu hören. Schließlich wird aus verschiedenen Kameraper-spektiven gezeigt, wie die Sprengladung gezündet wird. Der Mann wird, erkennbar selbst in einer Totalen, in Stücke gerissen. Eine Einstellung zeigt einen breitbeinig stehenden und machtvoll wirkenden Jihadisten, der in der Ferne das Mordszenario betrachtet. Es folgt eine Kamerafahrt über die sterblichen Überreste des Ermorde-ten. Im Schlussteil des Videos erklärt ein Sprecher in arabischer Sprache: „Oh Mu-wahhadin weltweit, unterstützt und verteidigt Eure Brüder, während Ihr hinter den Feindlinien seid. Von ihren Ländern aus werden die Kriege finanziert und verwaltet. So schickt über sie Verderben und Zerstörung, wenn Ihr Euch selbst Allah anbietet. So ist das Paradies mit Allahs Erlaubnis Eure ewige Heimstätte – und welch eine schöne Heimstätte." Zugleich ist eine Person bei Liegestützen und dem Anlegen ei-nes Sprengstoffgürtels zu sehen.

Der Film hatte es dem Angeklagten angetan. Besonders von der professionell insze-nierten, die Menschenwürde ersichtlich grob verletzenden Sequenz war er fasziniert, bei der ein Mensch durch einen Sprengsatz ermordet wird. Dem Angeklagten war klar, dass insbesondere der Passus, in der ein Maskierter Sprengstoff anrührt und eine Bombe herstellt, zu folgenschweren terroristischen Anschlägen anleitete, welche die Sicherheit der betroffenen Staaten erschüttern und ihren Bestand gefährden soll-ten. Aus seiner Erfahrung wusste der Angeklagte, dass Filme mit expliziten Gewalt-darstellungen im Milieu der Sympathisanten begehrt waren und besonders oft ange-klickt und geschaut wurden. Er zögerte nicht und kopierte auch diesen Link in ca. 20 seiner Telegramgruppen, diesmal mit dem Hinweis: „Guck dieses Video an. Hier wird erklärt, wie man eine Bombe baut, auf Arabisch.“ Auch hier ging es dem Angeklagten darum, den als Propagandamittel des IS erkannten Film möglichst vielen Nutzern zukommen zu lassen und der verbotenen Vereinigung hiermit maximale Unterstüt-zung zu verschaffen. Seine Links wurden von Gruppenmitgliedern weitergeleitet und auf diese Weise mindestens 500 mal geöffnet. Entsprechend häufig wurde der Film ganz oder teilweise angeschaut.

III. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich im Fall 1 wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verbreiten von Propa-gandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation (§§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, 129b Abs. 1, 52 StGB) schuldig gemacht.

In den Fällen 2 und 3 hat der Angeklagte Straftaten der Anleitung zur Begehung ei-ner schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB) began-gen.

Schließlich hat der Angeklagte im Fall 4 ein Vergehen des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation, Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit Gewaltdarstel-lung (§§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 91 Abs. 1 Nr. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, 129b Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1a, 52 StGB) begangen.

Die vier Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz ist in Bezug auf den IS erteilt worden.

IV. Strafzumessung

1. Anwendung von Jugendstrafrecht

Der Senat hat Jugendstrafrecht angewandt, weil der Angeklagte bei seinen Taten 16 Jahre alt und damit Jugendlicher war (§ 1 Abs. 2, 1. HS JGG). An seiner straf-rechtlichen Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) bestehen keine Zweifel.
2. Verhängung einer Jugendstrafe

Nach der gebotenen jugendspezifischen Gesamtabwägung reichte die Verhängung von Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln nicht aus. Vielmehr war gegen den An-geklagten eine Jugendstrafe zu verhängen. Denn seine Schuld wiegt schwer (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG).

Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Per-sönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu ihr. Entscheidend ist die in-nere Tatseite, also inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. BGH NStZ 2010, 281). Dem äußeren Un-rechtsgehalt der Tat kommt keine selbständige Bedeutung zu. Er ist allerdings so-wohl für die Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG als auch für die Zumessung der konkreten Jugendstrafe insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NStZ-RR 2015, 155; NStZ-RR 2001, 215; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2; BGHSt 16, 261; BGHSt 15, 224). Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandro-hungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen, weil in den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 155).

Bei der nach dieser Maßgabe vorzunehmenden Beurteilung war Folgendes zu be-rücksichtigen:

Der Angeklagte hat die Straftatbestände der §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 91 Abs. 1 Nr. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 i. V. m. 129b Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1a StGB ver-wirklicht. Für das nach dem Strafrahmen schwerste dieser Vergehen – Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland – sieht § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 129a Abs. 6 StGB liegen nicht vor, denn die Schuld des Angeklagten ist nicht gering und seine Mitwirkung war auch nicht von untergeordne-ter Bedeutung.

Vielmehr offenbaren die vom Angeklagten begangenen Taten im oben bezeichneten vorwiegend subjektiven Sinn schwere Schuld. Der Angeklagte zeigte sich hasserfüllt, kalt und empathielos, als er für den IS und damit seit Jahren weltweit gewalttätigste und gefährlichste terroristische Organisation warb. Dabei hatten es ihm vor allem die Brutalität und die Menschenverachtung des IS angetan, aber er wusste auch um die große Macht und die objektive Gefährlichkeit der Vereinigung für alle Andersdenken-den. Der vom Angeklagten empfundene und verbreitete Hass und der Wille unbe-dingter Vernichtung gegen „Ungläubige“ richtete sich dabei offen gegen große Teile seiner eigenen Lebenswelt und damit auch gegen die deutsche Bevölkerung. Er war sich darüber im Klaren, dass seine Tathandlungen Versklavung, Folter und Mord Vorschub leisteten. Grausame Darstellungen menschlichen Leids befand er für be-sonders geeignet, als Propaganda gegen die „Ungläubigen“ und für die grenzenlose Macht eines weltweit herrschenden Islams zu dienen. Der vom Angeklagten betrie-bene „Internetjihadismus“ war auch kein singuläres oder kurzfristiges Ereignis mit Ausnahmecharakter. Seine Taten waren kein Augenblicksversagen, sondern von erheblicher Dauer, Stringenz und strategischer Planung gekennzeichnet. Er war, teils lesend und teils mit Administratorenrechten ausgestattet, Mitglied in Hunderten von radikalislamistischen und jihadistischen Gruppen und Kanälen. Zwar hat der Senat erkannt und gewürdigt, dass der Angeklagte geständig war. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte offenbaren und weitgehend reinen Tisch ma-chen wollte. Nicht festgestellt werden konnte allerdings, dass das Geständnis von tiefgreifendem Problembewusstsein, über die Oberfläche hinausgehender Reue oder gar unumkehrbarer Einsicht getragen gewesen wäre. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass der Angeklagte das begangene Tatunrecht nur oberflächlich reflektiert hat. Insgesamt befindet sich der Angeklagte noch am Anfang eines dringend erforderli-chen Entwicklungsprozesses.

3. Bemessung der Jugendstrafe

Der Strafrahmen der zu verhängenden Einheitsjugendstrafe (§ 31 Abs. 1 Satz 1 JGG) beträgt sechs Monate bis fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG). Die Jugend-strafe ist nach § 18 Abs. 2 JGG grundsätzlich so zu bemessen, dass die erforderli-che erzieherische Einwirkung möglich ist. Bei der konkreten Bemessung der Jugend-strafe wirkten sich nicht nur die zuvor genannten schulderschwerenden Umstände aus. Vielmehr hat der Senat auch strafmildernd anerkannt, dass der Angeklagte un-bestraft ist und sich der Tatzeitraum für die abgeurteilten Taten auf wenige Monate beschränkt. In einem etwas günstigeren Licht lässt die Taten auch erscheinen, dass sich der Angeklagte in einer – nicht jugenduntypischen – Sinnkrise befand, die durch die beengten Lebensverhältnisse und eine archaische, im Orient verhaftete Familien- und Wertestruktur begünstigt wurde und einem Rückzug in die virtuelle Welt des In-ternets Vorschub leistete. Wie bereits ausgeführt, wirkte auch strafmildernd, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat. Schließlich liegen die Taten inzwischen auch längere Zeit zurück.

Nach einer Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat der Senat auf die schuldangemessene, zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässli-che

Einheitsjugendstrafe von neun Monaten

erkannt.

4. Strafaussetzung zur Bewährung

Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte bereits die-se Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Ju-gendstrafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Eine positive Sozialprognose im Sinne des § 21 JGG ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und auch nach der Begehung der hier abgeurteilten Taten, die über zwei Jahre zurückliegen, nicht straffällig geworden ist. Auch mit dem erfolgrei-chen Abschluss einer IHK-Sachkundeprüfung und dem weiteren Schulbesuch ver-bindet sich die Erwartung einer Stabilisierung einer insgesamt fragilen Persönlichkeit. Der Senat übersieht nicht, dass der wenig gefestigte Angeklagte noch immer gefähr-det ist, Anerkennung und Erfüllung in der Radikalität zu suchen. Dem wird durch Be-währungsauflagen und –weisungen begegnet. Der Angeklagte hat an einem umfang-reichen und fordernden Deradikalisierungskursus teilzunehmen.

V. Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 104 Abs. 1 Nr. 13, 74 JGG.


Einsender: VorsRiKG Dr. R. Fischer, Berlin

Anmerkung:


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