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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Bestellungsantrag, Untätigkeit, Rechtsmittel

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 07.12.2015 - 3 Qs 118/15

Leitsatz: 1. Die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist dann anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt.
2. Zur Unfähigkeit der Selbstverteidigung i.S. des § 140 Abs. 2 StPO.


3 Qs 118/15,
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt pp.
wegen Hausfriedensbruchs
hier: Beschwerde gegen Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers
ergeht am 07.12.2015
durch das Landgericht Dresden - 3. Große Strafkammer als Beschwerdekammer
nachfolgende Entscheidung:
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers wird dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt Pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe
Das Amtsgericht Dresden erließ am 05.10.2015 Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen und verhängte gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Gegen den am 16.10.2015 zugestellten Strafbefehl legte der Beschwerdeführer am selben Tage Einspruch ein und beantragte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung in seiner Verteidigungsfähigkeit beschränkt sei.
Am 10.11.2015 bestimmte das Amtsgericht Dresden Termin zur Hauptverhandlung auf den 26.11.2015, ohne über den Antrag auf Verteidigerbestellung zu entscheiden. Unter dem 12.11.2015 legte der Beschwerdeführer gegen die unterlassene Beiordnung eines Pflichtverteidigers Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 16.11.2015 wies das Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurück. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde einlegte, bevor das Amtsgericht am 16.11.2015 den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat.

Unter dem 19.11.2015 legte der Beschwerdeführer Unterlagen. u. a. ein amtsärztliches Gutachten vom 26.03.2012 über eine psychische Erkrankung bzw. psychische Störung im Sinne von § 1 SächsPsychKG sowie eine Epikrise vom 30.04.2014 der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums pppp. vor. Am 24.11.2015 hat das Amtsgericht Dresden auf Hinweis der Kammer den Hauptverhandlungstermin aufgehoben. Nach Aufforderung durch die Kammer benannte der Beschwerdeführer am 25.11.2015 Rechtsanwalt Pp. als Verteidiger seines Vertrauens.

II.
Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und auch in der Sache begründet.

1. Die am 12.11.2015 eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht als Beschwerde gegen den durch das Amtsgericht Dresden erst am 16.11.2015 gefassten Beschluss gerichtet, sondern bereits gegen das Unterlassen einer Entscheidung über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung bei Terminierung.

Zwar ist der Strafprozessordnung eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd, weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt. Nur eine solche aber Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann. Die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist jedoch dann anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt. Das ist hier der Fall. Gegen die Ablehnung der Bestellung steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO zu. Angesichts des Umstandes. dass das Amtsgericht am 10.11.2015 bei Bestimmung eines 16 Tage später stattfindenden Hauptverhandlungstermins nicht über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers entschied, entspricht dies einer ablehnenden Sachentscheidung. Denn ein beigeordneter Verteidiger hätte die verbleibende Zeit bis zum Hauptverhandlungstermin zur Terminsvorbereitung nutzen müssen. Eine am 10.11.2015 nicht getroffene Entscheidung kommt daher einer endgültigen Ablehnung gleich. Hiergegen kann sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde wenden. In der Folge ist der am 16.11.2015 ergangene amtsgerichtliche Beschluss vom 16.11.2015 als Nichtabhilfeentscheidung zu betrachten.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschwerdeführer hat am 19.11.2015 Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass bei ihm eine „schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt und zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzistischen und selbstunsicheren Zügen (amtsärztliches Gutachten am 26.03.2012) bzw. Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, Verdacht auf wahnhafte Störung (Epikrise der Universitätsklinik vom 30.04.2014). Die Kammer hat deshalb erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung, so dass ihm gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.

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Anmerkung:


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