Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dillenburg, Beschl. v. 26.11.2018 - 3 OWi 2 Js 57859/18
Leitsatz: Zur Form der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren.
AG Dillenburg
3 OWi 2 Js 57859/18
Beschluss v. 26.11.2018
In pp.
Die Sache wird gemäß § 69 Abs. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde RP Kassel zur weiteren Sachverhaltsaufklärung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Limburg/Lahn zurückverwiesen.
Gründe
Der Sachverhalt ist nicht genügend aufgeklärt:
Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt hat der Betroffene einen Anspruch darauf, dass ihm seine" Falldatei vom RP zur Verfügung gestellt wird. Hier hat die Verteidigung die Daten trotz ausdrücklicher Bitte nicht erhalten.
In der maßgeblichen Entscheidung des OLG Frankfurt wird ausgeführt: ,Sie [die Verwaltungsbehörde] ist zumindest verpflichtet, in den Räumen der Verwaltungsbehörde die Einsicht in die vom Messgerät erzeugte digitalisierte Falldatei des Betr. zu gewähren und dort das Auswerteprogramm, mit dem die Auswertung vorgenommen wird, zur Verfügung zu stellen'.' (NStZ-RR 2016, 385, beck-online). Damit soll aber wohl ausgedrückt werden, dass auch dem Betroffenen, der kein Auswerteprogramm zur Verfügung hat, zumindest dies ermöglicht werden muss - nicht aber, dass dieses Vorgehen in jedem Fall ausreichend ist.
Dagegen spricht, dass die vorgesehen Vorgehensweise für Betroffene und Verteidiger unpraktikabel ist und einen unzumutbaren Aufwand erfordert. Es sollte in Zeiten der Digitalisierung möglich sein, einen solch bescheidenen Datentransfer auf die eine oder andere Weise ohne körperliche Anwesenheit des Empfängerr im Einklang mit datenschutzrechtlichen Anforderungen zu ermöglichen. Das RPI hat immerhin jahrelang anders Verfahren, ohne dass klar wird, warum dies auf einmal nicht mehr möglich sein soll
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