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Entscheidungen

OWi

Inhaltliche Anforderungen, Beschlussbegründung nach § 72 OWiG

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 29.11.2018 - 2 Ss OWi 1359/18

Leitsatz: Unbeschadet der Tatsache, dass sich im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG der Umfang der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin auch auf den Akteninhalt erstreckt, soweit die tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt ist, müssen die Beschlussgründe so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale (§ 72 Abs. 4 Satz 3 OWiG) sowie des Rechtsfolgenausspruchs (§ 72 Abs. 4 Satz 5 OWiG) aus sich selbst heraus ermöglichen; gebotene Feststellungen und Würdigungen dürfen daher nicht durch Verweisungen auf den Bußgeldbescheid oder auf den sonstigen Akteninhalt ersetzt werden


In pp.

Wegen dreier in Tateinheit begangener fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 4 I und 9 I JuSchG setzte das AG gegen den Betr. im Beschlussverfahren gem. § 72 OWiG am 29.05.2018 eine Geldbuße von 400 EUR fest, wobei sich die Beschlussgründe neben einer Bezugnahme auf „den Inhalt des Bußgeldbescheids des LRA A. vom 26.02.18 […] mit der Maßgabe, dass gegenüber dem Bußgeldbescheid“ mangels „ausreichende Feststellungen zum Vorsatz […] von einem nur fahrlässigen Verstoß auszugehen“ sei, darauf beschränken, dass „die Feststellungen des Gerichts […] im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen D. und G“ beruhen, die diese in ihrer polizeilichen Vernehmungen machten“. Die gegen den Beschluss gerichtete, mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete Rechtsbeschwerde erwies sich auf die Sachrüge als begründet und führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das AG.

Aus den Gründen:

I. Die gemäß § 79 I 1 Nr. 1 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits mit der Sachrüge - zumindest vorläufig - Erfolg, weil die Beschlussgründe lückenhaft sind (§§ 72 IV, 71 I OWiG, § 267 I StPO). Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht mehr.
1. Für die Begründung eines verurteilenden Beschlusses gemäß § 72 OWiG gelten, wie sich insbesondere aus § 72 IV S. bis 5 OWiG ergibt, die Grundsätze für die Begründung eines Urteils entsprechend, denn der Beschluss nach § 72 OWiG ist grundsätzlich mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar wie das Urteil (Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 72 Rn. 63). Wie ein Urteil ist auch der Beschluss nach § 72 OWiG der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Das Gericht prüft schließlich auch im Beschlussverfahren den Bußgeldbescheid als vorangegangene Entscheidung nicht nach, sondern entscheidet gemäß § 72 III 1 OWiG auf schriftlicher Grundlage, ob der Betr. hinsichtlich des im Bußgeldbescheid enthaltenen Tatvorwurfs freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird (vgl. BeckOK/Hettenbach OWiG [20. Ed.-Stand: 01.10.2018], § 72 Rn. 41-43 unter Hinweis u.a. auf BayObLG NJW 1972, 1771).
2. Auch wenn im Bußgeldverfahren an die Gründe eines Beschlusses nach § 72 OWiG keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und der Begründungsaufwand sich auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß beschränken kann, müssen sie aber jedenfalls eine Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ermöglichen (Göhler-Seitz/Bauer § 71 Rn. 42 ff.). Soweit die tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt ist, erstreckt sich der Umfang der Nachprüfung auch auf den Akteninhalt (Göhler-Seitz/Bauer § 72 Rn. 79; vgl. auch KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 72 Rn. 57-58; OLG Hamm, Beschl. v. 05.01.2016 - 4 RBs 320/15 [bei juris] = BeckRS 2016, 3117; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.02.2002 – 2 Ss OWi 51/02 = NStZ-RR 2002, 219). Unbeschadet des Umfangs der Nachprüfung müssen die Beschlussgründe daher zu den entscheidungserheblichen Vorgängen und Umständen Feststellungen sowie eine Beweiswürdigung enthalten, aus der sich die durchgeführten Beweiserhebungen, deren Ergebnis und deren Beurteilung durch das Tatgericht ergeben (OLG Jena, Beschl. v. 02.08.2006 – 1 Ss 144/06 = VRS 112, 357). Die Beweiswürdigung muss mithin so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung insbesondere im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ermöglicht. Daher sind regelmäßig die Angaben von Belastungszeugen wiederzugeben und zu würdigen. Auch muss die angefochtene Entscheidung, wenn sie nicht lediglich eine sachlich und rechtlich einfach gelagerte Fallgestaltung von geringer Bedeutung betrifft, regelmäßig erkennen lassen, wie sich der Betr. eingelassen hat, ob der Einlassung gefolgt wird oder ob und inwieweit die Einlassung als widerlegt angesehen wird (OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.09.1976 – 3 Ss 526/76 = NJW 1977, 1410). Schließlich sind auch die tatrichterlichen Erwägungen für die Bemessung der Geldbuße, die nach § 17 OWiG vorzunehmen ist, darzulegen (vgl. OLG Jena a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.06.2003 – 1 Ss [OWi] 97 B/03 = ZfS 2003, 471; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.02.1987 – 1 Ss 36/87 = ZfS 1987, 255 = DAR 1987, 231 = VRS 72 [1987], 447; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.1996 – 5 Ss [OWi] 295/96 = VRS 93, 182; vgl. auch KK/Senge § 72 Rn. 66).
2. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Beschlussgründe erschöpfen sich in einer unzulässigen Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Bußgeldbescheid und in der Andeutung einer Beweiswürdigung, die wiederum auf den Inhalt der Aussagen von zwei nach Eingang der Akten bei dem AG aufgrund richterlicher Anordnung vernommenen Belastungszeugen verweist, der aber weder mitgeteilt noch gewürdigt wird. Nach § 267 I 1 StPO, welcher gemäß § 71 I OWiG auch für einen Beschluss nach § 72 OWiG gilt (OLG Brandenburg a.a.O.), muss eine Entscheidung aber aus sich heraus verständlich sein. Von daher begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass in der angefochtenen Entscheidung gebotene eigene Urteilsfeststellungen und Würdigungen durch Bezugnahmen ersetzt wurden. Darüber hinaus lassen die Beschlussgründe aber auch jegliches Eingehen auf das Vorbringen des Betr. in seiner Einspruchsbegründung vermissen, sodass für den Senat noch nicht einmal erkennbar ist, ob der Tatrichter dieses Vorbringen überhaupt zur Kenntnis genommen, geschweige denn die Einlassung richtig gewürdigt hat. Des Weiteren fehlt es auch zum inneren Tatbestand an jeglichen tatsächlichen Feststellungen, weshalb für den Senat nicht im Ansatz nachvollziehbar ist, wie der Tatrichter zur Annahme lediglich fahrlässiger Begehungsweise gelangt. Schließlich entbehrt der angefochtene Beschluss auch jeglicher Darstellung der tatrichterlichen Erwägungen für die Bemessung der Geldbuße nach § 17 OWiG. […]


Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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