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Entscheidungen

OWi

Stellungnahme der GStA Bamberg

Gericht / Entscheidungsdatum: Verfahren OLG Bamberg 3 Ss OWi 1158/16

Leitsatz:


Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
Gemeinsame Eingangsstelle der Justizbehörden in Bamberg
7 SsRs 622/2016

I. Bußgeldverfahren gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit;

Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

1. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung die Betroffene beantragt, wird die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts beanstandet. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, gegen den in förmlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen, ist unbegründet.

Gegen die Betroffene ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1, 2 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Soweit die Betroffene eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Verwaltungsbehörde und eventuell durch das Gericht bis zur Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins geltend macht, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil das Urteil darauf nicht beruhen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 337 RN 38).

Die Betroffene. macht mit der Verfahrensrüge weiter geltend, das Gericht habe ihren Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen mangelnder Einsicht in bestimmte genannte Messunterlangen nicht entsprochen. Sie erblickt in dem Vorgehen des Amtsgerichts offensichtlich einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens i. S. d. § 338 Nr. 8 StPO sowie eine unzulässige Behinderung der Verteidigung und eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Rüge ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 OWiG I. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden und daher unzulässig.

Soweit die Betroffene eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, sind die Tatsachen, aus denen der Verstoß hergeleitet wird, entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Form der Verfahrensrüge geltend zu machen. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG müssen die Verfahrensrügen so begründet werden, dass die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben sind, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift, d.h. ohne Rückgriff auf die Akten, ersehen kann, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schlüssig dargetan und somit ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen, und ob das Urteil auf diesem Fehler beruht (vgl. Thüringer Oberlandesgericht VRS 107, 289; Göhler-Seitz, 16. Auflage, § 80 RN 16a e.E.). Diesen strengen Formanforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht.

Soll mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gerügt werden, dem Betroffenen sei das rechtliche Gehör versagt worden, muss der Betroffene im Rahmen der dazu erforderlichen Verfahrensrüge substantiiert darlegen, was er im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23). Es wäre somit ein substantiierter Vortrag dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Messunterlagen ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. Ist dies jedoch ausnahmsweise nicht möglich, weil die Messunterlagen dem Betroffenen (weiterhin) verschlossen geblieben sind, muss sich der Betroffene jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch darlegen (vgl. OLG Celle NZV 2013, 307; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2013 - Az.: 2 Ss OWi 185/2013; Beschluss vom 19.10.2012 — Az.: 2 Ss OWi 135/2012; Beschluss vom 11.03.2013 — Az. 3 Ss OWi 82/2013; BGH NStZ 2010, 530.). Dies ist hier nicht geschehen.

Die Betroffene macht ferner geltend, die Ablehnung ihres Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei rechtsfehlerhaft gewesen. Zwar kann die Ablehnung eines Beweisantrages unter eindeutigem Verstoß gegen § 77 OWiG das rechtliche Gehör verletzen (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 RN 16b m. w. N.). Das Vorbringen der Betroffenen begründet indes die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1984, 1026; NJW 1985, 1150), sofern nicht Gründe des Prozessrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (vgl. BVerfG NJW 1996, 2785, 2786). Die bloße Verletzung einfachen Verfahrensrechts begründet jedoch den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (noch) nicht (vgl. OLG Celle VRS 84, 232). Nur die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrages, also die Ablehnung eines Beweisantrages ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 22.11.2006, 2 Ss OWI 1447/06 m.w.N.), denn hierdurch wird das unabdingbare Maß des verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt (vgl. BVerfG NJW 1996, 45, 46). Für eine willkürliche Ablehnung des Beweisantrages bestehen hier aber keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat das Amtsgericht den Beweisantrag zur Kenntnis genommen und darüber unter Bezugnahme auf die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG entschieden sowie in den Urteilsgründen (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 77 RN 26) erneut dargelegt, weshalb ein Sachverständigengutachten keinen weiteren Aufklärungsgewinn verspricht. Dies war ausreichend. Darüber hinaus bezweckt es die Fassung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gerade, die Gerichte bei der Ablehnung von Beweisanträgen freier zu stellen und die Ablehnung nicht nur dann zuzulassen, wenn die Beweiserhebung aussichtslos erscheint. Vielmehr kann eine über die Aufklärungspflicht hinausgehende Beweiserhebungspflicht auf der Grundlage von § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht bejaht werden (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Auflage, § 77 RN 11 m.w.N.). Ist es fraglich, ob die beantragte Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist, so kommt es nicht darauf an, ob die Aussichtlosigkeit der Beweiserhebung außer Zweifel ist, sondern ob die Beweisaufnahme sich aufdrängt oder zumindest naheliegt (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1989, 163, 164). Dies war hier nicht der Fall.

Selbst wenn man im Übrigen eine rechtsfehlerhafte Ablehnung der Beweisanträge entgegen .§ 77 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG annehmen wollte, läge darin noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht vom Bundesverfassungsgericht nicht weiter zu überprüfen ist (vgl. OLG Köln VRS 83, 446; OLG Bamberg, Beschluss vom 03.03.2006 - Az.: 2 Ss OWi 63/06).

Im Übrigen ist eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts nicht geboten. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn bei Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen sind, um dem Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHSt 24, 15,21). Entscheidungserhebliche und zugleich in abstraktionsfähiger Weise klärungsbedürftige Fragen in diesem Sinn sind nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht gegeben und auch sonst nicht ersichtlich. Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, einem Antrag auf Überlassung der digitalen Messdatei einschließlich etwaiger Rohmessdaten nachzukommen, wenn sich der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen eines sog. standardisierten Messverfahrens eingehalten worden sind (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016, 3 Ss OWi 1444/15):

2. Es wird beantragt,
den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 16.06.2016 durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

II. Mit Akten
an den
. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg
Bamberg, 06. September 2016
Oberstaatsanwältin


Einsender: RA G. Grüne, Würzburg

Anmerkung:


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