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Entscheidungen

OWi

Entbindungsantrag, Zeitpunkt der Antragstellung, Gehörsrüge, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 29.07.2019 - 201 ObOWi 1366/19

Leitsatz: 1. Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG kann der Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden.
2. Wird bei einer Zulassungsrechtsrechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Gehörsrüge beanstandet, das Gericht habe in der Hauptverhandlung einen Entbindungsantrag des Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG zu Unrecht abgelehnt, ist für die Zulässigkeit der insoweit gebotenen Verfahrensrüge notwendig darzulegen, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist.


In pp.

I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 08.05.2019 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 09.01.2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h eine Geldbuße von 80 Euro. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht mit Urteil vom 08.05.2019 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts, beanstandet aber in der Sache die fehlerhafte Behandlung seines Entbindungsantrags in der Hauptverhandlung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 11.07.2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, auf die Rechtsbeschwerde das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Das angefochtene Urteil verwirft den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, durch den lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden ist. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erweist sich bereits als unzulässig.

a) Zwar ist dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass der von der mit Vertretungsvollmacht versehenen Verteidigerin gestellte Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG durch das Amtsgericht rechtsfehlerhaft behandelt worden ist, da der Betroffene seine Fahrereigenschaft bereits eingeräumt hatte und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, weshalb die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen sein sollte. Der Entbindungsantrag konnte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache gestellt werden (KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 73 Rn. 18, 19; OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2014 - 3 Ss OWi 734/14 = StraFo 2014, 467 = ZfSch 2015, 50). Es kann vorliegend dahinstehen, ob allein die fehlerhafte Ablehnung eines Entbindungsantrags die Verletzung rechtlichen Gehörs begründet (OLG Bamberg, Beschl. vom 10.08.2006 - 3 Ss OWi 1064/2006 bei juris; OLG Rostock VRS 115, 138) oder nur die willkürliche Ablehnung eines solchen Antrags rechtliches Gehör verletzt (OLG Frankfurt NZV 2009, 615, 616; OLG Köln, Beschl. v. 10.2.2004 – Ss 29/04 = BeckRS 2004, 18658). Ob rechtliches Gehör verletzt wurde, kann der Senat nämlich nur entscheiden, wenn eine zulässige Verfahrensrüge erhoben worden ist.

b) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs muss mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden, die die Voraussetzungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG erfüllt (st. Rspr., vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 Ss OWi 493/13 = NJW 2013, 2212 = OLGSt StPO § 275 Nr 7; KK/Hadamitzky OWiG § 80 Rn. 41b). Die Mitteilung der den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen muss so vollständig und genau sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Der Betroffene muss dazu im Rahmen einer Verfahrensrüge darlegen, was er im Fall seiner Anhörung für sich ins Feld geführt hätte (KK/Hadamitzky OWiG § 80 Rn. 40c; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 80 Rn. 16c; BeckOK/Bär OWiG § 80 Rn. 27 jeweils m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.07. 2005 – 1 Ss 194/04 bei juris).

Begründet der Betroffene seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darauf gestützt wird, dass das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, obwohl die Hauptverhandlung nach Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen hätte durchgeführt werden müssen, ist darzulegen, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 04.04.2011 - 3 Rbs 52/11 = VRS 120 [2011], 343). Entsprechendes gilt, wenn der Antrag auf Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG zu Unrecht abgelehnt wurde. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann verletzt, wenn die Einspruchsverwerfung dazu geführt hat, dass eine sachliche Einlassung des Betroffenen nicht berücksichtigt worden ist. Hat der Betroffene vor der Hauptverhandlung keine Erklärungen zur Sache abgegeben oder Einwendungen erhoben, kann in dem verfahrensfehlerhaften Unterlassen der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG gebotenen Verhandlung zur Sache keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Gleiches gilt, wenn zwar Äußerungen des Betroffenen vorliegen, deren Entscheidungserheblichkeit jedoch auszuschließen ist. Daher sind bei der Gehörsrüge Darlegungen zu dem Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, unerlässlich (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Bamberg, Beschl. v. 29.08.2012 – 3 Ss OWi 1092/12 = NZV 2013, 204 = DAR 2013, 90). Hieran fehlt es vorliegend. Der Betroffene führt lediglich aus, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, die Entscheidung der Bußgeldbehörde im Rahmen der Hauptverhandlung prüfen zu lassen. Er trägt aber nicht vor, was genau er im Falle seiner Anhörung vorgebracht hätte.

c) Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn ein nach § 73 Abs. 2 OWiG rechtzeitig gestellter Entbindungsantrag oder eine vorgebrachte Entschuldigung für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung vom Tatrichter übergangen worden ist. Denn in einem solchen Fall liegt die Verletzung rechtlichen Gehörs bereits darin, dass der Tatrichter dieses Vorbringen nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 24.07.2013 - 21 Ss 551/13 bei juris; KG NZV 2011, 620). So liegt der Fall hier nicht. Nach Aufruf der Hauptverhandlung vom 08.05.2019 räumte die mit Vertretungsvollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG versehene Verteidigerin für den Betroffenen die Fahrereigenschaft ein und beantragte, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Das Amtsgericht, welches über diesen Antrag in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich entschieden hat, verwarf den Einspruch des Betroffenen durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG und führte zur Begründung aus, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden sei und vor Aufruf der Sache auch keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Im Übrigen habe der Betroffene keine Angaben zur Sache gemacht, so dass die Anwesenheit des Betroffenen zur Identifizierung auch erforderlich gewesen wäre. Die Urteilsbegründung lässt damit erkennen, dass der Tatrichter den Antrag zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat.

2. Die erhobene Sachrüge führt bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nur dazu, dass das Rechtsbeschwerdegericht - hier im Rahmen des § 80 Abs. 5 OWiG - eine Prüfung auf Verfahrenshindernisse vornimmt (KK/Senge § 74 Rn. 55). Hierfür sind aber vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gegeben.


III.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


Einsender: RiBayObLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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