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Entscheidungen

StPO

Klageerzwingungsverfahren, Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.04.2020 – 1 Ws 51/20

Leitsatz: Zu den Anforderungen eines Antrags für die Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren.


Brandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ws 51/20

Beschluss

In der Anzeigesache
gegen pp.

wegen Urkundenfälschung
Antragsteller: pp.

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht pp., den Richter am Oberlandesgericht pp. und die Richterin am Oberlandesgericht pp. am 27. April 2020
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Klageerzwingungsverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg vom 25. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe:

I.

Mit seiner an die Staatsanwaltschaft Potsdam gerichteten Strafanzeige vom 20. August 2015 wirft der Antragsteller den Angezeigten vor, sich unter anderem der Urkundenfälschung, der Amtsanmaßung und der Nötigung schuldig gemacht zu haben. Die Angezeigten hätten im Januar und Februar 2015 in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Wahlvorstandes das Ergebnis der Wahl zur Personalvertretung der Lehrer im Landesschulamt B., Regionalstelle N…, manipuliert. Nach durchgeführter Wahl habe der Angezeigte pp. die Gewählte pp. so unter Druck gesetzt, dass sie ihre Wahl nicht angenommen habe.

Nach Vernehmung mehrerer Zeugen teilte die Staatsanwaltschaft Neuruppin dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. Oktober 2019 mit, das Ermittlungsverfahren gegen die Angezeigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt zu haben. Mit ausführlicher Begründung legte die Staatsanwaltschaft dar, dass der Anwendungsbereich des 4. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen) nicht eröffnet sei, weil Personalratswahlen nicht von den dortigen Normen erfasst seien. Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand falle nicht unter den Begriff des öffentlichen Amtes im Sinne des § 132 StGB (Amtsanmaßung). Ein hinreichender Tatverdacht wegen Nötigung (§ 240 StGB) scheitere am fehlenden Tatnachweis. Die inhaltliche Wahrheit von Urkunden werde nicht durch § 267 StGB (Urkundenfälschung) geschützt, sodass eine unrichtige Wahlniederschrift nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfülle.

Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 20. November 2019, eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg am selben Tag, erhob der Antragsteller (Vorschalt-)Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Neuruppin, die er mit weiteren Schreiben vom 24. November 2019 und 18. Dezember 2019 ergänzend begründete.

Die Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg legte mit ausführlich begründetem Bescheid vom 25. Februar 2020 dar, dass sie keinen Anlass sehe, in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Wiederaufnahme der Ermittlungen oder die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Angezeigten anzuordnen. Vielmehr entspreche die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Neuruppin aus den dem Antragsteller bereits mitgeteilten Gründen der Sach- und Rechtslage.
5Gegen diesen Bescheid richtet sich der wiederum persönlich gestellte Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 01. April 2020. Zudem trägt der Antragsteller auf Beiordnung eines Notanwalts an, weil es ihm aufgrund der derzeitigen Situation in der Corona-Krise nicht gelungen sei, einen Rechtsanwalt zu finden, der zur Übernahme des Mandats bereit sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt in ihrer dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 03. April 2020, die Anträge als unzulässig zu verwerfen.

II.

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt für das Klageerzwingungsverfahren ist unbegründet.

Zwar ist im Klageerzwingungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 78 b ZPO (Notanwalt) möglich (OLG Köln, Beschluss vom 09. Oktober 2007 - 52 Zs 494/07 - Rn. 4 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Mai 2007 - 3 Ws 113/06 - Rn. 3 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. August 2017 - 3 Ws 107/17 - Rn. 11; sämtlich zitiert nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 172, Rn. 23 m. w. N.; offen gelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 02. August 2007 - 2 Ws 207/07 - Rn. 5, Juris). Die allein auf die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweisende Bestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke, und die von § 78 b ZPO unmittelbar erfasste Fallgestaltung ist derjenigen des Klageerzwingungsverfahrens rechtsähnlich (OLG Köln a. a. O., Rn. 7 f.).

Die sonach entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 78 b Abs. 1 ZPO sieht die Beiordnung eines Notanwalts vor, wenn die Partei im Anwaltsprozess keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen im Klageerzwingungsverfahren ist es erforderlich, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, alle zumutbaren Bemühungen unternommen zu haben, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Hierzu hat er substantiiert dazulegen, dass er eine angemessene Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten hat; insbesondere muss er sich auch auf Landesebene und nicht nur im weiteren Umkreis seines Wohnortes um einen Rechtsanwalt bemüht haben (OLG Köln a. a. O., Rn. 15; OLG Bamberg a. a. O., Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller verweist auf die „derzeitige Situation in der Corona-Krise“ und führt aus, aufgrund dieser sei es ihm nicht möglich gewesen, einen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt zu finden. „Viele Anwälte“ hätten eine Mandatsübernahme aus den verschiedensten Gründen abgelehnt, andere hätten sie von vorausgehenden Beratungsgesprächen abhängig gemacht, die derzeit nicht möglich seien. Eine Rückfrage seinerseits bei der Rechtsanwaltskammer sei erfolglos geblieben, dort habe man ihn darüber informiert, ihm lediglich Adresslisten mit in Betracht kommenden Anwälten zur Verfügung stellen zu können. Dieses Vorbringen genügt für die Beiordnung eines Notanwalts nicht. So lässt der Antragsteller offen, wie viele und welche Anwälte er auf welchem Weg erfolglos kontaktierte. Die - rechtlich zutreffende - Auskunft der Rechtsanwaltskammer versetzte ihn nicht in die Lage, berechtigt die Suche nach einem zu Bevollmächtigenden einzustellen, im Gegenteil: Die Kammer war bereit, ihm mit der Bezeichnung von Rechtsanwälten und deren Adressen weiterzuhelfen. Diese Hilfe hat der Antragsteller ersichtlich nicht in Anspruch genommen.

Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 22. April 2020 folgt nichts anderes, sodass offen bleiben kann, ob das darin enthaltene Vorbringen berücksichtigungsfähig ist. Auch in diesem Schreiben zeigt der Antragsteller keine konkreten Bemühungen um die Mandatierung eines Rechtsanwalts auf.

2. Der Klageerzwingungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Ungeachtet weiterer Zulässigkeitsbedenken entspricht er schon deshalb nicht den gesetzlichen Formerfordernissen, weil er entgegen der Bestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil im Fall der Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags eine Gebühr nach KVGKG nicht anfällt und der Antragsteller seine Auslagen ohnehin selbst zu tragen hat (Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O., zu § 177, Rn. 1).


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