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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, JGG-Verfahren, Schwierigkeit des Verfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 09.05.2018 - 2 Qs 13/18

Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem schwierigen JGG-Verfahren.


2 Qs 13/18

BESCHLUSS

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

ergeht am 09.05.2018
durch das Landgericht Dresden 2. Strafkammer als Beschwerdekammer - nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die Beschwerde vom 25.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 17.04.2018 aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Die Beschwerde des Angeklagten vom 25.04.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 17.04.2018, mit dem die beantragte Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wurde, ist zulässig und begründet.

Dem Angeklagten ist gemäß §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Ein Pflichtverteidiger ist gemäß §§ 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 StPO dann zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mit-wirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Be-schuldigte nicht selbst verteidigen kann. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung gelten zunächst die Grundsätze, wie sie auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene gelten. Jedoch bedarf § 140 Abs. 2 StPO einer jugendspezifischen Auslegung, die zu berücksichtigen hat, dass der Jugendliche oder Heranwachsende insbesondere in der Regel unerfahren ist im Umgang mit staatlichen Instanzen, eingeschränkte sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten hat und dadurch in seiner Interessenwahrnehmung vor Gericht gehandicapt sein könnte (OLG Schleswig StV 2009, 86).

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ist es geboten, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Zum Einen ist für eine effektive Rechtsverteidigung eine Akteneinsicht geboten, um sich mit dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen, dessen Inhalt dem Angeklagten nicht bekannt ist. Zum Anderen stellt § 176 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 StGB Straftatbestände dar, die erst zum 27.01.2015 neu gefasst wurden und deren Subsumtion nicht einfach erscheint. So hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 StR 490/14 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Einwirken auf ein Kind mit pornografischen Abbildungen im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art bedarf.

Bei einer erfolgreichen Beschwerde trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 473, Rn. 2).


Einsender: RA A. Boine, Dresden

Anmerkung:


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