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Entscheidungen

StPO

Speicherung DNA-Identifizierungsmuster, Voraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wiesbaden, Beschl. v. 28.01.2020 - 70 Gs 450/19

Leitsatz: Die Voraussetzungen für die Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters für zukünftige Strafverfahren gem. § 81g Abs. 1 StPO liegen bei einem Beschuldigte, der 44 Jahre alt und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wenn es sich zwar um den Vorwurf einer Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil eines Kindes handelt, sich aber keine konkretisierbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte auch in Zukunft gleichgelagerte Taten begehen wird.


Amtsgericht Wiesbaden
28.01.2020
70 Gs 450/19

Beschluss
in dem DNA-Identifizierungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern, § 176 StGB

wird der Beschwerde des Beschuldigten vertreten durch seinen Verteidiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19.11.2019 insoweit abgeholfen, als er sich gegen die Speicherung des DNA Identifizierungsmusters des Beschuldigten gem. § 81g StPO richtet.

Hinsichtlich der Anordnung des Vergleichs der DNA des Beschuldigten mit der Tatort-DNA (§ 81 a StPO) bleibt der Beschluss aufrecht erhalten.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Speicherung des DNA Identifizierungsmusters für zukünftige Strafverfahren liegen gem. § 81g Abs. 1 StPO nicht vor.

Der Beschuldigte ist 44 Jahre alt und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Auch wenn es sich hier um den Vorwurf einer Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil eines Kindes handelt, ergeben sich keine allein aus der Art der behaupteten Tatbegehung (Gelegenheitstat) keine konkretisierbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auch in Zukunft gleichgelagerte Taten begehen wird.


Einsender: RA K. Yilmaz, Wiesbaden

Anmerkung:


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