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Entscheidungen

StPO

Reststrafenentscheidung, mündliche Anhörung, Sachverständiger

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2020 – 3 Ws 86/20

Leitsatz: Zur Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen bei der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung.


3 Ws 86/20
Oberlandesgericht Karlsruhe

3. Strafsenat

Beschluss

In dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen Ablehnung der bedingten Entlassung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 30. April 2020 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - 18. Strafkammer/Strafvollstreckungskammer - Mannheim vom 13. März 2020 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht - 18. Strafkammer/ Strafvollstreckungskammer - Mannheim zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5.7.2013 wurde M wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 54 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Verurteilte befand sich in dieser Sache vom 25.10.2012 bis zum 12.7.2013 in Untersuchungshaft, seit dem 13.7.2013 befindet er sich in Strafhaft. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe waren am 24.6.2019 vollstreckt, das Strafende ist auf den 24.10.2022 notiert.

In einer am 5.6.2019 durchgeführten Anhörung vor dem Landgericht Mannheim verzichtete der Verurteilte auf die bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin, die in der Folge mit Beschluss vom 6.6.2019 abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 5.9.2019 beantragte der Verurteilte die vorzeitige Haftentlassung. Die JVA befürwortete mit Stellungnahme vom 18.9.2019 die bedingte Entlassung, die Staatsanwaltschaft trat ihr mit Stellungnahme vom 23.9.2019 nicht entgegen. Nachdem der Verurteilte am 27.9.2019 angehört worden war, beauftragte die Strafvollstreckungskammer den Sachverständigen Dr. S mit der Erstellung eines schriftlichen kriminalprognostischen Gutachtens, das am 30.11.2019 fertiggestellt wurde. Der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen. Der Verurteilte wurde am 31.1.2020 erneut angehört.

Mit Beschluss vom 13.3.2020 lehnte die Sfrafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung ab. Gegen diese, ihm am 17.3.2020 zugestellte Entscheidung hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 18.3.2020 sofortige Beschwerde eingelegt, die mit weiterem Schriftsatz vom 25.3.2020 begründet worden ist.

II.

Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer aufgrund des von ihr zugrunde gelegten Sachverhalts mit ausführlicher Begründung die bedingte Entlassung abgelehnt. Jedoch gebietet in der vorliegenden Konstellation der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung, den Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO unter Beteiligung der Behandler des Verurteilten mündlich anzuhören, bevor über die Reststrafenaussetzung entschieden wird.

Gemäß dieser Vorschrift ist der Sachverständige mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten und der Justizvollzugsanstalt Gelegenheit zu Mitwirkung zu geben ist. Die mündliche Anhörung ist obligatorisch. Sie soll den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, im Anhörungstermin den Sachverständigen zu seinem Gutachten zu befragen und dem Gericht eine umfassende Sachaufklärung zu der Frage zu ermöglichen, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Von einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann das Gericht gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO zwar regelmäßig absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft eindeutig einen entsprechenden Verzicht erklärt haben. Im Hinblick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung kann die mündliche Anhörung des Sachverständigen aber trotz eines wirksamen Verzichts aller Verfahrensbeteiligten geboten sein (vgl. Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., Rdn. 66 zu§ 454 m.w.N.; KK-Appl, StPO, 8. Aufl., Rdn. 29a zu § 454; MüKo-Nestler, StPO, 1. Aufl., Rdn. 58 zu § 454). Von einer solchen Anhörungspflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn der externe gerichtliche Sachverständige und die mit der Therapie des Verurteilten befassten Personen unterschiedliche diagnostische Bewertungen abgegeben haben. Zur bestmöglichen Aufklärung der richtigen Diagnose und der daraus sich ergebenden Folgerungen für die Kriminalprognose und die weitere Behandlung gebietet die Sachaufklärungspflicht in einer solchen Situation die mündliche Anhörung des Sachverständigen unter Beteiligung der Therapeuten des Verurteilten (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ7RR 2016, 355).

Unter Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs ist vorliegend zur bestmöglichen Sachaufklärung die Anhörung des Sachverständigen unter Beteiligung der Therapeuten des Verurteilten geboten. Zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen einerseits sowie andererseits den anstaltsinternen Behandlern der Behandlungsabteilung für Gewaltund Sexualstraftäter der JVA und dem externen Therapeuten des Verurteilten, Prof. Dr. P, besteht zwar Einigkeit, dass beim Verurteilten eine Pädophilie (ICD 10: F 65.4) vorliegt, jedoch wird unterschiedlich beurteilt, ob es sich dabei um eine sog. Kernpädophilie oder eine pädophile Nebenströmung handelt und in welchem Maße die bisherige Therapie erfolgreich war. Die Feststellung der richtigen Diagnose und die zutreffende Einschätzung der bisherigen Therapieerfolge sind aber -wovon die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen ist - 3 Ws 86/20 - von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob und ggf. mit welchen flankierenden, insbesondere therapeutischen Maßnahmen vorliegend eine bedingte Entlassung verantwortet werden kann oder - im Falle der Ablehnung der bedingten Entlassung - welche weiteren therapeutischen Maßnahmen zur Einwirkung auf den Verurteilten geboten und im weiteren Strafvollzug möglich sind.

Hinzu kommt, dass das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. die Gutachtenfrage nicht eindeutig beantwortet, sondern - wie auch die Beschwerdebegründung zeigt - diesbezüglich zumindest Raum für Interpretationen lässt. Zwar hat der Sachverständige einerseits ausgeführt, dass aus seiner Sicht „die Gutachtenfrage nicht mit der in § 454 Abs. 2 StPO geforderten Dezidiertheit“ bejaht werden könne (Gutachten vom 30.11.2019, S. 54), andererseits scheinen seine Ausführungen darauf hinzudeuten, dass bei engmaschiger und hinreichend kritischer Überwachung des Verurteilten doch eine bedingte Entlassung möglich erscheine (vgl. Gutachten, S. 54 sowie S. 55 f.). Auch um einen etwaigen Widerspruch zwischen diesen Ausführungen aufzuklären, ist die mündliche Anhörung des Sachverständigen geboten.

Die entgegen § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO unterlassene Anhörung des Sachverständigen führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 8; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317).

III.

Da das Rechtsmittel des Verurteilten lediglich vorläufigen Erfolg hat, ist derzeit eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufi., Rdn. 7 zu § 473).


Einsender: RA S. Allgeier, Mannheim

Anmerkung:


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