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Entscheidungen

Haftfragen

Strafvollzug, Durchsuchung, Größe Zelle, Taschengeld

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 07.03.2019 - 5 Ws 81/18 Vollz

Leitsatz: 1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Feststellungsantrag in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz.
2. Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, hat auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts zu erfolgen; ob der Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit.
3. Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Menschenwürde ist dann zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG substantiiert geltend gemacht wird.
4. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen.
5. Für verfahrensgegenständliche Maßnahmen gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die die ablehnende Entscheidung tragenden Erwägungen im Beschluss der Strafvollstreckungskammer wiederzugeben sind (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG).
6. Die Frage, ob die Unterbringung in einem Durchgangsgruppenhaftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten die Haftsituation bestimmenden Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Größe des Raums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der Dauer der Unterbringung zu beurteilen; in Fällen einer nur vorübergehenden Unterbringung ist zudem zu berücksichtigen, ob die begrenzte Dauer der Unterbringung für den Betroffenen von vornherein absehbar war.
7. Im Justizvollzug ist ein umfassender Nichtraucherschutz zu gewährleisten, andererseits aber auch Gefangenen die Möglichkeit zum Rauchen einzuräumen, ohne zugleich die berechtigten Gesundheitsinteressen der Nichtraucher zu vernachlässigen.
8. Die konkrete Festlegung des insbesondere von der Bedürftigkeit und der Dauer der Strafhaft abhängigen Taschengeldbetrages bei dem einzelnen Strafgefangenen stellt eine Einzelmaßnahme der Justizvollzugsanstalt dar.
9. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht veranlasst, soweit der Betroffene bereits mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde Erfolg hat.
10. Bei einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat das verweisende Gericht − abgesehen von dem Fall des Fehlens einer Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit überhaupt − nicht zu prüfen, ob die speziellen Prozessvoraussetzungen für das Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht oder die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.


KAMMERGERICHT

Beschluss

5 Ws 81/18 Vollz

In der Strafvollzugssache
des ehemaligen Strafgefangenen pp.

wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen u.a.

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 7. März 2019 beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des ehemaligen Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 17. Mai 2018 im Umfang der Entscheidung über die Anträge zu 1., 2. und 3. aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde
a) bezüglich des Antrags zu 4. a) als unzulässig und
b) bezüglich des Antrags zu 4. b) als unbegründet
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
5. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren vor dem Landgericht wird als unzulässig verworfen.
6. Die Beschwerde des ehemaligen Gefangenen gegen die Festsetzung des Streitwertes wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist hinsichtlich der Streitwertbeschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
7. Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 17. Mai 2018 insoweit aufgehoben, als bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (Antrag zu 6.) eine Verweisung an die zuständige Zivilkammer des Landgerichts unterblieben ist. Die Sache wird insoweit zur Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe des § 17a GVG an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 5. November 2018 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt O. Am 27. September 2016 wurde er nach mehrtägigem Sammeltransport, der mit dem Aufenthalt in verschiedenen Justizvollzugsanstalten verbunden war, zur Wahrnehmung eines Termins beim Verwaltungsgericht Berlin am 29. September 2016 an die Justizvollzugsanstalt Moabit überstellt. Von dort wurde er am 11. Oktober 2016 in die Justizvollzugsanstalt O. zurückverlegt.

Bei seiner Ankunft in der Justizvollzugsanstalt Moabit am 28. September 2016 wurde eine mit seiner Entkleidung verbundene körperliche Kontrolle durchgeführt. Sodann wurde er in einem Haftraum untergebracht, der über einen integrierten Sanitärbereich ohne gesonderte Lüftung und ohne Schamwand verfügte und einschließlich des Sanitärbereichs eine Größe von 7,28 qm hatte. Die Tür des Haftraums war mit einem Sichtspion ausgestattet. Vor den Fenstern befanden sich Vorsatzgitter. Am 28. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O., hilfsweise die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, da die Haftbedingungen menschenunwürdig seien. Diese Anträge lehnte die Justizvollzugsanstalt Moabit mit Bescheid vom 29. September 2016 ab.

Auf Antrag des Betroffenen wurden seinem Anstaltskonto Taschengeldbeträge in Höhe von 38,72 Euro am 5. Oktober 2016 (für September 2016) und 35,20 Euro am 7. Oktober 2016 (für Oktober 2016) gutgeschrieben.

Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die näher bezeichneten Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Moabit, die bei seiner Ankunft durchgeführte körperliche Durchsuchung und die noch nicht erfolgte Zahlung eines Taschengeldes. Er beantragte mit Schreiben vom 29. September 2016, eingegangen am 5. Oktober 2016, die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O., hilfsweise die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, weiterhin hilfsweise die „Herstellung menschwürdiger Haftbedingungen“ bei der Antragsgegnerin. Ferner beantragte er die Anordnung einer Vollverpflegung nach Maßgabe der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, die dauerhafte Verschließung des Türspions, die räumliche Trennung der im Haftraum befindlichen Toilette und die Entfernung der Vorsatzgitter sowie die Feststellung, dass die körperliche Durchsuchung, die Unterbringung in dem näher bezeichneten Haftraum, die dortigen baulichen Verhältnisse (Türspion, Toilette, Vorsatzgitter) und die Verpflegung rechtswidrig seien. Darüber hinaus beantragte er, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Taschengeld „für September und Oktober 2016“ zu verurteilen. Er beantragte ferner, das Land Berlin zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 100,00 Euro pro Hafttag zu verurteilen und die Sache insoweit an die Amtshaftungskammer zu verweisen.

Nachdem sich die Anträge durch die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O. und die Zahlung der genannten Taschengeldbeträge teilweise erledigt hatten und als neuer Umstand hinzugetreten war, dass sich der Betroffene eigenen Angaben zufolge als Nichtraucher am 11. Oktober 2016 gemeinsam mit mehreren Rauchern in einem kleinen Warteraum hatte aufhalten müssen, beantragte er mit Schreiben vom 31. Oktober 2016, eingegangen am 7. November 2016, sinngemäß

1. festzustellen, dass die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung des Antragstellers am 28. September 2016 rechtswidrig war;
2. festzustellen, dass die Unterbringung in dem zugewiesenen Haftraum mit den dortigen Haftbedingungen in der Zeit vom 28. September 2016 bis zum 11. Oktober 2016 rechtswidrig war;
3. festzustellen, dass die Unterbringung in einem Warteraum mit mehreren Rauchern am 11. Oktober 2016 rechtswidrig war;
4. festzustellen,
a) dass die unterlassene Auszahlung von Taschengeld bereits in der 39. Kalenderwoche 2016 rechtswidrig war;
b) dass die Höhe des ausgezahlten Taschengeldes verfassungswidrig war, und ein angemessenes Taschengeld festzusetzen;
5. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen;
6. das Land Berlin zu verurteilen, wegen der menschenunwürdigen Unterbringung Schadensersatz in Höhe von 100,00 Euro pro Hafttag zu zahlen, und die Sache insoweit an die Amtshaftungskammer zu verweisen.

Wegen der Begründung der Anträge und des weiteren Vortrags verweist der Senat auf die Schreiben vom 29. September 2016 sowie 8., 21. und 31. Oktober 2016.

Die Antragsgegnerin trug vor, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung sei erforderlich gewesen, da sich der Antragsteller mehrere Tage auf einem Sammeltransport befunden habe und in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten untergebracht gewesen sei. Der Haftraum entspreche den durch die obergerichtliche Rechtsprechung entwickelten Standards. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die Schriftsätze vom 21. und 27. Oktober 2016.

Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat mit Beschluss vom 17. Mai 2018, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung teilweise als unzulässig (Anträge zu 2., 3. und 4.) und teilweise als unbegründet (Antrag zu 1.) zurückgewiesen, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Streitwert auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Es hat ferner bezüglich des Antrags zu 6. die Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ausgesprochen und die insoweit beantragte Verweisung an das Landgericht – Zivilkammer – abgelehnt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der ehemalige Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Wegen der Begründung verweist der Senat auf die am 8. Juni 2018 protokollierte Erklärung des Beschwerdeführers.

Der ehemalige Gefangene hat ferner mit Schreiben vom 26. Mai 2018, eingegangen am 30. Mai 2018, als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen das (behauptete) Fehlen einer Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag, die Kostenentscheidung, den festgesetzten Streitwert und die Ablehnung der „Verweisung (…) an die Amtshaftungskammer“ erhoben. Ferner beantragt er Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.


A. Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang (vorläufig) Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Die Verfahrensrügen sind unzulässig.

1. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt und demnach unzulässig erhoben. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 − 5 Ws 51/17 Vollz − juris Rdn. 14 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der pauschale Hinweis, dass „Obiges“ − womit der Beschwerdeführer auf die gesamten vorangegangenen Ausführungen in seiner Rechtsmittelbegründung Bezug nimmt − „durch Auswertung der Kontoauszüge der JVA O. und Augenscheinnahme der JVA Moabit bzw. SV−Gutachten nachzuweisen war“, reicht insoweit nicht aus.

2. Soweit der Beschwerdeführer − in dieser Pauschalität unzutreffend − geltend macht, „ein Gericht [müsse] einem gestellten Beweisantrag nachgehen“, ist die hierin liegende Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ebenfalls nicht in zulässiger Form erhoben worden. Wird die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt, so müssen außer dem Inhalt des Antrags (Beweistatsache und Beweismittel) auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mitgeteilt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 244 Rdn. 106 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer teilt nicht einmal mit, welche (durch das Gericht abgelehnten) Beweisanträge er gestellt habe. Auch die im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge aufgestellte Behauptung „Zu der Beschaffenheit des Haftraumes fehlen jegliche Angaben, geschuldete Augenscheinnahme, siehe REC (2006) 2 Ziffer 18.1 f.“ enthält keine den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügende Verfahrensrüge, bezogen etwa auf eine mögliche Ablehnung eines Antrags auf Augenscheinseinnahme.

II. Sachrüge

Mit der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde bezüglich der Anträge zu 1., 2. und 3. (vorläufig) Erfolg.

1. Unterbringung in dem zugewiesenen Haftraum (Antrag zu 2.)

Bezüglich der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung, dass die Unterbringung in dem zugewiesenen Haftraum mit den dortigen Haftbedingungen rechtswidrig gewesen sei, ist die Rechtsbeschwerde zulässig und hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg.

a) Es ist allerdings nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen.

Diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG wäre gegeben, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 − 5 Ws 157/17 Vollz −; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 2 Ws 636/10 Vollz –; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 91 m.w.N.). Derartige klärungsbedürftige Rechtsfragen deckt die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf den Antrag zu 2. nicht auf. Dies gilt insbesondere bezüglich der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag.

aa) Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 StVollzG) und ist im Übrigen obergerichtlich geklärt, dass in Fällen, in denen die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt, ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gegeben sein muss (vgl. Spaniol in AK−StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rdn. 69, § 109 Rdn. 33 m.w.N.). Ein solches ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, bei Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses und in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe (vgl. Spaniol, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 76 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Bei der Fallgruppe der Grundrechtseingriffe ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse insbesondere dann anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90, 728/92, 802/95 und 1065/95 – juris Rdn. 49
[= BVerfGE 96, 27 ff.]; BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 15. Juli 2010 – 2 BvR 1023/08 – juris Rdn. 29, 33 und vom 5. März 2015 – 2 BvR 746/13 – juris Rdn. 27), ferner – unabhängig von der besonderen Konstellation der typischerweise vor Erreichbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes eintretenden Erledigung – in Fällen, in denen eine Verletzung der Menschenwürde – namentlich durch die Art und Weise der Haftraumunterbringung – in Rede steht (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Juli 2010, a.a.O., – juris Rdn. 30, 33; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 3 Ws 578/03 [StVollz] − juris Rdn. 14; KG, Beschluss vom 14. März 2007 – 2/5 Ws 325/05 Vollz – juris Rdn. 26).

bb) Ebenso ist obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass – über den gesetzlich geregelten Fall eines Fortsetzungsfeststellungsantrages (§ 115 Abs. 3 StVollzG) hinaus – im Strafvollzugsverfahren ein (allgemeiner) Feststellungsantrag bei vorprozessualer Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehrens statthaft ist, obwohl das Strafvollzugsgesetz – anders als die Verwaltungsgerichtsordnung – einen solchen nicht ausdrücklich regelt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1206/13 – juris Rdn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016 – 4 Ws 180/16 [V] – juris Rdn. 15; Spaniol, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 69, § 109 Rdn. 33 m.w.N.; zur Behandlung als [statthafter] Fortsetzungsfeststellungsantrag vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 3 Ws 606/03 [StVollz] −, NStZ-RR 2004, 29; Beschluss vom 18. Juli 2003 – 3 Ws 578/03 [StVollz] − juris Rdn. 12; KG, Beschluss vom 14. März 2007, a.a.O. – juris Rdn. 12 f.). Auch in diesen Fällen ist ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung zu fordern (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. – juris Rdn. 17 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 3 Ws 578/03 [StVollz] − juris Rdn. 14; Spaniol a.a.O.; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rdn. 17). Ein solches ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die diskriminierenden Folgen einer Maßnahme über deren Erledigung hinaus andauern, was namentlich bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen anzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. – juris Rdn. 18; OLG Frankfurt am Main a.a.O.).

cc) Ferner ist obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts erfolgt; ob sein Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).

Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Menschenwürde ist dann zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG substantiiert geltend gemacht wird, nach dem Sachvortrag des Rechtsschutzsuchenden also nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ein Verstoß gegen die staatliche Pflicht zur Gewährleistung der materiellen Mindestvoraussetzungen menschenwürdiger Existenz vorliegt, die dem Gefangenen auch in der Haft erhalten bleiben müssen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Juli 2010, a.a.O. – juris Rdn. 30; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 1 Ws 279/04 – juris Rdn. 9).

Das schützenswerte Interesse für die nachträgliche Feststellung, der Antragsteller sei in einem ungeeigneten Haftraum untergebracht worden, setzt nicht voraus, dass die Menschenwürde im Ergebnis verletzt sein muss; vielmehr genügt es, wenn ihre Verletzung oder eine tiefgreifende Beeinträchtigung eines Grundrechts ernstlich in Betracht kommt (vgl. KG, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 2/5 Ws 189/05 Vollz –). Zwar sollen die Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG und das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung in Art. 3 MRK nicht übertriebenen Empfindlichkeiten Rechnung tragen, sondern vor extremen Belastungen schützen, die den Kern des Menschseins angreifen. Dieser Gedanke darf aber nicht in der Weise auf die Zulässigkeitsebene durchgreifen, dass eine Beeinträchtigung, welche die Menschenwürde zu berühren geeignet ist, im Ergebnis aber nicht die erforderliche Stärke aufweist, um diese Verbürgung zu verletzen, den Antragsteller vom Rechtsschutz abschneidet. Denn forderte man das Vorliegen einer Menschenrechtsverletzung als Voraussetzung für das Feststellungsinteresse, so vermischte man das sachlich-rechtliche Ergebnis mit der Frage der Zulässigkeit. Das wäre mit einer Rechtsgewährung, die zu den aufgeworfenen Rechtsproblemen inhaltlich vordringen soll, nicht vereinbar. Bei der Auslegung und Anwendung von Verfahrensvorschriften ist dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz verstärkt Rechnung zu tragen. Das Verfahrensrecht ist so anzuwenden, dass die eigentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht durch übertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Oktober 2004 – 1 BvR 894/04 – juris Rdn. 10 ff.; zum Ganzen vgl. KG, Beschluss vom 9. Dezember 2009, a.a.O.).

b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch bezüglich des Antrags zu 2. nach § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

Dieser Zulässigkeitsgrund ist gegeben, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Es soll vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGHSt 24, 15, 22; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 2 Ws 636/10 Vollz – m.w.N.; std. Rspr.). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht, wobei die Abweichung auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen muss (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 8. November 1977 – Vollz [Ws] 3/77 –, ZfStrVo SH 1978, 50; KG a.a.O. m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Bei der Behandlung des Antrags zu 2. hat die Strafvollstreckungskammer die vorstehend unter a) dargelegten Rechtsgrundsätze zwar zutreffend wiedergegeben, aber insoweit nicht rechtsfehlerfrei angewendet, als es die Anforderungen an die Substantiierung der geltend gemachten Verletzung der Menschenwürde betrifft.

c) Im Umfang der Zulässigkeit hat die Rechtsbeschwerde auch (vorläufig) Erfolg. Die Auffassung der Kammer, dass die von dem Antragsteller vorgetragenen Umstände keine hinreichend substantiierte Möglichkeit einer Verletzung seiner Menschenwürde belegen, begegnet durchgreifenden Bedenken.

aa) Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung seines Antrags unter anderem ausgeführt, sein Haftraum habe abzüglich des – räumlich nicht abgetrennten – Sanitärbereichs nur eine Fläche von etwa 4 oder 5 qm aufgewiesen, sei unter den Möbeln und im Sanitärbereich verdreckt gewesen und habe – bei abendlichen Außentemperaturen von ca. 10° C – nicht über eine funktionierende Heizung verfügt. In dem Raum habe es wegen eines zusätzlich zur Vergitterung angebrachten Feingitters nur einen geringen Tageslichteinfall und zudem keine ausreichende künstliche Beleuchtung gegeben. Die Tür sei mit einem Sichtspion ausgestattet gewesen. Ihm – dem Beschwerdeführer – sei bei Verbringung in den Haftraum vom Sozialdienst mitgeteilt worden, dass er – mit Ausnahme des zweimaligen wöchentlichen Duschens sowie einer täglichen Freistunde mit der Möglichkeit des Hofgangs – einen „Dauer-Einschluss“ zu erwarten habe. Ferner habe er auf Nachfrage erfahren, dass er „vor dem 11.10.2016“ nicht mehr mit dem Rücktransport rechnen könne.

Unter Zugrundelegung dieses keineswegs gänzlich unsubstantiierten Vorbringens war – entgegen den Darlegungen der Strafvollstreckungskammer – jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Haftbedingungen gemessen an der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung die Menschenwürde verletzten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die behauptete Haftraumgröße, die täglichen Einschlusszeiten und die nur eingeschränkt absehbare Dauer der Unterbringung.

bb) Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume – soweit nicht bereits einfachgesetzliche Regelungen existieren (aus denen Gefangene allerdings regelmäßig keine Rechte herleiten können, vgl. etwa zur früheren Rechtslage [zu dem sich an die Vollzugsbehörde richtenden § 144 StVollzG] Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 144 Rdn. 4 m.w.N.) – dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015 – 1 BvR 1127/14 – juris Rdn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016, a.a.O. – juris Rdn. 19). Unter welchen Umständen die Menschenwürde verletzt sein kann, lässt sich nicht generell, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falles beurteilen. Im Lichte des absoluten Charakters des Schutzes der Menschenwürde sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen; denn nicht jeder im allgemeinen Sprachgebrauch als "unwürdig" bezeichnete Zustand verletzt auch die verfassungsrechtlich geschützte Menschenwürde (VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 – 184/07 – juris Rdn. 25).

(1) Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht genügende Ausgestaltung des Vollzuges kann es hindeuten, wenn internationale Standards mit Menschenrechtsbezug, wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind, nicht beachtet oder unterschritten werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 – 2 BvR 939/07 – juris Rdn. 15 ff.; VerfGH Berlin a.a.O. – juris Rdn. 26). Hierzu gehören nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. und stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O. – juris Rdn. 12; VerfGH Berlin a.a.O.) etwa die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates vom 11. Januar 2006, Rec(2006)2), die im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeiteten Mindestregeln für die Behandlung der Gefangenen und die vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) entwickelten Standards (CPT-Standards).

Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, hängt von einer Gesamtschau der tatsächlichen die Haftsituation bestimmenden Umstände ab (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O. – juris Rdn. 18). Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, insbesondere die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 409/09 – juris Rdn. 30 und vom 13. Juli 2016 – 1 BvR 826/13 – juris Rdn. 14; KG, Urteil vom 14. August 2012 – 9 U 122/11BeckRS 2012, 22221). Darüber hinaus kann die Dauer der Unterbringung maßgeblich sein, sofern die Unterbringung für eine Übergangszeit zumutbar erscheint. In Fällen einer nur vorübergehenden Unterbringung ist zudem zu berücksichtigen, ob die begrenzte Dauer für den Gefangenen von vornherein absehbar war. Im Einzelfall können weitere Umstände von Bedeutung sein, etwa die Lage und Größe des Fensters, die Ausstattung und Belüftung des Haftraums und die hygienischen Verhältnisse (zum Ganzen vgl. VerfGH Berlin a.a.O. – juris Rdn. 26, 28 ff.; OLG Stuttgart a.a.O.), aber auch die klimatischen Verhältnisse, die Heizung, die Luftmenge und die Beleuchtung (vgl. [unter Hinweis auf die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze] BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007, a.a.O. – juris Rdn. 15 ff.; VerfGH Berlin a.a.O. – juris Rdn. 26). Insbesondere können unhygienische und ungesunde Zustände in den Hafträumen, die gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, zwar nicht isoliert, wohl aber wenn sie massiv und kumulativ auftreten, eine Verletzung der Menschenwürde begründen (vgl. [zu § 144 StVollzG] KG, Urteil vom 14. August 2012, a.a.O.; ferner [zu § 7 Abs. 2, 4 JVollzGB I BW] OLG Stuttgart a.a.O.).

(2) Da die Beurteilung jeweils im konkreten Einzelfall aufgrund einer Gesamtschau der tatsächlichen Haftverhältnisse vorzunehmen ist, kann es die Klärung eines verfassungsmäßigen Raummindestsolls im Sinne schematisch festgelegter allgemeiner Maßzahlen nicht geben (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Juli 2016, a.a.O. – juris Rdn. 15 ff. mit zahlreichen Nachweisen zur Kasuistik insbesondere bei gemeinschaftlicher Unterbringung; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O. – juris Rdn. 12; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Rdn. 12 ff. m.w.N. [auch zur Rechtsprechung des EGMR]). Für die Einzelbelegung ist entschieden worden, dass die Unterbringung eines Gefangenen für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Haftraum mit einer Grundfläche von 5,25 qm und mit räumlich nicht abgetrennter Toilette, in dem er zeitweise zwischen 15 und fast 21 Stunden unter Verschluss war, bei einer Gesamtschau der Umstände einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt (VerfGH Berlin a.a.O. – juris Rdn. 28 ff., unbeanstandet gelassen durch BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 14. Juli 2015, a.a.O. – juris Rdn. 18 und 22. Februar 2011, a.a.O. – juris Rdn. 31; KG, Urteil vom 14. August 2012, a.a.O.).

Allerdings verletzt bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum für sich genommen nicht den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O. – juris Rdn. 12; VerfGH Berlin a.a.O. – juris Rdn. 29; KG, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 2 Ws 571/13 Vollz –); eine räumliche Abtrennung und gesonderte Entlüftung des Sanitärbereichs ist im Falle der Einzelunterbringung zur Wahrung der Menschenwürde nicht zwingend geboten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007, a.a.O. – juris Rdn. 19 ff.; Koop/Grote in SBJL, a.a.O., § 144 Rdn. 1).

Obergerichtlich entschieden ist ferner, dass eine Verletzung der Menschenwürde nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden kann, dass aus sachlich nachvollziehbaren Gründen eine Feinvergitterung an einem Zellenfenster angebracht ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2005 − 1 Vollz [Ws] 83/05 − juris). Soweit aus Sicherheitsgründen vor dem Fenster angebrachte zusätzliche Vorrichtungen Auswirkungen auf die Licht- oder Luftzufuhr oder den Blick ins Freie haben, ist das Ausmaß der Beeinträchtigung nachvollziehbar festzustellen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. August 2017 − 2 BvR 336/16 − juris Rdn. 24 ff. [betr. Lochblech]; Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007, a.a.O. – juris Rdn. 24 ff. [Sichtblende]) und in die Gesamtschau einzustellen.

Ebenso ist durch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass die Ausstattung von Haftraumtüren mit Sichtspionen nicht per se rechtswidrig, sondern vielmehr zulässig ist (inzident vorausgesetzt durch BGH, Beschluss vom 8. Mai 1991 − 5 AR Vollz 39/90 – und [zum Maßregelvollzug] OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016 – III-1 Vollz [Ws] 302/16 –, jeweils juris; vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 144 StVollzG Rdn. 3), so dass das bloße Vorhandensein eines Sichtspions − auch in Verbindung mit weiteren Ausstattungsmerkmalen des Haftraums − keinen Verstoß gegen die Menschenwürde zu begründen vermag. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Verletzung der privaten Sphäre des Gefangenen vorliegt, ist vielmehr, ob tatsächlich die Möglichkeit einer ständigen Beobachtung besteht. Insoweit ist entschieden, dass die Anordnung an Strafgefangene im geschlossenen Vollzug, den Sichtspion an der Tür ihres Haftraums freizuhalten, einer Einzelfallprüfung bedarf, die sich an den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Beobachtung bei Nacht (vgl. etwa § 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StVollzG) und – soweit es das Freihalten des Sichtspions am Tage betrifft – an den allgemeinen Rechtsgrundlagen für Freiheitsbeschränkungen (vgl. etwa § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) zu orientieren hat (vgl. [zur früheren Rechtslage] BGH a.a.O. − juris Rdn. 6 ff.).

cc) Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht – wie es geboten gewesen wäre – den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zugrunde gelegt. Sie hat diesen vielmehr unter Vorgriff auf die Begründetheitsprüfung bereits daraufhin überprüft, ob er tatsächlich zutrifft, und ihn teilweise – insbesondere hinsichtlich der Raumgröße – durch den abweichenden Vortrag der Justizvollzugsanstalt ersetzt, teilweise – hinsichtlich der Einschlusszeiten und der nur eingeschränkt absehbaren Dauer der Unterbringung – außer Betracht gelassen. Hierdurch ist sie rechtsfehlerhaft zu der Annahme gelangt, der Betroffene habe eine Verletzung der Menschenwürde nicht substantiiert geltend gemacht.

dd) Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit der Antrag zu 2. als unzulässig zurückgewiesen worden ist (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG).

d) Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert.

aa) Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass das Landgericht den zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig behandelt hat. Eine – anstelle einer Sachentscheidung getroffene – Prozessentscheidung kann den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen, wenn sein Vorbringen zur Sache letztlich unberücksichtigt geblieben ist, und zur Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG führen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2018 – III-1 Vollz [Ws] 153-154/18 – juris Rdn. 24 f.). Ob eine solche Konstellation hier gegeben ist, erscheint fraglich, da die Strafvollstreckungskammer den Vortrag des Betroffenen zu den Haftverhältnissen zwar teilweise unberücksichtigt gelassen, sich im Übrigen jedoch – wenn auch rechtsfehlerhaft auf der Ebene der Zulässigkeit – inhaltlich mit ihm auseinandergesetzt hat. Letztlich bedarf dies keiner Entscheidung.

bb) Der Strafsenat könnte nur dann anstelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Daran fehlt es hier.

(1) Spruchreife setzt voraus, dass eine Sachentscheidung ohne weitere (tatsächliche) Aufklärung möglich ist (vgl. Laubenthal in SBJL, a.a.O., § 119 Rdn. 6). Sie ist bei fehlerhaften, fehlerhaft gewonnenen oder für die Sachentscheidung unzureichenden Tatsachenfeststellungen zu verneinen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2018 – 2 Ws 3/18 Vollz – juris Rdn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016, a.a.O. – juris Rdn. 21; Arloth/Krä, a.a.O., § 119 StVollzG Rdn. 5). So liegt es hier.

(2) Die Feststellungen der Kammer bieten keine ausreichende Grundlage für eine Sachentscheidung.

(a) Zwar können im Rahmen der Sachprüfung bezüglich der Größe des – dem Betroffenen zur alleinigen Nutzung zugewiesenen – Haftraums die (von der Strafvollstreckungskammer im Ergebnis für zutreffend erachteten) substantiierten Angaben der Justizvollzugsanstalt zugrunde gelegt werden, denen zufolge die Fläche 7,28 qm einschließlich des Sanitärbereiches betrug (zu den Voraussetzungen für die Zugrundelegung des von einem Beteiligten vorgetragenen Sachverhalts ohne weitere Sachaufklärung vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. März 2016 – 2 BvR 566/15 – juris Rdn. 19; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –). Ferner hat die Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Toilette nicht räumlich abgetrennt war und über keine gesonderte Lüftung verfügte.

Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer darüber hinaus angenommen, dass das Vorbringen des Betroffenen bezüglich eines Teils der behaupteten Missstände unsubstantiiert ist und daher außer Betracht bleiben kann. Dies gilt zunächst für mögliche hygienische Mängel der zur Verfügung gestellten Wäsche. Der Beschwerdeführer hat hierzu keinerlei Tatsachen vorgetragen, sondern lediglich erklärt, derartige Mängel seien „zu unterstellen“. Die Kammer hat auch zutreffend angenommen, dass von einer mangelhaften Qualität des Trinkwassers in der Justizvollzugsanstalt Moabit nicht ausgegangen werden kann, da selbst der Betroffene eine solche nicht behauptet, sondern angegeben hat, er „[wisse] nicht“, ob das Wasser Trinkwasserqualität habe. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Strafvollstreckungskammer den Vortrag des Betroffenen zu einer angeblich mangelhaften Ernährung für unsubstantiiert erachtet hat. Die Darlegungen des Betroffenen erschöpfen sich insoweit in der bruchstückhaften Wiedergabe einzelner Mahlzeiten oder gar einzelner Bestandteile der Mahlzeiten, eigenen Mutmaßungen – „gefühlt“ fehlten Vitamine und Mineralstoffe – sowie Schätzungen zu der mit der Nahrung aufgenommenen (angeblich nicht ausreichenden) „Kalorien-Zahl“. Das Vorbringen ist darüber hinaus teilweise unverständlich oder widersprüchlich. Der Senat verweist beispielhaft auf die allgemeinen Ausführungen zur Quantität und Qualität des Essens („auch wenn die Menge der sonstigen Verpflegung ausreichend ist, lediglich die Brotqualität halte ich für fragwürdig“) sowie den Vortrag zur Versorgung mit Gemüse („ob die Gemüsestückchen in der Soße [50 g?] oder die Gurke Gemüse und Rohkost ersetzen sollen, ist hier nicht bekannt“).

(b) Im Übrigen aber erweisen sich die getroffenen Feststellungen als unzureichend.

Zu den täglichen Einschlusszeiten hat die Kammer keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich den Vortrag des Beschwerdeführers wiedergegeben, ihm sei bei Verbringung in den Haftraum angekündigt worden, dass er – mit Ausnahme des zweimaligen wöchentlichen Duschens sowie einer täglichen Freistunde mit der Möglichkeit des Hofgangs – einen „Dauer-Einschluss“ zu erwarten habe. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, auf den die Strafvollstreckungskammer verweist, ergibt sich lediglich, dass der zuständige Gruppenleiter den Betroffenen über die (nicht näher mitgeteilten) „geltenden Modalitäten“ informiert habe.

Ungeklärt ist auch die Frage, mit welcher Unterbringungsdauer der Betroffene zu rechnen hatte. Zwar ergab sich aus dem Zweck der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Moabit – der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch den Betroffenen –, dass es sich um einen begrenzen Zeitraum handeln würde. Ob und gegebenenfalls ab wann dem Betroffenen bekannt war, dass seine Rückverlegung am 11. Oktober 2016 – und nicht etwa zu einem noch späteren Zeitpunkt – erfolgen würde, lässt sich den Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Der Betroffene hat angeben, er habe auf Nachfrage erfahren, dass er „vor dem 11.10.2016“ nicht mehr mit dem Rücktransport rechnen könne. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin vorgetragen, es sei bereits am 29. September 2016 „bekannt gewesen“, dass der Antragsteller „am 4., spätestens jedoch am 11. Oktober“ in die Justizvollzugsanstalt O. zurückverlegt werde; ob und gegebenenfalls wann der Betroffene hiervon Kenntnis erlangte, bleibt danach allerdings offen. In dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. September 2016 wurde dem Betroffenen lediglich mitgeteilt, dass er „zeitnah (womöglich bereits in der kommenden Woche)“ zurückverlegt werde.

Zu den hygienischen Verhältnissen des Haftraums einschließlich des Sanitärbereichs, zur Raumtemperatur und zu den Lichtverhältnissen fehlt es an nachvollziehbaren Feststellungen.

Bezüglich des in der Haftraumtür befindlichen Sichtspions enthält der angefochtene Beschluss keine Feststellungen, wie dieser beschaffen war, ob es im Fall des Betroffenen eine Anordnung gab, den Spion freizuhalten, oder ob gar eine Beobachtung stattgefunden hat.

cc) Der Senat verweist die Sache daher im Umfang der Aufhebung zur Neubescheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).

2. Mit Entkleidung verbundene Durchsuchung (Antrag zu 1.)

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag zu 1. die Feststellung begehrt, dass die mit seiner Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls zulässig und hat in der Sache (vorläufig) Erfolg.

a) Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag rechtsfehlerfrei für zulässig erachtet und insoweit insbesondere zu Recht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Betroffenen bejaht. Ein solches ist – wie oben ausgeführt – in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe anzunehmen. Hierzu gehört insbesondere auch die mit der Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen, bei der sich die direkte Belastung auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz nicht erlangen kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 3 Ws 118/17 StVollz – juris Rdn. 2; Beschluss vom 8. September 1986 − 3 Ws 722 und 723/86 [StVollz] –, ZfStrVo 1987, 120 [Ls.]; OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17. Dezember 1992 − Ws 1358/92 – juris [Ls.]; Arloth/Krä, a.a.O., § 84 StVollzG Rdn. 7).

b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zulässig, weil der Senat aufgrund unzureichender Sachdarstellung an der Prüfung gehindert ist, ob die Strafvollstreckungskammer den vorbezeichneten Feststellungsantrag zu Recht für unbegründet erachtet hat.

aa) Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016 – 5 Ws 97/16 Vollz – juris Rdn. 4 m.w.N.).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. Senat a.a.O. – juris Rdn. 6 m.w.N.). Daran hat sich auch durch die am 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG durch Anfügen der Sätze 2 bis 4 nichts geändert (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.). Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Nur wegen der weiteren Einzelheiten sieht der als Sollvorschrift gefasste § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG die Verweisung auf bei den Akten befindliche (konkret zu bezeichnende) Schriftstücke vor, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

Für verfahrensgegenständliche Maßnahmen gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die die ablehnende Entscheidung tragenden Erwägungen wiederzugeben sind (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 15. August 2008 – 3 Vollz [Ws] 44/08 – juris Rdn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 Ws 183/06 – juris Rdn. 12, NStZ-RR 2007, 325; Senat a.a.O. – juris Rdn. 7 m.w.N.). Darüber hinaus ist im Falle eines schriftlichen Bescheides regelmäßig wegen der Einzelheiten auf diesen zu verweisen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG), da die Darstellung des Sach- und Streitstands erst hierdurch in ihren entscheidungserheblichen Teilen vollständig wird, insbesondere die Beurteilung zulässt, ob sich die Strafvollstreckungskammer mit den im Bescheid angeführten Argumenten der Vollzugsbehörde zutreffend auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2007 – 1 Ws 501/07 – juris Rdn. 6).

Ist eine Entscheidung in mündlicher Form ergangen, so dass die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem (möglicherweise bereits vom Antragsteller im Verfahren nach § 109 StVollzG mitgeteilten) schriftlichen Bescheid entnommen werden können, hat das Gericht, sofern die angegriffene Maßnahme vom Antragsteller hinreichend konkret bezeichnet worden ist, im Rahmen der Aufklärungspflicht im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 2 Ws 404/06 – juris Rdn. 9; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 – 5 Ws 111/16 Vollz – juris Rdn. 12).

bb) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss bezüglich der vom Beschwerdeführer beanstandeten körperlichen Durchsuchung nicht gerecht; denn er teilt den Inhalt der von der Justizvollzugsanstalt getroffenen Anordnung so unzulänglich mit, dass der Senat nicht überprüfen kann, ob die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht richtig angewendet und die Maßnahme zu Recht für rechtmäßig erachtet hat.

(1) Die Rechtmäßigkeit der am 28. September 2016 durchgeführten, mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchung des Beschwerdeführers ist nach § 84 StVollzG (Bund) zu beurteilen. Zwar sind die materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG des Bundes im Land Berlin durch das am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene StVollzG Bln ersetzt worden (§ 117 StVollzG Bln). Dessen Regelungen finden hier allerdings bezüglich der Durchsuchung keine Anwendung, da es sich ursprünglich um einen Anfechtungsfall handelt. In einem solchen ist diejenige Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der von der Behörde getroffenen Entscheidung galt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2018 – 5 Ws 35/18 Vollz –; Spaniol, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 53).

§ 84 Abs. 2 Satz 1 StVollzG sieht vor, dass es nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall zulässig ist, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Die Modalitäten der Durchsuchung sind in § 84 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StVollzG geregelt. Nach § 84 Abs. 3 StVollzG kann der Anstaltsleiter allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Abs. 2 zu durchsuchen sind.

(2) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses lässt sich auch unter Berücksichtigung der in die rechtliche Würdigung eingestreuten tatsächlichen Feststellungen lediglich entnehmen, dass die beanstandete Maßnahme seitens der Anstalt auf § 84 Abs. 2 (Satz 1) StVollzG gestützt wurde, es sich um eine Einzelfallanordnung des Anstaltsleiters gehandelt habe und Grund für die Anordnung der vorangegangene, mit dem Aufenthalt in verschiedenen Justizvollzugsanstalten und dem Kontakt zu anderen Inhaftierten verbundene Sammeltransport des Beschwerdeführers gewesen sei, aufgrund dessen die Möglichkeit bestanden habe, dass verbotene Substanzen oder Gegenstände an den Beschwerdeführer übergeben worden seien. Dies reicht nicht aus.

Es fehlt bereits an der Mitteilung des Inhalts der getroffenen Anordnung. Dieser ergibt sich auch nicht – ungeachtet der ohnehin (wie oben ausgeführt) geltenden Einschränkungen für die Zulässigkeit von Verweisungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG – unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Justizvollzugsanstalt Moabit, auf die der angefochtene Beschluss Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zu § 84 Abs. 3 StVollzG erscheint es zudem möglich, dass tatsächlich eine allgemeine Anordnung im Sinne dieser Vorschrift vorlag. Insoweit ist nicht ersichtlich, für welchen Personenkreis eine mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung angeordnet worden ist, ob insoweit Ausnahmen vorgesehen sind, unter welchen Voraussetzungen die Durchsuchung zu erfolgen hat, für welchen Zeitpunkt oder Zeitraum die Anordnung gilt und ob nähere Modalitäten für die Durchsuchung vorgesehen sind.

Auch die Begründung der beanstandeten Entscheidung wird in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht in nachprüfbarer Weise mitgeteilt. Dem angefochtenen Beschluss und dem in Bezug genommenen Vorbringen der Justizvollzugsanstalt Moabit lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei den für die Durchsuchung angegebenen Gründen um eben die Erwägungen handelt, die der angegriffenen Maßnahme zugrunde lagen, und nicht etwa um – unzulässigerweise (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 4) – im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG nachgeschobene Gründe (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O. – juris Rdn. 10; Beschluss vom 16. August 2016 – 5 Ws 78/16 Vollz –).

(3) Der Senat ist daher an der Prüfung gehindert, ob die Strafvollstreckungskammer von einer zutreffenden Rechtsgrundlage für die beanstandete Maßnahme ausgegangen ist und ob sie gegebenenfalls – insbesondere unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Anforderungen (vgl. etwa BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 5. November 2016 – 2 BvR 6/16 – juris Rdn. 29 ff., vom 10. Juli 2013 – 2 BvR 2815/11 – juris Rdn. 14 ff. und vom 29. Oktober 2003 – 2 BvR 1745/01 – juris Rdn. 14 ff.) – rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die Durchsuchungsanordnung den Anforderungen des § 84 Abs. 2 StVollzG genügt.

Ebenso wenig vermag der Senat zu prüfen, ob die Kammer die im Falle eines der Anstalt eröffneten Beurteilungsspielraums oder Ermessens bestehenden Grenzen ihrer Prüfungskompetenz (§ 115 Abs. 5 StVollzG; vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 13 ff.) beachtet hat. Die Überprüfung der Ermessensausübung hat sich (nur) auf die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zu erstrecken, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht; es ist der Strafvollstreckungskammer verwehrt, die Ermessensausübung des Antragsgegners durch Hinzufügen weiterer, von diesem (zunächst) nicht berücksichtigter Gründe nachzubessern (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O. – juris Rdn. 10; KG, Beschluss vom 7. April 2014 – 2 Ws 115/14 Vollz – m.w.N.). Ob sich die Kammer hieran gehalten hat, ist nicht nachvollziehbar, da der angefochtene Beschluss weder in den Feststellungen noch in der rechtlichen Würdigung eine klare Trennung zwischen der Begründung der vom Betroffenen beanstandeten Maßnahme und dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG erkennen lässt.

c) Aus den vorstehend genannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bezüglich des Antrags zu 1. folgt zugleich auch deren Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O. – juris Rdn. 12).

Der angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben und mangels Spruchreife an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 StVollzG).

3. Unterbringung in einem Warteraum mit Rauchern (Antrag zu 3.)

Soweit die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit der Unterbringung in einem Warteraum mit mehreren Rauchern festzustellen, mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen hat, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls zulässig und hat in der Sache (vorläufig) Erfolg.

a) Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Wie bereits oben ausgeführt, ist ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Menschenwürde dann zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG substantiiert geltend gemacht wird, nach dem Sachvortrag des Rechtsschutzsuchenden also nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ein Verstoß gegen die staatliche Pflicht zur Gewährleistung der materiellen Mindestvoraussetzungen menschenwürdiger Existenz vorliegt. Diesen Rechtsgrundsatz hat die Strafvollstreckungskammer nicht beachtet.

b) Im Umfang der Zulässigkeit hat die Rechtsbeschwerde auch (vorläufig) Erfolg. Die Auffassung der Kammer, der Betroffene habe kein berechtigtes Interesse an der mit dem Antrag zu 3. begehrten Feststellung, da sich aus seinen Ausführungen nicht ergebe, dass „die kurzfristige Unterbringung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff mit einer über seine Erledigung andauernden Wirkung [darstelle]“, begegnet durchgreifenden Bedenken.

aa) Der Betroffene hatte zur Begründung seines Antrags ausgeführt, er sei am 11. Oktober 2016 gemeinsam mit „ca. 8 Rauchern … in einen kleinen Warteraum [gekommen]“, der eine Größe von maximal 10 qm gehabt und in dem es eine offene Toilette gegeben habe. Dies sei geschehen, obwohl er – der Betroffene – selbst Nichtraucher sei und dies mehrfach „reklamiert“ habe; angeblich seien alle anderen Warteräume belegt gewesen. Unter Zugrundelegung dieses nicht gänzlich unsubstantiierten Vorbringens war – entgegen den Darlegungen der Strafvollstreckungskammer – jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Haftbedingungen in dem Warteraum gemessen an der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung die Menschenwürde verletzten oder einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellten.

(1) Dies gilt allein schon im Hinblick auf die von dem Betroffenen behaupteten räumlichen Verhältnisse. Die Unterbringung von – dem Vorbringen des Betroffenen zufolge – bis zu neun Personen in einem maximal 10 qm großen Raum mit offener Toilette könnte schon für sich genommen – selbst bei kurzer Unterbringungsdauer – eine Verletzung der Menschenwürde begründen. Es liegt nahe, die für die Unterbringung in Einzel- oder Gemeinschaftshafträumen entwickelten Rechtsgrundsätze auch auf die Unterbringung von Gefangenen in Warteräumen anzuwenden.

Dementsprechend hat auch das OLG Karlsruhe inzwischen entschieden, dass die Frage, ob die Unterbringung in einem Durchgangsgruppenhaftraum gegen die Menschenwürde verstößt, im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten die Haftsituation bestimmenden Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Größe des Raums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der Dauer der Unterbringung zu beurteilen ist, wobei in Fällen einer nur vorübergehenden Unterbringung zudem zu berücksichtigen ist, ob die begrenzte Dauer der Unterbringung für den Betroffenen von vornherein absehbar war (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. November 2018 – 2 Ws 225-226/18 – juris Rdn. 21 f.). Im konkreten Fall hat das OLG Karlsruhe bei einer Unterbringung von 15 Durchgangshaftgefangenen in einem Raum mit einer Nettogrundfläche von 13,41 qm, in dem nicht für jeden Gefangenen eine Sitzgelegenheit bestand, für insgesamt 96 Minuten an einem Tag und 60 Minuten an einem weiteren Tag – wobei es sich jeweils um einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum handele – jeweils einen Verstoß gegen die Menschenwürde angenommen, ebenso bei der Unterbringung von bis zu zwölf Gefangenen in einem Durchgangsgruppenhaftraum oder einem Gang mit einer Fläche von 7,5 qm für die Dauer von zehn Minuten an einem Tag und 20 Minuten an einem weiteren Tag (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. – juris Rdn. 23 ff., 31 f.).

(2) Hinzu kommt die von dem Betroffenen behauptete Missachtung des Nichtraucherschutzes.

Es war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bezogen auf die Unterbringung in einem Haftraum höchstrichterlich geklärt, dass angesichts der jedenfalls bei unentrinnbarem gemeinsamen Aufenthalt auf engem Raum nicht auszuschließenden Wirkungen des Passivrauchens die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen – jedenfalls wenn der Betroffene ihr nicht in gesicherter vollkommener Freiwilligkeit zustimmt – in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingreift und dass der Gefangene Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal hat (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 28. Oktober 2012 – 2 BvR 737/11 – juris Rdn. 15 und vom 20. März 2013 – 2 BvR 67/11 – juris Rdn. 23; Nichtannahmebeschluss vom 18. Mai 2017 – 2 BvR 249/17 – juris Rdn. 4). Dementsprechend hatte die obergerichtliche Rechtsprechung den Antrag eines Gefangenen, die Rechtswidrigkeit der vorübergehenden Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle mit Rauchern festzustellen, für zulässig erachtet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2014 – III-1 Vollz [Ws] 135/14 – juris Rdn. 16 f.), ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse insoweit also anerkannt.

Bezüglich der Unterbringung in einem Durchgangsgruppenhaftraum hat das OLG Karlsruhe inzwischen – bezogen auf die Rechtslage im Bundesland Baden-Württemberg (§§ 24, 25 JVollzGB I BW) – entschieden, dass im Justizvollzug ein umfassender Nichtraucherschutz zu gewährleisten, andererseits aber auch Gefangenen die Möglichkeit zum Rauchen einzuräumen ist, ohne zugleich die berechtigten Gesundheitsinteressen der Nichtraucher zu vernachlässigen (OLG Karlsruhe, a.a.O. – juris Rdn. 27). Die Einrichtung eines „Raucherraums“ für Durchgangshaftgefangene sei als Ausnahme vom grundsätzlichen Rauchverbot an sich möglich und angesichts der Vielzahl an Rauchern im Strafvollzug auch nachvollziehbar; jedoch sei es erforderlich, dass gleichzeitig ein adäquater „Nichtraucherraum“ vorgehalten werde und die Nichtraucher vorab – also nicht erst (nach Betreten des „Raucherraums“) auf deren Verlangen hin – auf den separaten „Nichtraucherraum“ hingewiesen würden (OLG Karlsruhe, a.a.O. – juris Rdn. 29). Das OLG Karlsruhe hat schließlich auch ein berechtigtes Interesse des Gefangenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gegen den Nichtraucherschutz verstoßenden Unterbringung in einem Durchgangsgruppenhaftraum bejaht (OLG Karlsruhe, a.a.O. – juris Rdn. 17).

bb) Die Verneinung eines Feststellungsinteresses durch die Strafvollstreckungskammer ist mit diesen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar.

(1) Den Vortrag des Betroffenen zur Raumgröße und zur baulichen Gestaltung des Sanitärbereiches hat die Kammer bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Feststellungsantrags vollständig außer Betracht gelassen, obwohl diese Umstände bereits für sich genommen eine Verletzung der Menschenwürde nicht fernliegend erscheinen ließen.

(2) Unabhängig davon hat die Kammer ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bezüglich der Missachtung des Nichtraucherschutzes rechtsfehlerhaft verneint.

Soweit die Kammer ausführt, es habe sich um eine „kurzfristige“ Unterbringung gehandelt, ist bereits nicht ersichtlich, woraus sie diese (unsubstantiierte) Feststellung herleitet. Der Vortrag des Betroffenen lässt lediglich den Schluss zu, dass es sich um eine vorübergehende Unterbringung handelte, da der Warteraum ersichtlich dem Zwischenaufenthalt des Betroffenen vor seinem Rücktransport in die Justizvollzugsanstalt O. diente und der dortige Aufenthalt absehbar auf eine Zeitspanne von einigen Stunden am 11. Oktober 2016 begrenzt war. Ob es sich tatsächlich um eine Unterbringung handelte, die von kurzer Dauer war, lässt sich dem Vorbringen des Betroffenen nicht entnehmen, da dieser zu dem Zeitraum seines Aufenthaltes in dem Warteraum keine Angaben gemacht hat. Erst recht kann nicht unterstellt werden, dass es sich um einen im Hinblick auf eine mögliche Grundrechtsrelevanz zu vernachlässigenden Zeitraum handelte. Gegen eine derart kurze Zeitdauer spricht bereits der Hinweis des Betroffenen, dass er die Unterbringung in einem Raum mit Rauchern mehrfach „reklamiert“ habe.

Die Strafvollstreckungskammer durfte sich insoweit auch nicht – wie geschehen – mit der Feststellung begnügen, der Betroffene habe „schon nicht hinreichend dargelegt“, wie lange der gemeinsame Aufenthalt gedauert habe und in welchem Maße er dem Rauchen anderer Inhaftierter ausgesetzt gewesen sei. Zwar wäre die Kammer nicht gehindert gewesen, offensichtlich unsubstantiiertes Vorbringen außer Betracht zu lassen (dazu vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Juni 2008 – 2 BvR 947/08 – juris Rdn. 5; Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – juris Rdn. 39). Um ein solches handelte es sich hier jedoch nicht. Der Betroffene hat vielmehr einen nachprüfbaren Sachverhalt dargelegt. Er hat verschiedene konkrete Tatsachen – sowohl zur Größe des Durchgangshaftraums als auch zu dessen Belegung mit rauchenden Mitgefangenen – mitgeteilt, die einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) jedenfalls möglich erscheinen ließen. Die Kammer durfte sein Vorbringen daher nicht ohne weiteres als unsubstantiiert behandeln. Es hätte ihr vielmehr im Interesse der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes oblegen, den Betroffenen auf die aus ihrer Sicht fehlenden Informationen hinzuweisen und ihm insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.

cc) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit der Antrag zu 3. als unzulässig zurückgewiesen worden ist (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG).

c) Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Die von der Kammer bezüglich des Antrags zu 3. getroffene Prozessentscheidung verletzt den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs, da sein Vorbringen zur Sache letztlich unberücksichtigt geblieben ist. Darüber hinaus fehlt es an den für eine Sachentscheidung erforderlichen Feststellungen zu der Größe des Durchgangshaftraums, der baulichen Gestaltung der sanitären Einrichtungen, der Dauer der Unterbringung, der Anzahl der gleichzeitig mit dem Betroffenen untergebrachten Gefangenen, den geltenden Regelungen zur Gestattung oder Nichtgestattung des Rauchens und der Verfügbarkeit eines Nichtraucherraums.

Die Sache war daher im Umfang der Aufhebung mangels Spruchreife gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

4. Taschengeld (Anträge zu 4.)

Bezüglich der vom Betroffenen begehrten Feststellung, dass die unterlassene Auszahlung von Taschengeld bereits in der 39. Kalenderwoche 2016 rechtswidrig war, und bezüglich des – mit dem Antrag auf Festsetzung eines angemessenen Taschengeldes verbundenen – Antrags auf Feststellung, dass die Höhe des ausgezahlten Taschengeldes verfassungswidrig war, hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

a) Antrag zu 4. a)

Soweit die Kammer ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zeitpunktes der Taschengeldzahlung verneint hat, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig; denn sie erfüllt nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist insoweit nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463).

b) Antrag zu 4. b)

Soweit die Kammer den weiteren Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass die Höhe des ausgezahlten Taschengeldes verfassungswidrig war, und ein angemessenes Taschengeld festzusetzen, als unzulässig zurückgewiesen hat, ist die Rechtsbeschwerde zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

aa) Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Die Kammer hat den Antrag zu 4. b) dahin ausgelegt, dass der Betroffene die seiner Ansicht nach ungenügende Höhe des gewährten Taschengeldes rüge, und insoweit die Auffassung vertreten, dass die Höhe des Taschengeldes keine gerichtlich überprüfbare Maßnahme der Antragsgegnerin darstelle. Dies greift zu kurz.

(1) Die Gerichte müssen Anträge sachgerecht im Sinne effektiver Durchsetzung des begehrten Rechtsschutzes auslegen und dürfen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. September 2018 – 2 BvR 286/18 – juris Rdn. 32). Dem wird die vorbezeichnete Auslegung des Antrags zu 4. b) nicht gerecht.

(2) Der Betroffene beanstandet nicht nur in abstrakter Form die gesetzlich (oder durch Verwaltungsvorschriften) vorgesehene Taschengeldhöhe als – in verfassungswidriger Weise – zu niedrig. Er begehrt vielmehr die Festsetzung eines höheren als des zugesprochenen Taschengeldes im konkreten Einzelfall.

Selbst wenn der Betroffene in erster Linie die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 46, 43 Abs. 2 Satz 2, 200 StVollzG, VV Abs. 2 Satz 1 zu § 46 StVollzG und der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden inhaltsgleichen Regelung in §§ 65 Abs. 3 Satz 1, 61 Abs. 2 StVollzG Bln (jeweils in Verbindung mit § 18 SGB IV) anstrebt, wendet er sich mit seinem Antrag in zulässiger Weise gegen einzelne Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt auf dem Gebiet des Strafvollzuges (dazu vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. September 2001 – Vollz [Ws] 6/01 – juris Rdn. 15), da er die Festsetzung eines höheren als des ihm durch die Antragsgegnerin zuerkannten Taschengeldes begehrt. Zwar ist die Höhe des dem bedürftigen Gefangenen zustehenden Taschengeldes in § 65 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln (entsprechend in VV Abs. 2 Satz 1 zu § 46 StVollzG) in Abhängigkeit von der als Bemessungsgrundlage für die Entlohnung der Pflichtarbeit leistenden Strafgefangenen gesetzlich festgelegten Eckvergütung (§ 61 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln [entsprechend §§ 43 Abs. 2 Satz 2, 200 StVollzG] in Verbindung mit § 18 SGB IV) geregelt und insoweit − bezogen auf den jeweiligen Zeitraum (etwa einen Kalendermonat oder einen Arbeitstag) − betragsmäßig vorgegeben. Die konkrete Festlegung des insbesondere von der Bedürftigkeit (§ 65 Abs. 1 StVollzG Bln; § 46 StVollzG und VV Abs. 3 zu § 46 StVollzG) und der Dauer der Strafhaft (vgl. Galli in AK−StVollzG, a.a.O., Teil II § 57 LandesR Rdn. 13) abhängigen Taschengeldbetrages bei dem einzelnen Strafgefangenen ist jedoch eine Einzelmaßnahme der Justizvollzugsanstalt (vgl. [zur Höhe des Arbeitsentgeltes] OLG Saarbrücken a.a.O.).

(3) Mit dem so verstandenen Begehren aber ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Der Antrag zu 4. b) ist demnach zu Unrecht wegen Unstatthaftigkeit des Rechtswegs als unzulässig zurückgewiesen worden.

bb) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat kann insoweit eine eigene Sachentscheidung treffen, da die Sache spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Strafvollstreckungskammer hat die hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen und das Vorbringen des Betroffenen − wenn auch unter rechtsfehlerhafter Verneinung der Statthaftigkeit des Antrags − zutreffend dahin verstanden und zur Kenntnis genommen, dass dieser ein höheres als das gesetzlich vorgesehene Taschengeld für angemessen erachtet.

Der Antrag des Betroffenen zu 4. b) erweist sich − soweit eine nachträgliche Bewilligung von Taschengeld überhaupt in Betracht kommt (vgl. einerseits [verneinend] OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juni 2015 − 1 Ws 107/15 Vollz − juris Rdn. 7; andererseits [bejahend für das StVollzG, offengelassen für das StVollzG NRW] OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2016 – 1 Vollz [Ws] 453/14 – juris Rdn. 12 f.), was hier keiner Entscheidung bedarf − jedenfalls als unbegründet. Dem Beschwerdeführer steht keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung, die seinen Antrag auf Festsetzung eines (aus seiner Sicht) angemessenen – den von der Antragsgegnerin gewährten Betrag überschreitenden – Taschengeldes stützen könnte. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die in §§ 46, 43 Abs. 2 Satz 2, 200 StVollzG, VV Abs. 2 Satz 1 zu § 46 StVollzG und §§ 65 Abs. 3 Satz 1, 61 Abs. 2 StVollzG Bln – jeweils in Verbindung mit § 18 SGB IV – getroffene Regelung der Taschengeldhöhe als verfassungsgemäß oder verfassungswidrig erweist (vgl. [zur Arbeitsentlohnung] OLG Saarbrücken a.a.O. – juris Rdn. 17).

(1) Ein Anspruch auf ein höheres Taschengeld folgt nicht aus §§ 46, 43 Abs. 2 Satz 2, 200 StVollzG, VV Abs. 2 Satz 1 zu § 46 StVollzG (für September 2016) oder aus §§ 65 Abs. 3 Satz 1, 61 Abs. 2 StVollzG Bln (für Oktober 2016). Nach diesen – insoweit inhaltsgleichen – Vorschriften beträgt das einem bedürftigen Gefangenen zustehende Taschengeld 14 Prozent der Eckvergütung, für die ein Betrag von 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anzusetzen ist.

Danach ergibt sich – ausgehend von einer Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV in Höhe von monatlich 2.905 Euro (§ 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößen-verordnung 2016 vom 30. November 2015, BGBl. I 2015, 2137) – für das Jahr 2016 eine monatliche Eckvergütung von 261,45 Euro und somit ein Taschengeldbetrag von monatlich 36,61 Euro (zur Berechnung vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 46 StVollzG Rdn. 5), mithin ein Betrag von 73,22 Euro für zwei Monate, wobei noch unberücksichtigt geblieben ist, dass dem Betroffenen aufgrund der kurzen – (maximal) 15 Tage betragenden – Dauer der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Moabit nur ein anteiliger Taschengeldanspruch zustand (dazu vgl. Galli in AK−StVollzG, a.a.O.; Arloth/Krä a.a.O.). Bei einer Berechnung nach Tagessätzen, die sich jeweils als 250. Teil der jährlichen Eckvergütung errechnen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. StVollzG Bln; § 43 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs. StVollzG) und im Jahr 2016 somit auf 1,76 Euro belaufen, ergäbe sich – unter Zugrundelegung einer Anzahl von (maximal) zehn Arbeitstagen im Zeitraum der Inhaftierung des Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt Moabit – ein Betrag von insgesamt 17,60 Euro (zu dieser Berechnung vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2016 – 1 Vollz [Ws] 453/14 – juris Rdn. 25).

Die Antragsgegnerin hat dem Betroffenen insgesamt 73,92 Euro gezahlt, wovon der Betroffene – soweit ersichtlich – einen Teilbetrag von 4,00 Euro für Porto verwendet hat. Mit seinem abweichenden beschlussfremden Vorbringen zur angeblichen Rückbuchung des Zahlbetrages kann der Betroffene im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das der Revision nachgebildet ist und keine zweite Tatsacheninstanz eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz –), nicht gehört werden.

Damit sind seine gesetzlich (sowie − unter der Geltung des StVollzG − durch Verwaltungsvorschriften) geregelten Taschengeldansprüche erfüllt worden. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines zusätzlichen Taschengeldes besteht nicht. Da die Justizvollzugsanstalt als Teil der Exekutive des Landes Berlin dem Gesetzlichkeitsprinzip unterliegt, ist ihr die Zahlung eines außerhalb der gesetzlichen Vorgaben liegenden Taschengeldes rechtlich unmöglich. Mangels eigener Verwerfungskompetenz dürfte die Justizvollzugsanstalt ein höheres als das gesetzlich (sowie – unter der Geltung des StVollzG – durch Verwaltungsvorschriften) vorgesehene Taschengeld selbst dann nicht gewähren, wenn sie die geltende Regelung für verfassungswidrig hielte (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O. – juris Rdn. 18; ferner [zum Arbeitsentgelt] HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2001 – 3 Vollz [Ws] 65/01 – juris Rdn. 9).

(2) Ein im Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG verfolgbarer Anspruch auf ein höheres Taschengeld ergibt sich auch nicht aus dem aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ableitbaren Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (dazu vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 – juris Rdn. 133 ff.). Denn selbst wenn sich die gesetzlichen (sowie durch Verwaltungsvorschriften getroffenen) Regelungen zur Höhe des Taschengeldes auf Grund einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung als insgesamt oder teilweise verfassungswidrig erweisen sollten, wären die Vollstreckungsgerichte im Rahmen des Rechtsweges nach §§ 109 ff. StVollzG nicht legitimiert, ein angemessenes, über der nach derzeitigem Stand für das Jahr 2016 geltenden Regelung liegendes Taschengeld zuzusprechen oder die Justizvollzugsbehörden zu verpflichten, ein solch höheres Taschengeld zu gewähren (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O. – juris Rdn. 19 ff.).

(3) Der Senat sieht im Übrigen – ohne dass es hierauf noch ankäme und hier abschließend zu entscheiden wäre – keine Hinweise darauf, dass die in §§ 46, 43 Abs. 2 Satz 2, 200 StVollzG, VV Abs. 2 Satz 1 zu § 46 StVollzG und §§ 65 Abs. 3 Satz 1, 61 Abs. 2 StVollzG Bln – jeweils in Verbindung mit § 18 SGB IV – getroffene Regelung zur Taschengeldhöhe verfassungswidrig wäre und daher Anlass zu einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gäbe.

Bezogen auf die Höhe des Arbeitsentgeltes – an der sich die Höhe des Taschengeldes orientiert – hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die §§ 43 und 200 StVollzG (in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000, gültig ab 1. Januar 2001) „noch verfassungsgemäß“ sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002 – 2 BvR 2175/01 – juris Rdn. 30 ff.).

Ferner ist höchstrichterlich entschieden, dass das Taschengeld im Verhältnis zum Arbeitsentgelt eine Ausgleichsfunktion hat, während das Arbeitsentgelt dazu dient, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Februar 2002 – 2 BvR 37/02 – juris Rdn. 4). Die Forderung aus dem Resozialisierungsgebot, Arbeit des Strafgefangenen angemessen anzuerkennen, stelle sich beim Taschengeld nicht.

Entsprechend ist (für die frühere Rechtslage) durch das Kammergericht entschieden worden, dass § 46 StVollzG eine finanzielle Mindestausstattung derjenigen Gefangenen sicherstellt, die sonst mittellos wären; wie die vergleichbaren Leistungen der Sozialhilfe solle das Taschengeld dem Empfänger die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen (KG, Beschluss vom 5. März 2002 – 5 Ws 48/02 Vollz – juris Rdn. 11; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 – XII ZB 240/14 – juris Rdn. 26). Rechtswidrig werde die Bemessung des Taschengeldes erst dann, wenn es diese Aufgabe nicht mehr erfüllen könne. Problematisch wäre allenfalls eine starke Erhöhung des Taschengeldes, da sie den Gefangenen einen Anreiz nähme, sich um die Zuweisung von Arbeit oder um eine Ausbildung zu bemühen (vgl. KG a.a.O.).

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die in § 53 Abs. 1 JVollzGB III BW (in Verbindung mit Verwaltungsvorschriften) getroffene – den hier einschlägigen Vorschriften im Wesentlichen entsprechende – Regelung, der zufolge das monatliche Taschengeld 14% des Tagessatzes der Eckvergütung multipliziert mit dem Faktor 21 als (durchschnittlicher) Anzahl der Arbeitstage beträgt, für die Bemessung eines Bargeldbetrages herangezogen werden kann, der einem Strafgefangenen in einem Mindestmaß die Befriedigung solcher Bedürfnisse ermöglicht, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalten hinausgehen (vgl. BGH a.a.O. – juris Rdn. 26 f.).

B. Weitere Rechtsmittel und Prozesskostenhilfeantrag

I. Prozesskostenhilfeantrag

Der mit Schreiben vom 26. Mai 2018 angebrachte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war abzulehnen. Der Senat hatte über diesen Antrag nicht vorab zu entscheiden, da der Betroffene die gerichtliche Entscheidung über die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hatte (dazu vgl. KG, Beschluss vom 24. April 2013 − 2 Ws 145/13 Vollz −).

Bezüglich der Anträge zu 4. a) und b) folgt dies daraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung − wie sich aus den Ausführungen unter A. ergibt − keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist aber auch nicht mehr veranlasst, soweit der Rechtsbeschwerde (bezüglich der Anträge zu 1., 2. und 3.) ein Erfolg beschieden ist. Eine anwaltliche Tätigkeit ist im vorliegenden Verfahren nicht entfaltet worden; der Betroffene hat die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle vielmehr selbst hinreichend begründet. Danach wäre ein weitergehender Erfolg der Rechtsbeschwerde auch für den Fall der Beiordnung eines Anwaltes nicht mehr denkbar gewesen, so dass die weitere Rechtsverfolgung durch zusätzliche Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in Anbetracht des bereits gewählten kostengünstigeren und ebenso Erfolg versprechenden Weges als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2014 − III−1 Vollz [Ws] 135/14 − juris Rdn. 23).

II. Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

1. Soweit der ehemalige Gefangene „Beschwerde“ gegen das (behauptete) Fehlen einer Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag eingelegt hat, legt der Senat das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gegen die zwar nicht im Tenor, wohl aber in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe aus.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die ablehnende Entscheidung ist unanfechtbar, weil sie − jedenfalls auch − auf mangelnde Erfolgsaussicht des Hauptsacheantrags gestützt wurde (dazu vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 5 Ws 20/18 Vollz –). Soweit die Kammer zusätzlich darauf abgestellt hat, dass der Betroffene nicht die erforderlichen Unterlagen zu seiner finanziellen Situation vorgelegt habe, fehlt es bereits an einer selbständigen Beschwer, die die Anfechtbarkeit der Entscheidung begründen könnte (vgl. [den Beschwerdeführer betreffend] Senat, Beschluss vom 13. November 2017 – 5 Ws 217/17 Vollz –).

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2012 − 1 Vollz [Ws] 672/12 – juris; Thür. OLG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2007 – 1 Ws 334-336/07 – juris [Tenor zu 2.] und vom 9. Mai 2006 − 1 Ws 102/06 − juris Rdn. 14 [Kostentragung ohne besonderen Ausspruch]), da Gerichtskosten nicht in Betracht kommen und der Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen ohnehin selbst zu tragen hat (vgl. [zu einer Kostenbeschwerde] OLG Celle, Beschluss vom 21. Dezember 1981 – 3 Ws 40/81 –, Rpfleger 1982, 314).

a) Eine Gebühr für die Verwerfung der sofortigen Beschwerde ist nicht vorgesehen. Zwar sieht Nr. 3820 KV-GKG inzwischen Gerichtsgebühren nicht mehr nur für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde, sondern auch für die Verwerfung der Beschwerde in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz vor. Die am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Änderung betrifft ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/9874 S. 30) jedoch nur die durch dasselbe Änderungsgesetz eingeführte Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 2017 − 2 Ws 138/17 Vollz − juris Rdn. 18; Hartmann, Kostengesetze 48. Aufl., GKG-KV Nr. 3820, 3821 Rdn. 1). Für andere Beschwerden in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz fehlt es nach wie vor an einem Gebührentatbestand (vgl. OLG Koblenz a.a.O.).

b) Gerichtliche Auslagen im Sinne der Nr. 9000 ff. KV−GKG entstehen regelmäßig nicht (vgl. [für Beschwerden nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, §§ 304 ff. StPO] Spaniol in AK-StVollzG, a.a.O., Teil IV § 121 StVollzG Rdn. 5). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

III. Kostenbeschwerde

Das als sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) auszulegende Rechtsmittel des Betroffenen gegen die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung ist gegenstandslos, da mit der Teilaufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache auch die Kostenentscheidung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 − 2 StR 478/15 − juris Rdn. 19; Urteil vom 2. Februar 2012 – 3 StR 321/11 – juris Rdn. 27; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2018 – 2 Ws 3/18 Vollz – juris Rdn. 26; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 – [5] 121 Ss 155/15 [57/15] und 5 Ws 156/15 – juris Rdn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 20; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 464 Rdn. 14).

IV. Streitwertbeschwerde

1. Die statthafte (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) Beschwerde des ehemaligen Gefangenen gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG) in dem angefochtenen Beschluss ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht gegeben sind und der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro übersteigt.

Der Beschwerdewert bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2018, a.a.O. − juris Rdn. 28; KG, Beschluss vom 6. September 2013 – 2 Ws 433/13 Vollz –). Bei dem von der Strafvollstreckungskammer festgesetzten Streitwert in Höhe von 2.000 Euro beträgt die Gerichtsgebühr lediglich 89,00 Euro (§§ 3 Abs. 1, 34 Abs. 1 GKG, Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG), so dass die durch eine Herabsetzung des Streitwertes erreichbare Reduzierung der Gebühren zu keinem die Wertgrenze übersteigenden Differenzbetrag führen kann.

2. Das Verfahren ist hinsichtlich der Streitwertbeschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

V. Sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Verweisung bezüglich des Schadensersatzanspruchs (Antrag zu 6.)

Soweit sich der ehemalige Gefangene mit einer „Beschwerde“ dagegen wendet, dass die Strafvollstreckungskammer die Sache bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (Antrag zu 6.) nicht an die Amtshaftungskammer verwiesen hat, ist das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 311 Abs. 2 StPO (vgl. Schuster in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., §§ 17−17c GVG Rdn. 5) auszulegen. Diese ist auch dann statthaft, wenn das Gericht − wie hier − in der angefochtenen Entscheidung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nur die Unzulässigkeit des Rechtswegs und nicht zugleich auch die Verweisung an das zuständige Gericht ausgesprochen hat (vgl. Zimmermann in Münchener Kommentar, ZPO 5. Aufl., § 17a GVG Rdn. 30).

Auf die − auch im Übrigen zulässige − sofortige Beschwerde hebt der Senat die angefochtene Entscheidung im Umfang der unterbliebenen Verweisung auf und verweist die Sache insoweit zur Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe des § 17a GVG an die Strafvollstreckungskammer zurück.

1. Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer ihre Zuständigkeit für die mit dem Antrag zu 6. begehrte Verurteilung des Landes Berlin zur Leistung von Schadensersatz zu Recht verneint. Für die gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs, als dessen Rechtsgrundlage allein § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht kommen, ist die ausschließliche Zuständigkeit einer Zivilkammer des Landgerichts gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 71 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2005 − 2 ARs 16/05 − juris Rdn. 11).

2. Die Strafvollstreckungskammer hätte es freilich nicht bei der Verneinung ihrer Zuständigkeit bewenden lassen dürfen. Vielmehr hätte sie, da das falsche Gericht angegangen worden ist, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen müssen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. Februar 1994 − Vollz [Ws] 20/93 −, NJW 1994, 1423, 1424).

§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG sieht vor, dass das Gericht im Falle der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen ausspricht und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist. Ein solcher Fall ist hier zwar nicht gegeben, da § 17a GVG nur die Verweisung von einem Rechtsweg an einen anderen betrifft, die Strafvollstreckungskammer aber wie das zuständige Zivilgericht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört. Die Vorschrift ist jedoch auf die vorliegende Konstellation, in der anstelle des Zivilgerichts die Strafvollstreckungskammer nach § 109 StVollzG angerufen wurde, entsprechend anzuwenden (vgl. eingehend OLG Saarbrücken, a.a.O. − NJW 1994, 1423, 1424 f. m.w.N.; ferner OLG München, Beschluss vom 25. November 2009 − 4 Ws 130/09 [R] − juris Rdn. 35 ff.; zustimmend für diese Konstellation Schuster, a.a.O., §§ 17−17c GVG Rdn. 4), zumal der Betroffene die Verweisung (hilfsweise) auch beantragt hatte.

Die Strafvollstreckungskammer war der Notwendigkeit der Verweisung auch nicht etwa deshalb enthoben, weil − wie sie ausgeführt hat − der Betroffene „keine Haftbedingungen vorgetragen [habe], die einen Verstoß gegen die Menschenwürde nahe legen würden“. Unabhängig davon, dass schon diese Annahme der Strafvollstreckungskammer sich nach den unter A. dargelegten Maßstäben als unzutreffend erweist, hatte die Verweisung unabhängig von den Erfolgsaussichten des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs zu erfolgen. Denn bei einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat das verweisende Gericht − abgesehen von dem Fall des Fehlens einer Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit überhaupt − nicht zu prüfen, ob etwa die speziellen Prozessvoraussetzungen für das Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht (dazu vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O. − NJW 1994, 1423, 1425) oder die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Diese Fragen sind vielmehr ausschließlich von dem Gericht zu klären, an das der Rechtsstreit verwiesen wird (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.).

3. Der Senat kann die Sache nicht selbst an das zuständige Gericht verweisen. Diese Entscheidung muss vielmehr der Strafvollstreckungskammer vorbehalten bleiben.

Zwar ist eine Verweisung durch das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG grundsätzlich möglich (vgl. Zimmermann, a.a.O., § 17a GVG Rdn. 34; BT−Drucks. 11/7030 S. 38) und prozessökonomisch sinnvoll. Jedoch ist vorliegend aufgrund der Struktur des revisionsrechtlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens einerseits und der Anforderungen an das Verweisungsverfahren andererseits eine Ausnahme angezeigt. Eine Entscheidung über die Verweisung an das zuständige Gericht kann nur nach Anhörung der Parteien erfolgen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Für eine solche Anhörung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Raum, weil es sich um eine tatsächliche Prozesshandlung handelt (zum Ganzen vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). Vorliegend war über die Verweisung zwar − anders als in dem durch das OLG Saarbrücken entschiedenen Fall − formal nicht aufgrund einer Rechtsbeschwerde, sondern aufgrund einer sofortigen Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zu entscheiden. Es handelt sich insoweit jedoch in der hiesigen Fallkonstellation um eine Annexentscheidung zu dem im Rechtsbeschwerdeverfahren zu behandelnden Antrag zu 2.

Der Senat verweist die Sache daher zur Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe des § 17a GVG an das Ausgangsgericht zurück (dazu vgl. Graf in BeckOK GVG 1. Ed. 1. September 2018, § 17a GVG Rdn. 13; Kissel NJW 1991, 945, 949).


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