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Entscheidungen

OWi

Datenzeile, Messfoto, Inaugenscheinnahme, Verlesung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.9.2018 – 6 RB 18 Ss 469/18

Leitsatz: Der Inhalt der Datenzeile auf einem Messfoto muss nicht gesondert durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Es genügt ausnahmsweise die Inaugenscheinnahme, da sich der gedankliche Inhalt der Urkunde durch einen Blick erfassen lässt.


6 Rb 16 Ss 469118

Oberlandesgericht Stuttgart
- 6. Senat für Bußgeldsachen -

Beschluss
in der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Der 6. Senat für Bußgeldsachen hat in der Besetzung nach § 80a Abs. 1 OWiG am 4. September 2018 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 15. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Fließen in die Geschwindigkeitsmessung — wie hier — Einzelmessungen ein, deren Ortskoordinaten geringfügig außerhalb des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messbereichs liegen, begründet dies für sich genommen grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen (OLG Karlsruhe 2 Rb 8 Ss 246/17, Beschluss vom 26. Mai 2017, Leitsatz und Rn. 13 zit. nach juris; vgl. auch OLG Bamberg 3 Ss OWi 976/17, Beschluss vom 24. Juli 2017, Rn. 3 und OLG Zweibrücken 1 OWi 2 Ss Bs 106/17, Beschluss vom 28. Februar 2018, jeweils zit. nach juris).

Soweit die Rechtsbeschwerde der Sache nach rügt, dass die Datenzeile auf dem in Augenschein genommenen Messfoto nicht gesondert — etwa durch Verlesung — in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, trifft dies zwar zu. Die Inaugenscheinnahme genügt jedoch ausnahmsweise dann, wenn sich auch der gedankliche Inhalt der Urkunde durch einen Blick erfassen lässt (hierzu BGH NStZ 2014, 606 f.; ebenso KG Berlin, NStZ-RR 2016, 27 f.).


Einsender: RA T. Geißler, Wuppertal

Anmerkung:


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