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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Einstellung nach § 154 StPO

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Passau, Beschl. v. 15.04.2020 – 1 Qs 38/20

Leitsatz: Zur nachträglichen Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des Verfahrens, wenn dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger (nach neuem Recht) hätte bestellt werden müssen.


Landgericht Passau
1 Qs 38/20

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger;
Rechtsanwalt pp. Ingo Klaus, Brunngasse 29, 94032 Passau, Gz.: waS08-0320

wegen Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt

erlässt das Landgericht Passau - 1. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 15. April 2020 folgenden

Beschluss
1. Auf die sofortige Beschwerde des ehemals Beschuldigten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 27.03.2020, Gs 649/20, wird dieser aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer wird gem. §§ 140 Abs. 1 Nr. 5, 142 Abs. 2 StPO rückwirkend Rechtsanwalt Ingo Klaus pp., Brunngasse 29, 94032 Passau als Pflichtverteidiger bestellt.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Passau ermittelte gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Von der Verfolgung sah die Staatsanwaltschaft Passau mit Verfügung vom 24.03.2020 gem. § 154 Abs. 1 StPO ab (BI. 72/73 EA).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 08.01.2020 in anderer Sache in der JVA Passau in Strafhaft. Er wurde dort am 12.03.2020 polizeilich als Beschuldigter vernommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2020, eingegangen am 23.03.2020 bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden Passau und am 24.03.2020 bei der Staatsanwaltschaft Passau, wurde in diesem Verfahren die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beantragt (BI. 74 EA).

Mit Beschluss vom 27.03.2020, dem Beschwerdeführer und seinem Wahlverteidiger jeweils am 31.03.2020 zugestellt, lehnte das Amtsgericht Passau den Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.04.2020, eingegangen bei dem Amtsgericht Passau am selben Tag, legte der Verteidiger namens und im Auftrag des ehemals Beschuldigten sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 27.03.2020 ein.

Mit Beschluss vom 06.04.2020 half das Amtsgericht Passau der sofortigen Beschwerde nicht ab.

Am 09.04.2020 beantragte die Staatsanwaltschaft Passau, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet aus dessen zutreffenden Gründen zu verwerfen.

Il.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig.

Nach § 142 Abs. 7 Satz I StPO sind gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers, mithin auch deren Ablehnung, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der ehemals Beschuldigte, in dessen Namen das Rechtsmittel eingelegt wurde, ist durch die Ablehnung der begehrten Beiordnung beschwert, Die Wochenfrist des § 31 1 Abs. 2 StPO wurde gewahrt.

2. Das Rechtsmittel ist zudem begründet.

In dem hier vorliegenden Fall der notwendigen Verteidigung war dem Beschuldigten unverzüglich nach seiner Antragstellung ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 141 Abs. I S. I StPO). Die Bestellung kann in dieser Konstellation auch rückwirkend erfolgen.

a) Ein Fall der notwendigen Verteidigung lag nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, da der Beschwerdeführer sich seit dem 08.01.2020 in anderer Sache in Strafhaft in der JVA Passau befindet.

b) Der Beiordnungsantrag vom 23.03.2020 ging rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens ein (Eingangsstempel der Justizbehörden Passau vom selben Tag), auch wenn die Einstellung des Verfahrens am 24.03.2020 in Unkenntnis der Staatsanwaltschaft von diesem Antrag erfolgte.

Somit wäre am 23.03.2020 eine Pflichtverteidigerbestellung unverzüglich veranlasst gewesen. Die Einschränkungen des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO kommen hier nicht zur Anwendung.

Die Kammer merkt an, dass im vorliegenden Fall ein Pflichtverteidiger bereits anlässlich der polizeilichen Vernehmung des Beschwerdeführers in der JVA Passau am 12.03.2020 nach §§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. I, 142 Abs. 2 StPO n.F. unverzüglich von Amts wegen und gemäß dem neu eingefügten § 141a Satz I StPO vor der Vernehmung hätte bestellt werden müssen.

Nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, unabhängig von einem Antrag in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet.

aa) Erforderlich ist die Kenntnisnahme der Justizbehörden von der Freiheitsentziehung des Beschuldigten. Die Kenntnis der ermittelnden Polizeibeamten von der Inhaftierung des Beschuldigten reicht aus.

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 37) kommt es je nach Verfahrensstadium auf die Kenntnis der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts von der Inhaftierung bzw. Unterbringung des Beschuldigten an. Hier war der Staatsanwaltschaft die Inhaftierung des ehemals Beschuldigten nach Aktenlage erst seit dem 23.03.2020 bekannt. Jedoch ist ihr die zeitlich frühere Kenntnis ihrer Ermittlungspersonen zuzurechnen. Die PI Passau hätte vor der Vernehmung des Beschuldigten am 12.03.2020 die Staatsanwaltschaft einschalten müssen, damit diese nach § 141 Abs. 2 StPO vorgehen kann (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BeckOK-StPO/Krawczyk, 36. Ed. 1.1.2010, § 142 Rn. 7).

bb) Es konnte nicht ausnahmsweise von einer Verteidigerbestellung von Amts wegen abgesehen werden; der Ausnahmefall des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ist nicht einschlägig.

Nach dieser Vorschrift kann von der Verteidigerbestellung bei Haft in anderer Sache abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist und solange keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten, mithin solche ohne Außenwirkung, vorgenommen werden sollen. Die vorgenommenen Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen sind wesentliche andere Untersuchungshandlungen (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 38; s. auch Böß, NStZ 2020, 185, 190), die die Anwendung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ausschließen. Auch bestand im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung noch keine Einstellungsabsicht.

cc) Der ab der Eröffnung des Tatvorwurfs (hier wohl am 12.03.2020) entstehenden, amtswegigen Beiordnungspflicht wurde nicht genügt. Die Bestellung hätte bereits vor der Vernehmung des Beschuldigten erfolgen müssen, da auch keine in § 141a StPO geregelte Ausnahme einschlägig war.

c) Eine rückwirkende Beiordnung des Pflichtverteidigers ist auf Grundlage der seit dem 13.12.2019 geltenden Rechtslage (BGBI. 2019 1, S. 2128; dazu Böß, NStz 2020, 185) zumindest dann zulässig, wenn - wie hier - der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde, bereits zuvor von Amts wegen eine Bestellung hätte erfolgen müssen und trotzdem vor der Verfahrenseinstellung die Bestellung eines Pflichtverteidigers unterblieb.

aa) Zwar ist eine rückwirkende Beiordnung nach auf der früheren Rechtslage beruhenden höchstrichterlicher und weit überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig und unwirksam (BGH NStZ-RR 2009, 348; OLG München, Beschl. v. 13,01.2012 - 1 Ws 25/12; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; OLG Köln NStZ-RR 2011, 325). Dies gelte auch dann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt, aber versehentlich nicht über ihn entschieden wurde, weil die Beiordnung im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolgt, sondern allein dem Zweck dient, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten.

bb) Nach der Rechtsprechung einzelner Landgerichte gilt dies nicht ausnahmslos (LG Potsdam StraFo 2004, 381; LG Schweinfurt StraFo 2006, 25; LG Hamburg StV 2000, 207; umfassender Nachweis bei KG StV 2007, 372; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt § 141 Rn. 8). Eine rückwirkende Beiordnung des Verteidigers nach Beendigung eines Verfahrens (durch Einstellung) sei ausnahmsweise dann geboten, wenn aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre des Beschuldigten liegen, die Entscheidung über einen vor Beendigung des Verfahrens gestellten Beiordnungsantrag gänzlich unterblieben ist oder erst mit Verzögerung bearbeitet wurde. Ob dieser auf Basis der früheren Rechtslage entwickelten Rechtsprechung generell gefolgt wird, bedarf hier keiner Entscheidung.

cc) Nach Ansicht der Kammer ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation die rückwirkende Beiordnung zulässig.

Grundsätzlich folgt aus der Notwendigkeit der Verteidigung (§ 140 StPO) nicht unmittelbar die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung; den Zeitpunkt der Bestellung regeln §§ 141, 141a StPO. Das eigene Antragsrecht des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 StPO dient dazu, in zeitlicher Hinsicht die Phase des Strafverfahrens abzudecken, in der § 140 StPO die Verteidigung bereits für notwendig erachtet, aber noch keine Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen besteht (dazu Böß , NStZ 2020, 185, 188). Wenn die (engen) Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 StPO vorliegen, bedarf es keiner Mitwirkungshandlung des Beschuldigten. In den Sonderkonstellationen des § 141 Abs. 2 Nrn. I bis 3 StPO, die dadurch geprägt sind, dass der Beschuldigte in seiner Verteidigungsfähigkeit in besonderem Maße eingeschränkt ist, bedarf dieser bereits im Ermittlungsverfahren eines erhöhten verfahrensrechtlichen Schutzes.

Ein Ausschluss der rückwirkenden Bestellung ist in den Fällen der Verletzung dieser Schutzposition vorliegend nicht sachgerecht, zumal die rechtzeitig von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Beiordnung durch das zuständige Gericht allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieb. Dies hatte vorliegend erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensgang, weil die Beschuldigtenvernehmung, anders als nach der alten Rechtslage, ohne eine vorherige Beiordnung nicht hätte erfolgen dürfen. Wenn der Beschuldigte anlässlich der dennoch erfolgten Vernehmung einen Verteidiger mandatiert und dieser in Unkenntnis der bevorstehenden Einstellung rechtzeitig dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt (wobei er davon ausgehend darf, dass seinem Antrag unverzüglich stattgegeben wird), ist es aus Billigkeitserwägungen geboten, ausnahmsweise eine rückwirkende Beiordnung vorzunehmen. Auch nach einer Einstellung kann der Zweck der Bestellung (sinnvolle Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren) grundsätzlich noch erreicht werden (vgl. Entscheidungen nach dem StrEG; Klärung von Kostenfragen §§ 467, 469 StPO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA I. Wamser, Passau

Anmerkung:


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