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Entscheidungen

StPO

Telefonüberwachung, Verteidigergespräche, unverzügliche Löschung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dresden, Beschl. v. 30.06.2016 - 271 Gs 2457/16

Leitsatz: Zur (unverzüglichen) Löschung von verschrifteten Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung (hier: Gespräche des Beschuldigten mit seinem Verteidiger und dessen Kanzleimitarbeitern).


AG Dresden
Ermittlungsrichter
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Verbrechens nach § 29a BtMG,
hier: Überprüfungsantrag des Verteidigers gem. § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO.
ergeht am 30.06.2016
durch das Amtsgericht Dresden - Ermittlungsrichter - nachfolgende Entscheidung:

Es wird festgestellt, dass die Art und Weise des Vollzugs der mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 11.08.2014, Az 271 Gs 2641/14, angeordneten Überwachung der Telefonnummer 01pp. des ehemals Beschuldigten pp. insoweit rechtswidrig ist, als die Aufzeichnung der Gespräche (mit dem Partneranschluss 03 ), die der Beschuldigte am 12.08.2014 ab 10:44:13 Uhr mit einer Kanzleimitarbeiterin seines Verteidigers und am 12.08.2014 ab 16:12:38 Uhr mit seinem Veteidiger selbst führte, nicht spätestens mit Ablauf des 12.08.2014 gelöscht worden sind.

2. Es wird festgestellt, dass eine Benachrichtigung des Rechtsanwalts Pp. als Beteiligter im Sinne des § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 StPO unterblieben ist.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe:
Im Ermittlungsverfahren gegen pp. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 11.08.2014, Az. 271 Gs 2641/14, gem. § 100a StPO die Überwachung der Telefonnummer 01 des Beschuldigten pp. für einen Monat angeordnet. Während der Überwachung wurden auch Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Pp., und dessen Kanzlei, Telefonnummer 03, protokolliert, verschriftet und zur Akte genommen. Es handelt sich dabei um ein am 12.08.2014 zwischen 10:44:13 Uhr und 10:45:00 Uhr geführtes Telefonat mit einer Kanzleimitarbeiterin und um ein am 12.08.2014 zwischen 16:12:38 und 16:15:38 Uhr geführtes Telefonat mit dem Verteidiger selbst. Wegen des Inhalts der Gespräche wird auf die beiden TK-Ereignisprotokolle, enthalten in der Akte 421 AR 1429/15, verwiesen.

Am 23.06.2015 hat der Verteidiger die Löschung der Gespräche beantragt sowie die Feststellung, dass die Überwachung dieser Telefonate rechtswidrig war. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft am 02.07.2015 deren Löschung verfügt. Am 07.07.2015 wurden die Gespräche tatsächlich gelöscht. Dies ist ausweislich der Verfügung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 21.02.2016 nicht früher geschehen, weil aufgrund des Umfangs des Verfahrens die Protokollierung dieser Gespräche nicht aufgefallen ist. Dies sei der Staatsanwaltschaft erst durch die Rüge des Verteidigers bekannt geworden. Nach der Löschung hat der Verteidiger seinen Antrag am 01.04.2016 umgestellt. Er begehrt nun die Feststellung, dass die beiden Gespräche nicht spätestens mit Ablauf des 12.08.2014 gelöscht worden sind. Ferner bemängelt er, dass eine Benachrichtigung seiner Person als Beteiligter im Sinne des § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO bis heute unterblieben ist.

Das Verfahren ist zwischenzeitlich rechtskräftig, nachdem die Revision gegen das landgerichtliche Urteil verworfen wurde.

Der nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zulässige Antrag ist begründet. Insbesondere ist mangels
Benachrichtigung des Beschuldigten pp. nicht das Gericht der Hauptsache zuständig, § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO.

Nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO sind die Beteiligten der überwachten Telekommunikation grundsätzlich zu benachrichtigen. Da Ausnahmen nach § 101 Abs. 4 Satz 3 bis 5 StPO nicht vorliegen und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 101 Abs. 5 Satz 1 StPO) jedenfalls nach der Inhaftierung des Beschuldigten im August 2014 nicht mehr vorlag, wäre der Verteidiger als Beteiligter der Telekommunikation und Inhaber des von der Überwachung zufällig betroffenen Telefonanschlusses seiner Kanzlei zu benachrichtigen gewesen.

Die Erkenntnisse aus der Überwachung der beiden Telefongespräche dürfen gem. § 160a Abs. 1 Satz 2 und Satz 5, Abs. 3 StPO nicht verwendet werden, da sowohl Rechtsanwalt Pp. als Verteidiger des Beschuldigten gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO als auch seine Kanzleimitarbeiterin gem. §§ 53a Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigern dürften. Da beide Telefonate in unmittelbarer Verbindung zur Position von Rechtsanwalt Pp. als Strafverteidiger des Beschuldigten stehen, unterliegt der gesamte Inhalt beider Gespräche dem Schutz der §§ 53, 53a StPO. Gem. § 160a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 StPO sind diese Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, was vorliegend nicht geschehen ist. Diese Regelung geht der Regelung in § 101 Abs. 7 StPO vor (BGH, Beschluss vom 18.02.2014, Az. StB 8/13).

Der Schutzzweck des Löschungsgebots erfordert eine enge Interpretation des Unverzüglichkeitsmerkmals. Starre Fristen folgen daraus allerdings nicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, dass den Ermittlungspersonen die Möglichkeit einer Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft eingeräumt werden muss. Wenn aber wie vorliegend die Gespräche ohne Auswertung und Bewertung verschriftet werden und überhaupt keine Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft gehalten wird und diese deshalb erst Monate später durch eine Rüge des Verteidigers von der Aufzeichnung und Verschriftung erfährt, liegt kein sachlicher Grund vor, der eine weitere Verzögerung der Löschung rechtfertigen könnte. Eine Auswertung scheint diesbezüglich nicht stattgefunden zu haben. Den Ermittlungspersonen war es ausweislich des E-Mail-Verkehrs mit der Staatsanwaltschaft vom 26.06.2015 und 01.07.2015 überhaupt nicht bewusst, dass die Gespräche verschriftet wurden. Auch andere Verzögerungsgründe wurden nicht vorgetragen. Die Löschungspflicht trifft aber schon die Ermittlungsperson, die mit der Auswertung der Aufzeichnung betraut ist und nicht erst die Staatsanwaltschaft (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 100a Rn. 27, § 160a Rn. 5). Deshalb hätten jedenfalls vorliegend die Gespräche spätestens mit Ablauf des 12.08.2014 mangels Vorliegen sachlicher Verzögerungsgründe gelöscht werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473a StPO.


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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