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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Trunkenheitsfahrt, E-Scooter, Entziehung der Fahrerlaubnis

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dresden, Urt. v. 5.11.2020 - 213 Cs 634 Js 44073/20

Leitsatz: Zur (verneinten) Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.


213 Cs 634 Js 44073/20

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

hat das Amtsgericht Dresden - Strafrichter -

aufgrund der Hauptverhandlung vom 05.11.2020, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:
1. Der Angeklagte ist der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig.
2. Er wird daher zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen je 15 Euro verurteilt.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von 4 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Die Zeit der lnverwahrungsnahme des Führerscheins des Angeklagten ist auf das Fahrverbot anzurechnen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:
§§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 44 Abs. 1, 51 Abs. 5 StGB.

Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der Angeklagte pp. wurde am pp. in Freiberg geboren. Er legte im Jahr 2014 das Abitur ab. Zum Studium verzog er dann nach Dresden und studiert seit Oktober 2014 an der TU Dresden Wirtschaftsingenieurwesen. Er hofft, seinen Studium Anfang nächsten Jahres abschließen zu können.

Der Unterhalt des Angeklagten wird von seinen Eltern finanziert. Er erhält ca. 850 Euro monatlich. Wenn möglich, verdient er sich durch Nebenjobs etwas Geld hinzu. Er hat keine Kinder und keine Schulden. Strafrechtlich oder wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist er nicht in Erscheinung getreten.

II..
Am 16.08.2020 gegen 02.13 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem E-Scooter TIER, Versicherungskennzeichen: pp. öffentliche Straße in Dresden, zuletzt die Seestraße, obgleich er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war. Die ihm am 16.08.2020 um 02.46 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,14 Promille im Mittelwert. Bei Anwendung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit erkennen können und müssen und von der Fahrt Abstand nehmen müssen.

III.

Der Angeklagte die Tat glaubhaft geständig eingeräumt.

Die Feststellungen zum Blutalkohohlgehalt des Angeklagten zur Tatzeit beruhen auf der Verlesung des Blutalkoholgutachtens der TU Dresden, Institut für Rechtsmedizin vom 18.08.2020, Blatt 14 der Akte.

IV.

Der Angeklagte hat sich danach der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

V.

Der anzuwendende Strafrahmen des § 316 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB sieht die Verhängung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.

Für den Angeklagten sprach sein Geständnis und die Tatsache, dass er bislang weder strafrechtlich noch wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten ist. Zudem hat er sich in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt und bereut seine Tat. Das Gericht hielt daher die Verhängung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse des Angeklagten auf 15 Euro festzusetzen war.

Der Angeklagte führte den E-Scooter nachts zu verkehrsarmer Zeit in Dresden. Er mietete zur Tatzeit erstmals einen E-Roller, zeigte keine Ausfallerscheinungen und ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Obgleich gemäß § 69 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 StGB im Falle einer Trunkenheit im Verkehr ein Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, hält das Gericht aufgrund der oben dargestellten tatbezogenen Strafmilderungsgründe einen Regelfall nicht für gegeben und ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Angeklagte als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erwiesen hat.

Gemäß § 44 StGB war dem Angeklagten stattdessen unter Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte als Warnungs- und Besinnungsstrafe für die Dauer von 4 Monaten zu verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeug jeder Art zu führen. Die Zeit der Sicherstellung der Fahrerlaubnis des Angeklagten seit dem 16.08.2020 war gemäß § 51 Abs. 5 StGB auf das Fahrverbot anzurechnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.


Einsender: RA C. Pahlke, Dresden

Anmerkung:


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