Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Gesamtstrafübel

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 17.06.2015 - 504 Qs 67/15

Leitsatz: Die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO liegen vor, wenn in einer wertenden Gesamtschau das Gesamtstrafübel ein Jahr Freiheitsstrafe erreicht.


Landgericht Berlin
Beschluss v. 17.06.2015

Geschäftsnummer: 504 Qs 67/15

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Sachbeschädigung

hat die 4. allgemeine große Strafkammer des Landgerichts Berlin am 17.06.2015 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 07.05.2015 aufgehoben und Rechtsanwalt pp. dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.

In einer wertenden Gesamtschau liegen die Voraussetzungen des §140 Abs.2 StPO vor, da das Gesamtstrafübel ein Jahr Freiheitsstrafe erreicht.

Dem einschlägig bereits zu Freiheitsstrafe verurteilten Angeschuldigten droht neben einer er-neuten Freiheitsstrafe im hiesigen Verfahren der Widerruf der Zurückstellung der Restvollstre-ckung von 156 Tagen in dem Verfahren pppp., welche einem Strafübel gleichzustellen ist.

Zutreffend ist zwar, dass der Widerruf von dem Therapieverlauf abhängt, aber insbesondere die hiesige Tat vom 10.5.2014 als Rückfall gewertet werden und damit Einfluss auf die weitere Zu-rückstellung haben könnte.

Eine Kostenentscheidung ist im Zwischenverfahren nicht veranlasst.


Einsender: RA S. Dietrich, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".