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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Beleidigung, Polizeibeamte, Schmähkritik

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Beschl. v. 13.04.2018 - 1 Ss 49/18

Leitsatz: Zur Frage, ob und wann die Äußerung gegenüber Polizeibeamten in Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle ""Ihr habt doch nur Langeweile. Ihr seid doch nur Wichtigtuer! “ eine Beleidigung darstellt.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
1 Ss 49/17

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Landgericht am 13.04.2018 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.09.2017 — Az. 52 Ns 631 Js 70998/15 — aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht Bremen hat den Angeklagten am 14.11.2016 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht Bremen mit Urteil vom 20.09.2017 als unbegründet.

Dem Berufungsurteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zu Grunde:

Der Angeklagte wurde am Tattag von den Polizeibeamten pp. darauf angesprochen, dass er zuvor mit seinem Pkw innerorts mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und ohne Blinklicht abgebogen war. Der Angeklagte zeigte sich aggressiv, bezeichnete die Kontrolle als Schikane und weigerte sich zunächst, seinen Personalausweis, seine Fahrerlaubnis und die Fahrzeugpapiere vorzuzeigen. Schließlich forderte der Zeuge pp. den Angeklagten auf, ihm auch den Verbandskasten und das Warndreieck vorzuzeigen. Der Angeklagte verweigerte auch dies zunächst, "öffnete dann aber doch den Kofferraum seines Pkw. Als sodann der Zeuge pp. in den Kofferraum blickte und dort hineingriff, um den Verbandskasten zu überprüfen, drängte der Angeklagte ihn zur Seite. Daraufhin drückte der Zeuge pp. dem Angeklagten die flache Hand auf die Brust und schob ihn so von dem Zeugen pp. weg. In dieser Situation äußerte der Angeklagte gegenüber den Zeugen: „Ihr habt doch nur Langeweile. Ihr seid doch nur Wichtigtuer!"

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Berufungsgericht aus, dass die Bezeichnung der Polizeibeamten pp. als „Wichtigtuer" eine herabsetzende Kundgabe der Missachtung ihnen gegenüber darstelle, die geeignet sei, die Betroffenen in ihrer Ehre zu verletzen. Mit dieser Wortwahl unterstelle der Angeklagte den Beamten gleichsam, ihre eigene Person in der Bedeutung zu überhöhen und Maßnahmen ihm gegenüber nur deshalb durchzuführen, um das eigene Machtstreben oder ihren Geltungsdrang zu befriedigen und diesen Geltungsdrang damit über das Recht zu stellen. Eine derartige Unterstellung sei für Polizeibeamte besonders ehrverIetzend, weil sie sie in die Nähe des Amtsmissbrauchs rücke. Bei der Äußerung habe es sich auch nicht nur um eine allgemeine Kritik an einer polizeilichen Maßnahme gehandelt. Der Angeklagte habe vielmehr die beiden Beamten persönlich und individuell angesprochen und Ihnen unterstellt, keine gebotene Diensthandlung vorzunehmen, sondern aus persönlichen Interessen zu handeln.

Mit Schriftsatz vom 20.09.2017, der per Fax am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Verteidigerin des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Das schriftlich abgefasste Urteil des Landgerichts wurde ihr am 10.10.2017 zugestellt. Mit am 10.11.2017 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag rügt die Verteidigerin die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 04.01.2017 Stellung genommen. Sie beantragt, die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts mit den ihnen zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben, den Angeklagten freizusprechen und der Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

II.

1. Die Revision des Angeklagten ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht ein-gelegt (§ 341 StPO) und begründet worden (§§ 344, 345 StPO) und infolge der sich aus der Verwerfung seiner Berufung für den Angeklagten ergebenden Beschwer damit zulässig.

2. Die Revision hat auf die Sachrüge des Angeklagten Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts. Die Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB nicht.

a) Der Tatbestand der Beleidigung setzt voraus, dass der Täter durch die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre angreift (BGH, Urteil vom 29.05.1951 — 2 StR 153/51, juris Rn. 4, BGHSt 1, 288; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2003 — III 2b Ss 224/02-2/03, juris Rn. 10, NStZ-RR 2003, 295; Fischer, 65. Aufl., § 185 StGB Rn. 4). Erforderlich ist eine Äußerung dahin, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen wird (BGH, Urteil vom 15.03.1989 - 2 StR 662/88, juris Rn. 15, BGHSt 36, 145; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2004 — 1St RR 153/04, juris Rn. 17, NJW 2005, 1291; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.1991 2 Ss 391/90 u.a., NJW 1992, 1335).

Ob eine ehrverletzende Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung vorliegt, ist durch Auslegung des objektiven Sinngehaltes der Äußerung ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Kontextes und der gesamten Begleitumstände zu ermitteln, wobei es darauf ankommt, wie ein alle maßgeblichen tatprägenden Umstände kennender unbefangener verständiger Dritter die Äußerung versteht. Auf die subjektive Sicht und Bewertung des Adressaten sowie auf nach außen nicht hervorgetretene Vorstellungen, Absichten und Motive des sich Äußernden kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 — 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2015 —1 (8) Ss 654/14, juris Rn. 6).

Die Feststellung, ob eine Erklärung einen Angriff auf die Ehre einer anderen Person enthält, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dieser muss nicht nur den Wortlaut, sondern auch den Sinn einer Äußerung im Wege der Auslegung feststellen (BGH, Urteil vom 15.03.1994 — 1 StR 179/93, juris Rn. 19, BGHSt 40, 97; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 — III 2b Ss 224/02-2/03, juris Rn. 11, NStZ-RR 2003, 295). Die Auslegung unterliegt wie die Beweiswürdigung nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle. Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob die Auslegung gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze und allgemeine Auslegungsregeln verstößt (BGH, Urteil vom 15.11.1967 — 3 StR 4/67, juris Rn. 7, BGHSt 21, 371; KG Berlin, Beschluss vom 11.05.1998 — (4) 1 Ss 26/98 (18/98), juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 — III 2b Ss 224/02-2/03, juris Rn. 11, NStZ-RR 2003, 295; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2004 — 1 Ss 46/04, juris Rn. 4, NStZ 2005, 158). Sind mehrere Auslegungen denkbar, so darf das Revisionsgericht nicht seine Bewertung an die Stelle des Tatrichters setzen (BGH, Urteil vom 15.03.1994 — 1 StR 179/93, juris Rn. 21, BGHSt 40, 97; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2004 — 1 Ss 46/04, juris Rn. 4, NStZ 2005, 158).

b) Gemessen hieran begegnet bereits die Deutung des Landgerichts, mit der festgestellten Äußerung habe der Angeklagte den Beamten unterstellt, die Maßnahme ihm gegenüber nur deshalb durchzuführen, um das eigene Machtstreben oder ihren Geltungsdrang zu befriedigen und diesen Geltungsdrang über das Recht zu stellen, zumindest Bedenken. Dem Wortlaut nach besagt die Bezeichnung als „Wichtigtuer", dass der Betreffende sich durch sein Auftreten größere Wichtigkeit zumesse als ihm in den Augen des Äußernden tatsächlich zukommt. Die Deutung des Landgerichts, dass der Angeklagte dadurch auch zum Ausdruck gebracht habe, die Beamten handelten, um ihre eigene Person in ihrer Bedeutung zu überhöhen, ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Aus dem Kontext ergibt sich, dass der Angeklagte zum Ausdruck bringen wollte, dass die Beamten ihr Ermessen einseitig und schikanös ausübten. Der weitergehende Schluss aber, der Angeklagte habe damit auch erklärt, dass die Beamten ihren Geltungsdrang über das Recht stellten, wodurch ihr Handeln in die Nähe zum Amtsmissbrauch gerückt werde, findet keinen Anhalt im Wortlaut und den Umständen. Weder der sprachliche Kontext — der weitere Vorwurf, die Beamten handelten aus Langeweile — noch die objektiven Umstände — der Angeklagte sah sich einer Verkehrskontrolle ausgesetzt, gegen die er vehement protestierte — bieten eine Grundlage für diese Annahme, mit der Bezeichnung als Wichtigtuer werde eine bewusste Missachtung rechtlicher Bindungen zum Ausdruck gebracht.

c) Aber auch wenn man die Deutung durch das Landgericht zu Grunde legt, trägt dies eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht, da die Äußerung als Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB nicht strafbar ist.

aa) Die Vorschrift des § 193 StGB ist als Ausprägung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 — 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 114, BVerfGE 93, 266). Die Meinungsfreiheit ist zwar nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 185, 193 StGB zählen. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist aber das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Urteil des 1. Senats vom 15.01.1958 — 1 BvR 400/51, juris Rn. 32 f., BVerfGE 7, 198; Beschluss des 1. Senats vom 26.02.2008 — 1 ,BvR 1602/07 u.a., juris Rn. 49, BVerfGE 120, 180; Beschluss des 1. Senats vom 25.10.2005 — 1 BvR 1696/98, juris Rn. 30, BVerfGE 114, 339; Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 08.02.2017 — 1 BvR 2973/14, juris Rn. 13, NJW 2017, 594). Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 10.11.1998 — 1 BvR 1531/96, juris Rn. 49, BVerfGE 99, 185; Beschluss des 1. Senats vom 25.10.2005 — 1 BvR 1696/98, juris Rn. 30, BVerfGE 114, 339; Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 08.02.2017 — 1 BvR 2973/14, juris Rn. 13).

Dabei schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch solche Kritik, die pointiert, polemisch und überspitzt oder scharf und verletzend formuliert wird (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 09.10.1991 —1 BvR 1555/88, juris Rn. 44, BVerfGE 85, 1; Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 — 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 108, BVerfGE 93, 266; Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 08.02.2017 —1 BvR 2973/14, juris Rn. 14, NJW 2017, 594).

Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfG, Be-schluss des 1. Senats vom 19.04.1990 — 1 BvR 40/86 u.a., juris Rn. 29, BVerfGE 82, 43; Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 — 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 122, BVerfGE 93, 266). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen aber eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern — jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik — die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 — 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 122, BVerfGE 93, 266), mithin wenn die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 12.05.2009 —1 BvR 2272/04, juris Rn. 35, NJW 2009, 3016).

bb) Gemessen hieran überwiegt der Schutz der Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall.

Bei der Äußerung handelt es sich nicht um eine Schmähung, da der Angeklagte auch nach Auffassung des Landgerichts ungeachtet der gewählten personalisierten Form des Vorwurfs die vorgenommenen Diensthandlungen der Beamten beanstandete. Mit der Aussage wird daher wenigstens auch ein sachliches Anliegen zum Ausdruck gebracht, so dass eine Abwägung geboten ist, ob dieses Anliegen die mit der Äußerung einhergehende Beeinträchtigung der persönlichen Ehre des Polizeibeamten, die ihrer-seits grundrechtlich als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist, rechtfertigen kann.

Ob das Landgericht die in der Äußerung erblickte Unterstellung des Geltungsbedürfnisses, dessen Befriedigung über das Recht gestellt werde, als Behauptung einer inneren Tatsache angesehen hat, wird aus den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei deutlich. Der Sache nach hat das Landgericht aber diejenigen Maßstäbe herangezogen, die im Rahmen der Abwägung ehrbeeinträchtigender Werturteile zu berücksichtigen sind. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei erkennbar spekulativen Äußerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter ist im Zweifel — und so auch hier von einem Werturteil auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 31.01.2017 — 1 BvR 2454/16 — juris Rn. 3). Zutreffend hat das Landgericht daher in der Äußerung nicht die Behauptung einer dem Beweis zugänglichen inneren Tatsache gesehen und sich auch nicht mit deren etwaiger Richtigkeit befasst.

Im Rahmen der gebotenen Abwägung hat das Landgericht zwar zutreffend angenommen, dass der Angeklagte sich nicht zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage äußern wollte. Richtig ist auch, dass der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommene Vorrang der Meinungsfreiheit insbesondere dann angenommen wird, wenn von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht wird, sondern der Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen will oder Stellung in politischen Auseinandersetzungen bezieht. Allerdings ist der Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hierauf nicht beschränkt. Vielmehr zählt das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen kritisieren zu dürfen, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 10.10.1995 — 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 119, BVerfGE 93, 266), und zwar ungeachtet der Frage, ob die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 05.03.1992 — 1 BvR 1770/91, juris Rn. 27, NJW 1992, 2815). Dies umfasst auch kritische Werturteile über staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise, auch wenn diese lediglich in einer Auseinandersetzung um eine den Äußernden betreffende Maßnahme fallen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2010 (3) 1 Ss 173/10 (67/10), juris Rn. 9, StraFo 2010, 392; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2016 — (2) 53 Ss 64/16, juris R n. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2003 — III 2b Ss 224/02-2/03, juris Rn. 22, NStZ-RR 2003, 295; OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 — 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 8, StraFo 2015, 30).

Für die Abwägung ist darüber hinaus nicht entscheidend, ob die ehrverletzende Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geeignet und erforderlich war — eine solche Prüfung ist dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit fremd, denn diese schützt jede Meinungsäußerung ungeachtet dessen, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 14.03.1972 — 2 BvR 41/71, juris Rn. 35, BVerfGE 33, 1; Beschluss des 1. Senats vom 13.04.1994 — 1 BvR 23/94, juris Rn. 26, BVerfGE 90, 241). Ebenso wie eine Differenzierung nach der sittlichen Qualität einer Meinung den vom Grundgesetz gewollten Schutz weitgehend relativieren würde, ist der Äußernde auch nicht darauf beschränkt, bei seiner Formulierung nur das unmittelbar notwendigste Maß an Ehrbeeinträchtigungen zu wählen. Maßgebend für die Abwägung ist vielmehr einerseits das Ausmaß der Ehrbeeinträchtigung und andererseits die Einbuße für das Recht der freien Rede, die sich aus einem Verbot der Äußerung ergäbe.

Gemessen hieran fällt die Abwägung zugunsten der freien Rede aus. Richtig ist zwar, dass der Angeklagte seine Kritik personalisiert und in durch Verwendung der familiären Anrede in zusätzlich unhöflicher und distanzloser Form formulierte. Aber allein der Umstand, dass eine gegen einen Amtsträger gerichtete Kritik anklagend und personalisiert ausfällt, führt noch nicht zu ihrer Unzulässigkeit (BVerfG, Beschluss der 1. Kämmer des 1. Senats vom 12.05.2009 — 1 Eh« 2272/04, juris Rn. 38, NJW 2009, 3016). Die personalisierte Form, der Angesprochene sei ein Wichtigtuer, fällt allerdings schärfer aus als die auf ein konkretes Verhalten bezogene Formulierung, weil sie dem Betreffenden eine nachteilige Charaktereigenschaft zuschreibt. Die zugeschriebene Charaktereigenschaft des Wichtigtuers aber wiegt für sich genommen nicht so schwer, als dass mit ihr dem Betroffenen der soziale Geltungswert so sehr abgesprochen wird, dass es gerechtfertigt wäre, die Äußerung zu bestrafen. Hinzu kommt, dass die Äußerung entgegen der Ansicht des Landgerichts angesichts des Kontextes, in dem sie fiel, auf ein konkretes polizeiliches Handeln bezogen ist. Die Äußerung fiel, weil der Ange-klagte meinte, dass die Verkehrskontrolle und die dabei angewendeten Maßnahmen überzogen seien. Es bleibt damit eine Äußerung, mit der sich der Angeklagte gegen eine staatliche Maßnahme zur Wehr setzte, die er jedenfalls in ihrer tatsächlichen Aus-führung als unrechtmäßig ansah. In einer solchen Situation werden dem Betroffenen auch scharfe und anklagende Formulierungen zugebilligt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2004 — 1St RR 153/04, juris Rn. 29, NJW 2005, 1291; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2016 — (2) 53 Ss 64/16, juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 — 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 12, StraFo 2015, 3'0). Zumindest in Ansehung der konkreten Umstände in' Form der beginnenden Durchsuchung des Kofferraums des Fahrzeug des Angeklagten, die sowohl vom Landgericht als auch von der Generalstaatsanwaltschaft als unrechtmäßig eingeschätzt wird, war die Kritik auch nicht völlig ohne jeden Anlass.

Auch dass der Angeklagte nach der Deutung des Landgerichts mit seiner spekulativen Bemerkung den Beamten sachwidrige Motive unterstellte, ist für sich genommen nicht so schwer wiegend, als dass dies in der konkreten Situation eine Bestrafung wegen Beleidigung rechtfertigte. Denn letztlich schwingt beinahe in jeder Kritik an einer konkreten Maßnahme eines einzelnen Beamten der Vorwurf der sachwidrigen Ermessensbetätigung mit. Auch wenn man der Auffassung sein wollte, dass damit verbunden sei, dass die handelnden Beamten „in die Nähe des Amtsmissbrauchs" gerückt wurden, ist dies typische Konsequenz der personalisierten Kritik an einer Diensthandlung.

Die spekulative Unterstellung des Motivs der Wichtigtuerei ist auch nicht etwa gleichzusetzen mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung, den sich, wenn er ohne jeden tatsächlichen Anhalt geäußert wird, ein Beamter nicht ohne Weiteres gefallen lassen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 31.01.2017 — 1 BvR 2454/16, juris Rn. 4).
Die Anrede mit dem informellen „Du", wie sie der Angeklagte hier gegenüber den Beamten verwendete, ist für sich genommen zwar unhöflich und respektlos, jedoch wird eine solche Anrede erst dann zur Beleidigung, wenn darin im Einzelfall eine soziale Herabwürdigung zum Ausdruck kommt, die über die bewusst missachtende Anredekonvention hinausgeht (vgl. Fischer, 65. Aufl., § 185 StGB Rn. 8a; LK-Hilgendorf, 12. Aufl., § 185 StGB Rn. 27; MK-Rogge/Pegel, 3. Auf., § 185 StGB Rn. 10). Umstände, die einen solchen herabwürdigenden Äußerungsgehalt begründeten, sind aber nicht feststellbar.

3. Da ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, die Verurteilung vielmehr lediglich auf unzutreffender rechtlicher Beurteilung beruht, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen ‚Urteils den Angeklagten freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RÄin M. Pfeiffer, Bremen

Anmerkung:


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