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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Messserie, Lebensakte

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Rottenburg/Neckar, Beschl. v. 04.12.2015 - 4 OWi 294/15

Leitsatz: Zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren.


Aktenzeichen: 4 OWi 294/15
Amtsgericht Rottenburg am Neckar
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Rainer Herrmann, Freiherr-vom-Stein-Straße 13, 56566 Neuwied, Gz.:

wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit

hat das Amtsgericht Rottenburg am Neckar durch die Richterin am Amtsgericht am 04.12.2015 beschlossen:
Der Stadt Rottenburg wird aufgegeben, dem Verteidiger Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:

Die Original-Beweisfotos, die gesamten digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format nebst dem dazugehörigen Geräteschlüssel für die gesamte Messreihe, sog. Rohdatensatz, eine Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format nebst dem dazugehörigen öffentlichen Geräteschlüssel (Token).

Vor der Übermittlung der Daten hat der Verteidiger der Bußgeldbehörde unentgeltlich ein entsprechendes Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

Der Bußgeldbehörde wird aufgegeben, dem Verteidiger mitzuteilen, mit welcher Softwareversion des Auswerteprogramms Poliscan Tuff-Viewer die Auslesung der Messdaten vorgenommen wurde.

Die Anträge Ziffer 4 und 6 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt der Betroffene, sie werden auf 1/3 ermäßigt. Von der Erhebung gerichtlicher Auslagen wird abgesehen.

Von den notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse 2/3.

Gründe:

Der Betroffene hat einen Anspruch auf ein faires Verfahren. Im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen setzt dies voraus, dass er Akteneinsicht in alle messrelevanten Unterlagen erhält, da er andernfalls nicht beurteilen kann, ob die Messung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Daher sind die Anträge gemäß dem Beschlusstenor begründet.

Der Antrag auf Übersendung eines Beschilderungsplans wurde zurückgenommen, da die Bußgeldbehörde dem Verteidiger Fotos der Messstelle übersandt hat.

Ein Anspruch auf Übersendung einer Lebensakte des Messgeräts besteht nicht, da bei der Stadt Rottenburg keine Lebensakte der Messgeräte geführt wird. Der Betroffene kann allenfalls Auskunft darüber beanspruchen, ob zwischen der Eichung vor der Geschwindigkeitsmessung und der Eichung nach der Geschwindigkeitsmessung Reparaturen an dem Messgerät durchgeführt wurden und ggf. welche. Dies wurde jedoch nicht beantragt.

Ein Anspruch auf Aushändigung einer Statistikdatei besteht nicht, da sich aus der Statistikdatei nicht ergibt, ob die konkrete Messung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.

Gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG ist diese Entscheidung nicht anfechtbar.


Einsender: RA T. Geißler, Wuppertal

Anmerkung:


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