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Entscheidungen

OWi

PTB, Änderung der Baumusterprüfbescheinigung, Hilfsgrößen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 23.03.2020 - 2 Ss-OWi 256/20

Leitsatz: Zur Überprüfbarkeit einer PoliscanSpeed Messung nach Änderung der Baumusterprüfbescheinigung.


2 Ss-OWi 256/20
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Senat für Bußgeldsachen — durch den Einzelrichter pp. am 23. März 2020 gemäß §§ 46 Abs. 1, 79, 80 a OWiG, 349 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2019 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen und die Gegenerklärung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat.

2. Die Betroffene hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf die Gegenerklärung bemerkt der Senat, dass die Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichts keine Rechtswirkung in Hessen entfaltet und die Ausführungen bereits in rechtlicher Hinsicht in der Sache nicht überzeugen.

Aus technischen Gründen hat die PTB gestützt auf Anlage 2. 7.1. MessEV am 28. Februar 2020 in der neuen Baumusterprüfbescheinigung DE-17-M-PTB0033, Revision 1 für die hier streitgegenständliche Messanlage Poliscan FM 1 die Speicherung von sog. Hilfsgrößen untersagt (Zif. 1.2.3. S. 23 und Zif. 5.1. S. 32 der Baumusterprüfbescheinigung). Hintergrund ist die missbräuchliche Verwendung dieser gespeicherten Hilfsgrößen in sog. Gutachten.

Gleichlautende Formulierungen finden sich auch in der Baumusterprüfbescheinigung DE-17-M-PTB-0017, Revision 3 für das Messgerät ES 8.0.

In beiden Baumusterprüfbescheinigung ist eine entsprechen Umrüstklausel für Altgeräte vorgesehen.

Die rechtliche Folge dieser Entscheidung durch die PTB ist, da die Messgeräte außer dem Falldatensatz keine „Hilfsgrößen" mehr speichern, dass allfällige Beiziehungsanträge und Einsichtsanträge gegenstandslos sind. Die sog. „Parität des Wissens" zwischen Verfolgungsbehörde und Betroffenen ist damit sichergestellt. Es existieren nur noch die Daten (Falldaten), die die Verwaltungsbehörde zur Begründung ihres Vorwurfs verwenden darf. Die Frage, ob das rechtliche Gehör dadurch verletzt wird, dass mögliche weitere Daten aus dem Messgerät dem Betroffenen nicht zugänglich gemacht werden bzw. werden können, hat sich damit erledigt


Einsender: RA M. N. Wandt, Essen

Anmerkung:


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