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Entscheidungen

Gebühren

Einscannen, Akten, Dokumentenpauschale

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 28.08.2015 - 1 Ws 51/15

Leitsatz: Das bloße Einscannen von Urkunden, Unterlagen pp. führt nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht mehr zu der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG.


KAMMERGERICHT
Beschluss
1 Ws 51/15
In der Strafsache
gegen pp.
wegen versuchten Mordes pp.
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts
am 28. August 2015 — zu 1 durch die Richterin am Kammergericht - beschlossen:
1. Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen.
2. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13.. Mai 2015 aufgehoben und die Erinnerung des Rechtsanwalts pp. gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 11. November 2014 zurückgewiesen.
3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Rechtsanwalt pp. hat beantragt, ihm für seine Tätigkeit als beigeordneter Verteidiger insgesamt 5.564,86 € zu erstatten. Dabei entfällt laut seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 25. August 2014 auf die Position „Dokumentenpauschale 1299 Seiten" ein Betrag in Höhe von 212,35 € zuzüglich 19.% Umsatzsteuer. Auf Nachfrage hat er mitgeteilt, dass er die .ihm in Papierform zur Verfügung gestellten Akten gescannt und eine PDF-Datei hergestellt und sodann den Scan ausgedruckt habe. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 11. November 2014 den Antrag des Verteidigers auf Erstattung .der Dokumentenpauschale zurückgewiesen. Das Landgericht Berlin hat auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verteidigers mit Beschluss. vom 13. Mai 2015 weitere 252,70 € als aus der Landeskasse zu erstattende Auslagen festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Bezirksrevisorin des Landgerichts mit ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2015.

Das Verfahren war gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung zu übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 *Sätze 1 und 3 RVG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen wurde eingehalten.

Die Beschwerde ist auch begründet. Rechtsanwalt H hat keinen. Anspruch auf Erstattung einer Pauschale für die Herstellung des Scans gemäß Nr. 7000 Nr. 1.a) VV RVG. Gemäß § 60 Abs. 1 RVG findet vorliegend das Vergütungsrecht des RVG in der Fassung seit dem 1. August 2013 Anwendung. Eine Vergütung für elektronisch gespeicherte Dokumente sieht dieses Vergütungsrecht lediglich bei, deren - hier nicht einschlägigen - Überlassung nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG vor. Eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten sieht die aktuelle Fassung der Nr. 7000 Nr. 1.a) VV RVG nur vor, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen. Dies wird in der Begründung zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMOG) 2013 ausdrücklich klargestellt (BR-Drucksache 517/12 zu Nr. 7000 VV RVG, Seite 444 unter Bezugnahme auf § 11 GNotKG-E, Seite 222). In der Begründung ist unter § 10 ist zu Nummer 158 (Nummer 7000 VV RVG) auf Seite 444 folgendes ausgeführt:

„Wegen der Änderung des Begriffs „Ablichtung" in „Kopie" wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 11 GNotKG-E Bezug genommen.

Unter § 11 wird in der Begründung auf Seite 222 folgendes ausgeführt:

„Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs „Kopie" anstelle des Begriffs „Ablichtung". vor. Grund der Änderung ist - neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung - die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet" wird, wird zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung" auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer. Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie."

Der Begriff der Ablichtung bzw. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist im Lichte dieser ausdrücklich als Klarstellung bezeichneten Gesetzesbegründung zu sehen. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheidet folglich aus (so auch Amtsgericht Hannover, Beschluss vorn 31. Januar 2014 — 218 Ls 3161 Js 31640/12 (598/12), 218 Ls 598/12; Müller-Rabe -Gerold/Schmidt, RVG 21. Auflage, VV 7000 Rdnr.16, 3).

Unerheblich ist, ob der bei der 68. Tagung der Gebührenreferenten der Bundes-rechtsanwaltskammer am 29. März 2014 anwesende Referatsleiter des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz, der auch für das Gesetzgebungsverfahren zum 2. KostRModG zuständig war, mit dem dort gefassten Beschluss, wonach unter Kopien i.S.v. Nr. 7000 VV RVG auch in Zukunft eingescannte Dokumente zu verstehen sein sollen, einverstanden gewesen ist. Der Inhalt dieses Beschlusses ist weder in die Begründung noch in den Wortlaut des zuvor in Kraft getretenen Gesetzes eingeflossen und gibt den Willen des Gesetzgebers nicht wieder.

Der Einwand des Verteidigers, wenn er die Akten künftig nur noch in Papierform kopieren würde, hätte dies „den Tod vieler Bäume" zur Folge, rechtfertigt eine abweichende Einschätzung nicht. Diese Ankündigung zielt offensichtlich nur darauf ab, eine zusätzliche Vergütung für eine. Tätigkeit zu begründen, die der Computertechnik nutzende Verteidiger selbst nicht für erforderlich erachtet. Ein solches Verhalten des im Übrigen für Vorhaltekosten und anderen Aufwand durch die allgemeine Vergütung entschädigten Rechtsanwalts kann den Senat nicht dazu veranlassen, den Willen des Gesetzgebers zu missachten.

Die unterschiedliche Erstattung von Kopien in Papierform und Ablichtungen in elektronischer Form führt auch nicht zu einer ungleichen Behandlung identischer Sachverhalte. Sie beachtet vielmehr die unterschiedlichen Arbeitsschritte und Kosten. Die besonders zeitintensive Sichtung der Akten auf den zu kopierenden Inhalt entfällt bei einem Aktenscan ebenso wie Kosten, die der Verteidiger beim Kopieren unter anderem für Papier, Toner, Aktenordner und Lagerraum aufwenden müsste.

Rechtsanwalt pp. kann die geltend gemachte Dokumentenpauschale auch nicht darauf stützen, dass er von dem hergestellten Scan Kopien in Papierform hergestellt hat. Ein Anspruch gemäß Nr. 7000 Nr.1 .a VV RVG besteht nicht, .da er nicht dargetan hat, dass die Herstellung der Papierkopien zur sachgemäßen Bearbeitung der' Rechtssache geboten war.

Gebühren fallen nicht an; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Einsender: RA C. Hoenig, Berlin

Anmerkung:


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