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Entscheidungen

Corona

Strafvollstreckung, Abschiebung 2/3-Verbüßung, Corona

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 29.04.2020 - 2 VAs 3/20

Leitsatz: Zum Absehen von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Ausweisung eines Ausländers (§ 456a Abs. 1 StPO).


2 VAs 3/20

Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss
In der Justizverwaltungssache
des Strafgefangenen pp.
- Antragsteller -

Verteidigerin:

wegen. schweren Bandendiebstahls

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den. Richter am Amtsgericht am 29. April 2020 beschlossen:

1. Der Antrag des Verurteilten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin pp. wird zurückgewiesen. Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
2. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Januar 2020 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller verbüßt aufgrund des Urteils des Landgerichts Koblenz vom pp. - rechtskräftig seit pp. - eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wegen schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen, wovon es in zwei Fällen beim Versuch bliebe. Das Landgericht hatte hierzu festgestellt, dass der Angeklagte und weitere Mitangeklagte im Januar 2016 übereingekommen waren, gemeinsam in Gebäude, deren Bewohner zur Tatzeit abwesend waren, einzudringen, um aus ihrer Sicht stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Dem Verurteilten kam es nach dem Tatplan zu, die Taten von außerhalb des jeweiligen Gebäudes zu koordinieren und abzusichern. In Ausführung dieses Tatplans brachen der Verurteilte und seine Mittäter in der Folge in 18 Anwesen ein und entwendeten Diebesgut im Gesamtwert von mindestens 26.729 €. Zudem verursachten sie einen Schaden in Höhe von mindestens 15.744 €.

Der Zweidrittelzeitpunkt der Strafvollstreckung war für den Verurteilten für den 23. Oktober 2019 notiert, das Strafende auf den 23. Juli 2021. Mit Beschluss vom 30. September 201.9 hatte die Strafvollstreckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz die Reststrafenaussetzung zur Bewährung versagt. Am 23. Oktober 2019 beantragte der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO abzusehen, da die damals zuständige Ausländerbehörde Altenkirchen bereits am 8. November 2017 mitgeteilt hatte, eine Abschiebungsverfügung erlassen zu wollen. Am 24. Oktober 2019 ordnete die mittlerweile zuständige Ausländerbehörde der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises die Ausweisung an und drohte gleichzeitig die Abschiebung an. Die Verfügung wurde am 25. Oktober 2019 bestandskräftig.

Die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez ist in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 der sofortigen Abschiebung nicht entgegengetreten. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 hat die Staatsanwaltschaft Koblenz den Antrag des Verurteilten abgelehnt. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde vom 23. Dezember 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 16. Januar 2020 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 10. Februar 2020 hat der Verurteilte dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verteidigerin zu bewilligen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2020 beantragt, wie vom Senat erkannt. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Verurteilte durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27. März 2020 genutzt und dabei vor allem auf die Gefahren durch die Corona-Pandemie abgestellt.

Der als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren auszulegende Antrag auf Beiordnung einer Pflichtverteidigerin war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt (§§ 29 Abs. 4 EGGVG; 114 Abs. 1 ZPO).

Der nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthafte und auch ansonsten zulässige, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gestellte und den Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG entsprechend begründete Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Prüfungsgegenstand ist die Entscheidung in der Gestalt, die sie durch das Vorschaltverfahren mit dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Januar 2020 erlangt hat (vgl. Senat, 2 VAs • 29/18 v. 17.06.2019, 2 VAs 5/17 v. 06.03.2017). Diese ist im Rahmen der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Senats nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung, ob und wann im Hinblick auf die Ausweisung eines Ausländers von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden kann, liegt gemäß § 456a Abs. 1 StPO im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Ablehnende Entscheidungen sind durch die Gerichte nur daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 28 Abs. 3 EGGVG). Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung willkürlich ist, wenn die Vollstreckungsbehörde von einem unvollständig ermittelten oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, oder maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen hat oder wenn sie insgesamt keine diese Prüfung ermöglichende Begründung enthält (vgl. Senat, 2 VAs 29/18 v. 17.06.2019, 2 VAs 5/17 v. 06.03.2017; 2 VAs 10/14 v. 07.07.2014; KG 4 VAs 10/12 v. 23.01.2012 - StraFo 2012, 337; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 456a Rn. 9, § 28 EGGVG Rn. 10).

Ermessensfehler in diesem Sinne lässt die Ablehnung des Absehens von der weiteren Vollstreckung im Fall des Antragstellers nicht erkennen. Die Entscheidung ist so gefasst, dass sie dem Senat eine Überprüfung auf Ermessensfehler ermöglicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von dem ihr eingeräumten Ermessen auf zutreffender Sachverhaltsgrundlage Gebrauch gemacht und dieses unter Anwendung der Richtlinien im Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 23. April 2001 (4310-4-1, Justizblatt 9/2001, BI. 212 ff.) und unter Berücksichtigung der Umstände der Tat, der Schwere der Schuld, der Verbüßungsdauer, des öffentlichen Interesses an nachhaltiger Strafvollstreckung und der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten (vgl. Senat, 2 VAs 29/18 v. 17.06.2019, 2 VAs 10/14 v. 07.07.2014; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 456a Rn. 5) rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Insbesondere hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend den Unrechtsgehalt und die Umstände der von dem Antragsteller begangenen Tat in die Abwägung eingestellt (vgl. OLG Hamm, 111-1 VAs 58/11 v. 13.10.2011 - juris), die Höhe der verhängten Strafe bewirkt keinen Verbrauch der belastenden Umstände wie Schuldschwere, Gewicht und Bedeutung der Tat im Rahmen der Entscheidung nach § 456a StPO (vgl. OLG Karlsruhe, 2 VAs 18/08 v. 11.11.2008). Das gemäß § 46 Abs. 3 StGB für die Strafzumessung geltende Doppelverwertungsverbot findet daher in diesem Zusammenhang keine Anwendung. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, der Verurteilte habe als Mitglied einer Bande erhebliche Eigentumsstraftaten - Verbrechenstatbestände - begangen, die innerhalb von nur drei Monaten 18 schwere Bandendiebstähle beging, durch die ein erheblicher Schaden - sowohl aufgrund der Entwendung von Gegenständen als auch durch das Aufbrechen von Türen, Schränken etc. - verursacht wurde.

Ermessensfehlerfrei hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit des Verurteilten zur organisierten Kriminalität belegt und dabei insbesondere auf die professionelle Vorgehensweise der Tätergruppe um den Verurteilten abgestellt und darauf hingewiesen, dass es sich um gleichgelagerte Einbrüche gehandelt hat, welche mittels „Falzstechen" begangen wurden und dem Verurteilten und seinen Komplizen klare Rollen innerhalb des Tatablaufs zugewiesen waren. Darüber hinaus standen die Täter während der Tatausführungen über Mobiltelefone in ständigem telefonischen Kontakt.

Zweifel bestehen, ob er nach einer Abschiebung auch tatsächlich dauerhaft im Kosovo verbleibt.

Den Regelungszweck des § 456a StPO hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Entscheidung erkennbar und ausdrücklich beachtet. In diesem Zusammenhang aber deutlich gemacht, dass dem Eindruck entgegengewirkt wurde, der Staat ziehe durch den Verzicht auf weitere Strafvollstreckung keine Konsequenzen aus Straftaten von Personen ausländischer Staatsangehörigkeit oder den daraus resultierenden Urteilen. Beanstandungsfrei hat die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände eben dieser Eindruck entstehen würde, wenn aktuell ein Absehen von der weiteren Vollstreckung alleine aufgrund des ausländerrechtlichen Status des Verurteilten erfolgen würde.

Schließlich hat die Generalstaatsanwaltschaft auch die für den Verurteilten sprechenden Umstände in ihre Entscheidung miteinbezogen, in dem sie die persönliche Lage, seinen familiären Rückhalt und die Erwägung, dass ihn im Kosovo die Familie und ein fester Wohnsitz bei seinem Bruder erwarten würde, gewürdigt hat.

Da das Ermessen insoweit rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist, darf der Senat die nach § 456a StPO der Vollzugsbehörde vorgehaltene Ermessenserwägungen nicht durch eigene Bewertungen und Vorstellungen ersetzen.

Anlass für eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Verurteilten im Schreiben seiner Verteidigerin vom 27. März 2020. Hinweise dafür, dass der Verurteilte im Vollzug einer erhöhten Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus (Covid-19) als in Freiheit ausgesetzt wäre, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil erscheint das Risiko einer Erkrankung im Hinblick darauf, dass soziale Kontakte der Gefangenen im Strafvollzug eher minimiert sind und seitens der Justizvollzugsanstalten in Rheinland-Pfalz Vorkehrungen bis hin zur Quarantäne getroffen wurden, sogar eher geringer zu sein, als für die sich auf freiem Fuße befindenden Menschen.

IV.

Die Kostenentscheidung bezüglich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung folgt aus §§ 30 EGGVG, 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1, 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG i.V.m. Nr. 15301 KV-GNotKG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000 € anzusetzen.


Einsender: RAin L.Juharos, Trier

Anmerkung:


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