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Entscheidungen

Zivilrecht

Spurwechsel, BAB, Richtgeschwindigkeit, Haftungsverteilung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2017 - I-1 U 44/17

Leitsatz: Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um 70 km/h (200 km/h statt 130 km/h) vermag auch im Falle eines unzulässigen Spurwechsels eine Anrechnung der Betriebsgefahr im Umfang von 30% zu rechtfertigen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht auf die mündliche Verhandlung vom 05. November 2017 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin zu 2. wird das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Mönchengladbach vom 09. Februar 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung des Klägers zu 1. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1. 1.711,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.491,74 € seit dem 29.03.2012 und aus einem Betrag von 244,19 € seit dem 18.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2. 15,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2. ein Schmerzensgeld i.H.v. 360,00 € nebst Zinsen ab dem 18.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kläger von der Zahlung der Gebührenforderung der Rechtsanwälte K., K. und Kollegen, M. , H. i.H.v. 330,34 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 55 %, die Klägerin zu 2. zu 18 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 27 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % und der Kläger selbst zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 16 % und die Klägerin selbst zu 84 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 75 % und die Klägerin zu 2. zu 25 %. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.
Die Kläger verlangen von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 29.02.2012 gegen 16:15 Uhr auf der BAB 46 in Fahrtrichtung Wuppertal in Höhe des Kilometers 32,4 eignete.

Die Klägerin zu 2. fuhr mit dem im Eigentum ihres Ehemannes, des Klägers zu 1., stehenden Fahrzeug VW P. mit eingeschaltetem linken Blinker im Zuge eines Spurwechsels von der rechten auf die linke Fahrbahn, um das Fahrzeug des Zeugen P. zu überholen. Der von hinten herannahende Beklagte zu 1. im Fahrzeug der Beklagten zu 2., einem D. V., näherte sich auf der linken Fahrspur und kollidierte sowohl mit dem Fahrzeug des Klägers als auch während eines anschließenden Schleudervorgangs mit demjenigen des Zeugen P.

Der Kläger macht folgende Sachschäden geltend:
Wiederbeschaffungsaufwand: 3.750,00 € Kostenpauschale: 25,00 €
An- und Abmeldekosten: 50,70 € Mietwagenkosten: 1.147,76 € Gutachterkosten: 813,96€
Summe: 5.787,42 €

Die Klägerin verlangt neben dem Ersatz von Attestkosten ein angemessenes Schmerzensgeld, welches sie auf mindestens 1.500,00 € beziffert, weil sie durch den Unfall eine Halswirbeldistorsion erlitten habe, aufgrund derer sie bis zum 12.03.2012 arbeitsunfähig erkrankt und bis zum 20.04.2012 in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei.
Die Kläger haben behauptet, die Klägerin zu 2. habe einen ordnungsgemäßen Fahrspurwechsel mit doppelter Rückschau und rechtzeitig eingeschaltetem Fahrtrichtungsanzeiger durchgeführt. Sie sei bereits einige Sekunden auf der linken Fahrspur gefahren, als das Fahrzeug der Beklagten bei regem Berufsverkehr mit völlig überhöhter Geschwindigkeit herangekommen sei.

Die Kläger haben den Antrag gestellt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung der vorgenannten Schäden sowie des Schmerzensgeldes zu verurteilen. Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben behauptet, der Beklagte zu 1. sei unmittelbar vor dem Unfall ca. 150 km/h gefahren. Er habe noch versucht, nach rechts auszuweichen, sei hierbei jedoch mit dem gleichfalls wieder nach rechts fahrenden klägerischen Fahrzeug kollidiert. Der abrupte Spurwechsel der Klägerin zu 2. allein habe zu dem Unfallgeschehen geführt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. und P. sowie durch Erholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. sowie durch Einholung eines medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S.-B.. Zudem hat das Landgericht die unfallbeteiligten Parteien angehört. Sodann hat es der Klage auf der Basis einer Haftungsquote zulasten der Beklagten i.H.v. 30 % teilweise stattgegeben. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sei auf Klägerseite ein unsorgfältiger Spurwechsel zu berücksichtigen. Die Feststellungen des Sachverständigen hätten ergeben, dass die Klägerin zu 2. das Fahrzeug der Beklagten vor ihrem Fahrspurwechsel aus einer Entfernung von ca. 139-166 m hätte erkennen können. Demgegenüber sei nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 1. aufgrund hohen Verkehrsaufkommens mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei oder vorwerfbar zu spät gebremst habe. Dem Sachverständigengutachten zufolge habe sich der Beklagte zu 1. jedoch mit einer über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h liegenden Geschwindigkeit von ca. 200 km/h angenähert. Diese Erhöhung eines Unfallrisikos sei in die Abwägung einzustellen, wobei jedoch das Spurwechselverschulden der Klägerin zu 2. überwiege. Der Sachschaden stehe dem Kläger unter Berücksichtigung der Schadensquote in dem geltend gemachten Umfang zu. Die Klägerin könne zum einen materiellen Schadenersatz für die Kosten eines ärztlichen Attestes i.H.v. 52,80 € i.H.v. 30 % verlangen sowie ein Schmerzensgeld, das unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens mit 240,00 € zu bemessen sei, wobei aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens von einer Halswirbeldistorsion II. Grades auszugehen sei.
Mit ihrer Berufung machen die Kläger geltend, das Landgericht habe ein feststellbares Reaktionsverschulden des Beklagten zu 1. bei der Abwägung nicht berücksichtigt. Dieser habe selbst einen Zeitraum von ca. 4 Sekunden zwischen dem Beginn des Spurwechsels der Klägerin zu 1. und der Kollision angeben. Damit hätte der Beklagte zu 1. tatsächlich über einen Zeitraum von 3 Sekunden bremsen können, wodurch er den Unfall vermieden hätte. Jedenfalls aber müsse die erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um knapp 60 % zu einer mindestens hälftigen Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen führen. Das Landgericht habe zudem das Schmerzensgeld für die Klägerin zu knapp bemessen.

Die Akten der StA Mönchengladbach, Az.: 110 Js 1471/12 lagen in Kopie vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.
Die Berufungen der Kläger sind zulässig; Jedoch ist nur die Berufung der Klägerin im Hinblick auf die Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldes begründet.
Das Landgericht ist nach Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge nachvollziehbar von einer Haftungsverteilung von 70 % zu Lasten der Kläger und zu 30 % zu Lasten der Beklagten ausgegangen. Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. vermögen die Kläger auch nach Auffassung des Senats nicht nachzuweisen. Auch ist die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten für ein vor dem Unfall ca. 200 km/h fahrendes Fahrzeug nicht so hoch zu veranschlagen, als dass eine Abänderung des landgerichtlichen Urteilt vorzunehmen wäre. Lediglich das Schmerzensgeld hat das Landgericht mit 240,00 € auch unter Berücksichtigung des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin etwas zu gering bemessen.

1. Dem Kläger steht auf der Grundlage einer Haftungsquote in Höhe von 30 % gegenüber den gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten unverändert der ausgeurteilte Zahlungsanspruch in Höhe von 1.71123 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

a)Grundsätzlich haben die Beklagten nach den genannten Vorschriften für die Schäden einzustehen, die bei dem Betrieb des von ihnen geführten, gehaltenen und versicherten Pkw’s entstanden sind. Da auch der Kläger an dem Unfall mit seinem Kraftfahrzeug beteiligt und der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis war, sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In jedem Fall sind in ihrem Rahmen unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94 –, juris; Senat, Urteil vom 08.10.2011, Az.: I-1 U 17/11). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteile vom 15. November 1960 - VI ZR 30/60 - VersR 1961, 249, 250; vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62 - VersR 1963, 285, 286; vom 23. November 1965 aaO S. 165; vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 185).

b) Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. an der Unfallentstehung können die Kläger wieder im Hinblick auf eine unangepasste Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 StVO noch im Hinblick auf einen Aufmerksamkeit-Reaktion Verschulden nach § 1 Abs. 2 StVO nachweisen.

aa) Eine unangepasste Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. deswegen, weil er im Berufsverkehr bei dicht aufeinanderfolgenden Fahrzeugen eine unangepasst hohe Geschwindigkeit gefahren wäre, lässt sich nicht feststellen. So kann auf einer stark befahrenen Autobahn stets mit Stocken und Bremsnotwendigkeit zu rechnen sein, so dass schon das Abstandsgebot zu einer erforderlichen Anpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO führen kann (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl, § 3 StVO Rn. 29). Es kann jedoch dahinstehen, ob darüber hinaus gehend ein dicht befahrener rechter Fahrstreifen auf der Autobahn zur Folge hat, dass sich der auf dem linken Fahrstreifen befindliche Fahrer grundsätzlich auf ein Ausscheren von rechtsseitigem Verkehr unter Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes einstellen muss und er daher mit einer angepassten Geschwindigkeit fahren muss, die jedenfalls deutlich unter 200 km/h liegt. Denn die Angaben der Beteiligten zur Frage des Verkehrsaufkommens zum Unfallzeitpunkt sind widersprüchlich und lassen keine eindeutige Festlegung zu. In der polizeilichen Unfallanzeige wird ein reger Berufsverkehr zum Unfallzeitpunkt gegen 16:10 Uhr beschrieben und auch die Klägerin spricht davon, dass im Berufsverkehr hinter ihr durchgehender Verkehr gewesen sei (Bl. 81 d.A.). Der Beklagte zu 1. gibt demgegenüber jedoch an, durchgängig die linke Fahrbahn ungehindert befahren zu haben. Auch der Zeuge P. schilderte keine stark befahrene Autobahn (Bl. 85 d.A.), so dass die gefahrene Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. von ca. 200 km/h nicht schon deswegen als unangepasst angesehen werden kann.

bb)
Die von den Klägern mit der Berufung geltend gemachte verzögerte Reaktion des Beklagten zu 1. und ein hieraus folgender Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO lassen sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit gemäß § 286 ZPO feststellen. Die Kläger führen aus, dass dem Beklagten zu 1. seinen eigenen Angaben zufolge ein Zeitraum von jedenfalls 4 Sekunden zur Verfügung gestanden habe, um auf das Ausscheren der Klägerin von der rechten auf die linke Fahrspur unfallverhütend zu reagieren. Denn der Beklagte zu 1. habe geschildert, dass er den Spurwechsel der Klägerin wahrgenommen und er daraufhin mit Bremsen und Ausweichen nach rechts reagiert habe. Da die Klägerin aber auch nach rechts ausgewichen sei, sei es auf dem rechten Fahrstreifen zur Kollision gekommen (Bl. 82 d.A.). Da ein Fahrstreifenwechsel dem Sachverständigen N. zur Folge ca. 2 Sekunden erfordere, sei bei einem zweimaligen Fahrstreifenwechsel von einem Zeitraum von jedenfalls 4 Sekunden auszugehen. Hätte der Beklagte zu 1. folglich unmittelbar bremsend auf den ersten Fahrstreifenwechsel reagiert, hätte er die Kollision mit der Klägerin, die auf der Überholspur immerhin auf ca. 140 km/h beschleunigt habe, vermieden. Denn eine Bremszeit von 1 Sekunde führe nach den Darlegungen des Sachverständigen bereits zu einer Geschwindigkeitsreduzierung von 200 km/h auf ca. 170 km/h (Bl. 136 d.A.), so dass eine Bremszeit von 3 Sekunden bei einer zu berücksichtigenden Reaktionszeit von 1 Sekunde in jedem Fall zur Unfallvermeidung ausgereicht hätte.
Jedoch lässt sich dieser vom Beklagten zu 1. geschilderte Unfallablauf nicht aufgrund der Unfallrekonstruktion objektivieren. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die erste Kollision zwischen dem Klägerfahrzeug und dem D. V. der Beklagten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auf der rechten Fahrspur stattgefunden haben kann. Denn dann hätte der Zeuge P. bei seiner ersten Reaktion auf das Unfallgeschehen das Fahrzeug der Klägerin hinter sich wahrnehmen müssen. Er hat jedoch bei seiner ersten Rückschau ausschließlich den roten Sportwagen der Beklagten gesehen. Zudem hätte in diesem Fall ein so dichter Abstand zwischen der wieder auf den rechten Fahrstreifen zurückgefahrenen Klägerin und dem Fahrzeug des Zeugen P. vorgelegen, dass die Klägerin mit ihrem zwischenzeitlich erreichten Geschwindigkeitsüberschuss auf das Fahrzeug des Zeugen P., dem sie sich jedenfalls erheblich angenähert hatte, aufgefahren wäre (vgl. Bl. 131 d.A.). Bei der Schilderung des Unfallgeschehens ist dem Beklagten zu 1. darüber hinaus zugute zu halten, dass er in einer durch die Klägerin zu 2. verantworteten Gefahrensituation schnell reagieren musste und er auch aus diesem Grunde den insgesamt komplexen Unfallablauf nicht zutreffend rekapituliert. Die objektiven Umstände sprechen klar für eine Erstkollision zwischen dem V. der Beklagten und dem P. des Klägers auf dem linken Fahrstreifen. In diesem Fall kann jedoch für die Berechnung der für den Beklagten zu 1. zur Verfügung stehenden Bremszeit nur von einem einmaligen Spurwechsel der Klägerin ausgegangen werden. Der Beklagte zu 1. gibt diesbezüglich an, er habe unmittelbar auf den Spurwechsel, den die Klägerin auch erst zeitgleich durch Setzen des linken Blinkers angezeigt habe, mit einer Vollbremsung und einem Versuch des Ausweichens nach rechts reagiert (Bl. 83. d.A.). Angesichts einer rekonstruierbaren Erstkollision mit einer Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. von ca. 165 - 175 km/h zu Beginn des Schleudervorgangs erscheint eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 200 km/h und einer einsekündigen Bremsphase, die zu der vorgenannten Kollisionsgeschwindigkeit führt, insgesamt plausibel. Eine solche Geschwindigkeit hat der Beklagte zu 1. auch gegenüber der Polizei bei der Unfallaufnahme angegeben, so dass sich insoweit ein schlüssiges Bild ergibt und die erstmals in der Klageerwiderung aufgeführte Annäherungsgeschwindigkeit von (nur) 150 km/h zugunsten des Beklagten zu 1. nicht glaubhaft ist.

c) Demgegenüber hat die Klägerin einen unsorgfältigen Spurwechsel entgegen § 7 Abs. 5 StVO sowie ein Überholen ohne Berücksichtigung des nachfolgenden Verkehrs entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO zu verantworten. Die Klägerin unterliegt einer besonderen Sorgfaltsanforderung, weil sie beim Spurwechsel die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat. Unabhängig davon, ob bereits ein gegen den Spurwechsler sprechender Anscheinsbeweis zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist oder ob ein solcher Anscheinsbeweis auf einer Autobahn mit ständigen Spurwechsel mangels Typizität des zugrundeliegenden Sachverhalts von vorn herein ausscheidet, lässt sich ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin aufgrund der Darlegungen der Sachverständigen positiv feststellen. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung der leichten Rechtskurve, in der die Autobahn im Bereich der Unfallstelle verläuft, eine hinreichende Sicht auf den rückwärtigen Verkehr hatte, bevor sie den Überholvorgang startete. Die Klägerin schildert eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 100 km/h. Dann sei sie auf dem linken Fahrstreifen gewechselt, habe erst dort beschleunigt und schließlich eine Geschwindigkeit von ca. 140 km/h erreicht. Nach ihrer Erinnerung habe sie sich ca. 5 - 6 Sekunden auf der linken Fahrbahn gefunden befunden, bevor es zur Kollision gekommen sei. Geht man zu Gunsten der Klägerin von einer solchen Verweildauer auf der linken Fahrspur aus, legte sie bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h in dieser Zeit 139-167 m zurück. In diesem Zeitraum legte der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h 278 - 333 m zurück. Die Differenz von 139 - 167 m ist mithin der Abstand zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem klägerischen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ausscherens der Klägerin. Eine solche beinhaltet nach den Ausführungen des Sachverständigen eindeutig, dass die die Klägerin bei hinreichender Sorgfalt das sich mit hoher Geschwindigkeit nähernde Fahrzeug des der Beklagten hätte wahrnehmen können.

Die Klägerin musste im nachmittäglichen Verkehr auf einer zweispurigen Autobahn ohne Geschwindigkeitsbeschränkung mit der Annäherung eines wesentlich schnelleren Fahrzeugs rechnen. Auch wenn eine solche Geschwindigkeit nicht von der Mehrzahl der Fahrzeuge gefahren wird, hätte sie sich angesichts einer fehlenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine von anderen Verkehrsteilnehmern gefahrene hohe Geschwindigkeit einstellen müssen.

d) Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist die deutlich über der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. von 200 km/h als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen. Denn wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnahme auf diese Fahrweise nicht einstellt und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt (BGH, Urteil vom 17.03.1992 – VI ZR 61/91, juris). Die Erfahrung zeigt, dass immer wieder Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit eines sich schnell nähernden Fahrzeugs, zumal wenn es von hinten herankommt, nicht richtig einzuschätzen und sich hierauf bei einem Wechsel der Fahrstreifen nicht einzustellen vermögen (BGH a.a.O.). Denn auch wenn die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nach der Autobahn-Richtigkeitsgeschwindigkeits-Verordnung keinen Schuldvorwurf begründet, bedeutet das Fehlen unmittelbarer Sanktionen nicht die rechtliche Irrelevanz auch für das Haftungsrecht. Neben dem Umstand, dass regelmäßig ein oberhalb der Richtgeschwindigkeit fahrender Kraftfahrer den Unabwendbarkeitsnachweis für den Unfall gemäß § 7 Abs. 2 StVG (a.F.) nicht führen kann, wirkt sich eine hohe Ausgangsgeschwindigkeit auch dahingehend aus, dass sie bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht außer Ansatz bleiben kann (vgl. BGH a.a.O.).
In einer Vielzahl von Fällen haben die Instanzgerichte unter Zugrundelegung dieser Grundsätze eine Mithaftung des oberhalb der Richtgeschwindigkeit auf einer Autobahn fahrenden Kraftfahrers bejaht (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl. 2015 Rn. 147) und insoweit Haftungsquoten zulasten des ca. 200 km/h schnell fahrenden Fahrzeugs zumeist zwischen 20 und 30 % ausgesprochen. Zuletzt hat das OLG Koblenz in einer Entscheidung vom 14.10.2013 – 12 U 313/13 - im Falle eines gleichfalls mit ca. 200 km/h herannahenden Fahrzeugs auf dem linken Streifen der Autobahn eine Mithaftung für das überholende Fahrzeug von 40 % angenommen. Jedoch lag dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, in dem sich der Verkehrsunfall in der Nacht und damit bei schwierigen Sichtbedingungen ereignete, so dass die Geschwindigkeit des von hinten herankommenden Fahrzeugs noch schwerer einzuschätzen war. Zudem darf der Umstand nicht vernachlässigt werden, dass ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. nicht feststellbar ist, so dass allein die Betriebsgefahr eines schnell fahrenden Fahrzeugs eine Rolle auf Beklagtenseite spielt. Angesichts dessen ist alles in allem die vom Landgericht mit 30 % angesetzte Haftungsquote zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden.

e) Die vom Landgericht zugesprochene Höhe der Schadensersatzansprüche des Klägers wird mit der Berufung nicht angegriffen und bietet daher auch unter rechtlichen Gesichtspunkten keine Veranlassung zur Abänderung, § 520 Abs. 3 Nr. 2, 3 ZPO. Angesichts der Haftungsquote von 30 % verbleibt es bei dem ausgeurteilten Betrag in Höhe von
1.711,23 €.

2. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung das ihr zuerkannte Schmerzensgeld i.H.v. 240,00 € angreift, ist eine Erhöhung des unfallbedingten Ausgleichs der immateriellen Schäden auf 360,00 € vorzunehmen. Denn auch unter Berücksichtigung ihres erheblichen Mitverschuldens erscheint das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld nicht hinreichend, um die unfallbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin angemessen auszugleichen. Denn immerhin hat die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls eine Halswirbeldistorsion Grad II erlitten. Dabei fällt neben den konstitutionellen Voraussetzungen der Klägerin mit einem muskelschwachen dünnen Hals die unerwartete Kollision mit insgesamt drei Anstoßmomenten bei hoher Geschwindigkeit ins Gewicht. Die Klägerin war in der Zeit vom 29.02.2012 bis zum 12.03.2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben und sodann bis zum 20.04.2012 in physiotherapeutischer Behandlung. Sie habe während dieser Zeit unter Schmerzen gelitten und eine analgetische als auch muskelrelaxierende Therapie durchgeführt. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände können die unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht als geringfügig eingestuft werden, so dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats und des Mitverschuldens von 70 % das vorgenannte Schmerzensgeld mit 360,00 € zu bemessen ist.

3. Zudem steht der Klägerin anteiliger Ersatz für die angefallenen Attestkosten i.H.v. 15,84 € (30 % von 52,80 €) zu.

4. Die Zinsansprüche verändern sich bezüglich der Zeitdauer und der Zinshöhe nicht. Außergerichtliche Anwaltskosten sind auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von 2.087,07 € und einer 1,6 Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer und damit in Höhe von insgesamt 334,74 € (209,30 € + 48,30 € + 20,00 € + 52,84 €) ersatzfähig.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.
2 ZPO nicht gegeben sind.
Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 5.373,15€ (4.076,19 € + 36,96 € + 1.260,00 €).


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