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Entscheidungen

OWi

Verkehrsunfall, Fahrlässigkeit, Blendung durch anderen Verkehrsteilnehmer

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 28.02.2017 - 729 OWi-250 Js 147/17-49/17

Leitsatz: Zum Fahrlässigkeitsvorwurf betreffend einen Verkehrsunfall, wenn sich der Betroffene auf Blendung durch ein anderes Fahrzeug beruft.


729 OWi-250 Js 147/17-49/17
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 28.02.2017,
an der teilgenommen haben:

-Von der Hinzuziehung eines Protokollführers wurde abgesehen
gemäß §§ 71 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 226 Abs. 2 StPO-

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt zu einer Geldbuße von 35,00 € verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 1 II, 49 StVO, 24 StVG)

Gründe:
Der Betroffene ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 1 und 3 Jahren. Von Beruf ist er Lackierer im Kraftfahrzeuggewerbe. Seinen Angaben nach bedarf es kei-ner Ratenzahlung für den Fall einer Geldbußenverhängung in Höhe des Bußgeldbe-scheides (35,00 €).

Am 21.11.2016 um 17.01 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem PKW VW-Touran die Schützenstraße in Dortmund entlang. Er war zu dieser Zeit Fahrzeugführer. Unmit-telbar vor der Einmündung der Fliederstraße stand auf der rechten Straßenseite auf dem Fahrbahnrand der S mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. Er stand dabei mit der Front leicht schräg gestellt in Richtung des ankommen-den Betroffenen. Der S hatte das Abblendlicht seines Fahrzeugs eingeschaltet und blendete den Betroffenen. Der Betroffene konnte die Lichter des ihn blendenden Fahrzeugs bereits etwa 50 m vor dessen Erreichen wahrnehmen. Trotz der Blen-dung fuhr der Betroffene mit ungeminderter Geschwindigkeit weiter und fuhr so auf das an der Einmündung Fliederstraße (und damit unmittelbar hinter der blendenden Stelle) stehende Fahrzeug der K, einen Kia Picanto mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX auf. Das Fahrzeug der Zeugin wurde im Bereich des Hecks an der Stoß-stange beschädigt. Ebenso wurde eine Rückleuchte des Fahrzeugs beschädigt.

Der Betroffene hat die Tat vollends zugestanden. Er hat nachvollziehbar erklärt, dass er gefahren sei, die Scheinwerfer des Zeugen S von weitem wahrgenommen habe und später unmittelbar vor dem Unfall hiervon geblendet worden sei. Das Fahrzeug, auf das er aufgefahren sei, habe er so nicht sehen können. Er war jedoch der An-sicht, dass allein durch die Blendung an dem Unfall der Zeuge S schuld gewesen sei. Auf Vorhalt des Gerichtes, dass er gegebenenfalls aufgefordert sei, anzuhalten, wenn man gar nicht mehr sehen könne, was auf der Straße vor einem geschehe, erklärte der Betroffene, dass dies von ihm nicht gefordert werden könne. Der Be-troffene schilderte dann, dass er mit einer von ihm geschätzten Geschwindigkeit von etwa 30 km/h auf das Fahrzeug der Zeugen K aufgefahren sei. Er habe die Beschä-digungen an dem Fahrzeug der Zeugin K gesehen. Er habe Beschädigungen im Be-reich der Stoßstange und im Bereich eines Rückstrahlers gesehen.

Die Schilderung des Betroffenen erschien glaubhaft und erübrigte weitere Zeugen-vernehmungen. Das Gericht hat ergänzend die polizeiliche Skizze Bl. 2 d.A. unten in Augenschein genommen. Aus dieser Skizze ergibt sich die Situation unmittelbar beim Vorbeifahren an dem Fahrzeug des Zeugen S. Wegen der Einzelheiten der Positio-nen der Fahrzeuge zu dieser Zeit wird auf die Skizze Bl. 2 d.A. am unteren Blattrand Bezug genommen gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO.

Der Betroffene war damit wegen Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Au-ßenachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nach §§ 1 Abs. II, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen. Die Blendung des Betroffenen durch ein bereits weit vorher erkennbar an dem Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug entschuldigt den Be-troffenen bei einem Unfall, der ohne Blendung ohne weiteres hätte vermieden wer-den können, nicht und nimmt auch nicht den ihm zu machenden Fahrlässigkeitsvor-wurf. Vielmehr muss ein Fahrzeugführer seine Fahrweise derartigen Umständen an-passen und notfalls gar anhalten. Keinesfalls darf er ohne jede Sicht ins Blaue hinein fahren in der Hoffnung, es werde „hinter dem Licht“ schon nichts passieren. Mangels besonderer Umstände erschien die Regelgeldbuße von 35,00 € (1.4 Bußgeldkatalog) zur Ahndung angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 OWiG.


Einsender: AG Dortmund

Anmerkung:


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