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Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu rechnen. Damit ergibt sich ein Nutzungsvorteil, der mit 838,09 € zu ersetzen ist. (20.050,05 € Bruttokaufpreis x 10.450 km : 250.000 km Gesamtlaufleistung ).

Dem Kläger steht danach ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Höhe von 19.211,96 € zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 346 Abs. 1, 4, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 03.03.2016 gem. §§ 298, 293 BGB in Annahmeverzug. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger der Beklagten die Leistung so wie sie geschildert ist, am 25.02.2016 angeboten hat. Denn ein wörtliches Angebot der Leistung gem. § 295 BGB ist entbehrlich, wenn der Gläubiger erkennen lässt, dass er unter keinen Umständen bereit ist, die Leistung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. 10. 2000 - II ZR 75/99 (KG)). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 02.03.2016 jegliche Rückabwicklung des Vertrages abgelehnt und den Kläger auf die Rückrufaktion verwiesen. Die Beklagte befindet sich daher seit 03.03.2016 in Annahmeverzug.

Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte befindet sich seit dem 03.03.2016 gem. §§ 298, 293 BGB in Annahmeverzug.

Der Kläger hat auch ein Interesse an der Feststellung gem. § 256 ZPO, weil diese der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist, § 756 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2001 - VII ZR 27/00 Rdn. 27)

IV.
Der Kläger hat - mangels nachgewiesener Zahlung an, seinen Prozessbevollmächtigten - auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € gem. §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 325 BGB.

Für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten (1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG zuzüglich Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und MwSt. nach. Nr. 7008 VV-RVG) war ein Gegenstandswert von 19.211,96 € zu Grunde zu legen.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich insoweit aus § 291 BGB.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1, 2,708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.


Einsender: RÄe Lockenstein, Lösche und Kollegen, Regensburg

Anmerkung:


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