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Entscheidungen

OWi

Dauerrot, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum, Fahrverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 17.01.2017 - 729 OWi-264 Js 2313/16 -9/17

Leitsatz: 1. Irrt der Betroffene feststellbar über die Funktionsfähigkeit einer Lichtzeichenanlage („Dauerrot“) und begeht dann einen so genannten qualifizierten 1-Sec-Rotlichtverstoß so ist trotz Vorsatzes nur wegen eines fahrlässigen einfachen Rot-lichtverstoßes zu der hierfür vorgesehenen Geldbuße zu verurteilen (zweifelnder Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1999 – 2 Ss OWi 486/99 = NZV 2000, 52 = MDR 1999, 1264 = VerkMitt 2000, Nr. 12 = VRS 1999 Bd. 97, 384 = NStZ 1999, 518).
2. Bei solch einem Irrtum ist der Handlungsunwert des Rotlichtverstoßes deutlich ver-ringert und der Verstoß dementsprechend nicht mehr als grob pflichtwidrig i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG anzusehen.


729 OWi-264 Js 2313/16 -9/17
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 17.01.2017,
an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht
als Richter
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Betroffenen

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 90,00 Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

- §§ 37, 49 StVO, 24 StVG -

Gründe:

Der Betroffene ist von Beruf Bürokaufmann und Immobilienmakler. Als Bürokauf-mann verdient er 1.400,00 Euro netto in einem Angestelltenverhältnis. Als selbst-ständiger Immobilienmakler verdient er monatlich im Schnitt etwa 1.100,00 Euro. Er ist verlebenspartnert. Sein Lebenspartner ist von Beruf KFZ-Mechatroniker (selbst-ständig) und verdient monatlich 2.000,00 Euro netto. Der Angestelltentätigkeit geht der Betroffene in der Firma seines Lebenspartners nach. Der Betroffene hat keine Kinder.

Im Fahreignungsregister ist der Betroffene nicht vorbelastet.

Am 13.09.2016 um 20:32 Uhr befuhr der Betroffene in Dortmund den Asselner Hell-weg und wollte dort nach links in die Asselner Straße in Fahrtrichtung Osten/Norden einbiegen. Er führte hierbei einen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen DO-XX XX der Marke Daimler-Benz. Dabei stellte sich die Situation derart dar, dass der Be-troffene an der Linksabbiegerspur aufgrund der dort separaten Ampel für Linksab-bieger warten musste und zwar in erster Position an der Ampel unmittelbar vor dem Haltebalken. Hinter ihm standen mehrere Fahrzeuge. Rechtseitig vom ihm auf der sogenannten Geradeausspur stand ein LKW und dahinter ein Polizeifahrzeug, des-sen Beifahrer den Betroffenen nicht sehen konnte, dessen Fahrer dies jedoch tun konnte. Fahrer zu der Tatzeit war der Zeuge B, Beifahrer der S. Wegen der Situation des Stehens des Verkehrs an der fraglichen Lichtzeichenanlage wird auf die polizeili-che Skizze (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen, § 267 Abs. I Satz 3 StPO. Auf der Skizze ist die Situation unmittelbar vor dem Abbiegen dargestellt – die jeweiligen Fahrzeuge auf den einzelnen Fahrspuren sind mit ihren ungefähren Umrissen eingezeichnet.
Zu der Zeit, als sich die Polizei auf der rechten Fahrspur befand, waren schon fünf Grünphasen für die rechte Fahrspur, also die Fahrspur der Polizeibeamten, durch-laufen. Die Linksabbiegerspur war in dieser Zeit kein Mal freigeschaltet worden. Der Betroffene und sein Beifahrer, bei dem es sich um seinen Lebenspartner, den Zeu-gen C handelte, hatten hierdurch übereinstimmend den Eindruck, dass die Lichtzei-chenanlage defekt sein müsse. Sie entschieden sich dazu, bei der nächsten Grün-phase für die geradeausfahrenden Fahrzeuge nach links abzubiegen, auch wenn für die linke Fahrspur weiterhin Rotlicht angezeigt werde. Dies taten sie dann auch und bogen links ab. Die Polizeibeamten hatten zu dieser Zeit etwa fünf Sekunden bei Rotlicht gewartet. Der gesamte Umlauf der Ampelphasen der Kreuzung beträgt über fünfzig Sekunden. Der Betroffene hatte mit seinem Fahrzeug daher mindestens zweihundertfünfzig Sekunden gewartet. Der Abbiegevorgang verlief unproblematisch. Der Betroffene wurde dann von der Polizei, die auf die Linksabbiegerspur wechselte und ebenfalls bei Rotlicht abbog, angehalten.

Der Betroffene hat den Vorwurf gestanden.
Er hat erklärt, er habe lange gewartet, nämlich die bezeichneten fünf Grünphasen für die Geradeausfahrer. Er sei dann zu der Überzeugung gelangt, dass er seine Licht-zeichenanlage defekt sein müsse. Dementsprechend sei er dann vorsichtig links ab-gebogen, als es zum sechsten Mal „Grün“ für die Geradeausfahrer geworden sei.

Sein Lebenspartner, der Zeuge C bestätigte die Einlassung vollständig. Auch er stell-te dar, dass beide den Eindruck gehabt hätten, die Lichtzeichenanlage müsse defekt sein. Sie hätten aber im Nachhinein von einer Freundin gehört, dass diese sogar neun Minuten an der fraglichen Stelle auf die Freigabe von Grünlicht für die Linksab-bieger gewartet habe. Der Zeuge erklärte auch, dass er den Ampelumlauf gemessen habe und eine Umlaufzeit von deutlich über 50 Sekunden festgestellt habe.

Der gehörte Polizeibeamte S konnte zur Sache nichts weiter beitragen. Er erklärte, er sei Beifahrer gewesen. Die Sicht auf die Lichtzeichenanlage und auf das Fahrzeug des Betroffenen sei für ihn durch das vorausfahrende Fahrzeug, einen LKW, ver-deckt gewesen.

Der Polizeibeamte B erklärte, die Polizei habe etwa fünf Sekunden hinter dem LKW gewartet, als es für den LKW offensichtlich Grünlicht geworden sei und der Betroffe-ne bei den Polizeibeamten sichtbarem Rotlicht (für die Linksabbieger) abgebogen sei. Er selbst sei der Fahrzeugführer gewesen und habe den Betroffenen mit seinem Fahrzeug ebenso sehen können, wie auch die dem Betroffenen Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage. Der Zeuge B konnte bestätigen, dass sich bei der fraglichen Lichtzeichenanlage um eine eigenartige Schaltung handele, die sich ihm auch nicht erschließe. Es sei tatsächlich so, dass nicht bei jeder Grünphase für die Geradeaus-fahrer sich eine Grünphase auch für die Linksabbieger anschließe. Die von dem Zeugen C bezeichnete Umlaufzeit möge wohl auch stimmen.

Der Betroffene war wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu verurteilen nach §§ 37 Abs. II, 49 StVO, 24 StVG. Zwar hatte das Gericht im Rahmen der Hauptver-handlung zunächst einen Hinweis auf vorsätzliche Begehungsweise erteilt. Der Ver-teidiger konnte jedoch eine sich in der rechtlichen Würdigung dem Gericht nicht wirk-lich erschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.06.1999 – 2 Ss OWi 486/99 – vorlegen, die einen entsprechenden Fall zum Gegenstand hat und davon ausgeht, in einem derartigen Fall liege ein Tatbestandsirrtum vor. Eigenarti-gerweise nahm das OLG in dieser Entscheidung an, der Tatbestandsirrtum wirke sich nicht insgesamt auf die Verurteilung wegen Rotlichtverstoßes aus, sondern nur auf das subjektive Merkmal des Vorsatzes und führe so zu einer Fahrlässigkeitsver-urteilung. Dementsprechend hat das Gericht eine Fahrlässigkeitsverurteilung vorge-nommen. Zur damaligen Zeit wurde dann die Regelgeldbuße für einen qualifizierten Rotlichtverstoß reduziert auf die Geldbuße eines einfachen Rotlichtverstoßes. Eben dies hat das Gericht im vorliegenden Falle nunmehr auch vorgenommen, obgleich ein so genannter „1-sec-Verstoß“ vorlag.

Letztlich hätte aufgrund des Rotlichtverstoßes bei der gegebenen langen Rotlicht-dauer auch ein Regelfahrverbot festgesetzt werden müssen. Das OLG Hamm hatte insoweit festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Problemlage um eine solche handele, in der der Handlungsunwert deutlich verringert sei und dementsprechend der Verstoß nicht mehr als grob pflichtwidrig einzuordnen sei. Im Gegensatz zu den Ausführungen zum Tatbestandsirrtum tritt das Gericht diesen Ausführungen bei. Irr-tumssituationen wie im vorliegenden Falle sind – wenn sie nach der auch hier erfolg-ten kritischen Würdigung der Einlassung und der weiteren Beweisaufnahme geglaubt und festgestellt werden können – typischerweise Fälle, in denen das Handlungsun-recht herabgesetzt ist und der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 StVG entfällt. Dementsprechend hat das Gericht auch hier kein Fahrverbot festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO i.V.m. § 46 OWiG.


Einsender: AG Dortmund

Anmerkung:


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