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Entscheidungen

Zivilrecht

Betriebsgefahr, umgefallenes Motorrad

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Regensburg, Beschl. v. 5.7.2018 – 22 S 74/18

Leitsatz: Zur Haftung, wenn beim Rangieren mit einem Lkw ein zuvor umgestelltes Motorrad umfällt.


In pp.
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 14.03.2018, Az. 10 C 2535/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

Die Kammer hat die gegen das Endurteil vorgebrachten Einwendungen überprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Maßgeblich hierfür sind insbesondere folgende Erwägungen:

1. Der Entscheidung der Kammer sind nach § 529 Abs. 1 ZPO die im Urteil des Amtsgerichts vom 20.12.2016 festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, da keinerlei konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, die eine neue Feststellung gebieten.
Konkrete Anhaltspunkte für derartige Zweifel bestehen dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinn sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Sie Können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, dem Vortrag der Parteien, Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind, oder sonst aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit einer durch Beweisaufnahme gewonnenen Tatsachengrundlage können vor allem aus einer fehlerhaften, insbesondere widersprüchlichen, oder gänzlich fehlenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage durch das Erstgericht folgen (BGH, Urteil vom 16. August 2016 – X ZR 96/14 –, juris).

Derartige konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Erstgerichts sind mit der Berufungsbegründung nicht dargetan, ebenso wenig Rechtsfehler, die ausnahmsweise eine erneute Tatsachenfeststellung zuließen.

Im vorliegenden Fall ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts umfassend, erschöpfend und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die für seine Überzeugung ausschlaggebenden Gründe sind gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO im Urteil angegeben.

2. Der der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legende Sachverhalt rechtfertigt keine Abänderung der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung. Dass diese auf einer Rechtsverletzung beruhe (§ 513 Abs. 1 ZPO), vermochte die Berufungsführerin nicht aufzuzeigen.

Hierzu ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung ergänzend zu den Entscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils noch Folgendes auszuführen:

Zu Recht ist das Amtsgericht Regensburg davon ausgegangen, dass keine Beweisaufnahme durchzuführen ist, um den Grund für das Umfallen des Motorrades zu klären. Nach dem Vortrag der Parteien kommen lediglich 2 Varianten in Betracht. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, sein Motorrad sei umgefallen, weil der Lkw der Beklagten beim Rangieren an das Motorrad gestoßen sei. Von Beklagtenseite wurde vorgetragen, das Motorrad sei umgestürzt, nachdem der Zeuge pp. dieses beiseite geschoben hatte. Als der Zeuge mit dem Beklagten-Fahrzeug wieder losfahren wollte, sei das Motorrad umgefallen. Weitere Ursachen sind nicht denkbar und wurden auch beklagtenseits nicht vorgetragen.

Bei dieser Sachlage ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagtenpartei in jedem Fall zu 100 % haftet. Sollte das Motorrad beim Rangieren des Lkw umgestoßen worden sein, könnte eine Haftung der Beklagten ohnehin nicht in Abrede gestellt werden. Vielmehr bestreitet die Beklagte diesen Sachvortrag, trägt aber selbst vor, dass das Motorrad umgefallen sei, nachdem der Zeuge pp. dieses weggeschoben hatte und wieder in den Lkw eingestiegen war Schon der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang mit dem Wegschieben begründet die Zurechnung der Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten.

Dagegen ist eine mitwirkende Betriebsgefahr oder gar ein Verschulden des Klägers weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ist auch die unsubstantiierte Behauptung, das Motorrad sei verkehrsbehindernd abgestellt worden, einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Dies gilt auch für die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass sich das Motorrad „in die Fahrbahn hineinragend“ dort befunden habe. Insoweit ist noch nicht einmal vorgetragen, wo das Motorrad sich genau befunden haben bzw. wie weit es in die Fahrbahn hineingeragt haben soll. Das Amtsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler den vom Kläger angegebenen Abstellort zugrunde legen. Eine Einvernahme des Zeuge … hierzu wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Vor dem Hintergrund, dass auch die Beklagte keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der eine abweichende Haftungsverteilung rechtfertigen würde, ist auch ohne Aufklärung des genauen Hergangs von einer vollen Haftung der Beklagten dem Grunde nach auszugehen.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Hinweises.


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Anmerkung:


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