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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, Absehen, wirtschaftliche Härte, Urteilsgründe

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2019 - (2 B) 53 Ss-OWi 244/19 (89/19)

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe im Fall des Absehens von einem Fahrverbot wegen wirtschaftlicher Härte


Brandenburgisches Oberlandesgericht
(2 B) 53 Ss-OWi 244/19 (89/19)

Beschluss

In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 11. Juni 2019 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Staatsanwaltschaft Cottbus wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 9. Januar 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 9. Januar 2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 300,- EUR festgesetzt. Von der Anordnung eines Fahrverbotes hat es abgesehen.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen (UA S. 2):
„Am pp. Oktober 2017 befuhr der Betroffene als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pp. um pp. Uhr die Bpp. zwischen pp. und pp. Im Abschnitt pp. der Bpp. ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch beidseitig angebrachte Zeichen 274-57 und Zusatzzeichen „Baumunfälle“ auf 70 km/h beschränkt.

Dort wurde im Abschnitt pp. am km pp. in Fahrtrichtung pp. vom Polizeibeamten Polizeihauptmeister pp. mittels des Geschwindigkeitsmessgerätes vom Typ PoliScanspeed Ml HP der Firma VITRONIC Dr.-Ing. S. Bildverarbeitungssysteme GmbH beim Fahrzeug des Betroffenen eine Geschwindigkeit von 127 km/h gemessen. Abzüglich einer Toleranz von 4 km/h (Abschnitt 11, Ziffer 4.1.2 der Anlage 18 zur Eichordnung) betrug damit die bei dem Fahrzeug des Betroffenen festgestellte Geschwindigkeit zumindest 123 km/h.

Eine Weg-Zeit-Berechnung (Blatt 54 der Akte) anhand der vom Messgerät abgespeicherten Rohdaten zur Lage des Messbereichs (Dateiabschnitte positionFirstMeasurement und positionLastMeasurement in der XML-Datei zur Messung) erlaubt ein plausibles Nachvollziehen einer Geschwindigkeit von 125 km/h, d.h. unter Abzug von 3 km/h einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 121 km/h und somit einer vorwerfbaren Überschreitung um 51km/h.“

Das Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt begründet (UA S. 3, 4):

„Durch sein Verhalten hat sich der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h ( § § 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) schuldig gemacht.

Zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit sieht der Bußgeldkatalog gemäß §§ 24 StVG i.V.m. BKat Nr. 11.3.8 eine Geldbuße von 240,00 € sowie die Verhängung eines Fahrverbots für die Dauer von 1 Monat vor.

Von der Verhängung des Fahrverbots hat das Gericht in Würdigung der Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Betroffenen und seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgesehen. Für den Betroffenen, welcher bis zur Tat auch straßenverkehrsrechtlieh noch nicht in Erscheinung getreten war, würde ein Fahrverbot zum einen eine unverhältnismäßige Härte darstellen. Er ist existenziell auf den Führerschein angewiesen, da er zum einen zum Erreichen seines 57 km entfernt liegenden Arbeitsortes auf die ständige Nutzung seines PKW als Selbstfahrer angewiesen ist, zudem ist er regelmäßig beruflich deutschlandweit tätig und auch hierbei auf seinen PKW angewiesen. Dies hat er durch Vorlage des exemplarischen Ausdrucks seiner umfangreichen Tätigkeitsnachweise/Fahrtenbuchausdrucke für die Zeit vom Januar bis Mai 2018, welche zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, belegt (Blatt 63 bis 68 der Akte). Die mit einem Fahrverbot verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betroffenen stünden in keinem Verhältnis zu der hier zu ahndenden Ordnungswidrigkeit und wären auch nicht hinnehmbar.

Eine anderweitige Überbrückung des Fahrverbots steht dem Betroffenen nicht zur Verfügung.

Darüber hinaus hat sich der Betroffene auch intensiv mit seinem Verhalten im Straßenverkehr auseinandergesetzt und diesbezüglich eine zeit- und kostenintensive Maßnahme zur Fahreignung (,,avanti - Fahrverbot“ des Nord-Kurs - TUV NORD GROUP) absolviert (Blatt 74/75 der Akte). Eine solche Maßnahme stellt zwar nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung allem keinen Grund dar, vom Regelfahrverbot abzusehen, hier kommen aber weitere Gesichtspunkte hinzu - die oben dargestellte besondere persönliche Härte; der Umstand, dass seit der Tat inzwischen 15 Monate verstrichen sind-, welche in der Gesamtbetrachtung ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.

Gemäß § 4 Abs. 4 BKat hat das Gericht wegen des Absehens vom Fahrverbot und der Voreintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister die Geldbuße angemessen von 240,00 € auf 300,00 € erhöht. Eine weitere Erhöhung der Geldbuße sah das Gericht hier in der Gesamtschau aller Tat- und Schuldumstände, insbesondere auch des Nachtatverhaltens des Betroffenen, als nicht angezeigt an.“

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Cottbus Rechtsbeschwerde eingelegt und diese unter dem 20. Februar 2019 rechtzeitig begründet. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft tritt der Rechtsbeschwerde bei und beantragt zu entscheiden, wie geschehen.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und begründet.

1. Bereits die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind widersprüchlich. Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat dazu in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung vom 20. Februar 2019 das Folgende ausgeführt:

„Der Bußgeldrichter führt - wie beim Amtsgericht Bad Liebenwerda scheinbar üblich - einerseits aus, dass die Messung mit dem ordnungsgemäß geeichten und gemäß den Vorgaben aufgestellten und eingerichteten Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanspeed M1 HP der Fa. VITRONIC Dr.-lng. S. Bildverarbeitungssysteme GmbH eine Geschwindigkeit des Betroffenenfahrzeugs von 127 km/h ergeben habe, womit abzüglich einer Toleranz von 4 km/h (Abschnitt 11, Ziff. 4.1.2 der Anlage 18 zur Eichordnung) von einer verwertbaren Geschwindigkeit von 123 km/h auszugehen sei (S. 2 UA), nur um dem Urteil im Ergebnis anhand der XML-Datei zu Unrecht eine gemessene Geschwindigkeit von 125 km/h und abzüglich der Toleranz eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 121 km/h zu Grunde zu legen (S. 3 UA). Wie das Amtsgericht Bad Liebenwerda nämlich selbst zu Recht hervorhebt, erlauben die in dieser Datei enthaltenen Daten lediglich eine Plausibilitätskontrolle des ausgewiesenen Messwertes, nicht jedoch dessen korrekte rechnerische Nachprüfung. Denn für die Messwertbildung ist eine 10-Meter-Konstantmessstrecke erheblich, dessen konkrete Lage in der XML-Datei indes nicht korrekt wiedergegeben wird, wohingegen sich die in der XML-Dateien enthaltenen Werte auf den Durchschnitt der gesamten Messstrecke, im gegebenen Fall 29,61 Meter, beziehen (vgl. hierzu OLG Zweibrücken NStZ-RR 2018, 156f.).“

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.

2. Die Urteilsgründe tragen weiter nicht die Entscheidung, von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat dazu in ihrer Beschwerdebegründung 20. Februar 2019 weiter ausgeführt:

„Zur Ahndung der in Rede stehenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sieht der Bußgeldkatalog gemäß § 24 StVG i. V. m. Nummer 11.3.8. der Tabelle 1c) des Anhangs zum Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 240 Euro sowie die Verhängung eines Fahrverbotes für die Dauer von 1 Monat vor.

Nach den Vorgaben des Verordnungsgebers ist grundsätzlich - soweit, wie hier, der Tatbestand des § 4 Abs. 1 BKatV erfüllt ist - das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG indiziert, so dass es in diesen Fällen regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Von der Anordnung eines Fahrverbots ist nur abzusehen, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung von Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Im Übrigen darf von einem Fahrverbot nur abgesehen werden, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe besondere Umstände äußerer oder innerer Art das Tatbild beherrschen bzw. das Fahrverbot eine Härte ganz ungewöhnlicher Art darstellen würde.

Das Gericht hat dem Betroffenen bei der Verhängung eines Fahrverbotes eine unverhältnismäßige Härte zugebilligt und dies in erster Linie damit begründet, dass er existentiell auf seine Führerlaubnis angewiesen sei, weil er zum Erreichen seines 57 km entfernt liegenden Arbeitsortes auf die ständige Nutzung seines PKW als Selbstfahrer zurückgreifen müsse sowie regelmäßig deutschlandweit tätig und auch aus diesem Grunde auf seinen PKW angewiesen sei.

Die Erwägung, das Fahrverbot gefährde den Betroffenen in seiner wirtschaftlichen Existenz, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine besondere Härte kann zwar aus wirtschaftlichen Gründen vorliegen. Dies gilt aber nur dann, wenn nachweislich schwere wirtschaftliche Schäden drohen, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Vernichtung der beruflichen Existenz (Bbg. OLG, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. März 2014 (2 B) 53 Js-OWi 129/14 (67/14)). Ob eine derartige Konstellation gegeben ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der Betroffene „Vielfahrer“ ist, und nur dies findet sich im Urteil hierfür als der in erster Linie maßgebliche Aspekt, rechtfertigt nicht das Absehen vom Regelfahrverbot.

Dem Betroffenen ist grundsätzlich zuzumuten, Nachteile, die sich für ihn aus der Verhängung des Fahrverbotes ergeben, durch ihm zumutbare Maßnahmen zu kompensieren, z. B. durch die Inanspruchnahme von Urlaub. Das Urteil leidet in diesem Kontext an wesentlichen Darstellungsmängeln. Insbesondere ist nicht geprüft worden, ob der Betroffene die Dauer des einmonatigen Regelfahrverbotes durch die Inanspruchnahme von Urlaub oder Fahrern aus dem Kreis der Verwandten, Bekannten, Studenten bzw. Arbeitslosen zu überbrücken vermag oder ihm dies durch eine Kombination dieser beiden Varianten, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines Ratenkredits (Bbg. OLG aaO), möglich ist. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass ihm die Regelung des § 25 Absatz 2a StVG hierfür einen zeitlichen Rahmen von 4 Monaten einräumt.

Auch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Förderung der Fahreignung kann weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den wenigen zusätzlichen, vom Bußgeldrichter für den Betroffenen angeführten Umständen, die Abstandnahme vom Fahrverbot rechtfertigen (OLG Bamberg, . Beschluss vom 17.03.2008 - 2 Ss OWi 265/08 - BeckRS 2008, 08851; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 5/17 - BeckRS 2017, 120482). Entgegen den bußgeldrichterlichen Erwägungen kann dem Aspekt bisheriger straßenverkehrsrechtlicher Unauffälligkeit des Betroffenen in diesem Zusammenhang schon im Hinblick darauf kein Gewicht beigemessen werden, dass die Regelsätze des Bußgeldkatalogs nach § 3 Abs. 1 BKatV Voreintragungen nicht berücksichtigen. Dies gilt, wie sich im Umkehrschluss zu § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV entnehmen lässt, auch für das Regelfahrverbot. Im gegebenen Falle kommt hinzu, dass das Amtsgericht Bad Liebenwerda zu Unrecht von der verkehrsrechtlichen Unauffälligkeit des Betroffenen bis zu der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist. Denn nach den Urteilsfeststellungen war die der Voreintragung zu Grunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. September 2017 verwirklicht worden, während die hier gegenständliche vom 19. Oktober 2017 datiert.“

Auch diesen, ebenfalls zutreffenden, Erwägungen tritt der Senat bei. Sie entsprechen seiner ständigen Rechtsprechung.

Da zwischen der Festsetzung der Geldbuße und dem Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes ein innerer Zusammenhang besteht, war der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.


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