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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Widerruf, Strafaussetzung, Kettenverlängerung, neue Straftaten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2020 – 1 Ws 137/20

Leitsatz: Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit kann eine erneute Verlängerung der Bewährungszeit auf eine vor dem ersten Verlängerungsbeschluss erfolgte Nachverurteilung nur dann gestützt werden, wenn die neue Straftat dem Gericht bei der Entscheidung über die (erste) Bewährungsverlängerung nicht bekannt war.


In pp.

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2020 aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 31. März 2020 auf Verlängerung der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2017 (82 Ds 446/16) wird zurückgewiesen.
2. Die Strafe aus dem vorbenannten Strafbefehl wird nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2017 (82 Ds 446/16), rechtskräftig seit 17. März 2017, wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung auf zwei Jahre bis zum 16. März 2019 zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Innerhalb der Bewährungszeit wurde er durch Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Februar 2019 (82 Ds 10/19), rechtskräftig seit 26. März 2019, wegen einer am 23. November 2018 begangenen Tat des Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Daraufhin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Juli 2019 (82 BRs 7/17) die Bewährungszeit um ein Jahr bis zum 16. März 2020 verlängert.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 09. Juli 2019 (82 Ds 467/18), rechtskräftig seit dem 24. Juli 2019, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen am 16. Juni 2018 begangenen Erschleichens von Leistungen und am 16. August 2018 begangenen Diebstahls geringwertiger Sachen eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 13,00 verhängt.

Durch weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. Januar 2020 (82 Ds 427/19), rechtskräftig seit 04. Februar 2020, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen am 15. Juli 2019 begangenen Erschleichens von Leistungen auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 13,00 € erkannt.

Daraufhin wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2020 (20 StVK 116/20) die Bewährungszeit um ein weiteres Jahr verlängert.

Der Beschwerdeführer befand sich - nachdem die ihm mit Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 14. November 2017 (82 Ds 220/17) gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war - vom 29. Januar 2020 bis zum 28. Juli 2020 in Strafhaft. Im Anschluss an diese Strafvollstreckung wurde die Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 9. Juli 2019 (82 Ds 467/18) (80 Tagessätze) als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Diese Vollstreckung wurde wegen Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers am 18. August 2020 beendet und der Beschwerdeführer ins Städtische Klinikum B… entlassen, welches er nach zwei Tagen - ohne ärztliche Genehmigung - wieder verlassen hat.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam beantragte am 31. März 2020 die Verlängerung der Bewährungszeit wegen der erneuten Straffälligkeit. Der Verurteilte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und stimmte einer Verlängerung der Bewährungszeit mit Schreiben vom 22. April 2020 zu. Unter dem 30. April 2020 teilte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam gegenüber der Staatsanwaltschaft Potsdam Bedenken hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Bewährungszeitverlängerung mit. Die Staatsanwaltschaft Potsdam teilte daraufhin unter dem 19. Mai 2020 mit, dass sie an ihrem Antrag vom 31. März 2020 festhalte.

Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2020 wurde die Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2017 um ein weiteres Jahr, bis zum 17. März 2021, verlängert. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer unter dem 15. Juni 2020 als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde ein.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Gemäß § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Nach § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB kann von einem grundsätzlich veranlassten Widerruf der Strafaussetzung abgesehen werden, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern.

Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer Gründe für eine Bewährungszeitverlängerung darin gesehen, dass gegen den Beschwerdeführer durch die vorgenannten Strafbefehle des Amtsgerichts Potsdam vom 9. Juli 2019 und 14. Januar 2020 erneut Geldstrafen verhängt werden mussten und die Tatzeiten in der laufenden Bewährungszeit gelegen hatten.

Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Auf die dem Strafbefehl vom 09. Juli 2019 zugrundeliegenden Taten vom 16. Juni 2018 und 16. August 2018, mithin auf Taten, die der Verurteilte bereits in der ursprünglichen Bewährungszeit begangen hatte, konnte die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung nicht stützen, denn insoweit steht dem der Vertrauensschutz des Verurteilten entgegen.

Zwar werden in der „alten" Bewährungszeit entstandene Widerrufsgründe durch einen auf Verlängerung der „alten" Bewährungszeit lautenden Beschluss nach § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich nicht „verbraucht" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1990 - 1 Ws 759/90 -, juris). Allerdings kann nach einer Verlängerung der Bewährungszeit (vorliegend durch Beschluss vom 26. Juli 2019) die erneute Verlängerung der Bewährungszeit auf eine vor dem ersten Verlängerungsbeschluss erfolgte Nachverurteilung nur dann gestützt werden, wenn die neue Straftat dem Gericht bei der Entscheidung über die (erste) Bewährungsverlängerung nicht bekannt war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 2 Ws 47/18 - NdsRpfl 2018, 112, juris).

Vorliegend war dem Amtsgericht Potsdam bei Erlass des (Verlängerungs-)Beschlusses vom 26. Juli 2019 indes bekannt, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2018 und am 16. August 2018 erneut straffällig geworden war, denn der Amtsrichter, der am 26. Juli 2019 über die Verlängerung der Bewährungszeit entschieden hat, hatte nur wenige Tage zuvor unter dem 9. Juli 2019 bezüglich dieser Taten selbst den Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. Auch wenn sowohl das amtsgerichtliche Anhörungsschreiben vom 05. Juni 2019 als auch der Beschluss vom 26. Juli 2019 ausdrücklich nur auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Februar 2019 (82 Ds 10/19) Bezug nehmen, durfte der Beschwerdeführer dennoch darauf vertrauen, dass das Amtsgericht Potsdam alle für die Entscheidung über einen Bewährungswiderruf oder eine Verlängerung der Bewährungszeit maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat und dass sein, dem Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 9. Juli 2019 zugrunde liegendes strafbares Verhalten daher keine weiteren Konsequenzen mehr nach sich ziehen werde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. März 2020 - 3 Ws 34/20 -, juris) .

b) Die Strafvollstreckungskammer konnte die Verlängerung der Bewährungszeit auch nicht auf die dem Strafbefehl vom 14. Januar 2020 zugrundeliegende Tat vom 15. Juli 2019 stützen, weil diese Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglich bis zum 16. März 2019 festgesetzten Bewährungszeit und vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 26. Juli 2019 begangen worden ist und der Beschwerdeführer auch keine Kenntnis von einer (ersten) beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit hatte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2009 -2 Ws 176/09-, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2011 -4 Ws 29/11- juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 -3 Ws 331/08- juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 1 Ws 41/07 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Juli 2009 -1 Ws 251/09-, juris Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 -1 Ws 451/13 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 -22 Ws 19/15-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 -III-3 Ws 19/13- juris; OLG Rostock, Beschluss vom 07. Dezember 2010 -I Ws 335/10-, juris). Eine Zustellung des hierauf bezüglichen gerichtlichen Anhörungsschreibens vom 05. Juni 2019 war mangels Vorhandenseins eines Briefkastens weder auf dem Postwege noch durch persönliche Übergabe durch die Polizei möglich.

Auf die Beschwerde des Verurteilten war daher der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2020 aufzuheben und, nachdem die Bewährungszeit am 16. März 2020 abgelaufen war, Straferlass auszusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.


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