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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Fußballfan, Identitätsfeststellung, Erkennungsdienstliche Maßnahme

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Köln, Urt. v. 05.11.2015 - 20 K 3466/13

Leitsatz: Zur Identitätsfeststellung und/oder erkennungsdienstlichen Behandlung eines Fußballfans.


In pp.
Es wird festgestellt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers am 30.11.2012 im Hauptbahnhof Düsseldorf, angeordnet durch Beamte der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin, rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten des Zeugen Prof. Dr. L. , die allein dem Kläger zur Last fallen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit bundespolizeilicher Maßnahmen.

Am Abend des 30.11.2012 fand in der Esprit-Arena in Düsseldorf das Bundesligaspiel Fortuna Düsseldorf gegen Eintracht Frankfurt statt. Der aus Frankfurt stammende Kläger war gemeinsam mit 11 Freunden und Bekannten am selben Tag mit dem ICE ab Frankfurt über den Hauptbahnhof Düsseldorf zu diesem Spiel angereist. Die Rückreise mit der Bahn war für den folgenden Tag geplant. Der Kläger besaß hierfür ein reguläres Rückreiseticket. Gebucht war für den 30.11.2012 eine Übernachtung im Ibis Hotel Düsseldorf Hauptbahnhof am Konrad-Adenauer-Platz, in welches der Kläger bereits vor dem Spiel eingecheckt hatte. Der Kläger ist in der Vergangenheit nicht als Problemfan bzw. gewaltsuchender oder gewaltbereiter Fan in Erscheinung getreten. Er gehört keiner Fangruppierung an.

Zu Geschehnissen im Rahmen der Fananreise sowie unmittelbar vor Spielbeginn an und in der Arena führt die Beklagte u.a. Folgendes aus:

Zum ausverkauften Spiel seien insgesamt ca. 6000 Frankfurter Fans erwartet worden. Die Anreise von bis zu 500 Frankfurter Fans sollte per Bahn erfolgen. Der Großteil der gewaltbereiten bzw. gewaltsuchenden Fans (Kategorie B bzw. C) sei per Bus erwartet worden und nur ein geringer Teil per Bahn. Die Beklagte beabsichtigte, ein Aufeinandertreffen der Fans beider Vereine in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verhindern.

Am Spieltag seien dann aber 290 Frankfurter Problemfans über den Hauptbahnhof Düsseldorf angereist, davon 270 Fans der Kategorie B und 20 der Kategorie C. Bereits vor Spielbeginn sei es zu Ausschreitungen bzw. aggressivem Verhalten der Fans gekommen. Während der Anreise mit der Bahn sei in zwei Zügen durch Gruppen von aggressiven Frankfurter Fans gegen die Deckenverkleidung geschlagen bzw. diese beschädigt worden. Aus einer Gruppe von 100 Frankfurter Fans sei es nach Ankunft im Düsseldorfer Hauptbahnhof zu einer Widerstandshandlung gegenüber eingesetzten Beamten, durch mehrfaches Springen einer Person in eine Polizeiabsperrung, gekommen.

Per Bus angereiste Frankfurter Fans (150 der Kat. B und 20 Fans der Kat. C) hätten versucht sich der polizeilich veranlassten Fantrennung zu entziehen und über den Hauptbahnhof mit der U-Bahn Richtung Stadion bzw. in die Altstadt und zur Vereinsgaststätte der Fortuna zu gelangen. Dies sei unterbunden worden. Bei der Übergabe der Fans durch die Bundespolizei an die Landespolizei hätten diese die Absperrung der Einsatzkräfte der Landespolizei durchbrochen. 100 Fans, die sich zunächst in Richtung Innenstadt abgesetzt hätten, seien durch die Landespolizei abgefangen und den Shuttle-Bussen am Hauptbahnhof zugeführt worden. Dies habe zu einer 30-minütigen Verzögerung im Nahverkehr geführt. In einem der eingesetzten Shuttle-Busse sei es zu einer Sachbeschädigung, in der Düsseldorfer Rheinbahn zu Körperverletzungen durch drei Düsseldorfer und neun Frankfurter Fans gegenüber anderen Fahrgästen gekommen. Eine weitere per Bus angereiste Fangruppe mit 150 Problemfans aus Frankfurt und sympathisierenden Fans aus Duisburg habe sich ebenfalls der Verbringung zur Arena mittels Shuttle-Bus widersetzt. Im Zuge der nachfolgend unternommenen landespolizeilichen Einschließung dieser Gruppierung im Bereich des Opernhauses sei es zu Sachbeschädigungen im Vorraum des Opernhauses durch acht Frankfurter Fans gekommen. Aus einer weiteren Gruppe per Bus angereister Frankfurter Fans heraus sei unmittelbar nach Verlassen des Busses im Innenstadtbereich Pyrotechnik gezündet worden. Es sei zu Flaschenwürfen gekommen. Vor Spielbeginn am Stadion seien Ordner durch verspätet eintreffende Frankfurter Fans angegangen und zu Spielbeginn im Frankfurter Gästeblock massiv Pyrotechnik (Bengalos und Rauchpulver) gezündet worden.

Nach Beklagtenangaben wurden an diesem Tag insgesamt 81 Strafanzeigen gegen Anhänger des Vereins Eintracht Frankfurt seitens des PP Düsseldorf gefertigt, (darunter 65 wegen Landfriedensbruchs, 9 wegen Körperverletzung, 4 wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetzt, 2 wegen Sachbeschädigung und eine wegen einer Widerstandshandlung).

Aufgrund der verzögerten Gästeanreise zum Stadion wurde der Spielbeginn von 20:30 Uhr auf 20:45 Uhr verlegt. Eintracht Frankfurt lag bereits zur Halbzeit 0:2 zurück und verlor schließlich 0:4. Zahlreiche Frankfurter Fans verließen bereits vor Spielende das Stadion.

Das Stadion verlassende Frankfurter Fans wurden durch Beamte der Landespolizei Düsseldorf auf die auf dem Arena-Parkplatz zur Verfügung gestellten Shuttle-Busse verwiesen. Der Zugang zur Straßenbahnlinie wurde den Frankfurter Fans verwehrt. Der Kläger, der gemeinsam mit seinen Freunden und Bekannten das Stadion bereits vor dem Abpfiff verlassen hatte, um mit der Straßenbahn in Richtung Düsseldorfer Altstadt zu fahren, bestieg daher den Shuttle-Bus. Der Kläger und seine Freunde befanden sich im ersten Shuttle-Bus mit Frankfurter Fans, der das Stadion verließ. Nach einer Wartezeit im geschlossenen Bus wurden sie zum Düsseldorfer Hauptbahnhof (Nordeingang) gebracht. Eskortiert wurde der Bus durch Beamte der Landespolizei. Am Hauptbahnhof angekommen parkten die Busse bei dem vor dem Nordeingang gelegenen Bahnhofsvorplatz. Die in den Bussen befindlichen Fans wurden sämtlichst dem Nordeingang des Bahnhofs durch einen von Beamten der Landespolizei eingerichteten „Kordon“ zugeführt.

Im Bahnhofsgebäude befanden sich im Bereich des Nordeingangs - hinter den Eingangstüren – Beamte der Beklagten. Auch unmittelbar vor den Eingangstüren waren Beamte der Beklagten positioniert. Die zugeführten Personen wurden durch die Beamten der Beklagten einzeln aufgefordert, ihre Ausweispapiere vorzuzeigen. Im Bahnhofsgebäude wurden die Gesichter der Personen zusammen mit dem jeweiligen Ausweis videofotografiert; so geschehen auch beim Kläger. Anschließend konnten der Kläger und seine Freunde den Bahnhofsbereich wieder verlassen und sich in die Altstadt begeben.

Nachdem zunächst eine „Vollkontrolle“, d.h. Maßnahmen gegenüber sämtlichen Businsassen durchgeführt wurde, nahm die Beklage nach einer gewissen Zeit nur noch in Einzelfällen Maßnahmen in der vorgenannten Form vor. Die Beklagte gab dazu an, insgesamt 60 Frankfurter Fans der Kat. B und 15 Fans der Kat. C festgestellt zu haben.

Nachfolgend wandte sich der Kläger zunächst mit einem Auskunfts- und Löschungsersuchen vom 21.12.2012 an die Beklagte. Durch den Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums in Potsdam wurde ihm unter dem 07.01.2013 mitgeteilt, dass zur Person des Klägers keine Daten gespeichert seien. Unter dem 19.02.2013 wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der aggressiven Stimmung bereits vor dem Spiel und der angekündigten Busse mit gewaltbereiten Fans aus präventivpolizeilichen Gründen zur Gewährleistung einer störungsfreien Rückfahrt der Fans mit der Bahn, der Verhütung und Verhinderung weiterer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Identitätsfeststellung der mit Bussen zum Bahnhof kommenden Fans auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 BPolG angeordnet worden sei. In diese Kontrolle sei der Bus des Klägers hineingeraten. Die im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten seien unverzüglich gelöscht worden.

Wegen des Einsatzes erstattete der mit dem Kläger befreundete und von den Maßnahmen ebenfalls betroffene Herr K. im Dezember 2012 Strafanzeige gegen Einsatzleiter und Beamte der Bundes- und der Landespolizei. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf teilte dem Anzeigenerstatter mit Schreiben vom 23.07.2013 (50 UJs 146/12) mit, dass zur Aufnahme von Ermittlungen kein Anlass bestehe, da der Anfangsverdacht eines strafbaren Verhaltens durch die Polizeikräfte nicht begründet sei. Die Maßnahmen seien nach § 15 PolG NRW, § 26 BPolG zulässig gewesen.

Der Kläger hat am 16.05.2013 wegen polizeilicher Maßnahmen der Beklagten Klage beim VG Düsseldorf erhoben. Das Verfahren wurde mit Beschluss 31.05.2013 an das erkennende Gericht verwiesen.

Zur Klagebegründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die ihn beeinträchtigende Maßnahme, beginnend mit dem Verlassen des Stadions bis zur Entlassung nach durchgeführter Identitätsfeststellung, sei nicht in Handlungsabschnitte zu gliedern, sondern stelle ein einheitliches Geschehen dar, für das die Beklagte die Verantwortung trage. Die Maßnahme beinhalte eine Freiheitsberaubung, da seine körperliche Bewegungsfreiheit in jeder Richtung beschränkt gewesen sei. Er habe unfreiwillig, durch polizeilichen Zwang veranlasst, den Shuttle-Bus besteigen und sich – anders als gewollt – zum Hauptbahnhof fahren lassen müssen. Geplant gewesen sei eine Fahrt mit der Straßenbahn Richtung Altstadt. Ein Verlassen des Busses sei nicht möglich gewesen. Infolge dessen habe er sich auch unfreiwillig in der Nähe des Bahnhofs aufgehalten. Anschließend habe er auch den polizeilichen Kordon – trotz Vorzeigens der Zimmerkarte des Hotels - nicht verlassen dürfen. Die Bitte sei von der Landespolizei barsch abgelehnt, jegliche Kommunikation verweigert und auf die Zuständigkeit der Bundespolizei verwiesen worden. Die Erforderlichkeit der Maßnahme hätte spätestens nach Ankunft am Bahnhof durch die Beklagte neu bewertet werden müssen, zumal es in seinem Bus die ganze Zeit friedlich geblieben sei. Die Freiheitsentziehung habe insgesamt ca. 2 Stunden, jedenfalls aber mindestens 45 Minuten gedauert. Allein die Umzingelung habe erheblich länger als die von der Beklagten benannten 15 Minuten gedauert. Die Freiheitsentziehung sei rechtswidrig gewesen, da er keiner Straftat oder Ordnungswidrigkeit verdächtig und mit den Vorkommnissen im Vorfeld bzw. bei Beginn des Spiels nicht in Verbindung zu bringen gewesen sei, was auch die Beklagte eingeräumt habe. Äußerlich sei er als Fan von Eintracht Frankfurt nicht zu erkennen gewesen. Es habe zudem von Anfang an keinen Anlass gegeben, ihn zum Hauptbahnhof zu fahren und der dortigen Kontrollstelle zuzuführen. Der Grund für die Maßnahme sei auch auf Nachfrage nicht benannt und rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Die Maßnahme sei ferner unverhältnismäßig und der Richtervorbehalt nicht beachtet worden.

Auch die nachfolgend im Hauptbahnhof durchgeführte Identitätsfeststellung sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 23 BPolG rechtswidrig erfolgt. Die Anfertigung eines Lichtbildes durch die Beklage stelle eine erkennungsdienstliche Behandlung dar, deren Voraussetzungen nach § 24 BPolG ebenfalls nicht vorgelegen hätten.

Das Feststellungsinteresse ergebe sich hier schon aus der Intensität des Grundrechtseingriffs (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), darüber hinaus aber auch aus Gründen der Wiederholungsgefahr und der Rehabilitation.

Soweit der Kläger ursprünglich mit einem Antrag zu 1) die Feststellung begehrt hat, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers am 30.11.2012 (mindestens) ab Ankunft des Klägers im Shuttle-Bus am Hauptbahnhof Düsseldorf, angeordnet durch Beamte der Bundespolizeidirektion St. Augustin eine rechtswidrige freiheitsentziehende Maßnahme war, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 im Wege der Klageänderung die Klage insoweit gegen das Land NRW, vertreten durch das Polizeipräsidium Düsseldorf gerichtet und beantragt,

festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers am 30.11.2012 ab Ankunft des Klägers im Shuttlebus am Hauptbahnhof Düsseldorf gegen 22.30 Uhr/22.45 Uhr eine rechtswidrige freiheitsentziehende Maßnahme war.

Bezüglich dieses Antrags hat der Kläger zugleich die Verweisung an das VG Düsseldorf beantragt. Die Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt. Das Verfahren wurde insoweit mit Beschluss vom 12.11.2015 abgetrennt und wird unter dem Aktenzeichen 20 K 6562/15 fortgeführt.

Die ursprünglichen Anträge zu 2) und 3) werden vom Kläger als Anträge zu 1) und 2) weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt insoweit,
festzustellen,
1) dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers am 30.11.2012 im Hauptbahnhof Düsseldorf, angeordnet durch Beamte der Bundespolizeidirektion St. Augustin, eine rechtswidrige Maßnahme war,
2) dass die Identitätsfeststellung des Klägers am 30.11.2012 im Hauptbahnhof Düsseldorf, angeordnet durch Beamte der Bundespolizeidirektion St. Augustin, eine rechtswidrige Maßnahme war.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt zur Begründung Folgendes vor:
Das Verhältnis der Fangruppen von Eintracht Frankfurt und Fortuna Düsseldorf sei derart feindschaftlich, dass beim Aufeinandertreffen in allen Einsatzphasen mit körperlichen Auseinandersetzungen jederzeit zu rechnen gewesen sei. Die Problemfanszene von Eintracht Frankfurt sei durch eine hohe Gewaltbereitschaft gekennzeichnet sowie durch ausgeprägte gruppendynamische Prozesse und daraus resultierende Solidarisierungshandlungen, insbesondere bei Polizeimaßnahmen gegen Einzeltäter. Auch Fortuna Düsseldorf habe eine ausgeprägte Ultra-/ Problemfanszene.

Nach Spielende sollten gemäß Absprache zwischen Bundes- und Landespolizei bahnreisenden Fans mit Bussen zum Hauptbahnhof und - wegen nicht ausreichender Reiseverbindungen - nicht, wie zunächst von der Landespolizei vorgesehen, zum Fernbahnhof gefahren werden. Die Verbringung sei eine Maßnahme der Landespolizei in eigener Zuständigkeit. Zu Beginn der Abreise der Shuttle-Busse habe der Polizeiführer des PP Düsseldorf, der Zeuge Herr PD L1. -S., die Polizeiführerin der Beklagten, die Zeugin Frau POR L2., über die personelle Besetzung der ersten Shuttle-Busse informiert. Danach sei angeben worden, dass die ersten beiden Busse mit ca. 50 Fans der Kat. C besetzt gewesen seien. Aufgrund der aggressiven Stimmung der Frankfurter Fans im Vorfeld bzw. zu Beginn des Spiels, seien weitere Ausschreitungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wahrscheinlich gewesen. Ferner habe man mit der Nutzung zuschlagspflichtiger Züge ohne entsprechende Nachlösung gerechnet. Daher sei aus präventivpolizeilichen Gründen die Identitätskontrolle bahnreisender Frankfurter Fans geplant gewesen. Die Landespolizei sei gebeten worden, die bahnreisenden Fans der am Hauptbahnhof ankommenden Busse der Kontrollstelle im Nordeingang zuzuführen. Die Durchführung sei durch Kräfte der Landespolizei in Eigenregie und Planung vorgenommen worden. Nachdem die ersten Busse um 22:45 Uhr am Bahnhof eingetroffen seien, sei die Kontrolle der bahnreisenden Insassen der weiteren Shuttle-Busse bereits ab 23:00 Uhr eingestellt und nur noch anlassbezogene Maßnahmen bei einzelnen erkannten Problemfans durchgeführt worden. Im Rahmen der Fanabreise sei es dann nur vereinzelt zu Vorkommnissen gekommen.

Die Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG lasse eine erforderliche ereignis- oder lageabhängige Identitätskontrolle bei Personen in unmittelbarer Nähe oder in Objekten zu, die die Bundespolizei – wie hier den Hauptbahnhof Düsseldorf - zu schützen habe, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass dort Straftaten begangen werden sollen. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei hierfür nicht erforderlich. Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten auf dem Gebiet der Bahnanlagen erstrecke sich auch auf den Bereich eines Bahnhofsvorplatzes. Wie ausgeführt sei aufgrund der festgestellten Ereignisse des Tages und des allgemein festgestellten Gewaltpotentials der Frankfurter Fanszene mit Straftaten der Fans am oder im Hauptbahnhof, in den Zügen bzw. gegenüber Benutzern der Bahn zu rechnen gewesen. Die Maßnahme sei als Sammelkontrolle möglich und auch verhältnismäßig gewesen. Die Ausführung mittels Videofotografie diene der Beschleunigung. Die Daten seien entsprechend der gesetzlichen Vorschriften wieder gelöscht worden. Bei der Zuführung zur Kontrollstelle handele es sich um eine zwangsläufige Begleitmaßnahme der Identitätsfeststellung, die maximal 15 Minuten gedauert habe. Damit sei eine bloß kurzfristige Freiheitsbeschränkung, aber keine Freiheitsentziehung gegeben.

Herr PD L1. -S. und Frau POR L2. sind als Zeugen vernommen worden. Bezüglich ihrer Angaben wird auf die Sitzungsprotokolle vom 23.04.2015 und 05.11.2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des PP Düsseldorf sowie der beigezogenen Strafakte 50 UJs 146/12 (Staatsanwaltschaft Düsseldorf) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer hat im vorliegenden Verfahren nur noch über die neuen Anträge zu 1) und zu 2) zu entscheiden. Der Kläger hat hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1) – betreffend die Zuführung von Fans zum Hauptbahnhof durch Beamte der Landespolizei Düsseldorf – schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 die ursprünglich unzutreffende Beklagte ausgewechselt und die Klage insoweit gegen das Land NRW, vertreten durch das PP Düsseldorf, gerichtet. Diese Klageänderung war auch zulässig, da die bisherige Beklagte durch ihre Zustimmung zur Verweisung auch dazu ihr Einverständnis erklärt hat. Auf die Frage der Sachdienlichkeit der Klageänderung kam es daher hier nicht mehr an.

Das Verfahren wurde insoweit mit Beschluss vom 12.11.2015 abgetrennt und wird unter dem Aktenzeichen 20 K 6562/15 fortgeführt.

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Antrags zu 1) auch begründet.

Hinsichtlich des Antrags zu 2) ist die Klage unbegründet.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig.

Die von Beamten der Beklagten durchgeführte Maßnahme stellt eine sich kurzfristig erledigende polizeiliche Maßnahme dar, die in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen hat. In Fällen der vorliegenden Art, in denen Feststellungsbegehren polizeiliche Maßnahmen in grundrechtlich geschützten Bereichen zum Gegenstand haben, das Feststellungsinteresse und damit die verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit des polizeilichen Handelns zu verneinen, würde einen rechtsfreien Raum eröffnen, der mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren wäre. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2009 – 5 E 548/09 – (Platzverweis); Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 18. Auflage 2012, § 113 Rn 145 m.w.N.

Hingegen ist eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr hier ebenso wenig erkennbar, wie ein Rehabilitationsinteresse, da dergleichen bereits nicht konkret dargelegt wurde. Ob ein rechtliches Interesse aus diesen weiteren Gründen zu bejahen wäre, kann im Ergebnis hier aber auch dahinstehen.

Hinsichtlich des Antrags zu 1) hat die Klage in der Sache Erfolg.

Die von den Beamten der Beklagten im Hauptbahnhof Düsseldorf durchgeführte Maßnahme, von der der Kläger betroffen war, stellt der Sache nach ausschließlich eine erkennungsdienstliche Behandlung gegen eine Einzelperson dar.

Als Rechtsgrundlage kommt daher allein § 24 Abs. 1 BPolG in Betracht. Die Maßnahme ist jedoch im vorliegenden Fall von § 24 BPolG nicht gedeckt.

Nach § 24 Abs. 1 BPolG kann die Bundespolizei zu präventivpolizeilichen Zwecken erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1.) eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder 2.) dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen zielen auf die Erfassung äußerer körperlicher Merkmale einer Person.

Die Beamten der Beklagten haben – was zwischen den Beteiligten von Anfang an unstreitig war und ist - das Gesicht des Klägers zusammen mit seinem Ausweis videofotografiert. Sie haben dadurch eine erkennungsdienstliche Maßnahme im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 2 BPolG (Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen) beim Kläger vorgenommen.

Die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung lagen im vorliegenden Fall jedoch weder nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 noch nach Nr. 2 BPolG vor.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BPolG müssen einer Identitätsfeststellungen nach § 23 Abs. 1 oder 2 BPolG dienen, solche nach Abs. 2 verschaffen der Polizei Unterlagen, um den Betroffenen bei späteren Anlässen wiederzuerkennen. Sie dienen folglich dazu, der Polizei vorsorglich – und zwar unabhängig vom bestehenden strafprozessualen Status einer Person - ein Hilfsmittel zur Verhütung von Straftaten zu Verfügung zu stellen.

Die erkennungsdienstliche Maßnahme der Beklagten diente im vorliegenden Fall nicht einer Identitätsfeststellung.

Unter einer Identitätsfeststellung wird die Erhebung und Überprüfung derjenigen Personalien einer Person verstanden, aus denen sich die Identität des Betroffenen ergibt. Die Identität einer Person ist vollständig und umfassend festgestellt, wenn Familienname, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Familienstand und ggf. Beruf aufgrund der durchgeführten Maßnahmen so feststehen, dass nennenswerte Zweifel ausgeschlossen erscheinen. Vgl. dazu Drewes, Malmberg, Walter, Kommentar zum BPolG, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 9

Eine solche unmittelbare und sofortige Feststellung der Identität des Betroffenen wurde nach Angaben der für den Einsatz verantwortlichen Polizeiführerin, der Zeugin POR L2., entsprechend ihrer Anordnung jedoch insgesamt nicht vorgenommen und auch nicht bezweckt. Die Zeugin POR L2. gab dazu auf Befragen unmissverständlich an, dass der konkrete Name des Ausweisinhabers im Zeitpunkt der Maßnahme keine Rolle gespielt habe und auch nicht festgestellt worden sei. Das betrifft auch das Herausfiltern von Problemfans; auch insoweit waren die Namen der Personen nicht relevant. Ziel der Maßnahme war danach hier vielmehr eine vorsorgliche Erhebung und Speicherung von Daten für den Fall der Begehung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die aufgrund der von der Beklagten dargestellten Gesamtsituation – der Gegebenheiten bei der Anreise der Fans, insbesondere der sogenannten Problemfans, deren Verhalten in Düsseldorf sowie am und im Stadion – aus den Reihen der Frankfurter Fans erwartet wurden.

Soweit zeitgleich mit der Videofotografie jedenfalls festgestellt wurde, ob der vorgezeigte Ausweis der jeweiligen Person zuzuordnen ist, ist dies hier lediglich notwendiger Bestandteil der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Auch der Umstand, dass die Maßnahme durch den Vertreter der Beklagten und durch die Zeugin POR L2. als Identitätsfeststellung bezeichnet wurde, vermag den eigentlichen Charakter der Maßnahme, d.h. ihren Inhalt und ihre Zielrichtung, nicht zu ändern.

Vor diesem Hintergrund konnte hier letztlich auch dahinstehen, ob eine Identitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG – wie sie von der Beklagten angenommen wurde - im vorliegenden Fall überhaupt zulässig gewesen wäre.

Ergänzend sei jedoch darauf hingewiesen, dass jedenfalls eine erkennungsdienstliche Behandlung mit dem primären Ziel der Identitätsfeststellung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann zulässig wäre, wenn andere Mittel zur Feststellung der Identität nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angewendet werden könnten. Erkennungsdienstliche Maßnahmen wären insofern das „letzte Mittel“ (ultima ratio) zur Feststellung einer Identität und damit – entgegen der Annahme der Beklagten - gerade kein zulässiges Mittel der zeitlichen Beschleunigung.

In Bezug auf den Kläger ist die erkennungsdienstliche Maßnahme auch von § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG nicht gedeckt. Denn danach muss der Betroffene verdächtig sein, eine Straftat i.S. d. § 12 BPolG begangen zu haben und die Gefahr einer Wiederholung bestehen. Hierzu reicht eine von den konkreten Umständen des Einzelfalles losgelöste kriminalistische Hypothese oder eine ausschließlich auf allgemeiner Erfahrung beruhende Verdächtigung ohne Beleg etwa durch Umstände eines zurückliegenden konkreten Einzelfalles aber gerade nicht aus. Vgl. Drewes, Malmberg, Walter, Kommentar zum BPolG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 14.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass hinsichtlich des Klägers keine konkreten Umstände vorlagen, die einen solchen Tatverdacht begründeten. Demzufolge wurde hier auch keine individuell auf den Kläger bezogene Gefahrenprognose getroffen.

Die Maßnahme der Beklagten ist auch von § 26 BPolG nicht erfasst.

Nach § 26 Abs. 1 BPolG kann die Bundespolizei bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder den in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung oder Ansammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die Sicherheit der in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte entstehen.

Die Norm bezweckt, durch offene Anfertigung entsprechender Unterlagen erhebliche Gefahren für Schutz- und Sicherungsobjekte im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei abzuwehren und, soweit es zu entsprechenden Rechtsgutverletzungen gekommen ist, gegen hierfür verantwortliche Personen vorgehen zu können. Vgl. Drewes, Malmberg, Walter, Kommentar zum BPolG, 5. Auflage 2015, § 26 Rn. 1.

Dabei verlangt § 26 BPolG anders als § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG nicht nur eine Gefahrenlage, sondern eine erhebliche Gefahr und damit eine hinreichend konkretisierte Gefahr (vgl. § 14 Abs. 2 BPolG). Eine solche hat die Beklagte hier weder angenommen noch dargelegt.

Des Weiteren sind von § 26 BPolG nicht gezielte und isolierte Aufnahmen jeder einzelnen Person im Rahmen einer „Kontrollstelle“ umfasst, wie von der Beklagten bezweckt und durchgeführt. § 26 Abs. 1 Satz 2 erlaubt zwar zur Observation von Veranstaltungs- oder Ansammlungsteilnehmern auch die Anfertigung von Aufzeichnungen, die eine spätere Identifizierung von Personen zulassen. Gestattet ist danach die Anfertigung von Lichtbildern bzw. Bild- und Tonaufzeichnungen auch dann, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, bei denen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung entsprechender Datenerhebungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. Diese dürfen aber nur dann betroffen sein, wenn dies unvermeidbar ist. Danach sind die Aufnahmen auf den wahrscheinlichen Täterkreis zu beschränken. Bereits das pauschale Aufnehmen aller Teilnehmer einer Ansammlung ist danach unzulässig. Vgl. Drewes, Malmberg, Walter, Kommentar zum BPolG, 5. Auflage 2015, § 26 Rn. 1, 18.

Mithin war die Maßnahme der Beklagten auch nicht von § 26 BPolG gedeckt.

Nach alledem hat die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2) offenkundig keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Maßnahme – wie ausgeführt - keine Identitätsfeststellung des Klägers zum Gegenstand hatte.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat - trotz eines entsprechenden rechtlichen Hinweises der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 - an dem Antrag zu 2) in der gewählten Form ausdrücklich festgehalten. Die rechtliche Einordnung der Maßnahme unter verschiedenen Normen in Verbindung mit eigenständig gestellten Feststellungsanträgen war im Übrigen überflüssig.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war den 14 in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Prozessbevollmächtigten des Klägers offenkundig nicht nachzugehen. Sie waren aus den im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 genannten Gründen abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 f. VwGO. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Anträge zu 1) und zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für den präsenten Zeugen Prof. Dr. L., die als ausscheidbare Kosten analog §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO allein dem Kläger zur Last fallen. Die insoweit angefallenen Kosten in Höhe der geltend gemachten Zeugenentschädigung sind dem ursprünglichen Antrag zu 1) zuzuordnen, der infolge der Klageänderung – durch das Auswechseln des Beklagten - entfallen ist. Sie waren zudem von der beklagten Bundespolizei weder zu vertreten noch veranlasst. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf den Zeugen PD L1. -S. (Polizeiführer des PP Düsseldorf), d.h. auch insoweit wären die Kosten - aufgrund der ursprünglich falschen Wahl der Beklagten - allein dem Kläger aufzuerlegen gewesen. Ein gesonderter Kostenausspruch konnte jedoch hinsichtlich des Zeugen PD L1. -S. unterbleiben, da dieser keine Entschädigung geltend gemacht hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

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Anmerkung:


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