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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Erfurt, Beschl. v. 11.11.2020 - 7 Qs 199/20

Leitsatz: Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist im Hinblick auf die ab dem 13.12.2019 in Kraft getretene Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung zumindest in den Fällen für möglich, in denen der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs.1 und Abs. 2 StPO vorlagen und eine Entscheidung durch interne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.


Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Erfurt am 11.11.2020 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 22.07.2020, Az. :48 Gs 1457/20, wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Erfurt ermittelte gegen den Beschuldigten wegen eines am 20.10.2019 in Erfurt verübten Einbruchsdiebstahls nach §§ 242; 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. Der Beschuldigte selbst befand sich in anderer Sache vom 12.03.2020 bis zum 14.04.2020 in Untersuchungshaft in der JVA-

Mit Schriftsatz vom 17.03.2020 zeigte der Verteidiger gegenüber der Kriminalpolizei die Vertretung des Beschuldigten an und beantragte neben der Gewährung von Akteneinsicht seine Bei-ordnung zum Pflichtverteidiger. Mit Verfügung vom 04.06.2020 sah die Staatsanwaltschaft wegen der in aus einem anderen Ermittlungsverfahren zu erwartenden Strafe gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung der Tat vom 20.10.2019 ab und beantragte, den Antrag auf Pflichtverteidiger-bestellung zurückzuweisen, da aufgrund der Verfahrenseinstellung eine Wahrnehmung von Beschuldigteninteressen nicht mehr erforderlich sei. Gegen diese Auffassung wendet sich der Be-schuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.06.2020. Ein Pflichtverteidiger sei schon deshalb zu bestellen, weil der Beiordnungsantrag bereits unter dem 17.03.2020 gestellt worden sei, das vorliegende Verfahren aber erst am 04.06.2020 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. Von dem Grundsatz, dass eine rückwirkende Beiordnung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich unzulässig sei, sei jedenfalls dann abzuweichen, wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung vor der Verfahrensbeendigung vorgelegen hätten und die Beiordnung aufgrund staatsanwaltsinterner/gerichtsinterner Vorgänge unterblieben sei. Dies gelte umso mehr, als seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 unmittelbar auf den Antrag des Beschuldigten selbst eine Entscheidung herbeizuführen sei.

Mit angefochtenem Beschluss vom 22.07.2020, Az.: 48 Gs 1457/20, hat das Amtsgericht Erfurt dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Rochlitz nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO als Pflichtverteidiger bestellt. Der Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft formlos bekannt gegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 29.07.2020 beim Amtsgericht Erfurt eingegangene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, nach Einstellung des Verfahrens sei dem Beschuldigten kein Pflicht-verteidiger mehr rückwirkend zu bestellen. Eine Interessenwahrung des Beschuldigten sei nicht mehr erforderlich; die rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung diene lediglich dem Kosteninter-esse des Verteidigers. Auch die seit dem 13.12.2019 geltende neue Rechtslage ändere nichts daran, dass der Zweck einer Pflichtverteidigung lediglich darin bestehe, die effektive Wahrnehmung der Beschuldigtenrechte für diesen zu gewährleisten. Diese ende mit der Einstellung des Verfahrens (§ 143 Abs.1 StPO).

Die nach §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Bestellung des Pflichtverteidigers ist zulässig. Anders als der Beschuldigte und sein Verteidiger, die durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht beschwert sind, ist die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer prozessualen Rolle unabhängig von einer konkreten Beschwer berechtigt, schon allein zur Sicherung der Rechtsförmlichkeit des Verfahrens Beschwerde einzulegen (vgl. OLG Bremen, NStZ 1989, 286). Die Staatsanwaltschaft kann stets die gesetzeswidrige Beiordnung eines Verteidigers rügen (OLG Gelle, NStZ 2009, 56).

Die Beschwerde ist auch fristgemäß, weil die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Die dazu in §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Zustellung des Beschlusses vom 22.07.2020, die allein den Lauf der Frist in Gang setzten würde, ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Im Zeitpunkt der Antragstellung lag ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs.1 Nr. 5 StPO vor. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 14.04.2020 in Untersuchungshaft, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Untersuchungshaft nicht auch in vorliegender Sache vollzogen wurde (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn.14).

Nach § 141 Abs.1 StPO wird in den Fällen der notwendigen Verteidigung dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Vorliegend lässt sich zwar nicht mehr genau feststellen, wann der Tatvorwurf dem Beschuldigten eröffnet wurde, aus dem polizeilichem Schlussvermerk vom 12.05.2020 geht jedoch hervor, dass die JVA der Kriminalpolizei per Mail mitgeteilt hat, der Beschuldigte werde keine Aussage machen und habe darum gebeten, alles über seinen Rechtsanwalt, Herrn pp., klären zu lassen. Damit steht fest, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Tatvorwurf erlangt hat. Diese Kenntnis ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Eröffnung des Tatvorwurfs" ausreihend; es wird nicht vorausgesetzt, dass der Beschuldigte durch förmliche Mitteilung der Strafverfolgungsbehörden Kenntnis vom Tatverdacht gegen ihn erlangt hat (Beck OK Krawczyk/ StPO § 143 Rn.3).

Ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung liegt vor; der Beschuldigte hat bereits mit Schreiben seines Verteidigers vom 17.03.2020 die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgen müssen (§ 141 Abs.1 StPO). Da-bei bedeutet „unverzüglich" nicht sofort, ausreichend ist, dass die Bestellung so rechtzeitig erfolgen muss, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden (in Bezug genommene BT-Drucksache 19/13829, Seite 37, 1. Absatz). Vorliegend lagen zwischen dem Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung und der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft knapp drei Monate. In diesem Zeitraum ist die Beiordnung durch interne Vorgänge unterblieben, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 25.03.2020, Az.: 7 Qs 11/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020, Az.: 29 Qs 2/20).

Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden ist, hindert die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht.

Die Kammer hält eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf die ab dem 13.12.2019 in Kraft getretene Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13829 und 19/15151) zumindest in den Fällen für möglich, in denen der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs.1 und Abs. 2 StPO vorlagen und eine Entscheidung durch interne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.

Soweit nach § 141 Abs. 2 S. 3 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshand-lungen, als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen, bezieht sich die genannte gesetzliche Reglung dem Wortlaut und der systematischen Stellung nach nicht auf den - hier vorliegenden Fall - der Antragstellung durch den Beschuldigten nach Absatz 1, sondern nur auf den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers vom Amts wegen nach Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04.05.2020, Az.: JK 11 15/20 jug; LG Frankenthal, Beschluss vom 16.06.2020, Az.: 7 Qs 114/20 beide veröffentlicht in juris).

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt war daher als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.


Einsender: RA S. Rochlitz, Erfurt

Anmerkung:


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