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Entscheidungen

Gebühren

Vernehmungsterminsgebühr, Verhandeln, Haftprüfungstermin

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 10.08.2020 - 2 KLs 1042 Js 12567/18

Leitsatz: Die Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn im Haftprüfungstermin der Haftprüfungsantrag zwar zurückgenommen worden ist, dem jedoch eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen ist.


2 KLs 1042 Js 12567/18

Landgericht Bad Kreuznach

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen
pp1.
pp2

wegen: Handels mit oder Herstellens von oder Abgabe bzw. Besitz von nicht geringen Mengen BtM u.a.

hier: Erinnerung Rechtsanwaltsvergütungsfestsetzung

hat die 2. (große) Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch die Richterin am Landgericht am 10.08.2020 beschlossen:

1. Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt pp. wird die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung vom 08.06.2020 aufgehoben und die aus der Staatkasse zu zahlende Vergütung auf 3.081,33 Euro (in Worten: dreitausendeinundachzig Euro, drei-unddreißig Cent) festgesetzt.

2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Rechtsanwalt pp. wurde dem vor der 2. (großen) Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach seit dem 08.01.2020 - nach Verwerfung der Revision hiergegen durch den BGH als unbegründet - rechtskräftig verurteilten pp1 bereits im vorangegangenen Ermittlungsverfahren mit Beschluss vom 31.01.2019 zum Pflichtverteidiger bestellt.

Mit Festsetzungsentscheidung vom 10.03.2020 (BI. 760 d. A.) setzte die Urkundsbeamtin des Landgerichts Bad Kreuznach die aus der Staatskasse zu, zahlende Vergütung für Rechtsanwalt Scheffler nach seinen Anträgen vom 06.08.2019 (BI. 737 d.A.) und vom 21.01.2020 (BI. 746 d.A) auf insgesamt 3.081,33 Euro (für die erste Instanz 2.339,96 Euro und die zweite Instanz 741,37 Euro) fest.

Gegen diese Festsetzung legte die Bezirksrevisoriri für die Staatskasse am 12.03.2020 Erinnerung (BI. 762 d. A) ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vergütung für das erstinstanzliche Verfahren und das Ermittlungsverfahren lediglich auf 2.142,42 Euro festzusetzen sei, da die geltend gemachte Gebühr nach Nrn. 4103, 4102 Ziffer 3 VV RVG für den Termin (Haftprüfung) am 21.02.2019 nicht entstanden sei. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr sei neben der Teilnahme am Termin ein Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der. Untersuchungshaft. Die hierfür erforderlichen Erklärungen oder Stellungnahmen, die ein solches Verhandeln belegen, seien aber dem Protokoll vom 21.02.2019 nicht zu entnehmen. Dort sei lediglich festgehalten, dass der Verteidiger und der Beschuldigte den Haftprüfungsantrag zurückgenommen haben, was kein Verhandeln im Sinne der Gebührenziffer 4102 Ziffer 3 VV RVG darstelle.

Der Pflichtverteidiger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 06.05.2020 (BI. 770 d.A), dass sich aus dem Protokoll nicht der gesamte Inhalt des Termins ergebe. Im Termin habe er Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr und zu den festen Bindungen seines Mandanten an seine Frau und die Kinder gemacht. So habe er dargelegt, dass pp1 sich dem Verfahren nicht entziehe, sondern nur zurück zu seiner Familie wolle. Nachdem Staatsanwalt pp. dann jedoch im Termin bekanntgegeben habe, dass sich die Ehefrau samt Kindern nach Tunesien abgesetzt habe und zwischenzeitlich ebenfalls per Haftbefehl gesucht werde, habe er den Haftprüfungsantrag zurückgenommen, weil er vor diesem Hintergrund eine Erfolgsaussicht für sein Anliegen, die Untersuchungshaft zu beenden, nicht mehr zu erkennen vermocht habe.

Im Wege der Abhilfe der Erinnerung setzte die Urkundsbeamtin am 08.06.2020 die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bezirksrevisrin auf 2.883,79 Euro fest. Die Abhilfeentscheidung wurde Rechtsanwalt pp. am 22.06.2020 zugestellt.

Mit Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 23.06.2020 legte Rechtsanwalt pp. sodann Erinnerung „gegen die Absetzung der Gebühr für den Haftprüfungstermin" ein und versicherte den bereits mit Schreiben vom 06.05.2020 geschilderten Ablauf anwaltlich.

Der Erinnerung half die Urkundsbeamtin nicht ab.

Die Erinnerung ist statthaft. Die angefochtene Entscheidung betrifft die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 RVG. Diesbezügliche Beschlüsse des Urkundsbeamten sind zunächst mit der Erinnerung anfechtbar, über die — im Fall der Nichtabhilfe — das Ursprungsgericht zu befinden hat (§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7, Abs. 8 RVG). Die auf eine Erinnerung der Bezirksrevisorin ergangene Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellt sich als (abgeänderte) Festsetzung der Pflichtverteidigergebühr dar und ist als solche — erneut — mit der Erinnerung anfechtbar (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2010 -111-1 Ws 700/09). Der Erinnerung von Rechtsanwalt pp. vom 23.06.2020 hat die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen (Vermerk vom 09.07.2020, Bl. 781R d.A.), so dass nunmehr die Strafkammer über das Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Die Kammer entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 8 RVG über die Erinnerung durch eine ihrer Einzelrichterinnen. Die Übertragung der Entscheidung auf die Kammer nach § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 2 RVG ist nicht angezeigt, da die Sache weder tatsächlicher noch rechtlicher Art besondere Schwierigkeiten aufweist und auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft. Die Problematik des Gebührenrechts im vorliegenden Fall ist bereits obergerichtlich geklärt und der Streit betrifft die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 RVG). Auch wenn, dem OLG Koblenz (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2005 — 1 WS 431/05 — Rn. 8, juris; str.) folgend, die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 2 S. 3 RVG über den Wortlaut der Verweisung des § 56 Abs. 2 S. 1 RVG hinaus auch für die Erinnerung gelten soll, ist die Erinnerung vom 23.06.2020, eingelegt drei Tage nach Zustellung der Entscheidung, fristgerecht erhoben.

Die Erinnerung ist zudem begründet, die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG ist angefallen. Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung vor, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Zwar mag das vorausgesetzte Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft mehr als die bloße Erklärung einer Antragsrücknahme voraussetzen (LG Osnabrück, Beschluss vom 28.06.2018 — 15 KLs 35/16 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2015 — 1 Ws 85/14 -), nach gebotener Sachaufklärung hat sich jedoch herausgestellt, dass über die nicht wortgetreue Dokumentation im Protokoll hinaus, der Antragsrücknahme eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen war. Diese Vorgänge, die der Erinnerungsführer bereits in seinem Schreiben vom 06.05.2020 ausgeführt und sodann mit Erinnerungsschreiben vom 23.06.2020 durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, hat auch Staatsanwalt pp. nach telefonischer Rückfrage der Unterzeichnerin bestätigt. Mit diesen Erklärungen oder Stellungnahmen des Erinnerungsführers, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, hat eine Verhandlung im Sinne der Gebührenziffer Nr. 4102 Ziffer 3 VV RVG stattgefunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.


Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach

Anmerkung:


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