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Entscheidungen

OWi

PoliscanSpeed, Verwertbarkeit, Scheinproblem

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.06.2017 - 2 Ss-OWi 542/17

Leitsatz: Durch die obergerichtliche Rechtsprechung ist das „Scheinproblem" der Zulassung des Messgeräts PoliScan Speed, hinreichend ausführlich behandelt, sodass es dazu weiterer Ausführungen nicht bedarf.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Senat für Bußgeldsachen — durch den Einzelrichter am 23. Juni 2017 gemäß §§ 46 Abs. 1, 79, 80 a OWiG, 349 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03. März 2017 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Amtsgericht hat zu Recht die Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Messwerte des Messgeräts X gestützt.

Es handelt sich um ein standardisiertes Messsystem, das von der PTB amtlich zugelassen ist. Das zum Einsatz gekommene konkrete Gerät war zum Messzeitpunkt geeicht und — wie das Amtsgericht ausgeführt hat — im Rahmen der Zulässigkeitsvorgaben vom Messbeamten verwendet worden. Die Messergebnisse sind danach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend im Rahmen der Messtoleranz. Dies wird von der Verteidigung vorliegend nicht angegriffen.
Die Verteidigung stützt sich darauf, dass dem Messsystem die Zulassung fehlen würde. Dies ist vorliegend ebenso falsch wie rechtlich irrelevant. Die Verteidigung übersieht nämlich, dass das konkret verwendete Gerät geeicht war. Selbst wenn die Zulassung gefehlt hätte — was auch nicht zutreffend ist -, wird mit der Eichung durch das Eichamt die Messrichtigkeit des konkreten Geräts garantiert. Die Frage, ob ein Messgerät zugelassen ist, ist für ganz andere Fragen von Belang, die hier nicht in Frage gestellt sind.

Im Übrigen ist durch die Obergerichtliche Rechtsprechung das „Scheinproblem" der Zulassung bei „X", hinreichend ausführlich behandelt, so dass es dazu weiterer Ausführungen nicht bedarf (vgl. dazu nur: OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juni 2017 — 1 Ss (OWi) 115/17 —, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2017 — 1 OWi 1 Ss Bs 53/16 —, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 — 2 Rb 8 Ss 246/17 —, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21. April 2017 — Ss RS 13/2017 (26/17 OWi) jew.n.juris)


Einsender: RA A. Gratz, Saarbrücken

Anmerkung:


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