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Entscheidungen

Zivilrecht

Manipulierter Unfall, Indizien

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 08.05.2015 - 19 U 47/13

Leitsatz: Zur Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls.


In pp.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.02.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 26 O 376/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene sowie das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

Mit Zustimmung der Parteien ist durch Beschluss vom 12.03.2015 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet worden.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten der mit insgesamt 7.049,34 € geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem Vorfall vom 29.03.2011 nicht zu. Die Haftungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG, 1 PflVG sind nicht erfüllt, weil es sich erwiesenermaßen um einen sog. fingierten bzw. gestellten Unfall handelt.

Soweit das Landgericht seine klageabweisende Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Klägerin im Zeitpunkt des behaupteten Unfalls nicht Eigentümerin des unfallbeschädigten Fahrzeugs P A, amtliches Kennzeichen X-XX 2939, gewesen sei, kann die Frage der Aktivlegitimation dahinstehen, auch nachdem die Klägerin mit der Berufungsbegründung eine von ihr und ihrem Ehemann, dem Zeugen Q, unterzeichnete „Abtretungserklärung“ vom 16.05.2013 hinsichtlich „evt. Forderung aus dem Verkehrsunfall vom 29.03.2011“ (Anl. K6, Bl. 198 GA) vorgelegt hat.

Die von der Klägerin geltend gemachte Beschädigung des vorgenannten Kraftfahrzeugs ist nämlich mit einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden Einwilligung erfolgt.

Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn der Schädiger oder der Haftpflichtversicherer den von ihm zu führenden Nachweis (vergleiche zur Beweislast des Schädigers: BGH, Urteil vom 13.12.1977, VI ZR 206/75, zitiert nach juris) erbracht hat, dass die Rechtsgutverletzung mit Einwilligung des Verletzten erfolgte und der Verkehrsunfall manipuliert, mithin nur vorgetäuscht war. Unabhängig davon, dass in Ausnahmefällen besonders typischer Gestaltung des Unfallgeschehens der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen eines gestellten Unfalls in Betracht kommt (vergleiche BGH, a.a.O.; Urteil vom 06.03.1978, VI ZR 269/76, zitiert nach juris), kann gerade die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dafür sprechen, dass ein gestellter Unfall vorliegt (vergleiche BGH, Urteil vom 13.12.1977, VI ZR 206/75). In solchen Fällen wird nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit vorausgesetzt (vergleiche BGH, a.a.O.). Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004, 13 U 183/03; OLG Schleswig, Urteil vom 24.06.2010, 7 U 102/09; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, 4 U 25/10; jeweils zitiert nach juris). Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Dabei mögen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können (vergleiche OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; KG Berlin, Urteil vom 07.09.2010, 12 U 210/09, zitiert nach juris).

Aufgrund des Sachvortrags der Parteien, des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Anhörung der Parteien sowie Zeugenvernehmung und der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Stellungnahme liegen hier in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für eine Unfallmanipulation vor, dass der Senat von dem Vorliegen eines sog. gestellten Verkehrsunfalls überzeugt ist.

Für eine Unfallmanipulation spricht besonders deutlich der Umstand, dass die Schäden an den beiden beteiligten Kraftfahrzeugen P und D nicht mit dem von dem Beklagten zu 3 als Fahrer des PKW D sowie der Klägerin geschilderten Hergang des Geschehens in Einklang zu bringen sind und auch im Übrigen nicht durch ein Unfallgeschehen aus dem Verkehrsfluss heraus resultieren können. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Auswertung des Vortrags der Parteien, insbesondere der Schilderung des Hergangs durch den Beklagten zu 3 bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, einerseits und dem Ergebnis des in zweiter Instanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. T nebst dessen ergänzender Stellungnahme andererseits fest.

Der Beklagte zu 3 will mit dem PKW D beim Vorbeifahren an dem geparkten Pkw P aus Versehen nach links gelenkt und dabei das vorgenannte parkende Auto gestreift haben. Dem entspricht der Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 3 beim Vorbeifahren mit der linken Seite des von ihm geführten Kraftfahrzeugs ihren geparkten PKW gestreift und auf der gesamten rechten Fahrzeugseite beschädigt haben soll.

Demgegenüber hat der Sachverständige Prof. T in seinem Gutachten vom 04.08.2014 festgestellt, dass an beiden beteiligten Fahrzeugen P und D Kratzspuren mit unterschiedlicher räumlicher Ausprägung, einmal mit diagonaler und einmal mit waagerechter Ausrichtung vorliegen, die mehreren Anstößen zugeordnet werden konnten. Der Sachverständige ist vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Unfallgeschehen aus dem Verkehrsfluss aus technischer Sicht nicht darstellbar sei. Damit sind die Angaben des Beklagten zu 3 sowie der Klägerin zum Hergang des vermeintlichen Unfallgeschehens als widerlegt anzusehen. Denn ein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen des im Bereich der Unfallrekonstruktion erfahrenen Gerichtssachverständigen Prof. T ist nicht ersichtlich. Grundlage des Gutachtens ist der Inhalt der dem Sachverständigen vorliegenden Gerichtsakten (bis Bl. 222), einschließlich dem von der Klägerin vorgelegten Schadensgutachten des Sachverständigenbüros L & Kollegen vom 04.04.2011 betreffend den PKW P (Bl. 5 ff. GA) sowie dem von den Beklagten zu 1 und 2 vorgelegten Gutachten der E vom 18.05.2011 (Bl. 52 ff. GA), ferner von den Parteien zur Verfügung gestellte Lichtbilder und Schadensgutachten zu den beiden beschädigten Fahrzeugen und ein Luftbild sowie Google-Street-View-Bild von dem Verlauf der Straße am Ort des vermeintlichen Unfalls. Durch die Analyse der Schäden, eine Wankanalyse sowie Vergleichsversuche sei – so der Sachverständige in seinem Gutachten – nach Ermittlung des Kollisionswinkels sowie der Kollisionsgeschwindigkeit die Anstreifrichtung von vorne nach hinten an dem stoßenden PKW D festzustellen gewesen. An dem PKW P – so der Sachverständige weiter – sei eine Anstreifrichtung von vorne nach hinten aber auch umgekehrt zu ermitteln gewesen, woraus zu schließen sei, dass an dem PKW P mehrere Anstöße mit unterschiedlicher Anstreifrichtung erfolgt sein müssen, die nicht aus einem Unfallereignis zu erklären seien. Den weiteren Feststellungen des Sachverständigen zufolge lagen an dem PKW D mehrere Kratzspuren sowohl mit diagonaler als auch mit waagerechter Ausrichtung vor, was für Anstöße mit unterschiedlicher Relativgeschwindigkeit spreche. Entsprechendes hat der Sachverständige an dem PKW P festgestellt. Auch dort hätten Kratzspuren mit unterschiedlicher räumlicher Ausprägung (diagonal und waagerecht) vorgelegen, ferner Spurenkreuzungen, die über einen Vergleichsversuch ebenfalls mehreren Anstößen zuzuordnen gewesen seien. Ein Unfallgeschehen aus dem Verkehrsfluss – so der Sachverständige abschließend – sei aus technischer Sicht nicht darstellbar. Die einzelnen Schritte und Ergebnisse der Unfallrekonstruktion mit Analyse der Schäden hat der Sachverständige nachvollziehbar in den Anlagen zu seinem Gutachten anhand von Erläuterungen, Lichtbildern und Skizzen dokumentiert. Der Sachverständige hat seine gutachterlichen Feststellungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13.01.2015 anhand der klägerseits ergänzend gestellten Fragen erläutert. Dabei hat er nochmals ausgeführt, die Spuren an dem PKW P zeigten, dass das Fahrzeug einmal von vorne nach hinten sowie einmal von hinten nach vorne angestreift worden sei und dass die unterschiedliche Anstoßrichtung der Kratzspuren auf Unfallereignisse mit differierenden Geschwindigkeiten schließen lassen. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige sein Ergebnis bekräftigt, dass ein Unfallgeschehen wie geschildert aus technischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne, auch nicht ein solches, bei dem der PKW D an dem PKW P festgefahren und rückwärts wieder getrennt worden wäre. Besonderheiten an dem beteiligten Fahrzeug D hinsichtlich der fehlenden Zierleiste hinten links und etwaiger Vorschäden, auf die klägerseits im Rahmen der ergänzenden Befragung hingewiesen wurde, hat der Sachverständige Rechnung getragen. Die Art und Weise der von ihm vorgenommenen Analyse hat er bei seiner Stellungnahme ergänzend erläutert. Den Feststellungen des Sachverständigen ist nach dessen Stellungnahme vom 13.01.2015 weder von Seiten der Klägerin noch von dem Beklagten zu 3 entgegengetreten worden. Von beiden ist nicht ansatzweise versucht worden, eine Erklärung für die Unvereinbarkeit ihrer Angaben zum Hergang des angeblichen Verkehrsunfalls mit den Feststellungen des Sachverständigen zu liefern.

Eine mehrfache Kollision des Schädigerfahrzeugs gegen ein geparktes Fahrzeug, die nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen nicht als unabsichtlich zu erklären ist, spricht deutlich für das Einverständnis des Geschädigten und die Feststellung eines manipulierten Unfalls (vergleiche KG Berlin, Urteil vom 08.12.2005, 12 U 201/05, zitiert nach juris).

Darüber hinaus sprechen hier weitere Indizien für das Vorliegen eines gestellten Unfalls:

Beschädigt wurde mit dem PKW P A ein zum Zeitpunkt des angeblichen Unfalls etwa viereinhalb Jahre altes (Erstzulassung: 25.10.2006) durchaus werthaltiges Fahrzeug (Wiederbeschaffungswert gemäß Schadensgutachten: 13.200 €) mit einer schon erheblichen Laufleistung (am 30.03.2011: 91.501 km). Das Fahrzeug wurde nur wenige Monate vor dem Schadensfall auf die Klägerin angemeldet (Eintragung in der Zulassungsbescheinigung am 03.01.2011). Es handelt sich mithin um ein für manipulierte Unfallgeschehen typischerweise verwendetes Fahrzeug (vergleiche OLG Schleswig, Urteil vom 24.07.2010, 7 U 102/09, zitiert nach juris).

Dasselbe gilt für das von dem Beklagten zu 3 geführte Fahrzeug D. Dieses war seinerzeit ca. 16 Jahre alt (Erstzulassung Mai 1995), wies eine Laufleistung von ca. 237.000 km auf und hatte erhebliche Vorschäden. Dies steht aufgrund der Angaben in dem beklagtenseits vorgelegten Gutachten der E vom 18.05.2011 fest. Es entspricht der typischen Vorgehensweise, einen derart wertlosen PKW bei einem gestellten Unfall als Schädigerfahrzeug einzusetzen (vergleiche Senat, Urteil vom 25.03.1994, 19 U 168/93; OLG Schleswig, a.a.O.).

Hinzu kommt hier noch, dass der Beklagte zu 3 den von ihm geführten Pkw von einem Dritten geliehen hatte, der nach Erwerb des Fahrzeugs dieses noch nicht umgemeldet hatte. Hiervon geht der Senat aufgrund der Angaben des Beklagten zu 1 sowie des Beklagten zu 3 im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht aus, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist. Als Halter war zum Zeitpunkt des vermeintlichen Unfalls nach wie vor der Beklagte zu 1 eingetragen, worauf die Klägerin selbst unter Vorlage der polizeilichen Unfallmitteilung (Bl. 4 GA) hingewiesen hat. Demnach entstand dem Schädiger selbst durch die Kollision kein materieller Schaden, was ebenfalls deutlich für eine Unfallmanipulation spricht (vergleiche KG Berlin, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O).

Dass der Beklagte zu 3 bei seiner Anhörung vor dem Landgericht nicht einmal den Namen desjenigen nennen konnte, von dem er den PKW D geliehen hatte, lässt das Geschehen erst recht dubios erscheinen.

Ein weiterer Umstand, der für eine Unfallmanipulation spricht, ist die schlechte wirtschaftliche Lage des Beklagten zu 3, über dessen Vermögen am 05.01.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war (Amtsgericht Köln, 74 IN 380/10). Finanzielle Bedrängnis eines oder beider an einem gestellten Unfall Beteiligten ist keineswegs außergewöhnlich (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 02.03.2010, 9 U 122/09, zitiert nach juris ; OLG Schleswig, a.a.O.).

Auch die Umstände des Vorfalls vom 29.03.2011 sprechen deutlich für eine Unfallmanipulation. Der Beklagte zu 3 will entsprechend seinen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Landgericht durch „zwei Jungs“, die etwas auf die Straße geworfen haben, abgelenkt worden sein. Dass sich ein Fahrzeugführer dadurch bei sehr geringer Geschwindigkeit von seiner Fahrlinie abbringen lässt und gegen ein am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug gerät, erscheint sehr ungewöhnlich. Hat ein kaum zu erklärenden Fahrfehler zu dem angeblichen Unfall geführt, spricht auch dies für eine Unfallmanipulation (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 25.10.2001, 14 U 73/01; OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004, 13 U 183/03; jeweils zitiert nach juris).

Typisch für die Konstellation eines gestellten Unfalls ist zudem die Zeit des Geschehens, nämlich spät abends (22:00 Uhr), wenn üblicherweise keine Zeugen zugegen sind (vergleiche OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Koblenz, Urteil vom 13.03.1989, 12 U 434/88; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2010, 9 U 122/09; jeweils zitiert nach juris). So ist es auch hier: Unfallzeugen sind von den Parteien nicht benannt worden und ergeben sich auch nicht aus der polizeilichen Unfallmitteilung (Bl. 4 GA).

Auch die Art der Kollision, nämlich (gegebenenfalls sogar mehrfaches) Streifen des am Fahrbahnrand geparkten PKW P spricht für einen gestellten Unfall. Denn für die Unfallmanipulation wird häufig eine solche Anstoßvariante gewählt, bei der einerseits nicht die Gefahr einer Verletzung besteht, andererseits aber ein beträchtlicher Sachschaden entsteht (vergleiche OLG Schleswig, a.a.O.).

Schließlich ist darüber hinaus die Abrechnung des Schadens auf fiktiver Reparaturkostenbasis nach nicht belegter Reparatur in Eigenleistung typisch für die Schadensabwicklung nach einer Unfallmanipulation (vergleiche KG Berlin, a.a.O.).

Es findet sich mithin eine solch bemerkenswerte Vielzahl von Indizien, die für sich betrachtet unkritisch erscheinen mögen, jedoch in ihrer Gesamtschau aufgrund der auffälligen Häufung für eine Unfallmanipulation sprechen, so dass der Senat vom Vorliegen eines sog. gestellten Unfalls überzeugt ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten zu 1 und 2 den Nachweis dafür, dass sich die Klägerin und der Beklagte zu 3 bereits vor dem Unfall gekannt hätten, nicht geführt haben. Denn es muss nicht zwingend eine direkte Bekanntschaft zwischen vermeintlichem Geschädigten und vermeintlichem Unfallverursacher bestehen, zumal derartige Unfallmanipulationen auch über Dritte „organisiert“ werden (OLG Schleswig, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 23.10.2014, 19 U 79/14).

Mangels eines Hauptanspruchs entfallen auch die auf Zinsen und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Nebenforderungen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

V.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.049,34 EUR


Einsender: entnommen NRWE

Anmerkung:


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