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Entscheidungen

StPO

Dauer der Pflichtverteidigerbeiordnung; Rücknahme aus wichtigem Grund

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 21.04. 2016 – 2 Ws 122/16

Leitsatz: Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es grundsätzlich auch dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert. Dies gilt auch für das Berufungsgericht.


Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 122/16141 AR 200/16
In der Strafsache
gegen pp.
wegen schweren Raubes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 21. April 2016 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der Vorsitzenden der 65. Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 29. März 2016 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerde-führer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Lan-deskasse Berlin.




G r ü n d e :

I.

Gegen den Angeklagten ist vor der Strafkammer 65. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Berlin das Berufungsverfahren anhängig. Mit der von der 23. (großen) Strafkammer vor dem Schöffengericht zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 14. Dezember 2012 war ihm zunächst ein (gemeinschaftlicher) schwerer Raub vorgeworfen worden. In erster Instanz wurde der Angeklagte vom Schöffengericht Tiergarten in Berlin am 3. Juni 2015 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Ta-gessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, mit der sie eine anklagegemäße Verurteilung wegen schweren Raubes erstrebt.

Im Hinblick auf die zunächst zur großen Strafkammer erhobene Anklage hatte deren Vorsitzender dem Angeklagten auf dessen Antrag hin am 21. Februar 2013 seinen damaligen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. B., bereits im Zwischenverfahren zum Pflichtverteidiger bestellt. Während des Hauptverfahrens erster Instanz hatte sodann der Vorsitzende des Schöffengerichts dem Angeklagten am 3. September 2013 zu-sätzlich Rechtsanwalt T. als zweiten Pflichtverteidiger beigeordnet, weil aus seiner Sicht Rechtsanwalt Dr. B. unter Umständen als Zeuge in Betracht zu ziehen sei.

Die Akten gingen am 5. August 2015 bei der Berufungskammer ein. Deren Vorsit-zende beraumte am 14. Januar 2016 die Berufungshauptverhandlung für den
21. und 28. Juni 2016 an und lud zu dieser zunächst (nur) den vom Landgericht ge-mäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt Dr. B. als Verteidiger des Angeklagten. Als dieser für den 28. Juni 2016 seine urlaubsbe-dingte Verhinderung anzeigte (die seinem Büro offenbar bei der zuvor erfolgten Ter-minsabsprache nicht bekannt gewesen war), lehnte die Vorsitzende mit Schreiben vom 21. März 2016 (gefertigt am 24. März 2016) eine Aufhebung oder Verschiebung des Fortsetzungstermins ab und fragte an, ob „binnen 10 Tagen“ ein eingearbeiteter Vertreter benannt werden könne oder ob sie „dem Angeklagten von vorneherein ei-nen anderen Pflichtverteidiger beiordnen“ solle.

Durch einen Anruf des zweiten Pflichtverteidigers, der erst durch Rechtsanwalt Dr. B. von der angesetzten Berufungshauptverhandlung erfahren hatte, wurde die Vorsit-zende darauf aufmerksam, dass der Angeklagte über zwei (Pflicht-) Verteidiger ver-fügt. Ohne eine Antwort oder den Ablauf der von ihr gesetzten Frist abzuwarten, hob die Vorsitzende daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. März 2016 die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. auf, weil es genüge, wenn der Angeklagte von einem Verteidiger vertreten werde. Außerdem habe Rechtsanwalt Dr. B. bereits an-gekündigt, zum Fortsetzungstermin nicht zu erscheinen, während Rechtsanwalt T. an beiden Tagen auftreten könne.

Gegen die Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. B. richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 1. April 2016. Dieser hat der Dezernatsvertreter nicht abgeholfen.

II.

1. Die Beschwerde des Angeklagten ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Sie ist ins-besondere nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, denn der angegriffene Beschluss steht mit der Urteilsfällung in keinem inneren Zusammenhang, sondern dient vielmehr unabhängig davon der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat deshalb eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. KG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 4 Ws 4/14 – mit weit. Nachweisen).

2. Die Beschwerde ist auch begründet, denn die angefochtene Entscheidung wider-spricht den in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen zur Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung in Fallgestaltungen der vorliegenden Art.

Hiernach gilt die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO grundsätz-lich für das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft. Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es – abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO – insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzun-gen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert. Denn der Eintritt einer Änderung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Insofern ist es grundsätzlich unbeachtlich, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsicht-lich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen will oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffas-sung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag. Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. September 2014 – 2 Ws 49/14 –).

Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme u.a. folgendes ausgeführt:

„Nach der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. B. erfolgte mit Beschluss des Schöf-fengerichts vom 3. September 2013 die Bestellung von Rechtsanwalt T. zum zwei-ten Pflichtverteidiger, weil laut Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. August 2013 eine Entpflichtung des Rechtsanwalts Dr. B. im Raume stand, da dieser als Zeuge über die Umstände des Abschlusses eines ggf. für die spätere Strafzumessung re-levanten Täter-Opfer-Ausgleichs vom 31. Juli 2013 zwischen dem Angeklagten und den Zeugen K., G. und B. in Betracht kam, und die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers daher als geboten erachtet wurde. Zur Entpflichtung kam es in der Folge jedoch nicht. Bis zu der angefochtenen Entpflichtungsentscheidung hat-te sich die Sach- und Rechtslage nicht in einer Weise geändert, dass die ange-fochtene Entscheidung gerechtfertigt gewesen sein könnte. Denn eine Verneh-mung des Pflichtverteidigers zur Frage des Zustandekommens des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 31. Juli 2013 und damit das Bedürfnis der Sicherung der Haupt-verhandlung kann auch noch in der Berufungsinstanz – also bis zum Abschluss des Tatsachenrechtszugs – als erforderlich erachtet werden. Die Vorsitzende der 65. Strafkammer hat stattdessen ihre eigene – von der des Schöffengerichts ab-weichende – Auffassung, die Verteidigung des Angeklagten durch einen Pflichtver-teidiger sei ausreichend, und Rechtsanwalt Dr. B. habe angekündigt, den Fortset-zungstermin am 28. Juni 2016 nicht wahrnehmen zu können, zur Grundlage der Aufhebung der Beiordnung gemacht.

Auch eine Rücknahme der Bestellung, die neben der in § 143 StPO genannten Fallgestaltung aus wichtigem Grund möglich ist, kommt vorliegend nicht in Be-tracht. Zwar ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus der Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund zulässig ist. Als wichtiger Grund kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Pflichtver-teidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ord-nungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet (vgl. KG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 5 Ws 2/15 -). Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Die angekündigte Nichtteilnahme am Fortsetzungstermin am 28. Juni 2016 reicht für sich genommen nicht aus, da hierin eine gewichtige Pflichtverletzung nicht ge-sehen werden kann, zumal der zweite Pflichtverteidiger seine Anwesenheit zuge-sagt hat und Anhaltspunkte für eine verfahrenswidrige wechselseitige Vertretung nicht auszumachen sind (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015-2 Ws 203/15-, juris). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bu-chung des Familienurlaubs versehentlich und ohne Kenntnis der vorherigen tele-fonischen Absprache der Hauptverhandlungstermine zwischen der Vorsitzenden und dem Büro des Rechtsanwalts Dr. B. erfolgt ist. Auch konnte dieser mit der Entpflichtung nicht rechnen. Denn die Vorsitzende hatte ihm noch mit Schreiben vom 21. März 2016 Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen mitzuteilen, ob er die Vertretung des Angeklagten im Fortsetzungstermin am 28. Juni 2016 gewährleis-ten könne oder ob er einen Wechsel des Pflichtverteidigers befürworte. Die Stel-lungnahme des Pflichtverteidigers Dr. B. vom 29. März 2016 ging vor Ablauf der von der Vorsitzenden gesetzten Frist am 31. März 2016 bei den Justizbehörden ein. Warum die Aufhebung der Beiordnung – vorzeitig und ohne Berücksichtigung der Stellungnahme – bereits am 29. März 2016 erfolgte, erklärt sich vor diesem Hintergrund nicht.

Die Aufhebung der Beiordnung mit Beschluss vom 29. März 2016, die einen zent-ralen Bereich des Rechtsinstituts der Verteidigung berührt und dem Angeklagten denjenigen Verteidiger, der sein grundsätzlich beachtliches Vertrauen genießt, nimmt (vgl. OLG Stuttgart, aaO), verletzt vorliegend vielmehr das Recht des An-geklagten auf ein faires Verfahren. Wegen des aus § 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO zu erkennenden Bestrebens des Gesetzgebers, dem Angeklagten zu er-möglichen, sich von einem Pflichtverteidiger seines Vertrauens verteidigen zu las-sen, wenn dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, soll sich aus Gründen der gerichtlichen Fürsorgepflicht die Pflichtverteidigung möglichst wenig von der Wahlverteidigung unterscheiden (vgl. KG, Beschluss vom 13. April 2012 – 2 Ws 171/12 –).

Ein Vertrauenstatbestand ist vorliegend gegeben. Bei dem Pflichtverteidiger Dr. B. handelt es sich um den ursprünglichen Wahlverteidiger des Angeklagten, der ihn von Anfang an vertreten hat. Rechtsanwalt T. hingegen wurde erst nachträglich vorsorglich als zweiter Pflichtverteidiger zur Sicherung der Hauptverhandlung be-stellt. Sowohl das Schöffengericht, das eine Entpflichtung des Pflichtverteidigers Dr. B. bis zum erstinstanzlichen Urteil am 3. Juni 2015 nicht mehr in Erwägung gezogen hat, als auch die Berufungskammer, die den beigeordneten Verteidiger Dr. B. zu den Hauptverhandlungsterminen am 21. und 28. Juni 2016 geladen hat, haben das Vertrauen des Angeklagten bestärkt, dass es bei der Bestellung seines ersten Pflichtverteidigers bleibt. Einen wichtigen Grund, der dem entgegenstehen könnte, hat auch das Gericht ausweislich des Schreibens vom 21. März 2016 of-fenbar zunächst nicht angenommen. Denn die Vorsitzende hatte hiermit dem Pflichtverteidiger Dr. B. noch Gelegenheit gegeben, die Vertretung des Angeklag-ten im Fortsetzungstermin am 28. Juni 2016 sicherzustellen.“

Diese Ausführungen treffen zu, weshalb der Senat sie sich zu eigen macht.

III.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil sonst nie-mand dafür haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl.,
§ 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 464 Rdn. 11a mit weit. Nachweisen), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RiKG K. P. Hanschke

Anmerkung:


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