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Entscheidungen

Gebühren

Anwaltsvertrag, Fernabsatzrecht

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2017 - 31 C 244/16

Leitsatz: Auch ein Anwaltsvertrag kann ein Fernabsatzvertrag sein, der ein Widerrufsrecht begründet.


Amtsgericht Brandenburg an der Havel
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts pp. in H.,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte pp.,
gegen
Herrn pp.,
Beklagter,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte pp.,
wegen Rechtsanwaltshonorar,
hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel durch den Richter am Amtsgericht am 13.10.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2017
für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 650,34 Euro festgesetzt.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Rechtsanwalts-Gebührenrechnung des Klägers gegenüber dem Beklagten.

Der Kläger – welche in H. als Rechtsanwalt tätig ist und auch schon zum 29.02.2016 dort tätig war – begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung gemäß dem RVG.

Die Ehefrau des Beklagten – die Zeugin M. P. – hatte mit dem Fahrzeug des Beklagten am 27.02.2016 in pp. Bü. einen Verkehrsunfall.

Am Morgen des 29.02.2016 nahm der Beklagte dann zusammen mit seiner Ehefrau im „Autohaus pp.“ in pp. N. ein Mietfahrzeug entgegen. Hierbei wurden dann auch unstreitig Unterlagen hinsichtlich der Reparatur des Unfallfahrzeuges des Beklagten und der Anmietung des Mietfahrzeugs ausgefüllt und vom Beklagten unterzeichnet. Zugleich wurden durch den Mitarbeiter des Autohauses die Personalien des Beklagten und seiner Ehefrau und deren Handy-Telefonnummer mit aufgenommen.

Der Mitarbeiter des „Autohauses pp.“ in N. empfahl dem in pp. wohnenden Beklagten bei Gelegenheit der Anmietung dieses Mietfahrzeugs dann noch am 29.02.2016 den jetzigen Kläger als Rechtsanwalt (mit Büro in H.) bezüglich des Verkehrsunfalls vom 27.02.2016 in 27333 pp. zu beauftragen.

Der Kläger übersandte dann insofern auch noch am 29.02.2016 per Telefax um 11:44 Uhr an das „Autohaus pp.“ eine vorgedruckte „Prozessvollmacht“ des Klägers mit den dort eingefügten Personalien des Beklagten und der Unfallgegnerin – Anlage K 6 (Blatt 53 der Akte) –. Diese vorgedruckte und ausgefüllte „Prozessvollmacht“ des Klägers unterzeichnete der Beklagte dann – nunmehr unstreitig – noch im „Autohaus ...“ – Anlage K 5 (Blatt 34 der Akte) –.

Auf der Rückfahrt von N. nach Br. am 29.02.2016 erfolgte dann noch ein Telefonat des Rechtsanwaltsbüros des Klägers über das Handy der Ehefrau des Beklagten – die Zeugin M. P. –, wobei jedoch streitig blieb, ob hierbei der Beklagte selbst oder dessen Ehefrau mit dem Rechtsanwaltsbüro per Handy gesprochen hatte.

Noch mit Schreiben mit Datum vom 29.02.2016 – Anlage 1 (Blatt 13 der Akte) – bestätigte der Kläger gegenüber dem Beklagten und seiner Ehefrau dann die Übernahme des Mandats anlässlich des Verkehrsunfalls vom 27.02.2016.

Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 – Anlage 1 (Blatt 13 der Akte) – zeigte der Kläger gegenüber dem Versicherer der Unfallgegnerin unter Beifügung der auf ihn lautenden Vollmacht zudem noch an, dass er – der Kläger – die Rechtsinteressen des hiesigen Beklagten bezüglich des Verkehrsunfalls vom 27.02.2016 vertrete.

Bereits am 01.03.2016 teilte die Ehefrau des Beklagten – die Zeugin M. P. – dann gegenüber dem Rechtsanwaltsbüro des Klägers telefonisch um 11:15 Uhr mit – Anlage 3 (Blatt 16 der Akte) –, dass sie doch keine Vertretung durch das Rechtsanwaltsbüro des Klägers möchte, sondern einen Rechtsanwalt in der Heimatstadt beauftragt.

Mit E-Mail vom 01.03.2016 um 13:17 Uhr – Anlage K 7 (Blatt 70 der Akte) – bezog sich die Ehefrau des Beklagten – die Zeugin M. P. – dann auf das bereits erfolgte Telefonat vom 01.03.2016 und entzog dem Kläger das Mandat. Zugleich teilte sie dem Kläger mit dieser E-Mail mit, dass sie einen Anwalt in ihrer Stadt in Anspruch nehmen.

Mit Kostennote vom 02.03.2016 – Anlage K 4 (Blatt 17 der Akte) – rechnete der Kläger dann bei einem Geschäftswert von 6.879,05 Euro seine Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und MwSt. in Höhe von insgesamt 650,34 Euro brutto gegenüber dem Beklagten ab.

Am 10. März 2016 meldete sich dann ein vom Beklagten beauftragter Rechtsanwalt unstreitig bei dem Kläger und erklärte diesem gegenüber im Namen des Beklagten, dass eine „konkrete Mandatierung“ des Klägers durch den Beklagten nicht erfolgt sei.

Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte im Übrigen dann auch nicht.

Der Kläger behauptet, dass er das am 29. Februar 2016 mit dem Beklagten geführte Auftragsgespräch noch am selben Tag schriftlich bestätigt habe und gleichzeitig die Schadensersatzansprüche gegenüber der Versicherung angemeldet hätte.

Zwar sei es zutreffend, dass der Beklagte seine Kanzlei nicht aufgesucht habe, jedoch sei maßgeblich für die persönliche Kontaktaufnahme das Telefonat vom 29. Februar 2016 mit seinem Büro gewesen, in welchem der Beklagte den Auftrag erteilt habe.

Wo der Beklagte im Übrigen die schriftliche Vollmacht mit Datum vom 29. Februar 2016 – Anlage K 5 (Blatt 34 der Akte) – unterzeichnet habe, würde sich seiner Kenntnis entziehen. Dies sei allerdings seiner Ansicht nach für eine Mandatierung auch vollkommen unerheblich.

Das angeblich fehlende Erklärungsbewusstsein des Beklagten sei für ihn hier nicht ersichtlich. Nach herrschender Rechtsprechung sei der Beklagten im Übrigen ein fehlendes Erklärungsbewusstsein auch zuzurechnen.

Nachdem die Ehefrau dass des Beklagten dann am 01. März 2016 gegen 11:15 Uhr in seinem Büro telefonisch angerufen habe und mitgeteilt hätte, dass sie in ihrer Heimatstadt einen Rechtsanwalt beauftragen würde, habe er dann wunschgemäß die Angelegenheit mit Schreiben vom 02. März 2016 gegenüber dem Beklagten abgerechnet.

Darüber hinaus sei der Beklagte selbst auch von einem erteilten Mandat in der E-Mail vom 01. März 2016 – Anlage K 7 (Blatt 70 der Akte) – ausgegangen. Auch würde in der Kündigung des Mandats per E-Mail noch einmal zugesichert, dass die Kosten persönlich beglichen werden.

Am 10. März 2016 habe dann ein vom Beklagten beauftragter Rechtsanwalt ihm jedoch mitgeteilt, dass ein Ausgleich der überlassenen Gebührennote nicht erfolgen werde.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 650,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass – entgegen der Behauptung des Klägers – zwischen den Prozessparteien zu keinem Zeitpunkt ein Mandatsverhältnis zustande gekommen sei. Aus diesem Grunde würde dem Kläger auch die nunmehrige Klageforderung ihm – dem Beklagten – gegenüber hier nicht zustehen.

Der Mitarbeiter des Autohauses pp. in N. habe zwar am 29. Februar 2016 den Kläger als Rechtsanwalt empfohlen. Auch habe der Mitarbeiter des Autohauses erklärt, dass er die Telefonnummer an die Rechtsanwaltskanzlei in H. übermitteln werde, jedoch würde sich diese Kanzlei sodann noch telefonisch bei ihm – dem Beklagten – melden, um alles Weitere zu klären.

Noch am selben Tag (29.02.2016) auf dem Rückweg nach Brandenburg an der Havel sei seiner Ehefrau – die Zeugin M. P. – auf ihrem Handy dann angerufen worden. Dabei habe sich einer Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers vorgestellt und mitgeteilt, dass diese Rechtsanwaltskanzlei sie vertreten würde, allerdings hätte sie an dem Unfall eine erhebliche Mitschuld. Alles andere wolle man jedoch noch klären; insoweit würde man die Angelegenheit für sie regulieren, wobei noch Unterlagen zugeschickt werden würden, damit eine entsprechende Vertretung erfolgen könne.

Am Folgetag (01.03.2016) habe dann seine Ehefrau in der Kanzlei des Klägers telefonisch angerufen und mitgeteilt, dass sich die Angelegenheit erledigt hätte. Zwar habe seine Ehefrau dabei auch mitgeteilt, dass, soweit Kosten entstanden seien, diese in Rechnung gestellt werden mögen, jedoch sei seine Ehefrau davon ausgegangen, dass lediglich die Auslagen wie Briefporto oder Schreibauslagen in Rechnung gestellt würden. Von einer Gebührenrechnung, wie sie der Kläger vorliegend nunmehr geltend machen würde, sei jedoch nie die Rede gewesen. Auch habe sich seine Ehefrau dies nie so vorgestellt.

Im Übrigen sei es schon erstaunlich, dass der Kläger nicht wisse, wo die schriftliche Vollmacht – Anlage K 5 (Blatt 34 der Akte) – unterzeichnet wurde. Zwar würde der Kläger behaupten von ihm – dem Beklagten – mandatiert zu sein, allerdings könne der Kläger noch nicht einmal konkret darlegen, wann und wo dies geschehen sein soll. Unstreitig sei er – der Beklagte – aber zu keinem Zeitpunkt in der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers gewesen.

Seiner Unterschrift unter dieser Vollmacht könne nur dadurch zustande gekommen sein, dass ihm diese schriftliche Vollmacht im Rahmen der verschiedenen vorgelegten Unterlagen von dem Mitarbeiter des Autohauses untergeschoben wurde. Keinesfalls habe er aber ganz bewusst eine Vollmacht unterzeichnet und damit die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers beauftragen wollen.

Soweit der Kläger nunmehr einen Fax-Sendebericht vorgelegt habe – Anlage K 6 (Blatt 53 der Akte) – dürfte damit auch der Beweis erbracht sein, dass der Kläger möglicherweise aufgrund der übermittelten Daten des Mitarbeiters des Autohauses in N. eine vorbereitete Vollmacht an dieses Autohaus gesendet hat. Bei der Empfänger-Nummer des Telefax-Schreibens würde es sich nämlich um die Telefax-Nummer des Autohauses in N. handeln.

Da er eine Kenntnisnahme von dieser Prozessvollmacht nicht erlangt habe und auch zu diesem Zeitpunkt im Autohaus nicht bereit gewesen sei einen Rechtsanwalt zu beauftragen – zumal er den Kläger weder gekannt habe noch mit ihm einmal gesprochen hätte –, sei ein Vertragsverhältnis hier auch nicht zwischen den Parteien zustande gekommen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers würde sich das fehlende Erklärungsbewusstsein seiner – des Beklagten – Person auch als Willensmangel darstellen, da zum einen er aufgrund der konkreten Situation schutzbedürftig sei, weil er in dem Autohaus aufgrund der Vorlage verschiedener Unterlagen, die nach der Angabe des Mitarbeiters des Autohauses ausschließlich mit der Reparatur des Unfallfahrzeuges und der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Verbindung stehen, und insoweit nicht mit einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes rechnen musste, zum anderen sich der Kläger das Verhalten dieses Mitarbeiters dieses Autohauses auch zurechnen lassen müsse, welcher ihn – den Beklagten – ganz offensichtlich getäuscht habe.

In diesem Zusammenhang sei die Erklärung seiner Ehefrau vom 01. März 2016 hilfsweise als Anfechtungserklärung zu verstehen.

Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 05.09.2017 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen M. P. und A. M. wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 05.09.2017 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Darüber hinaus wird auch auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird zudem auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 05.09.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 12 und § 13 ZPO in Verbindung mit § 23 Nummer 1 GVG.

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da zwischen den hiesigen Prozessparteien ein wirksames Anwaltsvertragsverhältnis nicht zustande gekommen ist (§ 312c, § 312d, § 312g, § 346 Abs. 1, § 355, § 356, § 357, § 611 ff. BGB sowie § 675 BGB unter Beachtung der §§ 1, 13 und 14 RVG sowie der Nr. 2300 VV und Nr. 7002 VV der Anlage 1 zum RVG).

Abgeschlossen wird ein Anwaltsvertrag – wie jeder andere Vertrag auch – gemäß den §§ 145 ff. BGB dadurch, dass eine Partei – regelmäßig der Auftraggeber – der anderen Partei – in der Regel der Rechtsanwalt – die Schließung eines Vertrags anträgt und letzterer den Antrag dann annimmt. Es ist aber auch grundsätzlich möglich, dass der Rechtsanwalt einer Person den Abschluss eines Anwaltsvertrages anträgt und diese Person diesen Antrag dann annimmt. Da das Gesetz darüber hinaus eine Schriftform hier nicht vorschreibt, kann eine solche Annahme eines Antrags nach § 151 BGB zwar grundsätzlich auch durch schlüssige Handlung (BGH, Urteil vom 22.07.2004, Az.: IX ZR 132/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 3630 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2017, Az.: I-6 U 164/16, u.a. in: „juris“; OLG Koblenz, Urteil vom 27.10.1992, Az.: 3 U 1884/91, u.a. in: NJW-RR 1993, Seiten 695 ff.) oder telefonisch (AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92) erfolgen.

Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit an die Annahme des wirksamen Abschlusses eines Anwaltsvertrages jedoch bestimmte Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 22.07.2004, Az.: IX ZR 132/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 3630 ff.; BGH, Urteil vom 21.03.1991, Az.: IX ZR 186/90, u.a. in: NJW 1991, Seiten 2084 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 27.10.1992, Az.: 3 U 1884/91, u.a. in: NJW-RR 1993, Seiten 695 ff.; AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92; Rinkler, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Auflage 2011, Teil I, Abschnitt I, A, Ziffer 4, Rn. 40 ff.).

Füllt der potentielle Mandant jedoch ein vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestelltes Formular, wie hier die „Prozessvollmacht“ – Anlage K 5 (Blatt 34 der Akte) – aus, kommt allerdings zunächst in der Regel ein Anwaltsvertrag zustande (Therstappen, AnwBl 2016, Seiten 66 ff.; Heinemann, NZFam 2015, Seiten 438 ff.).

Vorliegend ist somit zunächst aufgrund der vom Beklagten - nunmehr unstreitig - unterzeichneten „Prozessvollmacht“ vom 29.02.2016 – Anlage K 5 (Blatt 34 der Akte) – und dem hiernach noch am selbigen Tage erfolgten Telefonat nach Überzeugung des Gerichts zwischen den Prozessparteien auch ein Anwalts-Vertragsverhältnis zustande gekommen. Nach den allgemeinen Regeln kommt nämlich ein derartiger Vertrag bereits dann zu Stande, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs einig sind. Die Vertragsannahme (auch Akzept) ist die einseitige Willenserklärung, durch die ein Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem Angebot erklärt. Als Willenserklärung unterliegt die Vertrags-Annahme im Übrigen den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen für Willenserklärungen nach den §§ 104 ff. BGB. Besteht - wie hier - kein Formzwang, kann die Annahme aber grundsätzlich auch telefonisch erklärt werden. Entscheidend sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere Verkehrssitte und Verkehrsanschauung mit zu berücksichtigen. Die Annahme nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ist des weiteren empfangsbedürftig. Der Vertrag kommt dem entsprechend mit dem Zugang der Annahmeerklärung beim Offerenten zu Stande.
Inhaltlich muss die Vertragsannahme darüber hinaus die uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot zum Ausdruck bringen. Nur durch den vollständigen inhaltlichen Konsens kommt der Vertrag zu Stande. Jede Abänderung gilt nach § 150 Abs. 2 BGB grundsätzlich als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. Erforderlich ist ferner wie beim Angebot ein Rechtsbindungswille. Ob er hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde, ist ggf. im Wege der Auslegung zu ermitteln (OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2016, Az.: I-28 U 99/15, u.a. in: ZAP EN-Nr. 657/2016).
Zum Vertragsabschluss bedarf es im Übrigen zwar nicht einer Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und der Vertragsinhalt unter anderem auch aus den Umständen oder dem (dispositiven) Gesetzesrecht zu entnehmen ist. Deshalb kann ein Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese dann nach § 612 BGB auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet wird, wenn die Leistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung – so wie hier – zu erwarten ist. Diese Vermutungsregelung des § 612 BGB erstreckt sich allerdings nur auf die Endgeldlichkeit eines bewiesenen bzw. unstreitigen Vertrags, nicht aber auch auf den Vertragsabschluss selbst; die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher immer voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Prozessparteien gekommen ist.

Durch die Unterzeichnung der vorgedruckten und bereits ausgefüllte „Prozessvollmacht“ – Anlage K 5 (Blatt 34 der Akte) – ist insofern aber ein derartiges Vertragsverhältnis hier grundsätzlich begründet worden.

Insofern hat die Zeugin M. P. auch ausgesagt, dass die dortige Unterschrift tatsächlich die Unterschrift ihres Ehemannes – d.h. des Beklagten – sein könne. Auch sagte sie aus, dass sie und der Beklagte dem Mitarbeiter des Autohauses gesagt hätten, dass er die Unterlagen dem Rechtsanwalt schicken soll, und der Rechtsanwalt dann wiederum ihnen etwas zuschicken sollte, damit sie dies zu Hause unterschreiben könnten. Auch habe sie dann zwei Stunden nach dem Gespräch in dem Autohaus – als sie dann mit einem anderen Auto nach Hause gefahren sind – im Auto auf ihrem Handy einen telefonischen Anruf bekommen und bei diesem Telefonat im Auto sie auch darauf hingewiesen worden sei, dass der Anruf von der Anwaltskanzlei des Klägers komme. Ihr sei bei diesem Telefonat vom 29.02.2016 dann von der Anwaltskanzlei des Klägers gesagt worden, dass die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers dann auch noch die Unterlagen zuschicken würde.

Zudem hat die Zeugin Mpp. Ppp. auch ausgesagt, dass sie am nächsten Tag (01.03.2016) dann mit ihrem Handy die Anwaltskanzlei des Klägers telefonisch angerufen habe und der Rechtsanwaltskanzlei hierbei dann telefonisch mitgeteilt hätte, dass sie und ihr Ehemann – d.h. der Beklagte – dem Kläger mit sofortiger Wirkung das Mandat entziehen würden. Auch habe sie dann noch am gleichen Tag die E-Mail – Anlage K 7 (Blatt 70 der Akte) – an die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers geschrieben und insofern zugesichert, dass die entstandenen Kosten gezahlt werden, wobei sie jedoch wohl von den Kosten für den Brief – wie das Porto und so – ausgegangen sei, nicht aber den Rechnungsbetrag, der dann vom Kläger in Rechnung gestellt wurde.

Insofern ist hier aber zunächst davon auszugehen, dass mit der Unterzeichnung der vorgedruckten, bereits ausgefüllte und vom Kläger an das Autohaus per Telefax übersandten „Prozessvollmacht“ – Anlage K 5 (Blatt 34 der Akte) – der Kläger gegenüber dem Beklagten am 29. Februar 2016 auch ein Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrags gemacht hat und der Beklagte mit seiner Unterschrift dieses Angebot dann auch angenommen hatte (BGH, Urteil vom 07.07.2016, Az.: I ZR 30/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 1024 ff.), so dass unter Beachtung dessen das erkennende Gericht hier auch zunächst von einem tatsächlich zwischen dem Kläger und dem Beklagten vereinbarten Anwaltsvertrag ausgeht.

Zwar haben die Prozessparteien hier somit am 29. Februar 2016 einen Anwaltsvertrag in Gestalt eines Geschäftsbesorgungsvertrags gemäß § 675 Abs. 1 BGB geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt standen auch alle wesentlichen Punkte dieses Vertrags fest (AG Hildesheim, Urteil vom 08.08.2014, Az.: 84 C 9/14, u.a. in: VuR 2015, Seite 396). Dieser Anwaltsvertrag ist aber als Fernabsatzvertrag zu qualifizieren, der von dem Beklagten – vertreten durch seine Ehefrau – bereits am 01. März 2016, spätestens aber durch den vom Beklagten dann beauftragten Rechtsanwalt am 10. März 2016 wirksam widerrufen worden ist.

Ein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB liegt vor, wenn zwischen einem Unternehmer nach § 14 BGB und einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ein Vertrag unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. Das Fernabsatzrecht gilt somit nur nicht gegenüber Mandanten, die Unternehmer sind (§ 14 BGB), wenn der Anwalt und der Mandant über die Mandatierung in einem persönlichen Gespräch (also nicht nur telefonisch oder per E-Mail) gesprochen haben, bevor das Mandat erteilt wurde und wenn es an einem „Vertriebs- oder Dienstleistungssystem fehlt“, das auf den Fernabsatz ausgerichtet ist (El-Auwad, AnwBl 2017, Seite 971; Härting, NJW 2016, Seiten 2937 f.; Bräuer, AnwBl 2015, Seiten 970 f.; Heinemann, NZFam 2015, Seiten 438 ff.; Rückebeil, VuR 2015, Seiten 396 f.; Ernst, NJW 2014, Seiten 817 f.; Schmitt-Gaedke, ZAP Fach 23, Seiten 977 ff.; Otting, SVR 2014, Seiten 413 ff.; Mayer, AnwBl 2014, Seiten 908 ff.; Härting/Thiess, AnwBl 2014, Seiten 906 f.).

Nicht jeder Anwaltsvertrag, bei dem zwischendurch telefoniert wird oder Mails bzw. Telefaxe verschickt werden, ist somit gleich ein Fernabsatzvertrag. Das Gesetz verlangt ein erkennbares System der Akquise und/oder der Abwicklung des Anwaltsvertrages über die Distanz der Fernkommunikationsmittel (El-Auwad, AnwBl 2017, Seite 971; Härting, NJW 2016, Seiten 2937 f.; Bräuer, AnwBl 2015, Seiten 970 f.; Heinemann, NZFam 2015, Seiten 438 ff.; Rückebeil, VuR 2015, Seiten 396 f.; Ernst, NJW 2014, Seiten 817 f.; Schmitt-Gaedke, ZAP Fach 23, Seiten 977 ff.; Otting, SVR 2014, Seiten 413 ff.; Mayer, AnwBl 2014, Seiten 908 ff.; Härting/Thiess, AnwBl 2014, Seiten 906 f.).

Zur Anwendung des Fernabsatzrechts genügt es aber, wenn der Rechtsanwalt seinen Betrieb so organisiert, dass Verträge mit Verbrauchern regelmäßig auch im Fernabsatz abgeschlossen und abgewickelt werden können (AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92; Grüneberg, in: Palandt, 76. Auflage 2017, § 321c BGB, Rn. 6). Der nur mit den Mitteln des Fernabsatzes geschlossene Anwaltsvertrag ist zwar noch nicht das typische Geschehen bei einer anwaltlichen Beratung, aber doch ein im Vordringen befindliches Geschäftsmodell gerade für kleinere Mandate und wohl auch ein wichtiges Element bei der Mandantenakquise (El-Auwad, AnwBl 2017, Seite 971; Härting, NJW 2016, Seiten 2937 f.; Bräuer, AnwBl 2015, Seiten 970 f.; Heinemann, NZFam 2015, Seiten 438 ff.; Rückebeil, VuR 2015, Seiten 396 f.; Ernst, NJW 2014, Seiten 817 f.; Schmitt-Gaedke, ZAP Fach 23, Seiten 977 ff.; Otting, SVR 2014, Seiten 413 ff.; Mayer, AnwBl 2014, Seiten 908 ff.; Härting/Thiess, AnwBl 2014, Seiten 906 f.).

Wird ein Anwaltsvertrag mit einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312 c BGB) abgeschlossen und bedient sich der Anwalt dieser Fernkommunikationsmittel in der Folge auch zur Leistungserbringung, so wird man einen Fernabsatzvertrag dem entsprechend nicht verneinen können (Heinemann, NZFam 2015, Seiten 438 ff.). Voraussetzung hierfür ist nur, dass sich der Rechtsanwalt Techniken der Kommunikation systematisch zu Nutze macht, um seine Geschäfte insgesamt als Distanzgeschäfte abzuwickeln (AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92; AG Hildesheim, Urteil vom 08.08.2014, Az.: 84 C 9/14, u.a. in: VuR 2015, Seite 396; AG Offenbach, Urteil vom 09.10.2013, Az.: 380 C 45/13, u.a. in: ZAP Fach 23, Seiten 977 ff.).

Nicht ausreichend hierfür wäre es somit nur, wenn sich ein Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bei dem Rechtsanwalt anmeldet, um dessen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92; AG Wiesloch, Urteil vom 16.11.2001, Az.: 1 C 282/01, u.a. in: MDR 2002, Seite 852; Grüneberg, in: Palandt, 76. Auflage 2017, § 321c BGB, Rn. 6).

Vorliegend sind die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien aber unstreitig unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen.

Zunächst übersandte der Kläger am 29.02.2016 per Telefax um 11:44 Uhr an das Autohaus seine vorgedruckte „Prozessvollmacht“ – Anlage K 6 (Blatt 53 der Akte) – mit den ihm zuvor bereits mitgeteilten und dann dort in der Vollmacht eingefügten Personalien des Beklagten und der Unfallgegnerin. Zudem fand dann nur noch das Telefonat an diesem Tag (29.02.2016) statt, auf welcher der Kläger zudem seine Bevollmächtigung stützt.

Eine persönliche Beratung des Beklagten bzw. dessen Ehefrau durch den Kläger hat nicht stattgefunden und war auch nicht geplant. Dies spricht nach Ansicht des Gerichts dafür, dass der Kläger sich die Techniken der modernen Kommunikation zu Nutze macht, um seine Geschäfte über die Distanz von H. nach N. abzuwickeln.

Dies ist aber gerade ein „Klassiker“ (Bräuer, AnwBl 2015, Seiten 970 f.). Der Anwalt lässt sich seine Verkehrsunfall-Mandanten über Autohäuser zubringen, in denen er seine Kontaktdaten, Vollmachtformulare und Unfallfragebogen hinterlegt bzw. unverzüglich durch sein Büro übersenden lässt, damit die Werkstattmitarbeiter potentielle Mandanten bewegen, sich doch gleich der Einfachheit halber von diesem Rechtsanwalt vertreten zu lassen und auch gleich eine Vollmacht (und ggf. weitere Formulare) auszufüllen. Die vom Verbraucher unterzeichnete Vollmacht wird dem Rechtsanwalt zugeschickt und der weitere Kontakt mit dem Mandanten läuft dann nur noch per Telefax, E-Mail oder Telefon. Dieser Konstellation sieht man das dahinter stehende System deutlich an. Und klar ist auch, dass sich der Anwalt ganz bewusst dieses Systems bedient, um Mandate zu akquirieren und Mandatsverträge abzuschließen (Bräuer, AnwBl 2015, Seiten 970 f.; Ernst, NJW 2014, Seiten 817 ff.).

Die Obliegenheit darzulegen, dass den Vertragsverhandlungen oder seinem Abschluss im hiesigen Fall dessen ungeachtet doch kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem zugrunde gelegen hat, traf insoweit dann aber den Kläger (AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92; Grüneberg, in: Palandt, 76. Auflage 2017, § 321c BGB, Rn. 6).

Der Kläger hat jedoch nichts zu den konkret zugrunde liegenden Organisationsstrukturen und der in dem hier vorliegenden Fall gelebten Kommunikation vorgetragen. Vielmehr ist sogar hier unstreitig, dass er am 29.02.2016 von H. aus seine an das Autohaus in N. gerichtete „Prozessvollmacht“ – Anlage K 6 (Blatt 53 der Akte) – per Telefax um 11:44 Uhr übersandt hat.

Allein die Tatsache, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um einen solchen über eine anwaltliche Tätigkeit handelt, vermag die Einstufung desselben als Fernabsatzvertrag aber nicht pauschal auszuschließen. Vielmehr dürfte es auf eine Betrachtung und Abwägung im Einzelfall ankommen, die vorliegend aus genannten Gründen dann aber auch zulasten des Klägers ausfällt.

Dieser Einzelfallbetrachtung stehen auch nicht der Zweck der Vorschriften über den Fernabsatz und die Erwägungsgründe des Verordnungsgebers entgegen. Sinn und Zweck der Vorschriften über den Fernabsatzvertrag ist der Schutz des Verbrauchers in den dem Fernabsatzgeschäft typischer Weise unterfallenden Geschäften. Hierbei stehen regelmäßig nicht Dienstleistungen persönlicher Art im Vordergrund, sondern solche, bei denen der Besteller als Verbraucher die Waren oder Leistungen vor ihrer Erbringung nicht in Augenschein nehmen kann (BGH, Urteil vom 21.10.2004, Az.: III ZR 380/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 3699 ff.; AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Fernabsatzsituation jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn zwischen dem Erbringer der Leistung und dem Verbraucher ein persönlicher Kontakt besteht, bei dem der Verbraucher seine Rückfragen stellen und eine Leistung erwarten kann, die seinen persönlichen Anforderungen und Bedürfnissen entsprechend individuell angepasst wird.

Dies nimmt jedoch Anwaltsverträge nicht grundsätzlich von der Fernabsatzsituation aus, denn die Erbringung einer individuell auf den Mandanten zugeschnittenen Leistung dürfte im Mandatsverhältnis zwar regelmäßig, aber nicht immer der Fall sein. So sind durchaus Fälle denkbar und auch in der Praxis real, in denen standardisierte Leistungen ohne individuellen Zuschnitt auf den Mandanten anhand objektiver Eckdaten, die in einer Vielzahl von Fällen gleich liegen, erbracht werden. Zwar handelt es sich hierbei bislang um eine Minderheit der sich in der Rechtsberatung befindlichen Fälle, die grundsätzliche Möglichkeit eines solchen Vorgehens macht es aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch gerade Notwendig, an der oben erörterten Beweislastverteilung zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz festzuhalten und eine generalisierende Betrachtung auszuschließen (AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92).

Auch aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2001/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (fortan: 2011/83/EU) folgt keine andere Bewertung der Sachlage.

So erläutert Erwägungsgrund 20 der 2011/83/EU die Begriffsbestimmung des Fernabsatzvertrags dahingehend, dass unter diesem all´ die Fälle erfasst werden sollen, in denen ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher im für den Fernvertrieb organisierten Leistungssystem geschlossen wird. Als Fernkommunikationsmittel sind hier ausdrücklich Post, Internet, Telefon und Fax benannt. Ein Fernabsatzvertrag soll hiernach begrifflich nur dann nicht vorliegen, wenn entweder der Vertragsschluss oder die Verhandlungen über diesen nicht unter ausschließlicher Verwendung dieser Kommunikationsmittel stattfinden oder über diesen Weg lediglich „Reservierungen eines Verbrauchers über ein Fernkommunikationsmittel im Hinblick auf die Dienstleistung eines Fachmanns, wie beispielsweise eines Telefonanrufes eines Verbrauchers zur Terminvereinbarung mit einem Friseur einschließen [soll]“ (AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92; AG Charlottenburg, Urteil vom 15.09.2015, Az.: 216 C 194/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 184 f.).

Eine bloße Reservierung oder Leistungsabfrage per Telefax oder E-Mail lag im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor, insbesondere sind von dem Kläger bereits Leistungen erbracht worden, worauf er sich auch gerade ausdrücklich beruft. Unter Bezugnahme auf die weiteren Erwägungen ergibt sich hieraus dann aber nicht, dass ein Fernabsatzgeschäft oder die Anbahnung eines solchen hier nicht vorlag, denn die hier geschilderten Umstände entsprechen genau den Kriterien, die dem Erwägungsgrund zufolge an den Fernabsatz gestellt werden, nämlich die Kommunikation ausschließlich auf digitalem Weg, ohne persönlichen Kontakt (AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92). Abweichendes ist für den hier in Rede stehenden Fall auch nicht geschildert worden.

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 15.01.2015, Az.: C-537/13, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1289 f.) in diesem Zusammenhang auch ausführte, würde durch den Ausschluss der zahlreichen von „Verbrauchern als Mandanten“ mit Angehörigen freier, durch Unabhängigkeit und von den Leistungserbringern bei der Berufsausübung zu beachtende standesrechtliche Erfordernisse gekennzeichneter Berufe abgeschlossenen Verträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 allen diesen „Verbrauchern als Mandanten“ der durch die Richtlinie gewährte Schutz vorenthalten. Insbesondere steht der Umstand, dass Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Berufsausübung zur Wahrung der Vertraulichkeit des Mandats verpflichtet sind, der Anwendung der Richtlinie 93/13 auf vorformulierte Klauseln in Verträgen über die Erbringung juristischer Dienstleistungen nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 15.01.2015, Az.: C-537/13, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1289 f.).

Das Verbraucherrecht gilt daher auch grundsätzlich in der Mandatsbeziehung zwischen Verbraucher sowie Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt (El-Auwad, AnwBl 2017, Seite 971). Insofern stellen gerade die „Anwalts-Hotline“ und die „virtuelle Kanzlei“ genau solche Dienstleistungsformen dar, vor denen das Fernabsatzrecht den Verbraucher schützen will, nämlich vor der „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts“ (Heinemann, NZFam 2015, Seiten 438 ff.).

Der zwischen den Parteien vereinbarte Vertrag wurde von dem Beklagten aber am 01.03.2016, jedenfalls aber am 10.03.2016 widerrufen. Die Widerrufsfrist des § 356 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 bzw. Art. 246b § 2 EGBGB wurde hier somit eingehalten. Dass eine Widerrufsbelehrung erfolgt ist, ist zudem vorliegend weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass der Beklagte hier spätestens seit dem 10.03.2016 gemäß § 355 BGB auch nicht mehr an diesen Anwaltsvertrag gebunden ist.

Zwar müsste hier anstatt der Rückgewähr der vom Kläger erbrachten Dienste von dem Beklagten gegenüber dem Kläger grundsätzlich Wertersatz nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB geleistet werden. Nach § 357 Abs. 8 Satz 2 und Satz 3 BGB steht dem Kläger ein Wertersatzanspruch jedoch nur dann zu, wenn er den Beklagten den Vorgraben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB entsprechend informiert hätte (OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2016, Az.: I-18 U 152/15, u.a. in: MMR 2017, Seiten 265 ff.; AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92).

Eine entsprechende Belehrung des Beklagten ist jedoch vom Kläger unstreitig hier gerade nicht erfolgt und auch sonst hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger, der für die entsprechende Information des Beklagten darlegungsbelastet war, hierzu nicht das Geringste vorgetragen, so dass die Klage nunmehr auch abzuweisen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.


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