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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Trunkenheitsfahrt, E-Scooter, Entziehung der Fahrerlaubnis

Gericht / Entscheidungsdatum: LG München I, Beschl. v. 29.11.2019 - 26 Qs 51/19

Leitsatz: Zur (bejahten) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.


Landgericht München I
26 Qs 51/19

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:


wegen Trunkenheit im Verkehr
hier: Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I

erlässt das Landgericht München I - 26. Strafkammer als Beschwerdekammer - durch die unter-zeichnenden Richter am 29. November 2019 folgenden

Beschluss
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I vom 17.10.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.10.2019 wird dieser aufgehoben.
2. Dem Angeklagten pp. wird die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine hierfür entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Amtsgericht München erließ am 26.08.2019 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl, Az. 943 Cs 421 Js 164609/19, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1 und 2, 44, 69, 69 a StGB. Es wurden eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 EUR, ein Fahrverbot von 3 Monaten für Kraftfahrzeuge jeder Art sowie der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist von 6 Monaten festgesetzt.

Gegen den am 09.09.2019 dem Verteidiger zugestellten Strafbefehl vom 26.08.2019 legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 12.09.2019 Einspruch ein und beschränkte diesen zeitgleich auf den Rechtsfolgenausspruch.

Dem nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 06.07.2019 gegen 21:15 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem E-Scooter Lime, Versicherungs-kennzeichen pp., auf der pp. in München, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine bei ihm am 26.08.2019 um21:50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,23 Promille im Mittelwert, mindestens gültig und wirksam auch zum Fahrzeitpunkt. Die Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Am 18.09.2019 erließ das Amtsgericht München auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I einen Beschluss, mit welchem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen wurde. Sein Führerschein war bereits seit dem 06.07.2019 polizeilich sichergestellt.

In der Hauptverhandlung vom 17.10.2019 machte der Verteidiger geltend, ein Fahrverbot ohne Entzug der Fahrerlaubnis sei für den Bereich zwischen 1,1 und 1,6 Promille ausreichend bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter. Er beantragte eine Schriftsatzfrist bzgl. der charakterlichen Eignung des Angeklagten.

Das Amtsgericht München hob sodann mit Beschluss vom 17.10.2019 den Beschluss nach § 111a StPO vom 18.09.2019 auf, ordnete die vorläufige Herausgabe des Führerscheins an, setzte die Hauptverhandlung aus und stellte fest, dass der Verteidiger einen Schriftsatz zur charakterlichen Eignung des Angeklagten erstellen und einreichen werde. Neuer Termin werde von Amts wegen bestimmt.

Gegen den Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft München I mit Schriftsatz vom 17.10.2019, eingegangen beim Amtsgericht am 17.10.2019. Auf die Begründung vom 17.10.2019 wird Bezug genommen.

Der Beschwerde hat das Amtsgericht München nicht abgeholfen.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2019 legte der Verteidiger seinen Rechtsstandpunkt zu § 69 StGB bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter näher dar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25.10.2019 Bezug genommen.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO.

Die Beschwerde ist auch begründet, da dringende Anhaltspunkte im Sinn von § 111a Abs. 1 StPO dafür bestehen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird.

Es steht bereits rechtskräftig fest, dass der Angeklagte am 06.07.2019 gegen 21:15 Uhr mit dem E-Scooter Lime, Versicherungskennzeichen pp., auf der pp.-Straße in München fuhr, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine bei ihm am 26.08.2019 um21:50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,23 Promille im Mittelwert, mindestens gültig und wirksam auch zum Fahrzeitpunkt. Die Fahruntüchtigkeit hätte der An-geklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Damit liegt ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr.2 StGB vor, der auch durch das Verteidigervorbringen nicht entkräftet wird, das im Wesentlichen auf die geltend gemachten Besonderheiten von E-Scootern abstellt.

Die Kammer ist der Überzeugung, dass der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille auch beim Fahren mit E-Scootern anzuwenden ist.

Diese E-Scooter werden von der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) grundsätzlich als Kraftfahrzeuge im Sinn von § 1 Abs. 2 StVG eingestuft.

Eine abweichende Regelung für Trunkenheitsfahrten mit Elektrokleinstfahrzeugen wurde weder für die laufende Nr. 241 des BKat (0,5 Promille-Grenze) noch im Rahmen des § 69 StGB getroffen.

Die Kammer ist auch nicht der Auffassung, dass Elektrokleinstfahrzeuge wegen ihrer einfachen Handhabung und/oder ihres Gefährdungspotentials wie ein E-Bike oder als spielzeugartiges Gefährt zu behandeln sind mit der Folge, dass § 69 StGB nicht zur Anwendung käme.

E-Scooter haben ein Gewicht von ca. 20 bis 25 kg und eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h., woraus sich ein erhebliches Verletzungspotential für Dritte ergibt. Nicht zuletzt deswegen unterliegen sie auch einer Versicherungspflicht. Die ohne eigene Anstrengung abrufbare Kraft des Elektromotors erfordert es, dass der Fahrer sie sicher kontrolliert und nicht unter einer erhöhten Alkoholisierung steht.

Die Kammer schließt sich auch insoweit der Auffassung der 1. Jugendkammer des Landgerichts München I in ihrem Beschluss vom 30.10.2019, Az. 1 J Qs 24/19 jug an, dass Elektrokleinstfahrzeuge im Rahmen des Gefährdungspotentials mit Mofas vergleichbar sind, bei denen auch von einem Grenzwert von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.

Sonstige Anhaltspunkte für eine Abweichung vom Regelfall des § 69 StGB sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass E-Scooter einfach gestartet werden können und bereits ab 14 Jahren sowie ohne Helm gesteuert werden dürfen, widerlegt den Eignungsmangel eines Erwachsenen nicht, der als Inhaber einer Fahrerlaubnis die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Straßenverkehr zur bereits zur Führerscheinprüfung zu erlernen hatte, zu denen ganz wesentlich das Verbot des Fahrens unter erheblichem Alkoholeinfluss gehört.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO analog.


Einsender: RA F. Timm, München

Anmerkung: Das Datum der BAK entspricht der Fassung im Original.


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