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Entscheidungen

Haftfragen

Aufhebung, Haftbefehl, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 25.04.2015 - 5 KLs 100 Js 7387/12

Leitsatz: Zur Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit.


Strafabteilung
Aktenzeichen: 5 KLs 100 Js 7387/12
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Justizvollzugsanstalt Dresden, Hammerweg 30, 01127 Dresden, zuletzt wohnhaft:
Verteidiger:
Rechtsanwalt Michael Stephan, Goetheallee 43, 01309 Dresden
Rechtsanwalt Dr. Johannes Altenburg, Große Johannisstraße 9, 20457 Hamburg
u a wegen Betrugs
ergeht am 25.04.2016
durch das Landgericht Dresden - 5. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer -nachfolgende Entscheidung:
Auf Antrag des Angeklagten wird der gegen ihn bestehende Haftbefehl des Landgerichts Dresden vom 15.10.2015 gegen die Auflagen außer Vollzug gesetzt, dass
- der Angeklagte Wohnsitz und Aufenthalt im Gästehaus pp. Dresden nimmt,
- sich jeweils sonntags bis spätestens 21:00 Uhr an der hierfür zuständigen Polizeidienst-stelle, Polizeirevier Dresden-Nord, Stauffenbergallee 18, 01099 Dresden, meldet und
- keinen Kontakt zu bisher geladenen Zeugen und sonstigen ehemaligen Vermittlern und Mitarbeitern der I-Gruppe sowie zur Ehefrau des Angeklagten pp. aufnimmt.

Der weitergehende Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wird abgelehnt.

Gründe
1. Die Gründe für den Bestand des Haftbefehls bestehen fort. Der Angeklagte hat nach vorläufiger Einschätzung der Kammer zum derzeitigen Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe an die 5 Jahre zu erwarten, sodass auch unter Berücksichtigung der bisher stattgefundenen Untersuchungshaft angesichts der in den Vorentscheidungen dargelegten Gesamtumstände, insbesondere aber auch des Umstandes, dass eine Verurteilung an sich außerhalb einer zu erwartenden Strafe mit einer gravierenden Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz des Angeklagten verbunden wäre, der Anreiz, sich dem Verfahren zu entziehen, die Aufrechterhaltung des Haftbefehls weiter rechtfertigt.

2. Im Hinblick auf die im Falle der Verurteilung noch zu verbüßende Strafe ist dieser Fluchtanreiz vor dem Hintergrund der Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichts jedoch zwischenzeitlich so weit gemindert, dass eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls versucht werden kann.

Die getroffenen Auflagen sind erforderlich, um die Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Angesichts der gesundheitlichen Probleme des Angeklagten ist es zwingend erforderlich, dass die Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht zu einem „Hauptverhandlungstourismus" mit den damit verbundenen Belastungen wird. Die Umstände, die bisher die Fortdauer der Trennung der Angeklagten in der Untersuchungshaft und der Überwachung der Besucher auch des Angeklagten pp. erforderlich machten, gebieten auch das ausgesprochene Kontaktverbot.

Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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