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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Sharia-Weste, Verstoß gegen das VersammG,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2016 - III-3 Ws 52-60/16

Leitsatz: Zum Verstoß gegen das VersammG beim Tragen von sog. Sharia-Westen


OLG Düsseldorf, Beschl. vom
In pp.
Gründe
I.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen unternahmen die Angeschuldigten am Abend des 3. September 2014 einen gemeinsamen Rundgang durch die Innenstadt des W. Stadtteils E. Die Angeschuldigten L., S., S., Z., L., I. und A. trugen dabei orangefarbene Warnwesten mit der rückseitigen Aufschrift „SHARIAH POLICE“. Der Angeschuldigte S. trug eine gelbe Warnweste ohne diese Aufschrift, der Angeschuldigte S. trug keine Weste. Initiator des Rundgangs und Wortführer der Gruppe war der Angeschuldigte L, der diese Veranstaltung zuvor nicht polizeilich angemeldet hatte.
Die Angeschuldigten ließen von ihrem Stadtrundgang eine Videoaufnahme fertigen, welche sie später auf der Internetplatform „YouTube“ veröffentlichten. In dem Videofilm sind die teilnehmenden Personen und die aufgesuchten Örtlichkeiten zu erkennen. Im Intro des Videos und in den folgenden Filmsequenzen (dort in einer Ecke des Bildausschnitts) ist durchgängig ein schwarz-gelber Flyer, der mit
YOU ARE ENTERING A
SHARIA CONTROLLED ZONE
ISLAMIC RULES ENFORCED
überschrieben ist, eingeblendet. Auf dem Flyer werden Alkohol, Glücksspiel, Musik und Konzerte, Pornografie und Prostitution sowie Drogen und Zigaretten auf an Verkehrsschildern angelehnten Verbotssymbolen dargestellt.
Wie aus dem Videofilm des Weiteren zu ersehen ist, wurde der Stadtrundgang wiederholt für Redebeiträge des Angeschuldigten L. unterbrochen. Darin erklärte dieser an das anwesende Publikum gewandt, der Rundgang solle dazu dienen, muslimische Mitbürger zum Nachdenken und Einhalten der Regeln der Scharia zu bewegen. Der Angeschuldigte L. sagte, sie hegten den Wunsch, dass „die Gesetzgebung Allahs durchgeführt wird.“ Sie wollten die Menschen „ermahnen“, damit diese nicht nachlässig gegenüber den Geboten der Scharia würden. Er betonte in dem Video zudem, dass die Veranstaltung von Dritten so wahrgenommen werden solle „wie das Ordnungsamt oder die Polizei, die auf Streife ist“, die damit ebenso zum Einhalten von Regeln ermahne. Deshalb habe die Gruppe sich auch den Slogan „SHARIAH POLICE“ gegeben.
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat mit Anklageschrift vom 6. August 2015 die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht - Strafrichter - in Wuppertal wegen Verstoßes aller Angeschuldigten gegen das in § 3 Abs. 1 VersammlG normierte Uniformverbot beantragt. Dem Angeschuldigten L. hat die Staatsanwaltschaft zudem einen Verstoß gegen das Anmeldungsgebot des § 14 VersammlG vorgeworfen.
Das Amtsgericht hat sich durch Beschluss vom 3. September 2015 wegen der besonderen Bedeutung des Falles gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG für sachlich unzuständig erklärt und die Akten gemäß § 209 Abs. 2 StPO dem Landgericht - große Strafkammer - zur Entscheidung über die Eröffnung vorgelegt.
Die Strafkammer hat daraufhin mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten L. wegen Verstoßes gegen §§ 14, 26 Nr. 2 VersammlG vor dem Amtsgericht Wuppertal - Strafrichter - eröffnet. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Uniformverbot hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt. Gegen letztere Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft Wuppertal mit ihrer sofortigen Beschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Sie ist das gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsmittel gegen die - auch teilweise - Ablehnung derEröffnung des Hauptverfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat die sofortige Beschwerde fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO und damit zulässig eingelegt.
Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet.
Das Hauptverfahren war gemäß § 203 StPO zu eröffnen, weil gegen die Angeschuldigten L., S., S., Z., L., I. und A. auf der Grundlage des Ergebnisses der Ermittlungen, wonach sie auf dem Stadtrundgang Warnwesten mit der Aufschrift „SHARIAH POLICE“ getragen haben, hinreichender Tatverdacht wegen eines Verstoßes gegen das Uniformverbot nach den § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG besteht. Die Angeschuldigten S. und S., die die vorgenannten Angeschuldigten begleiteten, dabei aber keine Weste bzw. eine solche ohne Aufschrift trugen, sind hinreichend verdächtig, den anderen zu ihrer Tat Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) geleistet zu haben.
Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO besteht, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung der Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
1. Bei vorläufiger Bewertung der Ermittlungsergebnisse erscheint eine Verurteilung der Träger der beschrifteten Westen wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG normierte Uniformverbot wahrscheinlich. Hiernach macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt.
Die Angeschuldigten haben die Warnwesten als Ausdruck ihrer politischen Gesinnung getragen. Durch den Aufdruck „SHARIAH POLICE“ wird die zustimmende Einstellung der Angeschuldigten hinsichtlich der Geltung der islamischen Rechtsordnung der Scharia in der westlichen Gesellschaft und ihrer Durchsetzung („POLICE“) zum Ausdruck gebracht. Nach eigenem Bekunden des Angeschuldigten L. diente der Stadtrundgang gerade dem Zweck, ihren Wunsch zu fördern, dass „die Gesetzgebung Allahs durchgeführt wird.“ Die Angeschuldigten lehnen nach ihrem Staats- und Religionsverständnis eine Trennung von Staat und Kirche ab. Indem sie die Durchsetzung religiös bestimmter Ge- und Verbote in Verbindung bringen mit der staatlich-hoheitlichen Institution der Polizei, verdeutlichen sie ihr individuelles Verständnis von Säkularität und beziehen damit eine politische Position, offenbaren somit ihre politischen Gesinnung im Sinne von § 3 Abs. 1 VersammlG.
Die fraglichen Westen sind nach ihrer gesamten Beschaffenheit, der orangen Farbe, dem Schnitt und dem Textaufdruck identisch, so dass es sich auch um untereinander „gleichartige Kleidungsstücke“ handelt. Jedoch ist der Straftatbestand nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1982, 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Verbot „auf das gemeinsame Tragen solcher Kleidung beschränkt wird, die mit Uniformen oder Uniformteilen gleichartig sind. (...) Das Tragen speziell von Uniformen als Ausdruck politischer Gesinnung ist aber - wie historische Erfahrungen bestätigen - geeignet, nicht nur die Außenwirkung kollektiver Äußerungen zu verstärken, sondern darüber hinaus suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen. Wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung des freien Meinungskampfes ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Meinungsäußerungsform des öffentlichen Uniformtragens schon in den Ansätzen und auch in ihren Umgehungsformen zu unterbinden. Zu solchen Umgehungsformen gehört insbesondere das gemeinsame Tragen solcher (ziviler) Kleidungsstücke, die im Wesentlichen einheitlich aussehen und erkennbar Bezüge zur uniformen Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppierungen aufweisen. Von ihrer Gleichartigkeit mit Uniformen kann dabei um so eher ausgegangen werden, wenn die Anlehnung durch zusätzliche Umstände (Abzeichen, Auftreten mit militärischem Gebaren) verstärkt wird. Je eindeutiger die Gleichartigkeit mit Uniformen in Erscheinung tritt, desto eher kann auch das scheinbar verstreute demonstrative Auftreten entsprechend gekleideter Gruppenmitglieder in der Öffentlichkeit als ein von § 3 VersammlG erfasster Tatbestand beurteilt werden.“
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen sind erfüllt. Die von den Angeschuldigten getragenen Warnwesten sind nicht nur untereinander identisch, sondern mit Uniformen bzw. Uniformteilen vergleichbar. Sie sind dazu geeignet, suggestiv-militante Effekte gegenüber Dritten auszulösen. Die Kombination des äußeren Erscheinungsbildes mit dem Aufdruck „SHARIAH POLICE“ und das Auftreten der Träger in einer Gruppe sind geeignet, bei Dritten Assoziationen hervorzurufen, die potentiell einschüchternde Wirkung entfalten.
Die Intention der Angeschuldigten, die sich der Außenwirkung ihres Auftretens bewusst waren, war auf die Hervorrufung eines solchen suggestiv-militanten Effektes gerichtet. Der Angeschuldigte L. gab in der Videoaufzeichnung an, „wie die Polizei, oder das Ordnungsamt“ auf Streife gehen und ebenso zum Einhalten von Regeln ermahnen zu wollen. Gerade weil er mit seiner Gruppe wie die Polizei auf Streife gehen wollte, sei der Slogan „SHARIAH POLICE“ gewählt worden. Die Angeschuldigten geben damit ihre Missachtung des Gewaltmonopols des Staates und die Anerkennung einer Paralleljustiz zu verstehen. Dies ist eine Perspektive, die bei damit konfrontierten Personen potentiell einschüchternd wirken kann.
Der Aufdruck „SHARIAH POLICE“ stellt einen deutlichen Bezug zu dem Begriff der „Religionspolizei“, einer aus islamisch geprägten Ländern wie Saudi-Arabien, dem Iran oder Pakistan bekannten militanten Gruppierung, her. „Religionspolizisten“ treten mit dem Ziel auf, die dortige Bevölkerung - zum Teil mit Gewalt - zur Einhaltung der Verhaltensregeln der Scharia anzuhalten. Überregionale deutsche Medien berichteten mehrfach über diese „Religionspolizei“, so dass deren Aktivitäten der deutschenÖffentlichkeit auch hinreichend bekannt sind.
Im Übrigen ist ein konkreter Bezug der Kleidungsstücke zu einer historisch bekannten militanten Gruppierung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zwingend erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht stellt diesbezüglich klar, dass gleichartige Kleidungsstücke im Sinne von § 3 VersammlG lediglich „insbesondere“ dann anzunehmen sind, wenn sie Bezüge zur uniformen Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppierungen aufweisen. Je stärker die Anlehnung ist, desto leichter kann eine Gleichartigkeit angenommen werden (BVerfGE a. a. O..). Da ein Bezug zu dem Gebaren der bekannten militanten Gruppierungen der „Religionspolizei“ in anderen Ländern gegeben ist, sind die Voraussetzungen zur Annahme der Gleichartigkeit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt.
Die Eignung der Warnwesten, bei Dritten suggestiv-militante Effekte hervorzurufen, beruht weiterhin auf dem Umstand, dass derartige Kleidungsstücke nicht allein von zivilen Institutionen - etwa der vom Landgericht erwähnten Müllabfuhr - verwendet werden. Vielmehr bedienen sich auch die staatlichen Behörden der Gefahrenabwehr - namentlich Polizei und Ordnungsamt - bei Außeneinsätzen Warnwesten mit entsprechender Aufschrift „Polizei“ oder „Ordnungsamt“, die in ihrem Erscheinungsbild den von den Angeschuldigten getragenen Westen gleichen. Der Aufdruck „SHARIAH POLICE“ ist für einen durchschnittlichen Betrachter als Ausdruck eines hoheitlichen Durchsetzungsanspruches zu verstehen, der dazu geeignet ist, Einschüchterungen hervorzurufen.
2. Hinsichtlich des Angeschuldigten S. besteht indes kein hinreichender Verdacht eines täterschaftlichen Verstoßes gegen das Uniformverbot nach den § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG. Er hat während seiner Teilnahme an dem Stadtrundgang eine andersfarbige (gelbe) Warnweste ohne die Aufschrift „SHARIAH POLICE“ getragen. Aufgrund des in wesentlichen Merkmalen abweichenden Erscheinungsbildes seiner Weste fehlt es bereits am Tragen eines „gleichartigen Kleidungsstücks“ im Sinne von § 3 Abs. 1 VersammlG. Überdies vermag die Weste ohne den Aufdruck „SHARIAH POLICE“ die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorauszusetzenden potentiell einschüchternden suggestiv-militanten Effekte gegenüber Dritten nicht zu erzeugen.
Der Angeschuldigte S., der bei dem Stadtrundgang mitmachte, ohne eine Warnweste zu tragen, kommt erst recht nicht als Täter in Betracht.
Die beiden letztgenannten Angeschuldigten sind jedoch hinreichend verdächtig, den anderen zu ihrer Tat (psychische) Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) geleistet zu haben. Sie haben die Gruppe der Westenträger während des Stadtrundgangs über einen längeren Zeitraum begleitet. Dadurch haben sie diesen bewusst zu erkennen gegeben, dass sie ihre Vorstellungen bezüglich der Durchsetzung der Scharia in Deutschland teilen. Auf diese Weise haben sie die Entstehung einer Gruppendynamik aktiv gefördert und die Bereitschaft der anderen zur Tatbegehung gestärkt.
3. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die der Beschwerde der Staatsanwaltschaft beigetreten ist, war die Hauptverhandlung vor dem Landgericht zu eröffnen.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 24 Abs. 1, Satz 1, Nr. 3, 3. Alt. GVG, wenn die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles - ausnahmsweise - dort Anklage erhebt. Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift (BVerfGE 9, 223 ) muss die Staatsanwaltschaft, wenn sie die „besondere Bedeutung“ des Falles bejaht, beim Landgericht Anklage erheben. Ihre Subsumtion des Sachverhalts unter diesen unbestimmten Rechtsbegriff unterliegt der gerichtlichen Prüfung in vollem Umfang (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 24 GVG Rd. 9).
Die „besondere Bedeutung“ resultiert vorliegend aus dem großen Interesse der deutschen Bevölkerung an der Zulässigkeit des öffentlichen Auftretens von Personen, die Warnwesten mit dem Aufdruck „SHARIA POLICE“ tragen und dabei muslimische Mitbürger zum Einhalten islamischer Verhaltensregeln ermahnen wollen. Hinzukommt, dass mit dem Angeschuldigten L., einem prominenten Vertreter der deutschen salafistischen Szene, eine weithin bekannte Person des öffentlichen Lebens angeklagt ist.
In allen Stadien des Verfahrens fand bis zuletzt eine umfangreiche deutschlandweite Berichterstattung in überregionalen Medien statt. Mehrere Medienanstalten berichteten umfangreich nach Veröffentlichung des YouTube-Videos, im Rahmen der Anklage und auch im Rahmen der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Im Zuge der Berichterstattung äußerten sich namhafte hochrangige Politiker über das Auftreten der Angeschuldigten, wodurch sich das öffentliche Interesse nochmals steigerte.
III. Hinsichtlich des Angeschuldigten S. hat der Senat das Verfahren gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig eingestellt.
Nach dieser Vorschrift kann die Verfahrenseinstellung unter anderem erfolgen, wenn der Durchführung der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten entgegensteht. Der Angeschuldigte S. steht auf unabsehbare Zeit für die Durchführung einer Hauptverhandlung vor einem Gericht in Deutschland nicht zur Verfügung. Eine Auskunft der Polizei Wuppertal, die der Senat eingeholt hat, nachdem ein Anschreiben des Senats zur Gewährung rechtlichen Gehörs dem Angeschuldigten S. nicht zugestellt werden konnte, hat ergeben, dass der Angeschuldigte am 8. August 2015 zusammen mit seiner Ehefrau in die Türkei ausgereist ist. Seine Wohnung wurde nach Angaben des Vermieters Tage später aufgelöst und neu vermietet. Nach den polizeilichen Erkenntnissen soll der Angeschuldigte in der Türkei eine Arbeitsstelle gefunden haben und beabsichtigen, zukünftig dort zu studieren. Er soll bisher nicht wieder in das Bundesgebiet eingereist sein.
Abgesehen davon fehlt es ihm gegenüber bereits an einer wirksamen Zustellung der Anklageschrift (§ 201 Abs. 1 StPO) und damit an einer Voraussetzung für den Fortgang des Prozesses. Die Anklageschrift vom 6. August 2016 konnte dem Angeschuldigten an dem - aus der Zustellungsurkunde ersichtlichen - Datum vom 21. August 2015 nicht mehr unter seiner früheren Adresse in W. wirksam zugestellt werden, weil der Angeschuldigte dort bereits nicht mehr wohnhaft war.


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Anmerkung:


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