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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, besonderer Umfang, langes Urteil, Anrechnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 03.05.2019 - 1 AR 136/19

Leitsatz: Zur Pauschgebühr in einem Verfahren, in dem das Urteil trotz einer Verständigung 94 Seiten lang war.


Oberlandesgericht München
1 AR 136/19

In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen: gewerbsmäßigen Betrugs u.A.

hier: Antrag des pp.
auf Bewilligung einer Pauschgebühr
erlässt das Oberlandesgericht München - 1. Strafsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 3. Mai 2019 folgenden

Beschluss
1. Rechtsanwalt pp. wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. vor dem Landgericht Landshut, Az: 6 KLs 501 Js 38103/17, im Vorverfahren und im Hauptverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 1.985,00 Euro bewilligt.

2. Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den genannten Verfahrensabschnitt bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.

3. Für die Festsetzung der Auslagen des Antragsteilers einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Landshut zuständig.

Gründe:

Gemäß der Stellungnahme der Frau Bezirksrevisorin vom 30.04.2019, die der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht und mit der sich der Verteidiger einverstanden erklärt hat, war die Pauschgebühr zu bewilligen. Das Verfahren war zweifellos besonders umfangreich und für den Antragsteller - trotz des weiteren Verteidigers - sehr arbeitsaufwändig. Allein das Urteil vom 25.06.2018 umfasste - trotz vorangegangener Verständigung gern. § 257c StPO - 94 Seiten. Ein Zuschlag von ca. 100 % auf die gesetzlichen Gebühren erscheint auch dem Senat daher ausnahmsweise angemessen und erforderlich.

Über den Ersatz von Auslagen, auch Mehrwertsteuer. hat der Senat nicht zu entscheiden.

Bereits ausgezahlte Gebührenanteile betreffend das Verfahren 6 KLs 501 Js 38103/17 sind auf die bewilligte Pauschgebühr anzurechnen. Nicht anzurechnen sind Gebührenanteile betreffend das Verfahren 6 KIs 501 Js 6403/18 bis zu dessen Verbindung zum vorliegenden Verfahren.


Einsender: RA I. K. Wamser, Passau

Anmerkung:


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