Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

HWS-Distorsion, Haushaltsführungsschaden, Feststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 15.01.2015 - 22 U 68/11

Leitsatz: 1. Auch bei Überschreiten des Grenzwertes der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung genügen zur Feststellung einer HWS-Distorsion subjektive Beschwerden wie Kopf-, Nackenschmerzen oder Spannungsgefühl für sich nicht, weil insoweit lediglich ein zeitlicher Zusammenhang herzustellen wäre, sie nicht verletzungstypisch und daher ohne besondere Aussagekraft sind.
2. Die Ladung bzw. Anhörung (von Amts wegen) eines Privat-Sachverständigen durch das Gericht, kommt nicht in Betracht. Das Gericht ist insoweit nur verpflichtet, der Partei bzw. in Anwaltsprozessen ihrem Rechtsanwalt die Gelegenheit zu geben, den vom Gericht beauftragten Sachverständigen in Anwesenheit ihres (Privat-) Sachverständigen anzuhören, damit die Partei sich fachlich beraten lassen kann.
3. Zur Darlegung des Haushaltsführungsschadens genügt nicht die Angabe von Tabellenwerten. Es ist der vor dem Unfall im Haushalt tatsächlich geleistete Aufwand konkret unter Beweisantritt darzulegen, weil es sich nicht um einen abstrakt ersatzfähigen Schaden handelt, der von der tatsächlich ausgefallenen Haushaltstätigkeit losgelöst wäre. Lediglich zur Höhe kann der Schaden fiktiv auf der Grundlage des Nettogehalts einer Ersatzkraft berechnet werden.


Kammergericht
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer:
verkündet am: 15.01.2015
In dem Rechtsstreit
der pp.
gegen
den Herrn pp.
Beklagten und Berufungsbeklagten,
die Versicherung AG,
vertreten d. d. Vorstandsvorsitzenden
Beklagte und Berufungsbeklagte,
hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, nach Lage der Akten am 18. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht, die Richterin am Kammergericht und den Richter am Kammergericht

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Februar 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 538/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil sowie – im Umfang der Zurückweisung der Berufung - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G r ü n d e

I.

Die Klägerin begehrt – bei dem Grunde nach unstreitiger Haftung - von dem Beklagten zu 1. als Unfallverursacher und von der Beklagten zu 2. als dessen Haftpflichtversicherer Schadenersatz und Schmerzensgeld – in zweiter Instanz zuletzt mindestens weitere 80.000 € - wegen des Verkehrsunfalls am  . Januar 2003, einem Freitag, gegen  Uhr in der Spanischen Allee in Berlin. Der Beklagte zu 1. missachtete bzw. übersah unstreitig die für ihn rot abstrahlende Ampel und fuhr mit dem von ihm geführten VW Passat mit dessen linker Front gegen das von der Autobahnausfahrt (Spanische Allee West) einfahrende Taxi (Mercedes C Kombi) in Höhe dessen linker hinterer Tür. Die Klägerin saß als Fahrgast auf dem stoßabgewandten rechten hinteren Platz, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sie angeschnallt war und ihr bereits am Unfallort eine Halskrause angelegt wurde, während unstreitig ist, dass die Kopfstütze im Taxi gefehlt haben soll. Der Taxifahrer gab gegenüber der Polizei unter dem 4. Februar 2003 zu den bei ihm eingetretenen Folgen eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Februar 2003 an sowie dass keine Dauerfolgen verblieben seien (Beiakte: 138 PLS 1004/03 VE Amtsanwaltschaft Berlin, Bl. 12-14).

Im Erste-Hilfe-Bericht des Ev. Krankenhaus H vom  Januar 2003,  Uhr, sind nach Untersuchung der Klägerin als Diagnosen ein HWS-Schleudertrauma sowie eine (linksseitige) Schürfwunde am Nasenrücken aufgeführt.

Am 27. Januar 2003 (Montag) begab die Klägerin sich zur praktischen Ärztin F , die sie am 6. Februar 2003 an den Neurochirurgen Dr. R überwies. Dort begann die Behandlung am 13. Februar 2003.

Die Krankenkasse der Klägerin bescheinigte mit Schreiben vom 22. Juli 2004 Arbeitsunfähigkeitszeiten wie folgt:

Vom 27.06.00 - 08.04.01
akute Bronchitis, Radikulopathie, Tendinitis der Achillessehne, sonst. näher bez. Gelenkschädigungen, sonst. näher bez. Muskelkrankheiten, akute Laryngitis und Tracheitis, akute Sinusitis maxillaris, rezidiv. depress. Störung.
Ab 01.01.01 Tracheomalazie und chronobstr. Bronchitis.
Vom 25.01.03 - 11.05.03
Verstauchung u.Zerrung der Halswirbelsäule
Oberflächl.Verletzung an einer n.n.bez.Körperregion
Vom 24.06.03 - 01.07.03
Tendinitis der Achillessehne
Vom 22.09.03 - 07.05.04
Lumboischialgie
Verstauchung u. Zerrung der Halswirbelsäule
sonst. näher bez. Krankheiten der oberen Atemwege
sonst. näher bez. chron. obstr. Lungenkrankheit
Tendinitis der Achillessehne
Zervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie
Vom 27.05.04 - 20.06.04
Sodbrennen


Hierzu hat die Klägerin auf die Auflage des Senats mit Beschluss vom 26. Januar 2012, zu I. 1. zu ihren Vorerkrankungen in den Jahren 2000 und 2001 näher vorzutragen und Ablichtungen der ärztlichen Dokumentationen einzureichen (Bd. VII Bl. 28), nach Ablauf der gesetzten Frist lediglich mit Schriftsatz vom 7. Juni 2012 erklärt, aus dem Auszug der Leistungssachbearbeitung vom 26. Januar 2012 sowie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Oktober 1992 ergäbe sich, dass es sich bei den genannten Gelenkschädigungen und Muskelerkrankungen nur um die Verstauchung des linken Fußgelenks handele.

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 2004 eine (jeweils befristete) Rente wegen voller Erwerbsminderung der DRV Bund sowie eine Betriebsrente der VBL. Die sozialmedizinische Beurteilung (Dr. T ) führte im Jahr 2005 eine erhebliche Minderung der Belastbarkeit der HWS infolge ausgeprägter Schmerzsymptomatik und Funktionsbehinderung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit Minderung der allgemeinen Belastbarkeit und vermutlich mit einem psychogenen Schmerzsyndrom auf.

Die Parteien streiten über den Umfang sowie die Unfallursächlichkeit der bei der Klägerin bestehenden Beschwerden.

Die Klägerin behauptet, zuvor beschwerdefrei gewesen zu sein und dass folgende Beschwerden Folgen des Unfalls seien:
 Schmerzhaftes HWS-Schleudertrauma,
 Prellung des Nasenbeins,
 Gehirnerschütterung,
 Prellungen am Kopf und Körper, Ellenbogen, Kniegelenk, Schulter
 Zerrungen,
 offene Wunden im Gesicht,
 Verdrehung des linken Fußes, mit der Folge des Auftretens von Schmerzen bei Belastung
 HWS-, BWS- und Schulterverletzungen
(Bandscheibenprotrusion HWK 5/6 und HWK 4/5, Armanhebeschwäche und Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Armes, Schultersteife rechts (Omarthrose) sowie intradural-extramodulär gelegene Störung im Bereich BWK 3 bis 9 im Sinne von alten Vernarbungen),
 Bewegungseinschränkungen der gesamten HWS mit massiven Verspannungen und einer Blockierung der HWK 5 und HWK 6
 chronisches Schmerzsyndrom aufgrund des HWS-Beschleunigungstraumas beim Unfall
• ständige Kopfschmerzen
• Schmerzen im Nackenbereich mit einer Einschränkung der Drehbeweglichkeit des Kopfes
• ausstrahlende Schmerzen in beide Arme, insbesondere in den rechten Arm
• Schwindelgefühle, insbesondere bei Drehbewegungen des Kopfes
• Konzentrationsschwierigkeiten
• Niedergeschlagenheit
• Müdigkeit
• schmerzbedingte Durchschlafstörungen
• Erschöpfung
 Unmöglichkeit lange Zeit eine Körperhaltung (wie z. B. Sitzen) einzunehmen, ansonsten starke Schmerzen im BWS- (der 7. Brustwirbel würde dann blockiert), HWS-Bereich und rechten Arm
 Kribbeln bzw. Taubheitsgefühl in Daumen, Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand bei Belastung
 Schädigung der Leber und Niere infolge des Schmerzmittelgebrauchs
 Somatisierungsstörung
 Depressionen mit folgender Antriebsarmut und Motivationsverlust
 auffällige funktionelle Kopfgelenksstörung
 Tinnitus/Hörsturz am 1. November 2006

Die Klägerin macht für die Zeit vom 25. Januar 2003 bis zum 31. März 2011 einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 72.706,59 € (ohne Berücksichtigung verrechneter 700 €), Ersatz der ihr für Hilfskräfte für ihre selbstständige Tätigkeit entstandenen Kosten von 10.178,59 € (ohne Berücksichtigung verrechneter 600 €) sowie 2.900 € netto für Umzugs- und Renovierungskosten (Umzugskosten 1.995,20 € brutto, Renovierungskosten 870 € brutto bzw. 750 € netto) geltend. Ferner macht sie weitere Beträge geltend, und zwar 365,40 € Heilbehandlungskosten/Fahrkosten, 587,80 € für eine Brille, Attestkosten von 27,43 € bzw. 60 €, 25 € Unkostenpauschale, 3.688,52 € für das Gutachten R , 15,60 € Taxikosten, 399,47 € [CT vom 16.11.10/Rechnung vom 7. Dezember 2010], weitere - mit der Erweiterung in zweiter Instanz doppelt geltend gemachte - 399,47 € [Dr. F , Rechnung vom 7. Dezember 2010], 674,21 € [Dr. F , Rechnung vom 16. Juni 2011, MRT vom gleichen Tag], 500 € [Prof. B , Rechnung vom 17. Januar 2012]).

Das die Klage abweisende, am 28. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts mit am 26. Juni 2008 verkündeten Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz, der dort durchgeführten Beweisaufnahme und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch am 8. Februar 2011 verkündetes Urteil der Klage in Höhe von 306,99 € wegen eines Teils des Haushaltsführungsschadens stattgegeben und die Klage im Übrigen erneut abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer rechtzeitigen Berufung macht die Klägerin – unter Erweiterung der Klage hinsichtlich der Mindestvorstellung das Schmerzensgeld (mindestens weitere 80.000 €), eines Verdienstausfallschadens von 585.000 € (mindestens 65.000 € jährlich), aufgewandter Kosten für medizinische Sachverständige von 1.573,68 € sowie der Feststellung der Pflicht zur Freistellung von der Steuerschuld auf die zu zahlenden Beträge - sinngemäß u.a. geltend:

1. Hinsichtlich ihrer Verletzungen sei der Anscheinsbeweis gegeben, weil sie zuvor vollkommen beschwerdefrei gewesen sei und klinisch fassbare Veränderungen erst nach dem Unfall vorlägen, worauf der Sachverständige Prof. P nicht eingegangen sei. Allein angebliche degenerative Veränderungen führten auch nicht zu den von ihr vorgetragenen Beschwerden. Dass es sich um degenerative Veränderungen handele, hätten die Beklagten beweisen müssen. Aufgrund der vorliegenden unfallnahen Diagnosen und darüber ausgestellten Atteste sei ein Unfallzusammenhang bewiesen. Zum Nachweis der Unfallbedingtheit genüge die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Unfallursächlichkeit und Verletzungen.

2. Das Gutachten von Prof. P sei unbrauchbar, weshalb ein neues Gutachten hätte eingeholt werden müssen.
a) Der Sachverständige setze sich nicht mit der medizinischen Feststellung eines HWS-Schleudertraumas im Erste-Hilfe-Bericht auseinander.
b) Eine Harmlosigkeitsgrenze gäbe es nicht. Jedenfalls habe die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung entgegen dem von dem Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen W bei 15 bis 16 km/h gelegen, wie der von ihr beauftragte Sachverständige Prof. R ausgeführt habe. Hätte das Landgericht diese Kollisionsgeschwindigkeit nicht auch angenommen, hätte wegen der von Prof. R aufgezeigten Fehler ein neues Gutachten eingeholt werden müssen. Der Sachverständige Prof. P gehe auf die höhere Geschwindigkeitsänderung sowie den dadurch gegebenen höheren Verletzungsgrad nicht ein.
c) Die von dem Sachverständigen vorgenommene Einteilung des Schweregrades nach Erdmann sei überholt.
d) Der Sachverständige hätte sich mit den von ihr eingereichten 50 Privatgutachten und Attesten auseinandersetzen müssen und erklären, weshalb er hinsichtlich der erheblichen Dauerverletzungen und Folgeschäden zu einer abweichenden Einschätzung gelange.
e) Der Sachverständige habe die von ihm erwähnte Schulterverletzung nicht bewertet. Die Armanhebeschwäche habe ihre Ursache in der Bandscheibenprotrusion HWK 5/6, die durch den Unfall verursacht sei. Hierzu beantrage sie nochmals ein Gutachten durch einen Unfallchirurgen und Schulterspezialisten.
f) Er hätte sich mit dem Befundbericht vom 10. Mai 2005 zum MRT vom 9. Mai 2005, nach dem die Anreicherung des Kontrastmittels bandförmig an HWK 2 mit posttraumatischem Narbengewebe vereinbar sei, auseinandersetzen müssen.
g) Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sei oberflächlich, denn die erheblichen Änderungen von einem zum nächsten Tag seien unglaubhaft.
h) Der Sachverständige sei nicht darauf eingegangen, dass sich die Verletzung zwischen C5 und C6 in dem für Schleudertraumata bedingten Bereich befinde und auch eine Bandscheibenprotrusion HWK 4/5 im MRT vom 9. Mai 2005 aufgeführt werde. Ferner hätte er auf das Krankheitsbild eines zervikoenzephalen Syndroms als Folge der Störung von Neurorezeptoren mit partieller Unterbrechung der neuroenzephalen Verbindung eingehen müssen.
i) Es bleibe ferner offen, weshalb der Hörsturz 2006 nicht Spätfolge des Unfalls sein könne und die Beschwerden im BWS-Bereich unfallunabhängig seien.
j) Der Sachverständige hätte sich ferner mit den von Dr. R und anderen Ärzten festgestellten Blockierungen auch an HWS und BWS auseinandersetzen müssen.
k) Dr. R habe auch inzwischen am 8. Dezember 2009 attestiert gehabt, dass die HWS-Beschwerden und alle weiteren Schäden Folgen des Verkehrsunfalls seien.
l) Die nun eingereichten Gutachten (radiologischer Befund des Dr. F vom 16. Juni 2011 sowie ein Gutachten des Prof. Dr. B ) zeigten erneut, dass das Gutachten des Prof. P falsch und unbrauchbar sei. Prof. R habe bereits darauf hingewiesen, dass hier ein Gutachter eingesetzt werden solle, der auf Verletzungsfolgen nach einem Unfall spezialisiert sei.
m) Der Sachverständige Prof. P habe die Widersprüche in seinem Gutachten auch in seinen weiteren Stellungnahmen nicht aufgeklärt. Er hätte darauf hinweisen müssen, dass er ohne das Vorliegen einer Upright TM MRT über die tatsächlichen Verletzungen der Klägerin keine Aussagen machen könne. Verletzungsfolgen müssten nicht zwingend im bildgebenden Verfahren sichtbar sein.
n) Prof. B komme zu dem Ergebnis, dass das bei ihr vorliegende Verletzungsbild typisch für HWS-Opfer sei. Mit den typischen Verletzungsbildern und den Studien hierzu hätte sich Prof. P auseinandersetzen müssen.
o) Ebenso habe Prof. P nicht zwischen Heck- und dem hier vorliegenden Seitenaufprall unterschieden. Prof. B komme zu dem Ergebnis, dass bereits eine Geschwindigkeitsänderung von 3 km/h Verletzungen hervorrufen könne.
p) Sie habe eine Abknickverletzung erlitten (Gutachten spezialisierter traumatologischer, neurochirurgischer und HNO Sachverständiger). Der Gerichtssachverständige sei nicht hinreichend sachkundig. Vor dem Hintergrund der Ausführungen ihres (Privat-) Gutachters Prof. Dr. B sei es nicht nachzuvollziehen, dass der Gerichtsgutachter ihre Beschwerden und Beeinträchtigungen ausschließlich auf unfallunabhängige degenerative Ursachen zurückführe.
q) Dem Landgericht hätte sich aufdrängen müssen, dass Prof. P nicht auf moderne bildgebende Verfahren zurückgegriffen habe.
r) Sie bezieht sich nunmehr auf den radiologischen Befund des Dr. F vom 16. Juni 2011 sowie ein fachradiologisches (Privat-) Gutachten des Prof. B vom 20. September 2011, dem u.a. neben dem radiologischen Bildmaterial vom 16. Juni 2011 auch radiologisches Bildmaterial einer weiteren kernspintomografischen Untersuchung vom 15. Juni 2011 zu Grunde lag, das er selbst (fremd-) befundete. Der Auftrag des Prof. B habe darin bestanden, Angaben zur Ursächlichkeit des Unfalls für das Verletzungsbild zu machen und insbesondere das sog. posturale Syndrom bei ihr zu diskutieren. Die Klägerin beantragt diese beiden Gutachter sowie Dr. F und Dr. R mündlich anzuhören.
s) Das bei ihr diagnostizierte Verletzungsmuster mit einer Prellung im Bereich der Nase, der Schläfe und an der Stirn weise auf ein schweres Trauma hin. Bei dem Unfall sei es zu Lockerungen von Bändern und dadurch zu einer Instabilität der Halswirbelsäule gekommen.
t) Bei Vorliegen eines Schleudertraumas komme es zu einer Funktionsstörung im Bereich des cervicookzipitalen Bewegungssegments (neurobiologisches Gutachten). Die bildgebende Diagnostik sei ein wichtiges Mosaiksteinchen der Diagnostik.
u) Narbige Strukturveränderungen, die der Sachverständige zum Nachweis verlangt habe, lägen vor, was eine typische Verletzungsfolge sei.
v) Aus dem MRT-Befund vom 16. Juni 2011 ergebe sich entgegen den Ausführungen des Sachverständigen, dass der Dens nicht in allen Positionen mittelständig gewesen sei.
w) Dies werde auch durch die kernspintomografische Untersuchung vom 10. Oktober 2012 durch Dr. S bestätigt. Sie könne also eine traumatische Verletzung nachweisen. Die degenerativen Veränderungen seien unfallursächlich (traumatologisches und neurochirurgischer Gutachten).

3. Das Gutachten des Sachverständige Prof. M sei offensichtlich falsch.
a) Dieser habe sie der Simulation verdächtigt, obwohl nicht das Vorliegen der Verletzungen, sondern die Ursächlichkeit zu beurteilen gewesen sei. Der Sachverständige Prof. P habe zudem ausgeführt, dass es außer Zweifel stehe, dass eine Chronifizierung von HWS-Beschwerden vorliege.
b) Das Landgericht habe die Beweislast verkannt, denn die Beklagten müssten beweisen, dass sie simuliere, was sie aber schon nicht behauptet hätten.
c) Das am 16. November 2010 durch Dr. F gefertigte Funktions-CT weise die Verletzungen eindeutig nach, weshalb Prof. M zu Unrecht behaupte, sie täusche die Verletzungen nur vor.
d) Sie verweist ferner auf das Attest des Dr. R vom 9. Dezember 2010, in dem dieser die durch Dr. F gefertigte Funktions-Computertomografie vom 16. November 2010 beurteilt, sowie den Befundbericht des Dr. F vom 23. November 2010. Danach sei wissenschaftlich widerlegt, dass sie Symptome und Verletzungen, insbesondere des Atlas vortäusche. Vielmehr sei mit den nachgewiesenen Verletzungen, ihrer Art, Entstehung, Entwicklung und Schmerzintensität bewiesen, dass diese auf das Unfallereignis zurückgingen.
e) Prof. Dr. M hätte einen Zusammenhang feststellen müssen und nicht davon ausgehen dürfen, sie täusche die Beeinträchtigungen vor. Dass dessen Feststellungen falsch seien, ergebe sich aus dem Ergänzungsgutachten ihres (Privat-) Gutachters Prof. Dr. B .

4. Der Einzelrichter hätte den Rechtsstreit entsprechend der Empfehlung des 12. Zivilsenats auf ihren Antrag auf die Kammer übertragen müssen und daher ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt. Da er den ihn bindenden Rechtsansichten des 12. Zivilsenats nicht gefolgt sei, sei er als befangen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Ihr müsse nun Gelegenheit gegeben werden, ihr Anliegen vor einem Kollegialgericht zu verfolgen.
Entgegen den ihn bindenden Rechtsansichten (Anhörung des Sachverständigen Prof. P , Klärung der medizinischen Erheblichkeit der Feststellungen im unfallanalytischen Privatgutachten von Prof. Dr. R ) habe das Landgericht keine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung durchgeführt und auch den anwesenden Privatsachverständigen R nicht gehört.
Stattdessen habe das Landgericht dem Berufungsgericht Hinweise für das weitere Verfahren im Hinblick auf eine erneute Zurückverweisung erteilt und damit die Besorgnis der Befangenheit begründet.

5. Ohne vorherige Klärung des Unfallhergangs hätte der erst darauf aufbauende Schritt der Begutachtung der Unfallfolgen nicht erfolgen können. Die Sachverständigen Prof. P und Prof. M seien mit dem privaten Unfallrekonstruktionsgutachten nicht in ausreichendem Maße konfrontiert worden. Prof. P sei in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2009 unzutreffend von einem Anprall mit der linken Schulter ausgegangen. Inwieweit die Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen W ausreiche, den Unfallverlauf und die Kollisionsgeschwindigkeit als vollständig aufgeklärt zu Grunde zu legen und ihren auf dem Gutachten des Prof. R basierenden Vortrag zu übergehen, lege das Landgericht nicht dar. Es hätte eines unfallanalytischen und sodann einer biomechanischen Begutachtung bedurft. Ein biomechanisches Gutachten sei aber nicht eingeholt worden, sondern – entsprechend der Qualifikation des Sachverständige W – nur ein unfallanalytisches Gutachten, weshalb die medizinischen Gutachten ohne ein entsprechendes Gutachten erstellt worden seien.

6. Ein Antrag auf Anhörung der Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, weil das Gericht seiner Aufklärungspflicht nur durch Anhörung der Sachverständigen, auch des Privatsachverständigen, gerecht werde. Das Übergehen der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. R und des behandelnden Arztes Dr. R vom 5. November 2009 sei als Gehörsverletzung entscheidungserheblich. Zudem hätte im Hinblick auf ihre Angriffe die mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. M nicht unterbleiben dürfen.

7. Die Klägerin sei von Amts wegen persönlich anzuhören gewesen, was das Landgericht unterlassen habe.

Die Klägerin beantragt:
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 08.02.2011, Az. 24 0 538/04,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 24.01.2003 gegen 12.30 Uhr auf der Spanischen Allee-Brücke in Höhe der Ausfahrt Spanische Allee West entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf die Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 86.557,53 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, die sich in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zusammensetzen:

aus 251,74 € ab dem 1.2.2003,
aus 7.830,25 € ab dem 1.1.2004,
aus 2.847,36 € ab dem 1.5.2004,
aus 9.871,51 € ab dem 22.07.2004,
aus 12.938,40 € ab dem 1.10.2005,
aus 19.110,56 € ab dem 01.01.2008,
aus 29.728.28 € ab dem 1.4.2011 sowie
aus 1.573,68 € seit 25.1.2012.

4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den der Klägerin durch den Verkehrsunfall vom 24.01.2003 gegen 12.30 Uhr auf der Spanischen Allee-Brücke in Höhe der Ausfahrt Spanische Allee West entstandenen Verdienstausfallschaden angemessen zu ersetzen und an sie für die Zeit vom 25.1.2003 bis zum 31.12.2011 einen Betrag von jährlich mindestens 65.000,00 €, was einem vorläufigen Gesamtbetrag von 585.000,00 € entspricht, zu zahlen, der mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen ist.
5. Es wird festgestellt, dass die Klägerin durch die Beklagten als Gesamtschuldner von der auf die Nachzahlungen nach den Anträgen zu Ziffer 1. bis 4. zu entrichtenden Steuerschuld, nämlich den Nachforderungen des für die Klägerin zuständigen Finanzamtes auf die ausgeurteilten Beträge freigestellt wird.
6. Die Klägerin beantragt hilfsweise, das angefochtene Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen u.a. vor:

Über eine – weiterhin bestrittene - HWS-Schleuderverletzung Grad I und eine oberflächliche Schürfwunde am Nasenrücken linksseitig hinausgehende unfallbedingte Verletzungen blieben bestritten. Die unfallbedingten Verletzungen hätten weder zur Erwerbsunfähigkeit noch zu der behaupteten Einschränkung bei der Haushaltsführung geführt. Das Fehlen von Vorschädigungen werde in Abrede gestellt, weil laut Bescheinigung der Barmer Ersatzkasse vom 22. Juli 2004 die Klägerin zwischen 2000 und 2001 teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, wobei folgende Diagnosen zugrundegelegt wurden: Entzündung der Achillessehne, Gelenksschädigungen, Muskelkrankheit, rezidivierend auftretende depressive Störungen im Rückfall. Laut der nunmehr vorliegenden “Leistungssachbearbeitung” sei die Klägerin vom 26. April 1999 bis 31. März 2000 psychisch bzw. psychosomatisch erkrankt gewesen, wozu sie vollständig vorzutragen hätte.

Das Vorbringen der Klägerin aus ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hätte das Landgericht nicht berücksichtigen dürfen, weshalb die Klägerin mit ihrem Vorbringen präkludiert sei.

Der Sachverständige Prof. P habe sich mit den Krankenunterlagen und den vorbestehenden Gutachten auseinandergesetzt und kein posttraumatisches Narbengewebe im Bereich der Halswirbelsäule erkennen können. Verletzungen der Brust- und Lendenwirbelsäule seien unfallnah nicht dokumentiert worden und stellten typische degenerative Veränderungen dar. Auch unter Berücksichtigung einer von der Klägerin vorgetragenen Winkelgeschwindigkeitsänderung von 15-16 km/h habe der Sachverständige seine Einschätzung aufrecht erhalten. Der Sachverständige habe – entgegen der Behauptung der Klägerin – auch keine Schultersteife festgestellt. Prof. M habe zutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechend zu erwartende Muskelschrumpfung nicht vorläge.

Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die aufgrund der MRT-Untersuchungen getroffenen Diagnosen zuträfen. Jedenfalls besagten diese nichts über die Ursache, seien nicht typisch für Unfallopfer, könnten aufgrund von Verschleiß und Alltagsbewegungen oder anderweitig entstehen und müssten nicht einmal zu Beschwerden führen.

Die Kritik an den Expertisen von Prof. Dr. P sei verfehlt. In der Medizin sei die Klinik und nicht die Bildgebung maßgeblich.

Die Ausführungen von Prof. Dr. B seien allgemeiner Natur. Als Radiologe überschreite er sein Fachgebiet.

Die Beklagten führen ferner zu der Schadensberechnung näher aus (Schriftsatz vom 6. Juni 2011, S. 17 ff. = Bd. VI Bl. 88 ff. d.A.).

Sie behaupten, die Klägerin sei vorfallsfremd psychisch erkrankt, und beantragen hilfsweise erneut, sie neuropsychologisch zu untersuchen. Ein zusätzliches unfallsachverständiges Zusatzgutachten mit einer genaueren Bestimmung der Bewegungs- und Belastungsbedingungen würde eine höhergradige HWS-Distorsion ausschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat nach Maßgabe der Beschlüsse vom 30. April 2012 (Bd. VII Bl. 59 ff. d.A.) und vom 7. Januar 2013 (Bd. VII Bl. 159 f. d.A.) ergänzend Beweis erhoben durch Einholung von Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. P sowie dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahmen des Sachverständigen vom 4. September 2012 (Bd. VII Bl. 110-124 d.A.) und vom 16. Mai 2013 (Anl. XIII) sowie das Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 2014 (Bd. VIII Bl. 183 f. d.A.) verwiesen.

II.

A. Der Senat konnte aufgrund der Säumnis der Klägerin gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO nach Lage der Akten entscheiden, wie von dem Beklagtenvertreter beantragt worden ist. Über die Sache ist bereits im Termin am 26. Januar 2012 verhandelt worden und sie ist nunmehr entscheidungsreif. Die Klägerin hat zwischenzeitlich lediglich die Formulierung des Antrages zu 1. verkürzt, ohne diesen inhaltlich zu ändern.

B. Die Voraussetzungen für eine (erneute) Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO lagen nicht vor.

1. Ein Rechtsmittel kann nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 348 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 512 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass der Einzelrichter die Sache nicht der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat. Allenfalls bei Willkür würde eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Kammer in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 325/11NJW 2013, 2601, 2602 [15]; Wittschier in: Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 348 Rn. 20 i.V.m. § 348a Rn. 23). Hiervon ist bei einem langjährig für die Entscheidung von Verkehrsunfallprozessen in Zivilsachen zuständigen Richter, der mehrfach vergleichbare Sachlagen zu beurteilen hatte, ersichtlich nicht auszugehen (vgl. auch Fischer in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck'scher Online-Kommentar; Stand: 15.03.2014], § 348 Rn. 44, 59), zumal auch der 12. Zivilsenat anlässlich der Aufhebung und Zurückverweisung mit Urteil vom 26. Juni 2008 lediglich angeregt hatte, dies zu bedenken, ohne die Sache selbst an die Zivilkammer zurückzuverweisen.

2. Das Landgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus – Anhörungen der Sachverständigen nicht zu Unrecht unterlassen, nachdem es zweifelsfrei erkennbar eine HWS-Distorsion I. Grades sowie eine Prellung des Nasenbeins mit Schürfwunde als bewiesen angesehen hat. Dem förmlich zugestellten Hinweis, das Landgericht gehe davon aus, die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. M werde nicht beantragt, hat die Klägerin nicht widersprochen. Den Umstand, dass das Landgericht dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. P (nur) durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens entsprochen hat, hat die Klägerin gegenüber dem Landgericht nicht gerügt. Soweit das Landgericht die Klärung der psychologischen Folgen mit dem Hinweis auf eine Beweisvereitelung unterlassen hat, kann hier offen bleiben, ob dies verfahrensrechtlich zutreffend gehandhabt worden ist, denn die Klägerin hat die Nachholung der Zusatzbegutachtung weder ausdrücklich gefordert noch den (vom Landgericht) angeforderten Vorschuss eingezahlt.

3. Nach dem Inhalt des am 26. Juni 2008 verkündeten Urteils des 12. Zivilsenats war – trotz formaler, aber offenkundig irrtümlich tenorierter Aufhebung auch des Verfahrens – lediglich die Zurückverweisung zwecks weiterer Sachaufklärung und erneuter Entscheidung ausgesprochen und dem Landgericht nur die teilweise Ergänzung der bereits durchgeführten Beweisaufnahme aufgegeben worden. Einer Wiederholung des gesamten Verfahrens bedurfte es daher nicht. Im Übrigen erfasst die Bindungswirkung dieses Urteils entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO nur die der Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsauffassung, nicht aber etwaige tatsächliche Feststellungen, weshalb bei geänderten Feststellungen auch die Bindung an die Rechtsauffassung entfällt (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 563 Rn. 3; Wenzel in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 2, 3. Aufl., § 563 Rn. 13; Ball in: Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 563 Rn. 10). Bloße Empfehlungen – wie solche zum Vorgehen hinsichtlich des Unfallrekonstruktionsgutachtens – führen keineswegs zu einer Bindung.

C. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten weiteren Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 843, 249, 252, 253 Abs. 2 BGB; §§ 7, 11, 17, 18 StVG; § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG (a.F.); § 421 BGB nicht zu.

1. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, ein etwaiger Schmerzensgeldanspruch der Klägerin sei durch die Zahlung von 2.500 € unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden jedenfalls hinreichend gedeckt.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermochte die Klägerin nur zur vollen Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) zu beweisen, dass sie bei dem Unfall am 24. Januar 2003 entsprechend dem Erstbefund (allenfalls) eine Halswirbelsäulendistorsion ersten Grades (sowie eine Prellung des Nasenbeins mit Schürfwunde) erlitt. Ob die Klägerin daneben noch unter Übelkeit litt, kann offen bleiben, weil auch dann ein angemessenes Schmerzensgeld den gezahlten Betrag nicht überschreiten würde. Dass darüber hinaus die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen unfallbedingt sind, ist dagegen zur freien Überzeugung des Senats (§ 287 ZPO) nicht festzustellen.

b) Zunächst ist davon auszugehen, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, der die Klägerin bei dem Unfall ausgesetzt war, biomechanisch zur Herbeiführung einer Halswirbelsäulenverletzung geeignet war und den maßgeblichen Grenzwert jedenfalls überschritt.
(1) Der Sachverständige W hat in seinem Gutachten vom 16. November 2005 die bei dem Unfall auf das Fahrzeug in Höhe der linken hinteren Tür sowie auf die Klägerin als hinten rechts im Taxi sitzendem Fahrgast einwirkenden Kräfte ermittelt und ist zu Werten von 11–13 km/h (Gutachten vom 16. November 2005, S. 10, 15) bzw. nur den Queranteil berücksichtigend von 10–11 km/h (S. 10, 16) gekommen. Der Sachverständige W hat ferner ausgeführt, dass für den stoßabgewandt sitzenden Insassen der für den Heckaufprall geltende Grenzwert von 10 km/h anzuwenden ist und weder der für den Frontaufprall geltende höhere von 15-20 km/h noch der für den stoßzugewandt sitzenden Insassen von 3 km/h maßgeblich sind (vgl. S. 11 f., 13). Das Entstehen der (behaupteten) Verletzungen – mit Ausnahme der Gehirnerschütterung - hat er danach nicht ausschließen können (S. 16 f.). Der hier für den stoßabgewandt sitzenden Fahrzeuginsassen von dem Sachverständigen genannte Wert ist allgemein bekannt und überzeugt im Hinblick auf die Gesamt-Pendelbewegung des Oberkörpers. Hierzu werden regelmäßig auch in juristischen Fachzeitschriften, zum Teil gemeinsame, Aufsätze von Medizinern, Ingenieuren und Juristen publiziert (vgl. u.a. Born, Rudolf, Becke: Die Ermittlung des psychischen Folgeschadens – der “BoRuBeck-Faktor” NZV 2008, 1 ff., 4 [B.I.1.c)]).
(2) Der Sachverständige W – was die Klägerin bei ihrer Beanstandung mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012, S. 10 (Bd. VII Bl. 20 f.) unerwähnt lässt - hat ferner erläutert, dass die Biomechanik zum Arbeitsgebiet eines Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle gehöre und er entsprechend aus- und fortgebildet ist (Stellungnahme vom 6. Februar 2006, S. 1 f.). Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf S. 1 des Gutachtens meint, der Sachverständige habe nur den Hergang des Verkehrsunfalls rekonstruieren wollen, ist dies unzutreffend, denn der Sachverständige führt auf S. 2 oben seines Gutachtens die biomechanische Fragestellung auf und hat hierzu auch in dem Gutachten ausgeführt. Es besteht daher keinerlei Veranlassung (erneut) ein biomechanisches Gutachten einzuholen.
(3) Der von der Klägerin beauftragte (Privat-) Sachverständige Prof. Dr.-Ing. R hat dementsprechend in seinem Gutachten vom 5. März 2007 ebenfalls den gleichen Wert als sog. Harmlosigkeitsgrenze zu Grunde gelegt (S. 19 und S. 28). Soweit er hinsichtlich der im konkreten Fall einwirkenden Geschwindigkeitsänderung einen Maximalwert von 15 bis 16 km/h ermittelt hat (Gutachten vom 5. März 2007, S. 19, S. 28), ist dieser Wert nicht maßgeblich, weil nur der geringste mögliche Wert (bei [hier maßgeblicher] Anwendung von § 286 ZPO) oder allenfalls ein Mittelwert (bei Anwendung von § 287 ZPO) als bewiesen anzusehen wäre (vgl. auch Eschelbach, Geipel: Beweis- und Zurechnungsfragen bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit durch Verkehrsunfälle mit Blick auf HWS-Distorsionen NZV 2010, 481, 483 f. [IV.]). Dementsprechend konnte nicht schon im Wege des bei einer Überschreitung von 15 km/h anzunehmenden Anscheinsbeweises (vgl. dazu KG mit Urteil vom 11.04.2011 - 22 U 1/10NZV 2011, 442; KG mit Urteil vom 21. Oktober 1999 - 12 U 8303/95 - NJW 2000, 877 f.) angenommen werden, dass es überhaupt zu einer Verletzung der Halswirbelsäule der Klägerin gekommen ist.
(4) Abgesehen von dem Umstand, dass der fachorthopädische Sachverständige Prof. Dr. P seiner Begutachtung auch das (Privat-) Gutachten Prof. Dr.-Ing. R zu Grunde gelegt hat, ist ohnehin die medizinische, auf die vorliegenden bzw. feststehenden oder bewiesenen Befunde gestützte Beurteilung maßgeblich, denn aus dem Überschreiten des biomechanischen Grenzwertes folgt lediglich die Möglichkeit oder große Wahrscheinlichkeit der Halswirbelsäulenverletzung, also die generelle Eignung des Unfalls für die behaupteten Unfallfolgen. Dass es zwingend zu einer Verletzung oder zu einer Verletzung bestimmten Ausmaßes hätte kommen müssen, steht danach nicht schon fest (vgl. dazu auch Eschelbach, Geipel: Beweis- und Zurechnungsfragen bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit durch Verkehrsunfälle mit Blick auf HWS-Distorsionen NZV 2010, 481, 483 f. [IV.]; BGH mit Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07NJW 2008, 2845 f. = NZV 2008, 501 f. [8] und [10]).
(5) Daher bestand schon keine Veranlassung, von Amts den Sachverständigen W anzuhören. Einem etwaigen Anhörungsantrag der Klägerin wäre gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht nachzugehen gewesen.

c) Zwar genügen auch dann zur Feststellung einer HWS-Distorsion subjektive Beschwerden wie Kopf-, Nackenschmerzen oder Spannungsgefühl für sich nicht, weil insoweit lediglich ein zeitlicher Zusammenhang herzustellen wäre, sie nicht verletzungstypisch und daher ohne besondere Aussagekraft sind (vgl. auch BGH mit Urteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 235/07NJW-RR 2008, 1380 = NZV 2008, 502 [7] und [12] ; OLG Celle mit Urteil vom 20. Januar 2010 – 14 U 126/09 - Schaden-Praxis 2010, 284 [II.1.]; OLG Schleswig mit Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 U 94/05 - Schaden-Praxis 2007, 323 [bei juris.de Rn. 15]). Nach den medizinischen Gutachten ist aber eine HWS-Distorsion I. Grades nach der Befundlage (noch) festzustellen, während ein höherer Grad eher ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

(1) Der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. P hat die Klägerin am 24. April 2006 orthopädisch (Gutachten vom 14. Juni 2006, S. 13 ff.) und neurologisch (S. 19 ff.) gründlich klinisch untersucht. Er hat (zunächst) in Übereinstimmung mit dem Gutachten W ein Gegenschlagen gegen die Fahrzeugscheibe als nicht nachvollziehbar angesehen (S. 27 oben), hat aber hinsichtlich des Unfallmechanismus und der biomechanischen Belastung (S. 23 ff.) eingeschätzt, dass eine HWS-Verletzung zwar wenig wahrscheinlich, jedoch nicht definitiv aus medizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne (S. 28 oben und unten). Hinsichtlich der Ergebnisse der bildgebenden Verfahren (S. 23, 29 ff.) hat er den am Unfalltag gefertigten Röntgen- und CT-Bildern einen auffälligen Befund nicht entnehmen können. Die am 24. Januar 2003 angefertigten Aufnahmen zeigten einen unauffälligen Befund. Es seien keine strukturellen Auffälligkeiten (relevante Steilstellung, knöcherne traumatische Schädigung, Nachweis von Bandausrissen, Instabilitäten, relevante degenerative Veränderungen (S. 29) nachgewiesen worden. Da keiner der behandelnden Ärzte eine Notwendigkeit zu einer weitergehenden Diagnostik gesehen habe, sei davon auszugehen, dass auch neurologische Symptome nicht bestanden hätten (S. 29). Das MRT vom 9. Mai 2005 sei nicht mehr zeitnah erfolgt, weise nun aber als einzige pathologische Auffälligkeit eine Bandscheibenvorwölbung bei HWK 5/6 auf (S. 10, 22 f., 29 f.). Es fänden sich weder Vernarbungen noch sonst Hinweise auf ältere Hämatome oder Bandausrisse o.Ä. Die Protrusion sei degenerativer Natur (S. 30 bis 34 oben). Die Bandscheibenveränderung sei auch nicht zum Unfallzeitpunkt klinisch belegt, denn es fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen neurologischer Beeinträchtigungen bzw. radikulärer Symptome im Erste-Hilfe-Bericht, dem Befund von Frau F bzw. Dr. R (S. 31). Vielmehr sei eine traumatisch bedingte Bandscheibenschädigung auszuschließen, wobei Prof. Dr. P dies näher erläutert (S.32 bis 34). Anschließend führt er zu den klinischen Untersuchungsbefunden nach dem Unfallereignis näher aus (S. 34 ff.). Prof. P kommt sodann aus orthopädischer Sicht zu dem Schluss – wenn überhaupt beim vorliegenden Unfallmechanismus vom Schweregrad bzw. biomechanisch – einer leichten Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule vom Grad I entsprechend einer leichten Beschleunigungsverletzung nach ACIR (S. 38 Mitte, 39 Mitte) und führt weiter aus, weshalb die Annahme des Schweregrades II ausscheide (S. 38 f.) und er eine dauerhafte Schädigung der Halswirbelsäule ausschließe (S. 39). Eine Behandlungsnotwendigkeit aufgrund anderer Erkrankungen (Kniegelenk, Achillessehne o.Ä.) sei nicht nachweisbar und eine über die ohnehin angesetzte Schmerzmedikation hinausgehende Behandlung nicht erfolgt (S. 41). Es sei unfallbedingt zu einer HWS-Distorsion I. Grades gekommen; die jetzt noch vorliegenden Beschwerden seien aber unfallunabhängig (S. 42 zu c) und zu d)).

In seinem (1.) Ergänzungsgutachten vom 29. September 2006 hat er nochmals ausgeführt, dass neurologische Ausfallerscheinungen nach dem Unfallgeschehen nicht dokumentiert und vorgelegen hätten (S. 2 unten). Beschwerden, wie Taubheitsgefühle und Kribbeln im rechten Arm, Armheberschwäche u.Ä. hätten nicht vorgelegen (S. 3 oben). Die für mittelgradige HWS-Distorsionsverletzungen zu fordernde kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sei mit 11 bis 13 km/h bei Weitem unterschritten, auch wenn dies keine sichere Urteilsgrundlage darstelle (S. 3 unten). Er hat auf seine Ausführungen verwiesen, dass die Bandscheibenveränderung degenerativ bedingt sei (S. 4 oben). Das vorliegende Schmerzsyndrom werde durch eine psychosomatische Erkrankung mit beeinflusst, die Somatisierungsstörung sei aber nicht Unfallfolge (S. 4). Das Vorliegen eines Schmerzustandes seit dem Unfall sei nicht damit gleichzusetzen, dass es durch das Unfallgeschehen entstanden sei (S. 4 drittltz. Abs.). Eine HWS-Distorsion I. Grades habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen (S. 5 oben). Ob der Gurt angelegt gewesen sei, bedürfe wegen der fehlenden Auswirkungen keiner weiteren Klärung (S. 5 Mitte). Er verweist nochmals darauf, dass nach dem ihm vorliegenden Bildmaterial kein posttraumatisches Narbengewebe nachweisbar sei (S. 6, drittltz. Abs.). 40 % der Patienten hätten trotz Bandscheibenprotrusion oder Bandscheibenvorfall keine Rückenbeschwerden, weshalb klinische Beschwerdefreiheit vor dem Unfall nicht auf ein Eintreten mit dem Unfallgeschehen schließen lasse (S. 7 oben). Er weist bezüglich der zusätzlichen Unterlagen auf die psychischen Befunde hin sowie bezüglich der Stellungnahme des Dr. R auf den Umstand, dass dieser von einem Aufprall mit relativ hoher Geschwindigkeit ausgehe (S. 7 Mitte).

Wegen der verbleibenden Unklarheiten der Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen hat der Sachverständige Prof. Dr. P mit seinem (2.) ergänzenden Gutachten vom 5. Januar 2009 auf der Grundlage des (Privat-) Gutachtens Prof. Dr. R ausgeführt, das Entstehen einer HWS-Distorsion sei danach im hohen Maße wahrscheinlich, weshalb die vorherige Einschätzung, diese sei wenig wahrscheinlich zu korrigieren sei (S. 4). Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer HWS-Distorsion I. Grades gekommen (S. 8). Im Übrigen seien auch die weiteren Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule eindeutig unfallunabhängig (S. 5 f.) und den Hörsturz vom 14. November 2006 hat er ebenfalls nicht dem Unfall zuordnen können (S. 5 vorl. Abs., S. 6 Mitte). Dabei hat er entgegen der Beanstandung der Klägerin keineswegs zu Grunde gelegt, sie sei mit der linken Schulter angeprallt, sondern – inhaltlich zutreffend und vollständig - auf S. 3 die Ausführungen von Prof. Dr.-Ing. R zitiert.

Der Sachverständige Prof. Dr. P hat ferner mit den in zweiter Instanz eingeholten ergänzenden Stellungnahmen vom 4. September 2012 und 16. Mai 2013 abschließend zu den Befunden sowie dem von der Klägerin eingereichten fachradiologischen - mehrfach erneut überarbeiteten - (Privat-) Gutachten des Prof. Dr. B überzeugend Stellung genommen. Dieses (Privat-) Gutachten des Prof. Dr. B überzeugt nicht, weil es der Beurteilung des konkreten Falls nicht gerecht wird. So wurde anfangs ein falscher Sachverhalt zur (stoßzugewandten) Sitzposition der Klägerin zu Grunde gelegt, ohne dass die – auf den Hinweis des Senats (in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2012, S. 2 unten = Bd. VII Bl. 27) erfolgte – kommentarlose Korrektur zu inhaltlichen Änderungen hinsichtlich des Grenzwertes geführt hätte. Auch in der letzten Überarbeitung des Gutachtens unter dem 17. Oktober 2012 nimmt der Privatsachverständige keine Korrektur vor. Ferner bleibt der Gutachter – worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hatte (a.a.O.) - auch im Übrigen bei teilweise falschen bzw. unbewiesenen Annahmen (Symptome gleich nach dem Unfall). Ebenso wenig kann ohne jeglichen Anhaltspunkt hierfür ein Überraschungsmoment berücksichtigt werden, zumal nach der schriftlichen Zeugenaussage der Klägerin vom 10. Februar 2003 (Beiakte: 138 PLS 1004/03 VE Amtsanwaltschaft Berlin, Bl. 15/15R), der Autofahrer habe nach links geschaut, ein solches nicht anzunehmen ist. Dass seine abweichende Ansicht zur Nachweismöglichkeit der Ursächlichkeit durch bestimmte bildgebende Verfahren auf der Grundlage der zahlreichen Veröffentlichungen bzw. Studien bereits Stand der medizinischen Wissenschaft und Lehre wäre und dies im vorliegenden Fall konkrete Schlussfolgerungen erlaube, ist in dem Gutachten schon nicht überzeugend erläutert worden. Zur Frage der Nachweisbarkeit durch besondere bildgebende Verfahren (Funktionsstörung, Narbengewebe) hat sich der Sachverständige Prof. Dr. P  hinreichend und nachvollziehbar geäußert, zunächst im Gutachten vom 4. September 2012 (S. 8 oben, S. 13 2. Abs.) und zuletzt im Gutachten vom 16. Mai 2013 (S. 2 ff.) und dort u.a. auch konkret die Grenzen zu Feststellungen angesichts der sich widersprechenden Feststellungen zur Untersuchung der Ligg. alaria und des Lig. transversum in den Untersuchungen vom 16. Juni 2011 (Bd. VII Bl. 195, 197, S. 3, vorl. Abs., 1. Satz) und vom 10. Oktober 2012 (Anl. XII M3, S. 3 oben) hinsichtlich der narbigen Veränderungen aufgezeigt, was die eingeschränkte Wertigkeit der Verfahren belege und zeige, dass die Signalveränderungen eben nicht mit abgelaufenen Verletzungen korrelierten, so dass sie für die Bewertung der Unfallursächlichkeit ohne Relevanz seien (S. 4 Mitte). Für die hochmoderne Technologie stehe der Nachweis des Nutzens für die hier zu beurteilende Fragestellung aus (nochmals auch in der Stellungnahme vom 24. Juli 2013 zum Befangenheitsantrag, S. 3). Bei einer mittelgradigen HWS-Distorsion könne ein objektiver Schädigungsnachweis aber erbracht werden (Gutachten vom 4. September 2012, S. 14 f.). Der Sachverständige hat anlässlich seiner Anhörung nochmals erläutert, dass es kein bildgebendes Verfahren gebe, das nachweisen könne, das der Schaden hier unfallbedingt entstanden sei (Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 2014, S. 1).

Der Senat hat insoweit schon in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2013 (Zurückweisung des Befangenheitsantrages der Klägerin gegen den Sachverständigen Prof. Dr. P ) darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Wissenschaft in der Entwicklung befindlich ist, wissenschaftlicher Streit besteht oder neue Forschungsergebnisse veröffentlicht wurden, noch nicht dazu führt, dass gesicherte, in der Medizin allgemein anerkannte Aussagen zu treffen sind. Es ist nicht Aufgabe eines Sachverständigengutachtens im Prozess, die wissenschaftliche Forschung voranzutreiben und den fachlichen Stand der Medizin zu gestalten oder Meinungsstreite zu entscheiden. Dies können Gericht und Gutachter nicht leisten. Vielmehr hat ein Gutachten den Stand des in der Wissenschaft anerkannten Fachwissens dem Gericht zu vermitteln und dieses sodann auf den konkreten Fall anzuwenden. Insoweit wird angemerkt, dass die mit Stand von September 2012 weiterhin geltende AWMF Leitlinie 030/095 “Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule” (S. 5 oben) funktionelle bildgebende Verfahren ausdrücklich nicht zur Diagnostik empfiehlt.

Des Weiteren verkennt der (Privat-) Gutachter Prof. Dr. B die Beweislast, wenn er sinngemäß – seinen Ansatz zur Beweiskraft bildgebender Verfahren letztlich selbst widerlegend - ausführt, fehlende Befunde in der Bildgebung seien zum Ausschluss eines Zusammenhangs nicht geeignet, oder meint, es müssten nachweislich vor dem Unfall erhebliche Veränderungen vorhanden gewesen sein. Demgegenüber hat der Sachverständige Prof. Dr. P anlässlich seiner mündlichen Anhörung (Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 2014) nochmals ausgeführt, dass der klinische Verlauf deutlich mache, dass im Wesentlichen degenerative Veränderungen vorliegen. Es fände sich kein Befund, der eine Abweichung in der Einschätzung eines normalen Verlaufs eines HWS-Traumas ersten bzw. ersten bis zweiten Grades erlauben würde. Der Verlauf sei hier ausschließlich auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Der Sachverständige hat sich ferner anlässlich seiner Anhörung nochmals zum Befund des Dr. F vom 16. Juni 2011, der Dens sei nicht mittelständig, geäußert und dem weiterhin widersprochen. Im Übrigen widerspricht auch der (Privat-) Gutachter der Klägerin (vgl. Fassung vom 26. März 2012, S. 10, S. 11 oben) insoweit der Befundauswertung des Dr. F und geht von der Mittelständigkeit aus. Zur Frage der Entwicklung degenerativer Beschwerden bei Unfallopfern hat sich der Sachverständige klar geäußert (Gutachten vom 4. September 2012, S. 8, 2. Abs. bis S. 10, 2. Abs.) und zu den Ausführungen des Privatgutachters (Fassung vom 28. Mai 2012, S. 7 f. = Bd. VII Bl. 79 f.) überzeugend Stellung genommen.

Die von der Klägerin eingereichten ärztlichen Befunde und Stellungnahmen haben dem Sachverständigen vorgelegen und er hat sie bei der Begutachtung berücksichtigt. Aufgabe des Sachverständigen ist es, die medizinischen Bewertungen, d.h. die Diagnosen, selbst zu treffen und zu erläutern. Eine – wie die Klägerin offenbar erwartet – ungeprüfte Übernahme der (Verdachts-) Diagnosen der sie behandelnden Ärzte entspräche nicht ihrer Beweislast und dem Sinn der Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten im Prozess. Die erneut eingereichte Stellungnahme des Dr. R vom 3. September 2014 wiederholt allgemeine Zusammenhänge und bietet lediglich eine abweichende Bewertung, ohne dass die Folgerung näher erläutert oder eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen erfolgt. Es erschließt sich daher nicht, was dem Sachverständigen hierzu hätte konkret vorgehalten werden sollen. Die behandelnden Ärzte könnten ohnehin nur als Zeugen über streitige, für die Beurteilung erhebliche Befunde vernommen werden.

An der Fachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. P als stellvertretenden Direktors des C   ), der zudem häufig von Berliner Gerichten beauftragt wird, bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige hat hierzu – auch zur Fachkunde bezüglich der Schulterverletzung - bereits unter dem 12. November 2010 Stellung genommen und seine Fachkunde erläutert. Die (erneute) Einholung weiterer umfassender oder auf bestimmte Fragen begrenzter Gutachten spezialisierter (traumatologischer, neurochirurgischer, HNO-, neurobiologischer) Sachverständiger kommt daher nicht in Betracht. Weshalb es entgegen der Einschätzung des Sachverständigen weitergehenden Spezialwissens und der Begutachtung durch besondere Spezialisten bedürfen sollte, erläutert die Klägerin nicht. Die Voraussetzungen des § 412 ZPO liegen daher nicht vor. Die Ladung bzw. Anhörung (von Amts wegen) eines Privat-Sachverständigen durch das Gericht, zudem – wie ausgeführt - ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes, kommt nicht in Betracht. Das Gericht ist insoweit nur verpflichtet, der Partei bzw. in Anwaltsprozessen ihrem Rechtsanwalt die Gelegenheit zu geben, den vom Gericht beauftragten Sachverständigen in Anwesenheit ihres (Privat-) Sachverständigen anzuhören, damit die Partei sich fachlich beraten lassen kann. Diese Gelegenheit ist der Klägerin eingeräumt gewesen.

Soweit die Klägerin meint, die Einteilung nach Erdmann sei überholt, mag es sein, dass inzwischen ein weiteres Bewertungsschema existiert. Die maßgebliche Leitlinie der AWMF 030/095 “Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule” führt insoweit auch in der aktuellen Fassung (Stand: September 2012) noch aus, dass die Einteilung nach Erdmann im deutschsprachigen weiterhin gebräuchlich sei (S. 3 f.).

Der Sachverständige Prof. Dr. P hat die angebliche Schulterverletzung bewertet, nachdem er die Klägerin entsprechend untersucht und den Befund erhoben hat, und zwar im Wesentlichen übereinstimmend mit dem von Prof. Dr. M erhobenen Befund.

Weshalb der Sachverständige sich ausdrücklich mit einem zervikoenzephalen Syndrom hätte beschäftigen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Irgendeinen konkreten Anhalt oder darauf bezogene Befunde, die der Sachverständige nicht berücksichtigt hätte, trägt die Klägerin ebenso wenig vor.

Aus welchem Grund entgegen den überzeugenden sachverständigen Ausführungen der erst im Jahr 2006 ohne jeden zeitlichen Zusammenhang erfolgte Hörsturz oder die Beschwerden im BWS-Bereich Spätfolgen des Unfalls sein sollten, erläutert die Klägerin nicht.

(2) Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. M hat sich in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2009 der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. P angeschlossen, wobei er – zu Recht – gegen das (Privat-) Gutachten des Prof. Dr.-Ing. R wegen der ermittelten Maximalwerte Vorbehalte geäußert hat (S. 20 f.). Dabei hat er auf die unfallnah dokumentierten Befunde verwiesen, die im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin stünden (S. 19 Mitte, S. 22 f.). Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass schwere Verletzungen an Knochen, Bändern oder Gelenken, abgesehen von der HWS, nicht eingetreten seien (S. 20 Mitte). Der Nachweis einer HWS-Distorsion sei insgesamt (vorliegend) schwierig zu führen. Angesichts der Dokumentation im Erste-Hilfe-Bericht schließt er sich jedoch der Einschätzung von Prof. Dr. P (Grad I der ACIR-Klassifikation) an (S. 21). Die Auffälligkeiten an der HWS habe Prof. Dr. P überzeugend nicht auf den Unfall zurückgeführt (S. 21 unten). Für eine Gehirnerschütterung gäbe es, abgesehen davon, dass auch Prof. Dr. R keine Einschätzung der quantitativ einwirkenden Kräfte gebe, keine medizinischen Hinweise, weshalb sie weitestgehend ausgeschlossen sei (S. 22 oben). Eine psychische Auffälligkeit sei in dem Erste-Hilfe-Bericht nicht erwähnt und wäre – so wie von der Klägerin geschildert – dem Untersucher, der auch das Nichtvorhandensein von Symptomen genau dokumentiert habe, nicht entgangen; es hätte sich ohnehin nur um eine akute Belastungsreaktion gehandelt, die nach wenigen Minuten oder Stunden, selten nach wenigen Tagen abheile (S. 22). Er verweist ferner darauf, dass Dr. R erst nach 3 Wochen eine (nicht vorliegende) Commotio cerebri attestiert habe. Da er anfänglich eine Schmerzausstrahlung in die Arme ausdrücklich verneint habe und sich eine radikuläre Symptomatik erst Wochen nach dem Unfall entwickelt habe, sei eine Unfallkausalität medizinisch nicht nachvollziehbar und widerspreche jeder ärztlichen Erfahrung (S. 23, 24). Der spätere Befund sei zudem nur durch subjektiv beeinflussbare Parameter, Missempfindungen und verminderte Kraftentfaltung im Bizeps, belegt, aber der beweisende Befund einer Abschwächung des Bizepsreflexes sei von keinem Untersucher beschrieben worden und diese läge auch jetzt nicht vor (S. 23, S. 15 [BSR=Bizepssehnenreflex]; vgl. auch Prof. Dr. P im Gutachten vom 14. Juni 2006, S. 15 Mitte, S. 16 Mitte). Die Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juni bis 1. Juli 2003 sei nicht wegen der HWS-Symptomatik, sondern der Tendinitis der Achillessehne erfolgt, wegen derer die Klägerin schon vor dem Unfall behandelt worden sei (S. 23 f.). Die Dokumentation ergäbe zunächst eine Besserung (S. 24 Mitte). Das Krankheitsbild sei deshalb auf psychische Ursachen zurückzuführen (S. 24 unten). Die von Dr. R attestierte Somatisierungsstörung, bei der die Schmerzen nach psychischer Belastung zu- und abnähmen, gehöre weder zu den Reaktionen auf schwere Belastungen noch zu den Anpassungsstörungen und sei daher unfallunabhängig (S. 25). Die von Dr. T diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung habe zweifellos nicht vorgelegen, weil die notwendigen Kriterien (außergewöhnliche Bedrohung und katastrophales Ausmaß) und typischen Symptome (Nachhallerinnerungen, Alpträume) fehlten (S. 25 f.). Das von Dr. T zusätzlich vermutete psychogene Schmerzsyndrom sei eine unfallunabhängige Schmerzstörung (S. 26). Das Schwindelgefühl sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls als psychogener Schwindel einzuordnen (S. 26 f.). Abschließend führt er aus, dass verschiedene Diskrepanzen sehr erhebliche Verdeutlichungstendenzen beweisen würden und dies den Verdacht auf das Vortäuschen von Symptomen und Behinderungen nahe lege (S. 27-29), weist aber darauf hin, dass derartige Übertreibungen gelegentlich als Appell eines sich nicht verstanden fühlenden Menschen vorkämen, weshalb er ein psychologisches Gutachten empfohlen habe (S. 29 oben). Zusammenfassend stellt er u.a. fest, dass die Klägerin neben Prellungen wahrscheinlich ein leichtes HWS-Beschleunigungstrauma erlitten habe (S. 29 zu 1.) und ordnet die Somatisierungsstörung als unfallunabhängige anhaltende somatoforme Schmerzstörung ein (S. 31 zu c.). Daneben hat er die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (S. 31 f. zu d.) gestellt. Eine nähere Diagnose sei auf Grund der Verweigerung des neuropsychologischen Gutachtens nicht möglich (s. dazu unten g)). Insgesamt ergäbe sich auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet kein ausreichender Belege für eine kausal auf den Unfall zurückführbare Erkrankung (S. 32).

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Februar 2010 hat Prof. Dr. M u.a. darauf hingewiesen, dass die Angaben “keine Ohnmacht, keine Übelkeit, kein Erbrechen” in der Anamnese des Erste-Hilfe-Berichts aufgeführt seien, also den üblichen Gegebenheiten entsprechend erfragt wurden, was im Hinblick auf die Diagnostik eines Hirntraumas zum Routine-Repertoire ärztlicher Erhebungen gehöre (S. 3). Er bestätigt nochmals seine Einschätzung des Fehlens schwerer Verletzungen an Knochen, Bändern und Gelenken (S. 10 f.) und stellt klar, dass die Angabe “leichtes Kältegefühl in linker Fingerspitze” im Erste-Hilfe-Bericht nicht einer akuten radikulären Symptomatik entspräche, diese setze einen Schmerz in dem entsprechenden Dermatom voraus (S. 11, 17). Die Befunde von Frau F seien widersprüchlich (S. 12 f.). Er bestätigt seine Ausführungen zum Bizepsreflex und weist darauf hin, dass eine sich mit deutlicher zeitlicher Latenz entwickelnde Bizepsschwäche zudem nicht ausreiche, eine Unfallkausalität zu begründen (S. 13 “zu Seite 15”). Würden sich Symptome erst nach längerer Zeit verschlechtern, beruhten sie regelmäßig auf anderen organisch bedingten Erkrankungen oder entsprechenden psychischen Störungsbildern (S. 13 f.). Der MRT-Befund beweise die Unfallkausalität der Narbe nicht, sondern sage lediglich aus, dass sie mit posttraumatischem Narbengewebe, entzündlichen und rheumatischen Erkrankungen vereinbar sei (S. 14 Mitte). Er nimmt nochmals näher zum Schädelhirntrauma Stellung (S. 17 – 19) und führt hierzu u.a. aus, weshalb eine Hirnbeteiligung nicht festzustellen sei. Die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen hätte früher unter dem Begriff Rentenneurose kodiert (S. 20 oben). Eine psychische Vorerkrankung sei durch die Diagnose rezidivierende depressive Störung belegt (S. 19 unten). Er hat ferner klargestellt, dass er die Diagnose einer Rentenneurose nicht habe treffen und daher eine dem Unfall zurechenbare Erkrankung nicht habe feststellen können (S. 22 oben). Abschließend hat er zur somatoformen Störung Stellung genommen, auf die bereits vor dem Unfall eindeutige Hinweise bestanden hätten (S. 27). Die Diskrepanzen hat er insoweit nochmals aufgeführt (S. 25 f.).

Die Feststellung von Aggravationen oder Simulationen von Beschwerden ist zweifellos Teil der Bewertungsaufgabe des psychiatrischen Sachverständigen, worauf dieser auch hingewiesen hat. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. M Simulationstendenzen festgestellt hat, ist damit im Übrigen keineswegs zum Ausdruck gekommen, die Klägerin täusche sämtliche Beschwerden vor. Es ergibt sich insoweit kein Widerspruch zu Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. P , denn dieser geht in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. Januar 2009 (S. 6, vorl. Abs.) zwar von der Chronifizierung von HWS-Beschwerden aus, legt sich aber zum Umfang nicht fest, wenn er ebenfalls darauf hinweist, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Beschwerden zu prüfen.

Nachdem die Klägerin das auch von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltene psychologische Gutachten nicht hat durchführen lassen wollen, war eine weitere Anhörung des Sachverständigen auch zur Frage der Zurechenbarkeit einer psychischen Erkrankung nicht von Amts wegen veranlasst, zumal das Gutachten in sich schlüssig und überzeugend ist und den psychischen Befunden (womit nicht die Diagnosen bezeichnet sind) der behandelnden und im Rentenverfahren begutachtenden Ärzte entspricht. Die Stellungnahme von Dr. R vom 5. November 2009 ist substanzlos. Die Stellungnahme von Dr. S vom 11. November 2009 sieht zwar Bedarf für eine Klärung, die aber durch die Weigerung der Klägerin, sich psychologisch begutachten zu lassen, nicht möglich ist.

Die weitere Klärung eines etwaigen Zusammenhangs der psychischen Erkrankung mit dem Unfallgeschehen kommt nicht in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin insoweit keinen Beweisantrag zur Einholung eines (neuro-) psychologischen Gutachtens (mehr) stellt, sondern endgültig eine solche Begutachtung ablehnt. Zwar hat die Klägerin ihre Weigerung in erster Instanz zunächst nicht abschließend erklärt (im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll), sie hat jedoch auch nachdem das Landgericht sinngemäß mitgeteilt hat, es halte eine Anhörung von Prof. Dr. M von Amts wegen nicht für geboten, den zuvor mit Frist sowie Nachfristsetzung angeforderten Vorschuss nicht eingezahlt und hat auch nicht anderweitig zu erkennen gegeben, sich nunmehr psychologisch begutachten lassen zu wollen. Jedenfalls in zweiter Instanz ist davon auszugehen, dass der Beweisantritt insoweit nicht weiterverfolgt wird, weil die Klägerin das Unterlassen der Beweiserhebung durch das Landgericht nicht angegriffen hat, sich auf ein psychologisches Gutachten nicht bezogen und ausschließlich zu physisch bedingten Beschwerden ausgeführt hat.

(3) Entgegen der Rüge der Klägerin ist sie – was nicht zu protokollieren war (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO) - von dem Landgericht angehört worden (Urteilsausfertigung S. 4 unten). Der Senat hat von einer (erneuten) Anhörung abgesehen, weil Klärungsbedarf ersichtlich nicht mehr bestand, nachdem die Klägerin bereits durch die beiden vom Gericht beauftragten medizinischen Sachverständigen ausführlich befragt und untersucht worden ist.

d) Hinsichtlich der Schmerzensgeldbemessung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Urteilsausfertigung S. 9) verwiesen. Der Umstand, dass der Sachverständige Prof. Dr. P bei der Abschätzung der Arbeitsunfähigkeit größere Schritte abschnittsweise angesetzt hat, entspricht der Üblichkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sinkt nicht schon beim ersten Abklingen von Beschwerden ab und die Schätzung berücksichtigt ebenfalls eine angemessene Rekonvaleszenz. Im Übrigen ist dies irrelevant, weil – wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat (Gutachten vom 14. Juni 2006, S. 39 bis 41) – bei den vorliegenden unfallbedingten Verletzungen eine Arbeitsunfähigkeitszeit von 4 bis maximal 6 Wochen anzunehmen wäre, während die längere Dauer nicht mehr unfallabhängig ist, weil sie nicht den (bewiesenen) unfallbedingten Verletzungen zurechenbar ist. Ferner ist der Ansatz von 51 Tagen auf dieser Grundlage ohnehin großzügig bemessen.

2. Dementsprechend ist der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden unzulässig, weil unfallbedingte Folgen ausgeschlossen sind und dem Antrag daher das Feststellungsinteresse fehlt.

3. Der Klägerin steht dementsprechend auch kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Haushaltsführungsschadens über 306,99 € (1.006, 99 € abzüglich 700 €) hinaus zu, weil dieser jedenfalls nicht unfallbedingt ist. Die auf der zutreffenden Grundlage erfolgte Berechnung des Landgerichts hat die Klägerin nicht angegriffen, weshalb auf dessen Ausführungen (Urteilsausfertigung S. 10) verwiesen wird.
Im Übrigen haben die Beklagten bereits mehrfach gerügt, dass die Klägerin bloß mit der Angabe von Tabellenwerten ihrer Darlegungslast nicht genügt. Die Klägerin hätte zunächst ihren vor dem Unfall im Haushalt tatsächlich geleisteten Aufwand konkret unter Beweisantritt darzulegen gehabt (vgl. Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl., S. 52 zu 3.1.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 186; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 StVG Rn. 15; Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Aufl., § 842 BGB Rn. 113; OLG Celle mit Urteil vom 30. Mai 2007 - 14 U 202/06 - OLGR Celle 2007, 585 [zu II.3.]; KG mit Urteil vom 5. Juni 2008 - 12 U 188/04 - NJOZ 2008, 4695, 4696 [zu C.I.1.]; KG mit Urteil vom 04. Mai 2006 12 U 42/05 - KGR Berlin 2006, 749 [zu II.3.a)]). Zwar kann der Schaden fiktiv auf der Grundlage des Nettogehalts einer Ersatzkraft berechnet werden. Es handelt sich jedoch nicht um einen abstrakt ersatzfähigen Schaden, der von der tatsächlich ausgefallenen Haushaltstätigkeit losgelöst wäre. Es wäre zudem auch die konkrete Beeinträchtigung in der jeweiligen Haushaltstätigkeit darzulegen (vgl. Küppersbusch/Höher a.a.O.). Fehlt ausreichender Vortrag oder ist dieser nicht bewiesen, dann scheidet demgemäß wegen fehlender Schätzungsgrundlagen eine Ermessensausübung nach § 287 ZPO aus (vgl. auch Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Aufl., § 842 BGB Rn. 114), weil damit die Anknüpfung für eine Plausibilisierung anhand von Tabellenwerken fehlt.

4. Der Klägerin steht dementsprechend auch kein Anspruch auf Zahlung eines (weiteren) Verdienstausfallschadens für die von ihr beschäftigten Ersatzkräfte zu, weil dieser jedenfalls nicht unfallbedingt ist. Die auf der zutreffenden Grundlage erfolgte Berechnung des Landgerichts hat die Klägerin nicht angegriffen, weshalb auf dessen Ausführungen (Urteilsausfertigung S. 10 f.) sowie ergänzend auf die obigen Ausführungen zur Schmerzensgeldbemessung verwiesen wird.

5. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Beträge steht der Klägerin ebenfalls nicht zu, weil die aufgewandten Kosten nicht aufgrund unfallbedingter Verletzungen entstanden sind und die Beklagten daher auch nicht verpflichtet sind, der Klägerin die Kosten ihrer Rechtsverfolgung zu erstatten. Im Übrigen hat die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts zu weiteren Beträgen (Urteilsausfertigung, S. 11 unten) nicht angegriffen. Ergänzend wird angemerkt, dass ein Teil der Beträge in der Klageschrift bereits verrechnet wurde.

6. Der Klägerin steht auch kein Ersatz ihres behaupteten Verdienstausfalls in Höhe von 585.000,00 € (mindestens 65.000 € jährlich) für die Zeit vom 25. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2011 zu.

a) Innerhalb der zurechenbaren Zeit bis Mitte März 2003 (vgl. oben zu 4.) erschließt sich dem Senat auf das Argument der Klägerin, eine Betreuung müsse höchstpersönlich erfolgen, ebenso wenig wie dem Landgericht, weshalb es dann überhaupt zu der Beschäftigung von Ersatzkräften gekommen ist oder dass diese ihr nicht entsprechend hätten zuarbeiten können. Dass es in dem hier nur zurechenbaren kurzen Zeitraum bis Mitte März 2003 zu einem zusätzlichen Verdienstausfallschaden gekommen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin insoweit auch nicht konkret herausgerechnet.

b) Für die Folgezeit fehlt es an einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Klägerin, so dass es an den Voraussetzungen der Anspruchsnorm fehlt und der behauptete Verdienstausfall ihr von den Beklagten nicht zu erstatten ist. Ob der Verdienstausfall schlüssig dargelegt ist, kann daher offen bleiben.

7. Aus welchem Grund die Klägerin ohne entsprechende Antragstellung “zu Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden” Darlehens- und Zinsaufwendungen erwähnt (Schriftsatz vom 16. Dezember 2011, S. 58 ff., 62 f. = Bd. VI Bl. 196 ff., 200 f.), bleibt unklar. Schlüssiger Vortrag im Hinblick auf die Zurechnung zu den hier bewiesenen geringen Verletzungen ist damit auch nicht verbunden.

8. Demnach war auch der Antrag auf Feststellung eines Freistellungsanspruchs hinsichtlich der Steuerschuld mangels Feststellungsinteresses unzulässig.


D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

E. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO.


Einsender: VorRi KG. Dr. Müther, Berlin

Anmerkung: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Mai 2016 – VI ZR 58/15 – zurückgewiesen und die dagegen erhobene Gehörsrüge mit Beschluss vom 1. Juni 2016 zurückgewiesen.


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".