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Entscheidungen

OWi

Messbeamte, Erinnerung, Bezugnahme auf Messprotokoll

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 14.07.2017 - 729 OWi-268 Js 995/17 -169/17

Leitsatz: Das nur in einem Messprotokoll enthaltenen Messergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, an das sich der Messbeamte nicht selbst erinnern kann, kann einer Verurteilung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der Messbeamte die Gewähr für die Richtigkeit seiner laut Messprotokoll getroffenen Feststellungen übernimmt. Dies ist nicht möglich, wenn er selbst das Messprotokoll gar nicht gefertigt oder (mit) unterschrieben hat. Gleiches gilt für durchgeführte Geräte-tests.


729 OWi-268 Js 995/17 -169/17
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlungen vom 30.06.2017 und 14.07.2017,
an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe:
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 18.02.2017 um 19:44 Uhr in Dortmund in Höhe Berghofer Straße 206 als Führer eines Personenkraftwagens mit dem amtli-chen Kennzeichen XX-XX XXX die zulässige Höchstgeschwindigkeit von dort 30 km/h um 31 km/h überschritten zu haben.

Tatsächlich ließ sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen nicht feststellen. Es ließ sich lediglich feststellen, dass er zur fraglichen Tatzeit am fragli-chen Ort mit dem bezeichneten Fahrzeug als Fahrzeugführer entlang fuhr.

Der Betroffene hat erklärt, die Messung könne nicht richtig sein. Er sei zwar Fahr-zeugführer des genannten Fahrzeugs zur Tatzeit am Tatort gewesen, doch habe er die Geschwindigkeit, wenn überhaupt, geringer überschritten. Ihn seien andere Wer-te mitgeteilt worden seitens der einschreitenden Polizeibeamten, als derjenige Ge-schwindigkeitswert, der ihm nun vorgeworfen werde.

Das Gericht hat den Messbeamten nicht vernehmen können.
Der Messbeamte hat jedoch – insoweit konnten von der hiesigen Geschäftsstelle am 13.06.2017 gefertigte Vermerke Bl. 42 d.A. urkundsbeweislich verlesen werden – mitgeteilt, er habe keine Erinnerungen mehr an den in Rede stehenden Vorfall. Das Gericht hat ergänzend das Messprotokoll vom Tattag urkundsbeweislich verlesen. Danach wurde die Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät des Typs Riegl LR90-235/P durchgeführt. Protokollfüh-rer war A. In dem Protokoll wurde der Zeuge B, dessen bereits genannte Erklärung urkundsbeweislich verlesen wurde, als Messbeamter genannt. Neben der Unter-schrift des Zeugen A als Protokollführer auf dem Messprotokoll rechts unten (Bl. 25 d.A.) ist das Schriftfeld für die Unterschrift des Messbeamten (Bl. 25 d.A. unten links) frei geblieben. Zwar ergab sodann das Messprotokoll, das am Tattage eine Messung durchgeführt wurde. Dies konnte die Unterschrift des Zeugen A auch de-cken. Nicht decken konnte die Unterschrift des Zeugen A die Angaben hinsichtlich der einzelnen durchgeführten Tests durch den Messbeamten B, da insoweit eine Un-terschrift dieses Beamten fehlte. Ebenso konnte das Messergebnis, das Teil einer tabellarischen Aufstellung mit eingetragenen Messergebnissen ist, nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Auch dieses Messergebnis wäre allenfalls einführbar in das Verfahren gewesen, wenn der Zeuge B das Messprotokoll unter Bezugnahme auf das anliegende Blatt über die Einzelmessungen unterschrieben hätte und inso-weit hätte erklären können, dass er sich zwar nicht an Einzelheiten der fraglichen Messung erinnere, jedoch für die Richtigkeit der von ihm gefertigten Erklärung und der dieser zugrunde legenden Feststellungen, die Gewähr übernehme. Eine solche Erklärung wäre nicht möglich gewesen, da – wie bereits dargestellt – die Unterschrift des Zeugen B auf dem Messprotokoll fehlte.

Dementsprechend war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.


Einsender:

Anmerkung:


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