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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bedienungsanleitung, Papierform

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Lüdinghausen, Beschl. v. 21.12.2015 -

Leitsatz: Im Bußgeldverfahren ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, dem Verteidiger die Bedienungsanleitung für ein Messgerät entweder in Papierform oder in digitaler Form durch Vorlage einer PDF-Datei oder einer anderen mit üblichen Lesegeräten und Leseprogrammen zu öffnenden Datei zur Verfügung zu stellen.


19 OWi 227/15 (b)
Amtsgericht Lüdinghausen
Beschluss
In dem Erzwingungshaftverfahren
gegen pp.
deutsche Staatsangehörige
Verteidiger: Rechtsanwalt Karsten Havighorst,
Von-Geismar-Str. 2, 59227 Ahlen
Verkehrsordnungswidrigkeit

ist der Kreis Coesfeld verpflichtet, dem Verteidiger die Bedienungsanleitung für das Messgerät des Herstellers Vidit, VKS 3.0, Version 3.2.3 D entweder in Papierform oder in digitaler Form durch Vorlage einer PDF-Datei oder einer anderen mit üblichen Lesegeräten und Leseprogrammen zu öffnenden Datei zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragsteilers hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:
Der Verteidiger hat Akteneinsicht bei dem Kreis Coesfeld in die am Tattage genutzte Bedienungsanleitung für das System Vidit VKS 3.0, Version 3.2.3 D. beantragt. Dem Verteidiger wurde hierfür ein Code für die Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt, durch den — dies ist gerichtsbekannt — online Einsicht in die Bedienungsanleitung genommen werden kann. Eine Zurverfügungstellung in Papierform lehnte der Kreis ab, da die Übersendung mit zu großem Aufwand verbunden sei infolge des Umfanges der zu übersendenden Bedienungsanleitung.

Aktenkundig ist weiterhin, dass die Polizei Münster mitgeteilt hat, dass von dort aus Bedienungsanleitungen aller Messsysteme an die Bußgeldbehörden versandt worden seien, außer die Bedienungsanleitungen der Firma Vidit. Diese habe der Weitergabe der Bedienungsanleitung an Dritte widersprochen. Die Bedienungsanleitung stelle die Firma aber über das Internet zur Verfügung.

Mittlerweile ist anerkannt, dass die Bedienungsanleitung ohne Verletzung des Urheberrechtes Verteidigern im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden kann und muss. Sinn der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung ist bekanntermaßen die von allen Verfahrensbeteiligten vorzunehmende Prüfung der Messung anhand der Bedienungsanleitung. Hierfür ist es vor allem erforderlich, dass die Bedienungsanleitung bei Bedarf stets für den Prüfenden zur Hand ist. Es ist hier schon ärgerlich genug, dass im hiesigen Gericht dem zuständigen Dezernenten in der Sitzung kein Papierformular der Bedienungsanleitung zur Verfügung steht und dementsprechend in der Sitzung die Bedienungsanleitung nicht nachvollzogen werden kann. Insofern ist das Gericht dankbar für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verteidigers. Auch für den Verteidiger ist es wichtig, sich in der Sitzung — bei Bedarf auch ohne eine Onlinezugang - durch einen Laptop oder einen Tablet-Computer — mit einer in Papierform vorhandenen Bedienungsanleitung zu versehen, um die Messung zu prüfen. Alle anderen Messgerätehersteller haben dies eingesehen. Die Übersendung von Bedienungsanleitungen ist hier gang und gäbe und mittlerweile auch vollkommen unproblematisch möglich. Leider kann das Gericht die Bedienungsanleitung für das Messgerät auch nicht zur Verfügung stellen. Das Gericht geht aber davon aus, dass der Messgerätehersteller durchaus selbst auch ein Interesse an einer Prüfbarkeit von Messungen seiner Messgeräte hat. Insoweit war antragsgemäß die Zurverfügungstellung der Anleitung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs.1 StPO.

Lüdinghausen, 21.12.2015


Einsender: RA K. Havighorst, Ahlen

Anmerkung:


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