Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Standardisiertes Messverfahren, Urteilsanforderungen Riegl FG21

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2016 - (2 B) 53 Ss-OWi 217/16 (119/16)

Leitsatz: Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung standardisierter Messverfahren, die für das Gerät vom Typ Riegl FG 21 heranzuziehen sind, verlangen, dass sich der Tatrichter davon überzeugt haben muss, dass bei der Messung die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten wurden.


Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 31.05.2016 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 7. März 2016 zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Strausberg hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 7. März 2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 160,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. April 2016 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und begründet. Die Feststellungen des Amtsgerichts werden von der Beweiswürdigung nicht getragen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2016 das Folgende ausgeführt:

„Die Rechtsbeschwerde dringt mit der Sachrüge durch, da die Prüfung der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils einen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lässt. Das Beschwerdegericht prüft zwar nur eingeschränkt, ob die Würdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., etwa BGH NStZ-RR 2015, 255). Die vorliegenden Urteilsgründe werden diesem Maßstab jedoch nicht in vollem Umfang gerecht.

Das Gericht ist aufgrund der Angaben des als Zeugen vernommenen Messbeamten T. zur Überzeugung gelangt, dass der festgestellte Messwert dem Motorrad des Betroffenen zuzuordnen gewesen sei. Dieser habe bekundet, kein anderes Fahrzeug im Sichtfeld des Visiers des Messgerätes gesehen zu haben (UA S. 4f.). In diesem Zusammenhang hat das Gericht ausdrücklich dahinstehen lassen, ob zum Zeitpunkt der Messung, die nach den Urteilsfeststellungen aus einer deutlichen Entfernung von 315,6 Metern stattfand, neben oder hinter dem Betroffenen ein weiteres Motorrad des vom Betroffenen benannten Zeugen K. in einem Abstand von nur 1,50 Metern fuhr. Eine fehlerhafte Zuordnung könne aufgrund der Angaben des Zeugen T. ausgeschlossen werden (UA S. 6).

Diese Erwägungen vermögen die Feststellungen zur sicheren Zuordnung des Messwertes nicht zu tragen. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung standardisierter Messverfahren, die für das vorliegend verwendete Gerät vom Typ Riegl FG 21 ebenfalls heranzuziehen sind (zuletzt etwa OLG Bamberg DAR 2016, 146), verlangten, dass sich der Tatrichter davon überzeugt haben muss, dass bei der Messung die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten wurden (a.a.O.). Hierzu hat das Gericht jedoch vorliegend die notwendigen Feststellungen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 21.06.2012, 2 B 155/12, juris, Rn. 18-19) im Urteil nicht getroffen. Obgleich der Betroffene ausweislich der Urteilsgründe einen konkreten Messfehler geltend gemacht hat, teilt das Urteil nicht mit, welche konkreten Anforderungen die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes in Bezug auf die Zielerfassung von Motorrädern aus größerer Entfernung aufstellt und ob diese befolgt wurden. Das Gericht gibt vielmehr zu erkennen, diesbezüglich über keine eigene Sachkunde zu verfügen und pauschal auf die Zuverlässigkeit des Messbeamten vertraut zu haben: Jener habe glaubhaft bekundet, das Messgerät entsprechend den Vorschriften aufgebaut, getestet und bedient zu haben. Das Gericht habe den Eindruck gewonnen, dass „der Zeuge T. sein Handwerk versteht" (UA S. 4). Dieser habe angegeben, dass im Visierbereich kein anderes Fahrzeug zu sehen sein dürfe (UA S. 5). Zu der hier maßgeblichen Frage, ob im Falle eng nebeneinander oder versetzt fahrender Zielobjekte zusätzliche Anforderungen bei der Messung aus großer Entfernung einzuhalten waren, ob sie eingehalten wurden bzw. ob sie angesichts des unterstellten Sachverhalts überhaupt eingehalten werden konnten, verhält sich das Urteil dagegen nicht. Davon hätte sich das Gericht möglicherweise durch Beweiserhebung über den Wortlaut der Bedienungsanleitung oder nach sachverständiger Beratung überzeugen können.

Nach den vorliegenden Urteilsgründen ist zu befürchten, dass das Gericht rechtsfehlerhaft ohne tragfähige diesbezügliche Feststellungen vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen ist."

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.


Einsender: RA T. Brunow, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".