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Entscheidungen

Zivilrecht

Fahrradunfall, kreuzender Hund, Haftung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 09.07.2015 - 22 U 186/14

Leitsatz: Stürzt ein Fahrradfahrer wegen eines seinen Fahrweg kreuzenden Hundes, steht dies nicht mehr in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen, wenn der Hund zwar nach dem Parken aus dem Auto entwichen ist, aber erst einen zwei Meter breiten Grünstreifen überwinden musste, um auf den Fahrradweg zu gelangen. Aus diesem Grund fehlt es auch an einem Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Eine Inanspruchnahme der KfZ-Haftpflichtversicherung, des Halters oder des Fahrers scheidet damit aus.


Kammergericht
Im Namen des Volkes
In pp.
hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 09.07.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht, den Richter am Kammergericht und die Richterin am Kammergericht
für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) wird das am 22. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 41 O 76/11, teilweise abgeändert:

Die gegen die Beklagten zu 3) und 4) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten der Streithilfe selbst. Von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4) zu tragen. Von den Gerichtskosten hat die Klägerin 13/16 und die Beklagte zu 1) 3/16 zu tragen. Die Klägerin hat ¼ der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen, diese hat 3/16 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Dies schließt für die Beklagte zu 1) die Kosten der Streithilfe ein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrags zzgl. 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10% leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen der von ihr am 16. Juni 2008 bei einem Sturz vom Fahrrad erlittenen Verletzungen Ansprüche auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Der Sturz war durch den Hund der Beklagten zu 1) verursacht worden, der beim Aussteigen aus dem von dem Beklagten zu 3) gehaltenen und bei der Beklagten zu 4) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug gesprungen und auf den Fahrradweg gelaufen war. Dazu musste er einen zwei Meter breiten Grünstreifen, der die Parkbucht von dem Fahrradweg trennte, überwinden. Fahrerin des Fahrzeugs war die Beklagte zu 2). Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das am 22. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich nach teilweiser Klagerücknahme wegen Verdienstausfall ab 1. März 2010 in Höhe von 2.002 EUR nebst anteiligen Zinsen, wobei dies im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils bei der Wiedergabe des Antrags zu 1) nicht berücksichtigt ist, die Zahlung von Verdienstausfall für die Zeit vom 31. Juli 2008 bis 28. Februar 2010 in Höhe von insgesamt 15.743 EUR nebst Zinsen, die Erstattung von Zuzahlungskosten von 284 EUR, Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR, eine Schmerzensgeldrente von 150 EUR ab 1. Oktober 2010, die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatzes sowie Erstattung vorgerichtlich aufgewandter Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Unfallhergang und zu den behaupteten körperlichen und gesundheitlichen Folgen die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wegen fehlenden Verschuldens abgewiesen und die Beklagte zu 1) wegen Tierhalterhaftung sowie die Beklagten zu 3) und 4) wegen Gefährdungshaftung unter teilweiser Abweisung der Klage wegen des Verdienstausfalls, des Schmerzensgeldes und der Rechtsanwaltskosten wie aus dem landgerichtlichen Tenor ersichtlich verurteilt. Es hat dabei angenommen, dass sich der Unfall im Zusammenhang mit dem Parken und Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug zugetragen hat und dem Betrieb zuzurechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch wegen der gestellten Anträge und der Rücknahme auf die Entscheidung des Landgerichts vom 22. Juli 2014 Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das den Parteien am 24. Juli 2014 zugestellte Urteil mit einer Berufungsschrift vom 25. August 2014, die an diesem Tag, einem Montag, beim Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt, die sie nach der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Oktober 2014, mit einem am 13. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 begründet hat. Sie verfolgt mit der Berufung im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, allerdings nicht hinsichtlich der aberkannten Klageanträge auf Verdienstausfall gegen die Beklagten zu 3) und 4). Sie ist der Auffassung, dass das Schmerzensgeld in erster Instanz wegen der eingetretenen Dauerfolgen und schwerwiegenden Auswirkungen, wie sich auch aus einem Vergleich mit anderen Entscheidungen ergebe, unzutreffend bemessen worden sei. Es sei ein Betrag von 60.000 EUR angemessen. Darüber hinaus stünde ihr wegen der schweren Folgen des Unfalls eine Schmerzensgeldrente von 150 EUR monatlich ab dem 1. Oktober 2010 zu. Durch die eingetretene Hirnschädigung lägen insbesondere Störungen von Antrieb, Stimmung und Durchhaltevermögen vor, die dem Verlust notwendiger Körperfunktionen bzw. dem Verlust von Körperteilen gleichstünden. Es sei auch keine Kürzung des Verdienstausfalls gerechtfertigt. Ein pauschaler Abzug für ersparte Aufwendungen von 5% sei wegen der dokumentierten häufigen Arztbesuche nicht gerechtfertigt. Dies folge auch daraus, dass sie nunmehr nicht mehr mit dem Fahrrad fahren könne, sondern anders als zuvor mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren müsse. Insoweit behauptet sie, dass dies auch tatsächlich der Fall sei. Die Kürzung der dargelegten Zuzahlungskosten sei nicht nachvollziehbar begründet. Für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten waren die sich aus den Klageanträgen ergebenden und bereits vorprozessual – auch gegenüber der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 4) - geltend gemachten Beträge zu berücksichtigen. Dies ergäbe sich aus entsprechendem Schriftverkehr. Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen sei auch von einem Verschulden der Beklagten zu 2) auszugehen, weil den Fahrzeugführer nach § 14 StVO beim Aussteigen besondere Sorgfaltspflichten treffen. So hätte die Beklagte zu 2) nicht vor der Beklagten zu 1) aussteigen dürfen. Insoweit behauptet sie, dass der Hund nicht weggelaufen wäre, wenn sie zunächst im Fahrzeug geblieben wäre.

Die Klägerin beantragt, insoweit auch die Beklagte zu 1) als Streithelferin wegen der Berufung gegen die Beklagte zu 2),

A)
I) die Beklagte zu 2) zu verurteilen,
1. Schadensersatz in Höhe von 16.027 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) sowie
2. einmaliges Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR,
3. eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 150 EUR monatlich ab 1.10.2010
zu 1. und 2. zzgl. Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (30.4.2011) und
4. Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.356,20 EUR
als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) an die Klägerin zu zahlen,

II) festzustellen, dass die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit den Beklagten
zu 1), zu 3) und zu 4) verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Unfall vom 18.06.2008 in der N Straße  in  Berlin

1. sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Übergangsberechtigte Dritte übergegangen sind,
2. alle weiteren - noch nicht hinreichend sicheren - immateriellen Schäden zu ersetzen,

B)
die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen,

1. über den anerkannten Betrag hinaus weitere 10.000 EUR Schmerzensgeld,
2. über den zuerkannten Betrag hinaus weitere Rechtsverfolgungskosten von 203,49 EUR,
3. eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 150 EUR monatlich ab 1.10.2010
zu 1) und 2) jeweils zzgl. Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (Beklagte zu 1): 30. April 2011, Beklagter zu 3): 4. Mai 2011, Beklagte zu 4): 5. Mai 2011) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass sie kein Verschulden treffen könne, weil sie zum Zeitpunkt als der Hund entwichen sei, bereits auf der Straßenseite ausgestiegen sei und die Fahrertür geschlossen habe. Für das Verhalten eines erwachsenen Beifahrers sei der Fahrer nicht verantwortlich, wenn – wie hier – keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verantwortlichkeit vorlägen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) machen geltend, dass bei der Schmerzensgeldbemessung auch Umstände berücksichtigt seien, die streitig gewesen seien, so dass dieses in jedem Fall angemessen sei. Wegen der Schmerzensgeldrente könne nicht auf einen Verlust des Geruchssinns abgestellt werden, weil insoweit nur eine Beeinträchtigung behauptet worden sei, die im Übrigen nicht erwiesen wurde. Dies gelte auch für die Geschmacksstörung. Auch ein Verlust der weiteren inneren menschlichen Vorgänge wie Antrieb, Stimmung, Durchhaltevermögen und Empfinden reiche für die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente nicht aus. Vorsorglich sei wegen des abgewiesenen Verdienstausfalls weiter darauf hingewiesen, dass die Klägerin nur einen durchschnittlichen Nettoverdienst von 581,94 EUR erzielt habe. Dies ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen. Die ersparten Aufwendungen seien auch eher mit 10% anzunehmen. Für die Feststellungsanträge fehle es an einem Feststellungsinteresse, weil weitere materielle Schäden und – insbesondere bei Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente – weitere derzeit nicht berücksichtigungsfähige immaterielle Schäden nicht eintreten könnten. Eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten scheide schon wegen des Anspruchsübergangs auf die Rechtsschutzversicherung aus. Im Übrigen sei der tatsächlich geschuldete Schadensersatz für die Berechnungen des Schadensersatzes zugrunde zu legen.

Die Beklagten zu 3) und 4) haben mit Schriftsatz vom 22. August 2014 ihrerseits Berufung eingelegt, die sie nach einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Oktober 2014 mit einem am 23. Oktober 2014 eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet haben. Sie begehren mit der Berufung eine vollständige Klageabweisung. Sie vertreten insoweit die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht gegeben seien, weil sich der Unfall nicht bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ergeben habe. Es habe sich allein die typische Tiergefahr verwirklicht.

Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts vom 22. Juli 2014 - 41 O 76/11 – die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.


II.

A. Die Berufung der Klägerin ist nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Mit dem Eingang der Berufungsschrift am 25. August 2014 ist die Berufungsfrist von einem Monat gewahrt, weil dieser ein Montag war, der daher nach § 222 Abs. 2 ZPO der für den Fristablauf maßgebliche Tag gewesen ist. Die Berufung ist innerhalb der bis zum 24. Oktober 2014 verlängerten Berufungsfrist begründet worden. Denn der Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 ist bereits am 13. Oktober 2014 beim Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründung erfüllt im Übrigen auch die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klägerin nicht erläutert, warum sie weitere Rechtsanwaltsgebühren von den Beklagten zu 3) und 4) verlangen kann, folgt dies bereits aus den Ausführungen zu einem höheren Schmerzensgeld und dem Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente. Dass die Beklagte zur Zahlung der Zuzahlungsgebühren verpflichtet sein soll und zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren bedurfte keiner näheren Begründung, weil das Landgericht insoweit keine Ausführungen gemacht hat. Es hat die Klage gegen die Beklagte zu 2) aus anderen Gründen abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) ist ebenfalls nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsfrist von einem Monat nach § 517 ZPO ist durch den Eingang des Schriftsatzes vom 22. August 2014 gewahrt. Der Begründungsschriftsatz vom 23. Oktober 2014, der innerhalb der verlängerten Begründungsfrist eingegangen ist, erfüllt durch den Angriff auf die Annahme des Landgerichts, es lägen die Anforderungen des § 7 Abs. 1 StVG vor, und auch im Übrigen die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

B. Die Berufung der Klägerin:

1. Gegen die Beklagten zu 2) bis 4)

Die Berufung hat insoweit keinen Erfolg. Weder der Beklagte zu 3) als Halter noch die Beklagte zu 2) als Fahrerin haften für die geltend gemachten Schäden. Daher scheidet auch eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 4) als Haftpflichtversicherer aus.

a) Eine Haftung des Beklagten zu 3) kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG gegeben sind. Dies ist auch auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu verneinen.

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubter Weise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; Urteil vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; Urteil vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, aaO, 925; Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO; Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, aaO und Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; Urteil vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO, Rn. 9 und Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO).

Danach steht der vom Landgericht angenommenen Haftung der Beklagten zu 3) und 4) zwar nicht die Tatsache entgegen, dass das von dem Beklagten zu 3) gehaltene Fahrzeug bereits geparkt war. Dies folgt schon aus der Regelung des § 14 StVO, der dem Fahrzeuginsassen besondere Pflichten beim Einsteigen in das oder Aussteigen aus dem Fahrzeug auferlegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) und 4) steht dem auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug in einer allgemein zur Verfügung stehenden Parkbucht geparkt war (Bl. 50/IV). Denn damit hat sich das Fahrzeug noch nicht außerhalb des öffentlichen Verkehrs befunden, weil insoweit für die Frage der Öffentlichkeit eine tatsächliche Öffentlichkeit ausreicht, die zur Anwendung der StVO führt (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 1 StVO Rdn. 14 mwN). Es fehlt aber an dem notwendigen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Dem steht nicht der Hinweis der Klägerin entgegen, der Unfall habe sich im Zusammenhang gerade mit dem Aussteigen ereignet. Dies rechtfertigt zwar dann die Annahme, der Unfall habe sich bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet, wenn der Unfall im Zusammenhang mit dem Öffnen der Beifahrertür zum Aussteigen stünde, weil dieser Vorgang dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen wäre (vgl. dazu etwa KG, Beschluss vom 20. Sepember 2010, 12 U 216/09, SVR 2011, 147 = RuS 2011, 174). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Hund war zwar, wie sich aus den bindenden Feststellungen des Landgerichts ergibt, in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Aussteigen aus dem Auto auf den Fahrradweg gelaufen. Dieser lag aber ungefähr zwei Meter neben dem Fahrzeug. Dass die Klägerin gestürzt wäre, weil sie dem aus dem Wagen springenden Hunde oder der sich öffnenden Fahrertür ausweichen wollte, hat sie nicht behauptet. Ebenfalls nicht geltend gemacht wurde, dass der Hund nur aufgrund der Besonderheiten der Betriebseinrichtung aus dem Auto entweichen konnte. Der Unfall hat sich damit nicht im Zusammenhang mit der räumlichen Präsenz des Fahrzeugs ereignet, sondern ist davon unabhängig eingetreten. Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 9. Februar 1988 entgegen (vgl. Urt. vom 9. Februar 1988, VI ZR 168/87). Denn dort war der auf der Autobahn laufende Hund nur aufgrund des Unfalls, der den notwendigen Betriebsvorgang darstellte und die Zurechnung rechtfertigt, auf die Straße gekommen. Dass das Verhalten des Hundes der Beklagten zu 1) durch die Autofahrt beeinflusst war, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Zurechnung kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil das Kraftfahrzeug gleichsam als Tiertransporter eingesetzt worden ist. Hieraus auf einen Zurechnungszusammenhang zu schließen, führte zu einem endlosen Haftungsbereich. Jeder Unfall, der sich mit einer Person oder einem Tier ereignet, dass sich mit dem Kraftfahrzeug an die Unfallstelle bewegt hat, wäre erfasst. Dies wird den Schutzzwecken des § 7 Abs. 1 StVG nicht gerechnet. Mit den typischen Gefahren eines Tiertransports steht der Unfall nicht im Zusammenhang. Dem Ergebnis steht schließlich nicht entgegen, dass das Aussteigen der Beteiligten nicht vollständig abgeschlossen war und nicht alle Türen des Fahrzeugs wieder geschlossen waren. Denn dies hatte auf den Verlauf keinen Einfluss. Insoweit kann nicht auf das Gesamtgeschehen abgestellt werden.

b) Auch die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) ist nicht zu beanstanden. Eine Haftung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG scheidet aus. Denn diese setzt eine Schädigung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs voraus, die hier nicht gegeben ist. Auf die Frage, inwieweit ein Fahrer für ein Verhalten des Beifahrers verantwortlich ist (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 20. August 1999 – 9 U 9/99 –, juris Rdn. 38f., NZV 2000, 126; OLG München, Urteil vom 28. Oktober 1994 – 10 U 4858/93 –, VersR 1996, 1036), kommt es daher nicht an. Die Beklagte zu 2) ist nicht die Halterin im Sinne des § 833 Satz 1 BGB des den Unfall verursachenden Hundes. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB sind nicht gegeben. Denn der Beklagten zu 2) kann allenfalls ein Unterlassen vorgeworfen werden. Insoweit fehlt es aber an der notwendigen Garantenpflicht. Allein der Transport des Hundes in dem von ihr gefahrenen Wagen lässt eine Garantenpflicht nicht entstehen. Sie endete zudem spätestens mit dem Ende der Fahrt.




2. Gegen die Beklagte zu 1)

Auch insoweit hat die Berufung keinen Erfolg.

a) Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) nicht die Zahlung einer Schmerzensgeldrente verlangen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin zwar nach § 833 Satz 1 BGB auf Ersatz der durch den Unfall entstandenen Personenschäden und damit nach § 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld. Die Zahlung einer Schmerzensgeldrente stellt gegenüber des einmal zu zahlenden Schmerzensgeldes eine Ausnahme dar. Sie setzt voraus, wovon auch die Parteien ausgehen, dass schwere Dauerschäden vorliegen und sich damit die schwere Beeinträchtigung ständig neu fortsetzt und der Verletzte diese ständig neu erlebt (vgl. BGH vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93 -, NJW 1994, 1592). Das ist aber auch unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der Klägerin durch den Sturz und den damit verbundenen Verletzungen nicht der Fall. Eine Schmerzensgeldrente wird insoweit etwa dann als notwendiger Ausgleich angesehen, wenn schwerste Kopfverletzungen vorliegen (vgl. OLG Hamm, OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 1989 – 6 U 451/86 –, VersR 1990, 865), ein Verlust einer der fünf Sinne (vgl. OLG Frankfurt, OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Februar 1996 – 23 U 171/95 –, VersR 1996, 1509), Querschnittslähmung (OLG Düsseldorf OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 1992 – 1 U 218/90 –, NJW-RR 1993, 156) oder ein schwerer Hirnschaden mit Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1992 – VI ZR 201/91 –, BGHZ 120, 1 = NJW 1993, 781). Durch die Beweisaufnahme ist zwar davon auszugehen, dass durch den Unfall jedenfalls ein Hirnschaden mit einer Beeinträchtigung der Empfindungsfähigkeit eingetreten ist. Diese Beeinträchtigungen, die nicht in einem Verlust, sondern in Beschränkungen liegen, erreichen aber nicht einen Schweregrad, der es notwendig machen würde, von dem Grundsatz abzuweichen, das Schmerzensgeld in einem Kapitalbetrag auszudrücken.

Der Betrag des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes ist auch nicht zu beanstanden. Das Schmerzensgeld ist im Rahmen der Berufung vollständig zu überprüfen. Eine Beschränkung auf die Prüfung von Ermessensfehlern besteht nicht. Es ist aber zutreffend berechnet. Das Landgericht hat die wesentlichen Aspekte berücksichtigt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Eine Erhöhung drängt sich insoweit nicht auf und ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich.



b) Verdienstausfall

Der durch das Landgericht vorgenommene Abzug von ersparten Aufwendungen ist nicht zu beanstanden. Denn der Geschädigte kann Schadensersatz nur insoweit verlangen, wie er eine entsprechende Beeinträchtigung erlitten hat. Dies ist bei dem geltend gemachten Verdienstausfall nur insoweit der Fall, soweit die Beträge auch als Gewinn tatsächlich abschließend dem Vermögen der Klägerin zugeflossen wären. Hier ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter Anwendung des § 287 ZPO eine Schätzung vorgenommen hat (vgl. dazu etwa OLG Celle, Urteil vom 29. November 2005 – 14 U 58/05 -, Juris Rdn. 7ff.; MDR 2006, 985 mwN). Auch die Schätzung der Höhe mit 5% der mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwendungen, die sich im unteren Bereich bewegt, ist nicht zu beanstanden (vgl. OLG Celle, aaO). Gegen diese Schätzung wendet sich die Klägerin tatsächlich auch nicht.

Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der notwendigen Arztbesuche entsprechende Aufwendungen gehabt, die zu berücksichtigen seien, macht sie keinen Verdienstausfall nach § 252 BGB geltend, sondern einen anderen Schadensposten. Denn diese Kosten fallen unter die Wiederherstellungskosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ob insoweit die Regelung des § 531 ZPO eingreift, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat diese Aufwendungen schon nicht so dargelegt, dass diese zugesprochen werden können. Insoweit kommt mangels greifbarer Anhaltspunkte auch keine Schätzung nach § 287 ZPO in Betracht. Darauf ist sie im Rahmen der Erörterungen im Termin vom 9. Juli 2015 auch hingewiesen worden, ohne dass sie ihre Ausführungen ergänzt hätte.

c) Rechtsanwaltsgebühren

Nach dem Vorstehenden kommt die Zahlung von (weiteren) Rechtsanwaltskosten schon nicht in Betracht.

C. Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4)

Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) hat Erfolg. Der Hinweis, die Klage sei wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig, greift nicht durch. Dass die Klägerin zugleich eine Schmerzensgeldrente begehrt, führt nicht zu einer Unzulässigkeit des Feststellungsantrags wegen weiteren immateriellen Schadens, weil dieser nur Tatsachen erfasst, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht absehbar sind. Insoweit reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines weiteren bisher nicht absehbaren Schadens, die bei der eingetretenen Verletzung am Kopf nicht ausgeschlossen werden kann. Davon muss hier aber auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin, der insoweit für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgeblich ist, ausgegangen werden. So können sich die hirnorganischen Beeinträchtigungen unerwartet verschlimmern oder mittelbar, etwa durch einen Sturz, zu weiteren Beeinträchtigungen führen.

Aus den oben genannten Gründen kann die Berufung auch wegen der Weiterungen keinen Erfolg haben, weil die Beklagten zu 2) und 4) überhaupt nicht zum Schadensersatz verpflichtet sind.

III.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten der Streithilfe nach § 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO selbst zu tragen.

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO. Der Senat weicht nach seiner Auffassung auch in Bezug auf die Frage des Anwendungsbereichs des § 7 StVG nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.


Einsender: Vors.Ri KG Müther, Berlin

Anmerkung: Die zum Az. VI ZR 448/15 des BGH eingelegte NZB ist erfolglos geblieben.


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