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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Regress, Verkehrsunfall, Polizeibeamter, Rotlicht, Signalhorn, Blaulicht

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Münster, Urt. v. 05.09.2016 - 4 K 1534/15

Leitsatz: Ein Polizeibeamter handelt grob fahrlässig im Sinne von § 48 BeamtStG, wenn er in eine für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung ohne Einschalten des Signalhorns und verspätetem, weil erst kurz vor der Kreuzung erfolgtem Aktivieren des Blaulichts einfährt.


In pp.

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:
Der 1976 geborene Kläger steht seit 1994 im Dienst des beklagten Landes. Er wurde zuletzt am 28. Februar 2008 zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) befördert und versieht seinen Dienst auf der Polizeiwache B.der Kreispolizeibehörde C. . Unter dem 2. November 2014 meldete er, dass er am 31. Oktober 2014 im Dienst wie folgt verunfallt sei:

„Der Kollege T. , PK, und ich erhielten um 21:16 Uhr von der Polizeiwache B.Kenntnis von einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in xxxxx B., X.Straße xx in Höhe Hotel „E. “. Die jugendlichen Täter wurden festgehalten.
4
Durch uns wurde die Einsatzörtlichkeit angefahren. Ich durchfuhr als Fahrzeugführer zunächst den Kreisverkehr H.Straße/B1.---ring /X1. Straße/G.---straße und verließ den Kreisverkehr auf die X1. Straße in Fahrtrichtung Innenstadt. Auf Grund des insgesamt sehr geringen Verkehrsaufkommens befuhr ich die X1. Straße mit leicht erhöhter Fahrtgeschwindigkeit. Als wir die Firma X2. passiert hatten (X1. Straße xx), hatte man über das Brachgelände vom alten Hallenbad freien Blick auf die B2.-straße. Unter anderem auch auf die Lichtzeichenanlage der X1. Straße und der B2.-straße. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Phasenwechsel von Grünlicht auf Rotlicht für die X1. Straße begonnen. Als Kollege T. ein Kleinkraftrad auf der B2.-straße in Fahrtrichtung Kreuzung X1. Straße/B2.-straße /I.-weg wahrnahm. Der festgestellte Fahrzeugführer fuhr ohne Beleuchtung und in augenscheinlich unsicherer Fahrweise (mehrere leichte Schlenker) in den Kreuzungsbereich ein und bog nach rechts auf die X1. Straße ab. Dabei verlor er fast die Kontrolle über sein Fahrzeug. Er setzte seine Fahrt in Richtung Innenstadt fort. Ob ein Kennzeichen vorhanden war, kann ich auf Grund der fehlenden Fahrzeugbeleuchtung nicht sagen. Auf Grund der Gesamtumstände, Verdacht Trunkenheitsfahrt (Haloween), Verdacht Rotlichtfahrt (evtl. Ausfallerscheinung) und zur Gefahrenabwehr entschlossen wir uns, zunächst das Fahrzeug zu kontrollieren. Zu diesem Zweck nahmen wir Sonder- und Wegerechte in Anspruch und schalteten das Blaulicht auf die Stufe ein.

Ich fuhr über den Linksabbiegerstreifen in den Kreuzungsbereich ein, weil an der Haltelinie der Geradeausspur ein unbeteiligtes Fahrzeug bereits angehalten hatte. Der Funkstreifenwagen wurde im Bereich der Haltelinie bis zum Stillstand abgebremst, um den möglichen Querverkehr wahrnehmen zu können. Auch nach mehrfacher Nachschau konnte kein Querverkehr (Grünlicht) wahrgenommen werden. In der Annahme, dass ich die Stufe „Horntaster Vorwahl“ aktiviert habe, wurde beim Anfahren in den Kreuzungsbereich die Fahrzeughupe betätigt, um das Signalhorn zu aktivieren. Es wurde kein Signalzyklus abgestrahlt, da ich offensichtlich die „RKL-Taste“ betätigt habe. Das Kleinkraftrad befand sich zu diesem Zeitpunkt in Höhe der Einmündung X1. Straße/X3. und setzte die Fahrt in Richtung Innenstadt fort. Im Kreuzungsbereich (Höhe der Geradeausspur I.-weg in Fahrtrichtung B2.-straße ) fuhr der von links kommende Unfallbeteiligte 02 in unsere linke Fahrzeugseite. Die Fahrzeuge kamen sofort zum Stillstand. Nach dem Zusammenstoß sprang der andere Unfallbeteiligte aus seinem Fahrzeug und erkundigte sich nach uns, ob wir unverletzt seien.

Alle drei Unfallbeteiligten blieben nach eigenen Angaben unverletzt. PK T.ring informierte die PW B. telefonisch über den Verkehrsunfall. Der Verkehrsunfall wurde durch die Polizei H1. aufgenommen.“

In seiner Stellungnahme vom 2. November 2014 bestätigte PK T. den Unfallhergang unter Hinweis darauf, dass zu Beginn der Abbiegespuren der Schalter für die Rundumleuchte betätigt und der Funkstreifenwagen bei Anfahrt an die Kreuzung zwischenzeitlich bis zum Stillstand abgebremst worden sei. Über die Betätigung des Horntasters machte er keine Angaben. Der Unfallbeteiligte 02, Herr C1. , schilderte den Unfallhergang im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. November 2014 dahingehend, dass der Streifenwagen erst in Höhe des vor der Ampel stehenden Fahrzeuges das Blaulicht eingeschaltet habe. Ein Signalhorn sei nicht ertönt, so dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei.

Auf die Anhörung zum beabsichtigten Regress gemäß § 48 BeamtStG erklärte der Kläger unter dem 21. Januar 2015, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass er sowohl Rundumleuchte als auch Signalhorn eingeschaltet habe. Warum das Signalhorn nicht abgestrahlt habe, sei ihm nicht erklärlich. Zudem habe er sich durch Sichtprüfung vergewissert, dass kein Querverkehr die Einfahrt in die Kreuzung gehindert habe. Es sei zu berücksichtigen, dass er unter nicht unerheblichem Stress gestanden habe. Der um Zustimmung gebetene Personalrat bat um Erörterung. Er teilte unter dem 26. Februar 2015 mit, der Kläger habe eigenen Angaben zufolge an der Sichtlinie der Kreuzung gehalten und sei erst nach dortiger Prüfung weitergefahren.

Laut Kostenaufstellung vom 24. Februar 2015 belief sich der Schaden an dem Funkstreifenwagen auf insgesamt 19.443,28 €, darin enthalten 1.275,80 € Gutachtenskosten. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde gemäß § 153 StPO eingestellt. Gegen den Kläger wurde ein Verwarnungsgeld von 25,00 € festgesetzt.

In ihrer Zeugenvernehmung sagten die Fahrzeuginsassen des unbeteiligten Fahrzeuges, Herr und Frau Q. , am 26. März und 8. Mai 2015 aus, der Funkstreifenwagen habe links neben ihnen an der Haltelinie einen „fliegenden Stopp“ gemacht. Beim weiteren Anfahren sei die Rundumleuchte eingeschaltet worden. Dies hätten sie durch die Frontscheibe beobachten können. An der Sichtlinie habe der Streifenwagen nicht mehr gehalten, dann habe es auch schon gekracht. Ein Signalhorn sei nicht ertönt. Frau Q. habe zweimal bei den Unfallbeteiligten nachgefragt, ob sie helfen könne. Sie hätten sich noch 15 Minuten am Unfallort aufgehalten. Über den Unfall hätten sie im Netz gelesen und sich dann bei Herrn C1. gemeldet.

Unter dem 11. Juni 2015 (auf den 11. Februar 2015 datiert) stimmte der Personalrat dem beabsichtigten Regress gegen den Kläger zu. Daraufhin nahm das beklagte Land den Kläger mit Leistungsbescheid vom 24. Juni 2015 für den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden an dem Funkstreifenwagen in Regress und forderte die Schadenssumme in Höhe von insgesamt 18.676,28 € (19.443,28 € minus 767,00 € Nutzungsausfallentschädigung) zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 14. Juli 2015 Klage erhoben. Er trägt vor: Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Ein Regress gegen den unfallverursachenden Beamten nach § 48 BeamtStG setze eine grob fahrlässige Pflichtverletzung voraus, die hier nicht vorliege. Die Einschätzung einer groben Fahrlässigkeit hänge insbesondere von den Umständen des Einzelfalles ab. Damit könne die Argumentation des beklagten Landes in ihrer Allgemeinheit nicht zutreffen, dass ein Streifenwagenführer, der ohne rechtzeitige Einschaltung der Sondersignale in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfahre, grob fahrlässig handele. Eine Verletzung des Wegerechts und eine Vorfahrtsrechtsverletzung könnten nicht generell als grob fahrlässige Pflichtverletzung angesehen werden. Vorfahrtsrechtsverletzungen gehörten zu den häufigsten Unfallursachen. Zudem sei unstrittig, dass er das Blaulicht an dem Fahrzeug eingeschaltet und vor dem Einfahren in die Kreuzung zum Beobachten etwaigen Querverkehrs angehalten gehabt habe. Das Signalhorn sei ausschließlich deshalb nicht ertönt, weil er versehentlich einen falschen Schalter betätigt habe. Dementsprechend könne seine Unfallverursachung nur als Augenblicksversagen gewertet werden. Zudem hätten ihm die Sonderrechte des § 35 StVO auch ohne Einschalten der Sonderzeichen zugestanden, zumal er davon ausgegangen sei, dass er mangels Querverkehrs gar kein Wegerecht nach § 38 StVO in Anspruch habe nehmen müssen. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten auch für erfahrene Beamte mit erheblichem Stress verbunden sei. Die Schadenshöhe werde bestritten, Gutachterkosten seien mangels Notwendigkeit von ihm nicht zu erstatten.

Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid des beklagten Landes vom 24. Juni 2015 aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.

Es trägt in Vertiefung der Argumentation des Leistungsbescheides vor: Der Kläger sei unter Verstoß gegen §§ 35 Abs. 1 und 8, 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 2 StVO in die Kreuzung eingefahren. Er habe sowohl das Blaulicht zu spät als auch das notwendige Signalhorn gar nicht eingeschaltet. Dass eine Sonderrechte nach § 35 StVO rechtfertigende Situation vorgelegen habe, sei nicht ersichtlich. Die Eheleute Q. hätten ein Kleinkraftrad, dessen Führer zudem einen Rotlichtverstoß begangen haben solle, nicht wahrgenommen. Der Inanspruchnahme des Sonderrechts habe § 35 Abs. 8 StVO entgegen gestanden. Danach sei eine Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer unbedingt zu vermeiden. Darüber hinaus habe der Kläger die von ihm vorgetragene Sichtprüfung an der Haltelinie nicht vornehmen können, weil der I.-weg aufgrund der Bebauung von dort aus nicht einsehbar gewesen sei. Dementsprechend sei sein Handeln als grob fahrlässig anzusehen. Er habe die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße missachtet. Auch die Inanspruchnahme in Höhe des geltend gemachten Schadens sei gerechtfertigt. Bei einem Schaden über 12.000,00 € werde grundsätzlich ein Gutachten eingeholt, ob eine Reparatur aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch gerechtfertigt sei.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis über den Unfallhergang erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. , C1. und Q. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des beklagten Landes vom 24. Juni 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist zum Ersatz des am Dienstfahrzeug entstandenen Schadens verpflichtet.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides ist § 81 LBG NRW in Verbindung mit § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Kläger hat bei seinem polizeilichen Einsatz am 31. Oktober 2014 seine Amtspflichten verletzt. Die Amtspflichten schließen die Verpflichtung zu schonendem Umgang mit dem Eigentum des Dienstherrn ein. Nimmt der Beamte als Fahrer eines Polizeifahrzeugs am allgemeinen Straßenverkehr teil, muss er dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug keinen Schaden nimmt. Verursacht der Beamte unter Missachtung der Vorschriften der StVO einen Unfall, liegt darin regemäßig zugleich ein Verstoß gegen seine Amtspflicht, das Eigentum des Dienstherrn zu schützen. Den Beamten trifft im Rahmen seiner Dienstpflichten stets auch die Pflicht, die für alle geltenden Gesetze zu achten.

Der Kläger hat bei seinem Einsatz vom 31. Oktober 2014 gegen die Vorschriften über das Sonderwegerecht für Polizeifahrzeuge verstoßen. Die Sonderrechte der Polizei im Straßenverkehr sind in §§ 35, 38 StVO geregelt. Nach § 35 Abs. 1 StVO ist die Polizei von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Die Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Soll das Wegerecht in Anspruch genommen werden, sind die Signalzeichen des § 38 Abs. 1 StVO zu verwenden (blaues Blinklicht, Signalhorn). Das Wegerecht darf nur in Anspruch genommen werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Die Signalzeichen des § 38 StVO begründen für alle übrigen Verkehrsteilnehmer das Gebot, sofort freie Bahn zu schaffen.

Im Streitfall war der Kläger als Fahrer eines Polizeifahrzeugs zwar berechtigt, das Wegerecht gemäß § 38 StVO in Anspruch zu nehmen. Er durfte aufgrund der Beobachtung eines anscheinend fahruntauglichen Kleinkraftradfahrers annehmen, dass die in § 38 Abs. 1 StVO genannten Voraussetzungen des Wegerechts gegeben waren. Der Kläger hat bei der Ausübung der Sonderrechte aber übergeordneten Geboten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht die hinreichende Beachtung geschenkt.

Soll eine Kreuzung unter Inanspruchnahme des Sonderwegerechts trotz Rotlichts befahren werden, muss der Fahrer in Rechnung stellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Sondersignale nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen und mit der für sie zulässigen Geschwindigkeit herannahen. Die damit verbundene Kollisionsgefahr ist unter allen Umständen zu vermeiden. Weder die Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 35 StVO noch das Wegerecht nach § 38 StVO berechtigen zu einer Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Fahrer des Polizeifahrzeugs muss die größtmögliche Sorgfalt aufwenden, um eine Gefährdung Anderer zu vermeiden. Er muss die Sondersignale rechtzeitig einschalten und sich, soweit die Verkehrsverhältnisse dies erfordern, notfalls mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung "hinein tasten". Die Fahrt darf er nur fortsetzen, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer die Sondersignale wahrgenommen haben und ihm ersichtlich freie Bahn einräumen.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997 – A 3 S 164/96 -, juris, Rn. 23 ff.; BayVGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – 3 B 95.1014 -, BayVBl 1997, S. 74 f.; VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 K 832/07 -, juris, Rn. 20 ff; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Oktober 2015 – 1 K 1492/14 -, juris, Rn. 31; KG Berlin, Urteil vom 6. Januar 2003 – 12 U 138/01 -, juris, Rn. 5 ff.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 35 Rn. 4 und § 38 Rn. 10, jeweils mit Nachw. aus der Rechtsprechung.

Der Kläger ist in die Kreuzung X1. Straße/I.-weg bei Rot eingefahren, ohne die Sondersignale rechtzeitig einzuschalten. Nach den Feststellungen in seinem Unfallbericht vom 2. November 2014, der dienstlichen Stellungnahme des Zeugen T. vom 2. November 2014, der weiteren Zeugenaussagen sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich der Hergang des Unfalls wie folgt dar:

Der Kläger näherte sich der Kreuzung mit leicht erhöhter Geschwindigkeit. Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung zeigte für ihn Rot. Weil auf der Geradeausspur das Fahrzeug der Zeugen Q. bereits hielt, schwenkte er auf die freie Linksabbiegespur. In Höhe oder kurz nach Überqueren der Haltlinie bremste er das Fahrzeug ab und schaltete das Blaulicht ein. Gleichfalls versuchte er das Signalhorn einzuschalten, dieses ertönte jedoch nicht. Er beschleunigte das Fahrzeug wieder. Das Polizeifahrzeug wurde auf der Kreuzung von dem von links aus dem I.-weg kommenden Fahrzeug des Zeugen C1. erfasst.

Dieser Unfallhergang steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Unstrittig ist das Signalhorn nicht ertönt. Nach der Beweisaufnahme steht darüber hinaus auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger das Blaulicht des Polizeiwagens erst in Höhe der Haltelinie vor der Ampel, damit nur circa zehn Meter vor der Kreuzung, eingeschaltet hat. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Aussagen der Zeugen Q. , die ein Einschalten des Blaulichts erst auf Höhe der Haltelinie beobachtet haben. Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage der unbeteiligten Unfallbeobachter zu zweifeln, besteht nicht. Abgesehen davon, dass die Angaben der beiden Zeugen übereinstimmend und gleichbleibend erfolgten, konnte der Zeuge Q. seinen Eindruck für das Gericht unmittelbar nachvollziehbar – die bessere Sicht auf die Signalleuchte des Polizeifahrzeugs durch das erhöhte Sitzen in einem Van – schildern. In Übereinstimmung mit diesen Zeugenaussagen hat auch der Zeuge C1. geschildert, dass er erst ganz kurz vor dem Zusammenprall mit dem Polizeifahrzeug ein Blaulicht wahrgenommen hat. Wäre das Blaulicht schon länger eingeschaltet gewesen, so hätte er nach aller Lebenserfahrung selbst bei eingeschränkter Sicht in den Kreuzungsbereich den Widerschein des pulsierenden Blaulichts in der Dunkelheit wahrnehmen müssen. Die Aussagen des Klägers und des Zeugen T. stehen dieser Feststellung nicht entgegen. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 2. November 2014 noch ein Einschalten des Blaulichts bei Einschwenken auf die Linksabbiegerspur schildert, sagt dies nichts über den Abstand des Polizeiwagens von der Kreuzung aus. Da das Fahrzeug der Zeugen Q. unstrittig bereits auf der Geradeausspur an der Ampel stand, kann dieses Einschwenken auch erst kurz vor Erreichen der Haltelinie erfolgt sein. Der Zeuge T. hat seine Angabe in der Stellungnahme vom 2. November 2014, das Blaulicht sei zu Beginn der Abbiegespur eingeschaltet worden, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestätigen können. Ihm war ein Einschwenken auf die Linksabbiegespur nicht mehr erinnerlich.

Dagegen lässt sich der Vorhalt des beklagten Landes, der Kläger habe das Polizeifahrzeug nicht so abgebremst, dass er eine ordnungsgemäße Sichtprüfung habe vornehmen können, durch die Beweisaufnahme nicht bestätigen. Die Aussagen des Klägers sowie der Zeugen sind zum Ort des Abbremsens des Polizeifahrzeuges uneinheitlich geblieben. Der Kläger und der Zeuge T. haben teils in Abweichung von ihren früheren Angaben ein Abbremsen beziehungsweise einen Halt des Polizeifahrzeuges zwischen Haltelinie und Sichtlinie der Kreuzung auf der X1. Straße geschildert, der eigenen Angaben zufolge eine Einsichtnahme in den I.-weg erlaubte. Demgegenüber schwankten die Aussagen der Zeugen Q. zwischen einem Abbremsen an der Haltelinie, von wo aus ein Einblick in den kreuzenden I.-weg wegen der linksseitigen Bebauung nicht möglich war, und einem Abbremsen weiter im Kreuzungsbereich, zwischen Haltlinie und Fußgängerfurt.

Der Kläger hat bei diesem Unfallhergang gegen das Gebot des § 35 Abs. 8 StVO verstoßen, die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch zu nehmen. Es bestand angesichts der unstrittig unübersichtlichen örtlichen Verhältnisse aller Anlass, die Sondersignale rechtzeitig einzuschalten, um etwaigen Querverkehr möglichst frühzeitig zu warnen. Bei dieser Verkehrssituation konnte und durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihm freie Bahn verschaffen würden. Bei der Ampelstellung Grün konnten die Verkehrsteilnehmer aus der Querrichtung vielmehr davon ausgehen, dass sie freie Fahrt hatten. Erst der Einsatz von Sondersignalen hätte sie warnen können und müssen, dass gegebenenfalls ihrer Vorfahrt Hindernisse entgegenstehen.

Auch unter Berücksichtigung des § 48 BeamtStG normierten Haftungsprivilegs für Beamte ist der Kläger zur Haftung heranzuziehen. Er hat den Unfall grob fahrlässig verursacht.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wer schon die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. Allgemein ist davon auszugehen, dass mit dem Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt steigen. Dabei bemisst sich die grobe Fahrlässigkeit nicht nur danach, dass das Verhalten, das zu dem Schaden geführt hat, objektiv grob fehlerhaft ist, sondern auch danach, ob der Schädiger sich subjektiv über Gebote und Einsichten hinweggesetzt hat, die sich ihm in der konkreten Situation hätten aufdrängen müssen.

Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 K 832/07 -, a. a. O., Rn. 26 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Oktober 2015 – 1 K 1492/14 -, a. a. O., Rn. 36 f. jeweils mit weiteren Nachweisen.

Gemessen an diesem Maßstab war es in objektiver Hinsicht grob fahrlässig, dass der Kläger ohne Einschalten des Signalhorns und zu spätem Aktivieren des Blaulichts in die für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung eingefahren ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass das ausschließliche, versehentliche Verfehlen des Einschaltknopfs für das Signalhorn im Wege eines Augenblicksversagens noch als (einfach) fahrlässig zu werten sein könnte, so stellt dieses Unterlassen in Verbindung mit dem verspäteten Einschalten des Blaulichts einen schweren Sorgfaltspflichtverstoß dar. Damit hat der Kläger dem Querverkehr jegliche Möglichkeit genommen, auf sein herannahendes Fahrzeug noch angemessen zu reagieren. Dies hätte dem Kläger auch bewusst sein müssen. Bereits das Überfahren einer roten Ampel unter ordnungsgemäßer Einschaltung der Sondersignale birgt hohe Gefahren. Unterlässt der Beamte die rechtzeitige Warnung des Verkehrs, steigert sich diese Gefahr nochmals. Hinzu kommt, dass auch der Kläger von einer aufgrund der Bebauung nur schwer einsehbaren Kreuzung ausging, und die Dunkelheit die Sicht zusätzlich erschwerte.

Der Kläger hat auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gehandelt. Er hätte ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass er ohne Einschalten des Signalhorns und bei zu spätem Aktivieren des Blaulichts nicht in eine für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung hätte einfahren dürfen. Der Maßstab für den Grad des Verschuldens kann insoweit nicht mit Rücksicht auf eine mögliche Stresssituation des Klägers herabgesetzt werden. Der Kläger ist ein erfahrener Polizeibeamter, der zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation, zumal in dem Fall einer vermutlichen Trunkenheits- und Rotlichtfahrt eines Kleinkraftradfahrers, in der Lage sein muss. Beachtet er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, so lässt er eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt. In der gegebenen Verkehrslage bestand eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Fahrzeuge aus der Querrichtung das Herannahen des Polizeifahrzeugs nicht rechtzeitig wahrnehmen würden. Es war jederzeit damit zu rechnen, dass diese Fahrzeuge in den Kreuzungsbereich einfahren würden. Im Falle einer Kollision lagen dann nicht nur bedeutende Sachschäden, sondern auch Personenschäden nahe. Es konnte nicht zweifelhaft sein, dass dies bei der gebotenen Güterabwägung den Ausschlag geben musste. Wenn der Kläger gleichwohl so selbstverständliche Vorsichtsmaßnahmen wie das Einschalten der Sonderzeichen zu spät bzw. gar nicht vornimmt, zeigt dies ein besonderes Maß an Leichtfertigkeit. Ihn entlastet nicht, dass er angesichts fehlenden (sichtbaren) Querverkehrs davon ausgegangen ist, das Wegerecht nach § 38 StVO nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Dieser Vortrag stimmt schon nicht mit seinem Unfallbericht vom 2. November 2014 überein, wonach er Sonder- und Wegerechte (Unterstreichung durch das Gericht) in Anspruch genommen hat. Abgesehen davon entbindet ihn die fehlende eigene Sichtung eines Querverkehrs nicht von den Warnpflichten bei Inanspruchnahme der polizeilichen Sonderrechte. Ebenso wenig entlastet den Kläger, dass Vorfahrtsrechtsverletzungen zu den häufigsten Unfallursachen gehören. Diese Tatsache ist im Zusammenhang mit dem Maß der Fahrlässigkeit unerheblich. Für die Unterscheidung von einfacher und grober Fahrlässigkeit ist nicht die Häufigkeit eines Verstoßes, sondern das Gewicht der Sorgfaltspflichtverletzung entscheidend.

Aufgrund dieser grob fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Klägers ist es zu dem Unfall gekommen, durch den dem beklagten Land der geltend gemachte Schaden in Höhe von 18.676,28 € entstanden ist. Zu diesem Schaden gehören entsprechend § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die einberechneten Gutachtenskosten in Höhe von 1.275,80 €. Soweit der Kläger deren Notwendigkeit bestreitet, ist er dem nachvollziehbaren Vortrag des beklagten Landes nicht mehr entgegengetreten, bei derartig hohen Sachschäden werde immer ein Gutachten zur Wirtschaftlichkeit einer Reparatur eingeholt.

Vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 26. April 2015 – VI ZR 50/15 , juris, Rn. 13.

Anhaltspunkte für einen aus Fürsorgegründen gebotenen Billigkeitserlass bestehen nicht. Das beklagte Land ist seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr des Klägers grundsätzlich durch die in § 48 BeamtStG normierte Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nachgekommen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 – II C 147.61 -, juris, Rn. 16 ff.

Hinweise für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass durch die Inanspruchnahme des Klägers im Wege des Regresses seine weitere Lebenshaltung oder Dienstfreude in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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